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C_303/1999

hat und daher kostenpflichtig ist (Art. 134 OG e contrario), dass die Verwaltungsgerichts

Bundesgericht · 2000-02-21 · Deutsch CH
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[AZA]

C 303/99 Md

II. Kammer

Präsident Lustenberger, Bundesrichter Rüedi und Bundes-

richterin Widmer; Gerichtsschreiber Maillard

Urteil vom 21. Februar 2000

in Sachen

H.________, Beschwerdeführerin,

gegen

Arbeitsamt Graubünden, Grabenstrasse 8, Chur, Beschwerde-

gegner,

und

Kantonale Schiedskommission für Arbeitslosenversicherung

Basel-Stadt, Basel

in Erwägung

,

dass das Amt für Industrie, Gewerbe und Arbeit Grau-

bünden mit Verfügung vom 7. Januar 1999 die 1961 geborene

H.________ mit Wirkung ab 9. November 1998 für 31 Tage in

der Anspruchsberechtigung auf Arbeitslosenentschädigung

einstellte,

C 303/99 Md

dass die Kantonale Schiedskommission für Arbeitslosen-

versicherung Basel-Stadt mit Beschluss vom 16. Juni 1999

auf die hiegegen erhobene Beschwerde mangels örtlicher Zu-

ständigkeit nicht eintrat und die Sache an das zuständige

Gericht im Kanton Graubünden überwies,

dass H.________ Verwaltungsgerichtsbeschwerde führt

mit dem Rechtsbegehren, in Aufhebung des vorinstanzlichen

Entscheids sei die Schiedskommission als zur Behandlung der

Beschwerde zuständig zu erklären,

dass nach Art. 128 Abs. 2 AVIV für die Beurteilung von

Beschwerden gegen Verfügungen einer kantonalen Amtsstelle

die Rekursbehörde desselben Kantons zuständig ist,

dass H.________ Beschwerde führt gegen eine Verfügung

der Amtsstelle des Kantons Graubünden, und damit in jedem

Fall die Rekursbehörde dieses Kantons - und insbesondere

nicht diejenige des Kantons Basel-Stadt - zur Beurteilung

ihres Rechtsmittels zuständig ist,

dass die Einwendungen, die H.________ gegen das Ve-

rwaltungsgericht des Kantons Graubünden vorbringt, nichts

an der grundsätzlichen Zuständigkeit dieses Gerichts än-

dern,

dass sich auch aus den von ihr sinngemäss angerufenen

Bestimmungen der Europäischen Menschenrechtskonvention

(EMRK) nichts zu Gunsten ihrer Auffassung ableiten lässt,

dass die Vorinstanz nach dem Gesagten mangels örtli-

cher Zuständigkeit zu Recht auf die Beschwerde nicht ein-

getreten ist und die Sache an das allein zuständige Gericht

des Kantons Graubünden überwiesen hat,

dass das Verwaltungsgerichtsbeschwerdeverfahren nicht

die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistun-

gen, sondern eine rein prozessrechtliche Frage (örtliche

Zuständigkeit) zum Gegenstand hat und daher kostenpflichtig

ist (Art. 134 OG e contrario),

dass die Verwaltungsgerichtsbeschwerde offensicht-

lich unbegründet ist und im Verfahren nach Art. 36a OG

erledigt wird,

erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:

I.Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.

II.Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden der Beschwer-

deführerin auferlegt und mit dem geleisteten Kosten-

vorschuss verrechnet.

III.Dieses Urteil wird den Parteien, der Kantonalen

Schiedskommission für Arbeitslosenversicherung Basel-

Stadt und dem Staatssekretariat für Wirtschaft zuge-

stellt.

Luzern, 21. Februar 2000

Im Namen des

Eidgenössischen Versicherungsgerichts

Der Präsident der II. Kammer:

Der Gerichtsschreiber: