Arbeitslosenversicherung
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesgericht Eidgenössisches Versicherungsgericht 21.02.2000 C 303/99 Tribunal fédéral Tribunal fédéral des assurances 21.02.2000 C 303/99 Tribunale federale Tribunale federale delle assicurazioni 21.02.2000 C 303/99
[AZA] C 303/99 Md II. Kammer Präsident Lustenberger, Bundesrichter Rüedi und Bundes- richterin Widmer; Gerichtsschreiber Maillard Urteil vom 21. Februar 2000 in Sachen H.________, Beschwerdeführerin, gegen Arbeitsamt Graubünden, Grabenstrasse 8, Chur, Beschwerde- gegner, und Kantonale Schiedskommission für Arbeitslosenversicherung Basel-Stadt, Basel in Erwägung, dass das Amt für Industrie, Gewerbe und Arbeit Grau- bünden mit Verfügung vom 7. Januar 1999 die 1961 geborene H.________ mit Wirkung ab 9. November 1998 für 31 Tage in der Anspruchsberechtigung auf Arbeitslosenentschädigung einstellte, C 303/99 Md dass die Kantonale Schiedskommission für Arbeitslosen- versicherung Basel-Stadt mit Beschluss vom 16. Juni 1999 auf die hiegegen erhobene Beschwerde mangels örtlicher Zu- ständigkeit nicht eintrat und die Sache an das zuständige Gericht im Kanton Graubünden überwies, dass H.________ Verwaltungsgerichtsbeschwerde führt mit dem Rechtsbegehren, in Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids sei die Schiedskommission als zur Behandlung der Beschwerde zuständig zu erklären, dass nach Art. 128 Abs. 2 AVIV für die Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen einer kantonalen Amtsstelle die Rekursbehörde desselben Kantons zuständig ist, dass H.________ Beschwerde führt gegen eine Verfügung der Amtsstelle des Kantons Graubünden, und damit in jedem Fall die Rekursbehörde dieses Kantons - und insbesondere nicht diejenige des Kantons Basel-Stadt - zur Beurteilung ihres Rechtsmittels zuständig ist, dass die Einwendungen, die H.________ gegen das Ve- rwaltungsgericht des Kantons Graubünden vorbringt, nichts an der grundsätzlichen Zuständigkeit dieses Gerichts än- dern, dass sich auch aus den von ihr sinngemäss angerufenen Bestimmungen der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) nichts zu Gunsten ihrer Auffassung ableiten lässt, dass die Vorinstanz nach dem Gesagten mangels örtli- cher Zuständigkeit zu Recht auf die Beschwerde nicht ein- getreten ist und die Sache an das allein zuständige Gericht des Kantons Graubünden überwiesen hat, dass das Verwaltungsgerichtsbeschwerdeverfahren nicht die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistun- gen, sondern eine rein prozessrechtliche Frage (örtliche Zuständigkeit) zum Gegenstand hat und daher kostenpflichtig ist (Art. 134 OG e contrario), dass die Verwaltungsgerichtsbeschwerde offensicht- lich unbegründet ist und im Verfahren nach Art. 36a OG erledigt wird, erkennt das Eidg. Versicherungsgericht: I.Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen. II.Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden der Beschwer- deführerin auferlegt und mit dem geleisteten Kosten- vorschuss verrechnet. III.Dieses Urteil wird den Parteien, der Kantonalen Schiedskommission für Arbeitslosenversicherung Basel- Stadt und dem Staatssekretariat für Wirtschaft zuge- stellt. Luzern, 21. Februar 2000 Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts Der Präsident der II. Kammer: Der Gerichtsschreiber: