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C 294/96

Bundesgericht · 1997-01-09 · Deutsch CH
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Arbeitslosenversicherung (AlV) | Arbeitslosenversicherung

Sachverhalt

Mit Verfügung vom 25. April 1995 wies die Kanto-

nale Arbeitslosenkasse St. Gallen das Begehren der

H.________ AG um Zusprechung von Kurzarbeitsentschädigung

für den Monat Januar 1994 ab, da der Anspruch verspätet

geltend gemacht worden sei.

B.- Die hiegegen eingereichte Beschwerde wies das Ver-

sicherungsgericht des Kantons St. Gallen ab (Dispositiv-

Ziffer 1). Gleichzeitig wurde das Fristwiederherstellungs-

gesuch abgewiesen (Dispositiv-Ziffer 2) (Entscheid vom

13. August 1996).

C.- Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde lässt die

H.________ AG beantragen, es sei ihr für die Abrechnungs-

periode Januar 1994 Kurzarbeitsentschädigung in der Höhe

von Fr. 30 381.60 auszurichten, nebst Zins von 5 % seit dem

24. Februar 1995.

Die Arbeitslosenkasse und das Bundesamt für Industrie,

Gewerbe und Arbeit verzichten auf eine Vernehmlassung.

Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:

1.- Im Beschwerdeverfahren um die Bewilligung oder

Verweigerung von Versicherungsleistungen ist die Überprü-

fungsbefugnis des Eidgenössischen Versicherungsgerichts

nicht auf die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich

Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens beschränkt,

sondern sie erstreckt sich auch auf die Angemessenheit der

angefochtenen Verfügung; das Gericht ist dabei nicht an die

vorinstanzliche Feststellung des rechtserheblichen Sachver-

halts gebunden und kann über die Begehren der Parteien zu

deren Gunsten oder Ungunsten hinausgehen (

Art. 132 OG

).

2.- Gemäss

Art. 38 Abs. 1 AVIG

macht der Arbeitgeber

den Anspruch seiner Arbeitnehmer auf Kurzarbeitsentschädi-

gung innert dreier Monate nach Ablauf jeder Abrechnungs-

periode gesamthaft für den Betrieb bei der von ihm bezeich-

neten Kasse geltend. Als Abrechnungsperiode gilt ein Zeit-

raum von einem Monat oder von vier zusammenhängenden Wochen

(

Art. 32 Abs. 5 AVIG

). Die Frist für die Geltendmachung des

Entschädigungsanspruches beginnt mit dem ersten Tag nach

der Abrechnungsperiode (

Art. 61 AVIV

). Entschädigungen, die

der Arbeitgeber nicht fristgemäss geltend macht, werden ihm

nicht vergütet (

Art. 39 Abs. 3 AVIG

).

Bei der in

Art. 38 Abs. 1 AVIG

vorgesehenen Frist han-

delt es sich um eine Verwirkungsfrist, deren Nichtwahrung

das Erlöschen des Anspruchs zur Folge hat. Sie ist weder

einer Erstreckung noch einer Unterbrechung, in sinngemässer

Anwendung von

Art. 35 OG

und

Art. 24 VwVG

aber einer Wie-

derherstellung (zu den Wiederherstellungsgründen vgl. BGE

112 V 255 Erw. 2a, 119 II 87 Erw. 2a, 114 Ib 68 Erw. 2, 110

Ib 94 Erw. 2, 107 Ia 169 Erw. 2a) zugänglich (

BGE 114 V 123

f. Erw. 3a und b; ARV 1993 Nr. 4 S. 30 f., je mit Hinwei-

sen).

3.- a) Streitig und zu prüfen ist, ob die Geltendma-

chung der Kurzarbeitsentschädigung für die Abrechnungspe-

riode Januar 1994 rechtzeitig erfolgte. Das kantonale Ver-

sicherungsgericht vertritt die Auffassung, dass für die

diesbezügliche Feststellung gemäss

BGE 119 V 9

Erw. 3c

nicht der Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit,

sondern der volle Beweis gelte. Diese Schlussfolgerung kann

aus dem erwähnten Entscheid nicht gezogen werden. Vielmehr

hat das Eidgenössische Versicherungsgericht dort den Wir-

kungsbereich des erforderlichen vollen Beweises auf Tatsa-

chen beschränkt, welche für die Rechtzeitigkeit im Prozess

ausschlaggebend sind. Ein Prozessrechtsverhältnis aber wird

erst mit der Einreichung einer Beschwerde begründet (BGE

121 V 5 Erw. 3b). Somit gilt für Tatsachen, welche für die

Zustellung der Unterlagen zur Geltendmachung der Kurz-

arbeitsentschädigung erheblich sind, der Beweisgrad der

überwiegenden Wahrscheinlichkeit.

b) Die Beschwerdeführerin bringt vor, sie habe das

vollständig ausgefüllte Formular "Antrag auf Kurzarbeits-

entschädigung" am 8. Februar 1994 eingereicht. Das Formu-

lar, dem eine Liste aller relevanten Daten beigelegen habe,

sei in einen an die Arbeitslosenkasse adressierten Umschlag

gesteckt, der internen Postabteilung übergeben und noch

gleichentags zur Post gebracht worden. Auch sei der Ent-

schädigungsanspruch kurze Zeit nach dem Versand der Unter-

lagen buchhalterisch erfasst worden. Aus diesen von der Be-

schwerdeführerin angeführten Sachumständen ergibt sich

nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit, dass der Antrag

tatsächlich am 8. Februar 1994 bzw. innerhalb der gesetzli-

chen Dreimonatsfrist zuhanden der Arbeitslosenkasse der

Post übergeben worden ist. Denn selbst wenn als erstellt

gelten könnte, dass die fraglichen Unterlagen rechtzeitig

der firmeninternen Postabteilung übergeben wurden - was

dahingestellt bleiben mag -, sind administrative Fehllei-

stungen bzw. der Verlust der Sendung auf dem Weg zur Post

keineswegs ausgeschlossen. Soweit die Beschwerdeführerin

geltend macht, ihre Sachbearbeiterin sei gleich vorgegangen

wie anlässlich der Abrechnung über Kurzarbeit im Dezember

1993, kann daraus nicht gefolgert werden, dass im konkreten

zur Beurteilung stehenden Fall keine Unregelmässigkeiten

auftraten. Denn sowenig der normale Arbeitsablauf in der

Verwaltung geeignet ist, die Zustellung einer Verfügung zu

belegen (

BGE 103 V 66

Erw. 2b, vgl. auch ZAK 1992 S. 370

Erw. 3), sowenig vermag ein Arbeitgeber die rechtzeitige

Geltendmachung eines Entschädigungsanspruchs allein mit dem

sonst im Betrieb die Regel bildenden Vorgehen rechtsgenüg-

lich nachzuweisen.

Somit durfte die Vorinstanz im Ergebnis ohne Verlet-

zung von Bundesrecht davon ausgehen, die Kurzarbeitsent-

schädigung für die Abrechnungsperiode Januar 1994 sei nicht

fristgerecht geltend gemacht worden. Daran ändert nichts,

dass die Beschwerdeführerin von der Verwaltung zwar unbe-

strittenermassen auf die gesetzliche Dreimonatsfrist, nicht

aber auf deren Charakter als Verwirkungsfrist hingewiesen

worden war. Im weiteren lassen die Wertungsgesichtspunkte,

welche der Bestimmung von

Art. 38 Abs. 1 AVIG

zugrunde lie-

gen, das Beharren auf der Einhaltung der Dreimonatsfrist

nicht als überspitzt formalistisch erscheinen. Die strikte

Fristenregelung wird im Grundsatz durch die Zulassung von

Wiederherstellungsgründen gemildert (

BGE 114 V 123

). Wenn

die Beschwerdeführerin in diesem Zusammenhang behauptet,

die Sendung sei auf dem Weg zur Arbeitslosenkasse verloren

gegangen, kann darin jedoch kein unverschuldetes, zur Wie-

derherstellung führendes Hindernis erblickt werden.

Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:

I.Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.

II.Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

III.Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungs-

gericht des Kantons St. Gallen, dem Amt für Industrie,

Gewerbe und Arbeit, St. Gallen, und dem Bundesamt für

Industrie, Gewerbe und Arbeit zugestellt.

Luzern, 9. Januar 1997

Im Namen des

Eidgenössischen Versicherungsgerichts

Die Präsidentin der II. Kammer:

Die Gerichtsschreiberin:

Erwägungen (1 Absätze)

E. 13 August 1996).

C.- Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde lässt die

H.________ AG beantragen, es sei ihr für die Abrechnungs-

periode Januar 1994 Kurzarbeitsentschädigung in der Höhe

von Fr. 30 381.60 auszurichten, nebst Zins von 5 % seit dem

24. Februar 1995.

Die Arbeitslosenkasse und das Bundesamt für Industrie,

Gewerbe und Arbeit verzichten auf eine Vernehmlassung.

Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:

1.- Im Beschwerdeverfahren um die Bewilligung oder

Verweigerung von Versicherungsleistungen ist die Überprü-

fungsbefugnis des Eidgenössischen Versicherungsgerichts

nicht auf die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich

Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens beschränkt,

sondern sie erstreckt sich auch auf die Angemessenheit der

angefochtenen Verfügung; das Gericht ist dabei nicht an die

vorinstanzliche Feststellung des rechtserheblichen Sachver-

halts gebunden und kann über die Begehren der Parteien zu

deren Gunsten oder Ungunsten hinausgehen (

Art. 132 OG

).

2.- Gemäss

Art. 38 Abs. 1 AVIG

macht der Arbeitgeber

den Anspruch seiner Arbeitnehmer auf Kurzarbeitsentschädi-

gung innert dreier Monate nach Ablauf jeder Abrechnungs-

periode gesamthaft für den Betrieb bei der von ihm bezeich-

neten Kasse geltend. Als Abrechnungsperiode gilt ein Zeit-

raum von einem Monat oder von vier zusammenhängenden Wochen

(

Art. 32 Abs. 5 AVIG

). Die Frist für die Geltendmachung des

Entschädigungsanspruches beginnt mit dem ersten Tag nach

der Abrechnungsperiode (

Art. 61 AVIV

). Entschädigungen, die

der Arbeitgeber nicht fristgemäss geltend macht, werden ihm

nicht vergütet (

Art. 39 Abs. 3 AVIG

).

Bei der in

Art. 38 Abs. 1 AVIG

vorgesehenen Frist han-

delt es sich um eine Verwirkungsfrist, deren Nichtwahrung

das Erlöschen des Anspruchs zur Folge hat. Sie ist weder

einer Erstreckung noch einer Unterbrechung, in sinngemässer

Anwendung von

Art. 35 OG

und

Art. 24 VwVG

aber einer Wie-

derherstellung (zu den Wiederherstellungsgründen vgl. BGE

112 V 255 Erw. 2a, 119 II 87 Erw. 2a, 114 Ib 68 Erw. 2, 110

Ib 94 Erw. 2, 107 Ia 169 Erw. 2a) zugänglich (

BGE 114 V 123

f. Erw. 3a und b; ARV 1993 Nr. 4 S. 30 f., je mit Hinwei-

sen).

3.- a) Streitig und zu prüfen ist, ob die Geltendma-

chung der Kurzarbeitsentschädigung für die Abrechnungspe-

riode Januar 1994 rechtzeitig erfolgte. Das kantonale Ver-

sicherungsgericht vertritt die Auffassung, dass für die

diesbezügliche Feststellung gemäss

BGE 119 V 9

Erw. 3c

nicht der Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit,

sondern der volle Beweis gelte. Diese Schlussfolgerung kann

aus dem erwähnten Entscheid nicht gezogen werden. Vielmehr

hat das Eidgenössische Versicherungsgericht dort den Wir-

kungsbereich des erforderlichen vollen Beweises auf Tatsa-

chen beschränkt, welche für die Rechtzeitigkeit im Prozess

ausschlaggebend sind. Ein Prozessrechtsverhältnis aber wird

erst mit der Einreichung einer Beschwerde begründet (BGE

121 V 5 Erw. 3b). Somit gilt für Tatsachen, welche für die

Zustellung der Unterlagen zur Geltendmachung der Kurz-

arbeitsentschädigung erheblich sind, der Beweisgrad der

überwiegenden Wahrscheinlichkeit.

b) Die Beschwerdeführerin bringt vor, sie habe das

vollständig ausgefüllte Formular "Antrag auf Kurzarbeits-

entschädigung" am 8. Februar 1994 eingereicht. Das Formu-

lar, dem eine Liste aller relevanten Daten beigelegen habe,

sei in einen an die Arbeitslosenkasse adressierten Umschlag

gesteckt, der internen Postabteilung übergeben und noch

gleichentags zur Post gebracht worden. Auch sei der Ent-

schädigungsanspruch kurze Zeit nach dem Versand der Unter-

lagen buchhalterisch erfasst worden. Aus diesen von der Be-

schwerdeführerin angeführten Sachumständen ergibt sich

nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit, dass der Antrag

tatsächlich am 8. Februar 1994 bzw. innerhalb der gesetzli-

chen Dreimonatsfrist zuhanden der Arbeitslosenkasse der

Post übergeben worden ist. Denn selbst wenn als erstellt

gelten könnte, dass die fraglichen Unterlagen rechtzeitig

der firmeninternen Postabteilung übergeben wurden - was

dahingestellt bleiben mag -, sind administrative Fehllei-

stungen bzw. der Verlust der Sendung auf dem Weg zur Post

keineswegs ausgeschlossen. Soweit die Beschwerdeführerin

geltend macht, ihre Sachbearbeiterin sei gleich vorgegangen

wie anlässlich der Abrechnung über Kurzarbeit im Dezember

1993, kann daraus nicht gefolgert werden, dass im konkreten

zur Beurteilung stehenden Fall keine Unregelmässigkeiten

auftraten. Denn sowenig der normale Arbeitsablauf in der

Verwaltung geeignet ist, die Zustellung einer Verfügung zu

belegen (

BGE 103 V 66

Erw. 2b, vgl. auch ZAK 1992 S. 370

Erw. 3), sowenig vermag ein Arbeitgeber die rechtzeitige

Geltendmachung eines Entschädigungsanspruchs allein mit dem

sonst im Betrieb die Regel bildenden Vorgehen rechtsgenüg-

lich nachzuweisen.

Somit durfte die Vorinstanz im Ergebnis ohne Verlet-

zung von Bundesrecht davon ausgehen, die Kurzarbeitsent-

schädigung für die Abrechnungsperiode Januar 1994 sei nicht

fristgerecht geltend gemacht worden. Daran ändert nichts,

dass die Beschwerdeführerin von der Verwaltung zwar unbe-

strittenermassen auf die gesetzliche Dreimonatsfrist, nicht

aber auf deren Charakter als Verwirkungsfrist hingewiesen

worden war. Im weiteren lassen die Wertungsgesichtspunkte,

welche der Bestimmung von

Art. 38 Abs. 1 AVIG

zugrunde lie-

gen, das Beharren auf der Einhaltung der Dreimonatsfrist

nicht als überspitzt formalistisch erscheinen. Die strikte

Fristenregelung wird im Grundsatz durch die Zulassung von

Wiederherstellungsgründen gemildert (

BGE 114 V 123

). Wenn

die Beschwerdeführerin in diesem Zusammenhang behauptet,

die Sendung sei auf dem Weg zur Arbeitslosenkasse verloren

gegangen, kann darin jedoch kein unverschuldetes, zur Wie-

derherstellung führendes Hindernis erblickt werden.

Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:

I.Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.

II.Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

III.Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungs-

gericht des Kantons St. Gallen, dem Amt für Industrie,

Gewerbe und Arbeit, St. Gallen, und dem Bundesamt für

Industrie, Gewerbe und Arbeit zugestellt.

Luzern, 9. Januar 1997

Im Namen des

Eidgenössischen Versicherungsgerichts

Die Präsidentin der II. Kammer:

Die Gerichtsschreiberin:

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesgericht Eidgenössisches Versicherungsgericht 09.01.1997 C 294/96 Tribunal fédéral Tribunal fédéral des assurances 09.01.1997 C 294/96 Tribunale federale Tribunale federale delle assicurazioni 09.01.1997 C 294/96

Arbeitslosenversicherung (AlV) | Arbeitslosenversicherung

{T 7} C 294/96 Vr II. Kammer Präsidentin Widmer, Bundesrichter Lustenberger und Bundes- richterin Leuzinger; Gerichtsschreiberin Annaheim Urteil vom 9. Januar 1997 in Sachen H.________ AG, Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt K.________, gegen Kantonale Arbeitslosenkasse St. Gallen, Davidstrasse 21, St. Gallen, Beschwerdegegnerin, und Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen, St. Gallen A.- Mit Verfügung vom 25. April 1995 wies die Kanto- nale Arbeitslosenkasse St. Gallen das Begehren der H.________ AG um Zusprechung von Kurzarbeitsentschädigung für den Monat Januar 1994 ab, da der Anspruch verspätet geltend gemacht worden sei. B.- Die hiegegen eingereichte Beschwerde wies das Ver- sicherungsgericht des Kantons St. Gallen ab (Dispositiv- Ziffer 1). Gleichzeitig wurde das Fristwiederherstellungs- gesuch abgewiesen (Dispositiv-Ziffer 2) (Entscheid vom

13. August 1996). C.- Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde lässt die H.________ AG beantragen, es sei ihr für die Abrechnungs- periode Januar 1994 Kurzarbeitsentschädigung in der Höhe von Fr. 30 381.60 auszurichten, nebst Zins von 5 % seit dem

24. Februar 1995. Die Arbeitslosenkasse und das Bundesamt für Industrie, Gewerbe und Arbeit verzichten auf eine Vernehmlassung. Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 1.- Im Beschwerdeverfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen ist die Überprü- fungsbefugnis des Eidgenössischen Versicherungsgerichts nicht auf die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens beschränkt, sondern sie erstreckt sich auch auf die Angemessenheit der angefochtenen Verfügung; das Gericht ist dabei nicht an die vorinstanzliche Feststellung des rechtserheblichen Sachver- halts gebunden und kann über die Begehren der Parteien zu deren Gunsten oder Ungunsten hinausgehen (Art. 132 OG). 2.- Gemäss Art. 38 Abs. 1 AVIG macht der Arbeitgeber den Anspruch seiner Arbeitnehmer auf Kurzarbeitsentschädi- gung innert dreier Monate nach Ablauf jeder Abrechnungs- periode gesamthaft für den Betrieb bei der von ihm bezeich- neten Kasse geltend. Als Abrechnungsperiode gilt ein Zeit- raum von einem Monat oder von vier zusammenhängenden Wochen (Art. 32 Abs. 5 AVIG). Die Frist für die Geltendmachung des Entschädigungsanspruches beginnt mit dem ersten Tag nach der Abrechnungsperiode (Art. 61 AVIV). Entschädigungen, die der Arbeitgeber nicht fristgemäss geltend macht, werden ihm nicht vergütet (Art. 39 Abs. 3 AVIG). Bei der in Art. 38 Abs. 1 AVIG vorgesehenen Frist han- delt es sich um eine Verwirkungsfrist, deren Nichtwahrung das Erlöschen des Anspruchs zur Folge hat. Sie ist weder einer Erstreckung noch einer Unterbrechung, in sinngemässer Anwendung von Art. 35 OG und Art. 24 VwVG aber einer Wie- derherstellung (zu den Wiederherstellungsgründen vgl. BGE 112 V 255 Erw. 2a, 119 II 87 Erw. 2a, 114 Ib 68 Erw. 2, 110 Ib 94 Erw. 2, 107 Ia 169 Erw. 2a) zugänglich (BGE 114 V 123

f. Erw. 3a und b; ARV 1993 Nr. 4 S. 30 f., je mit Hinwei- sen). 3.- a) Streitig und zu prüfen ist, ob die Geltendma- chung der Kurzarbeitsentschädigung für die Abrechnungspe- riode Januar 1994 rechtzeitig erfolgte. Das kantonale Ver- sicherungsgericht vertritt die Auffassung, dass für die diesbezügliche Feststellung gemäss BGE 119 V 9 Erw. 3c nicht der Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit, sondern der volle Beweis gelte. Diese Schlussfolgerung kann aus dem erwähnten Entscheid nicht gezogen werden. Vielmehr hat das Eidgenössische Versicherungsgericht dort den Wir- kungsbereich des erforderlichen vollen Beweises auf Tatsa- chen beschränkt, welche für die Rechtzeitigkeit im Prozess ausschlaggebend sind. Ein Prozessrechtsverhältnis aber wird erst mit der Einreichung einer Beschwerde begründet (BGE 121 V 5 Erw. 3b). Somit gilt für Tatsachen, welche für die Zustellung der Unterlagen zur Geltendmachung der Kurz- arbeitsentschädigung erheblich sind, der Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit.

b) Die Beschwerdeführerin bringt vor, sie habe das vollständig ausgefüllte Formular "Antrag auf Kurzarbeits- entschädigung" am 8. Februar 1994 eingereicht. Das Formu- lar, dem eine Liste aller relevanten Daten beigelegen habe, sei in einen an die Arbeitslosenkasse adressierten Umschlag gesteckt, der internen Postabteilung übergeben und noch gleichentags zur Post gebracht worden. Auch sei der Ent- schädigungsanspruch kurze Zeit nach dem Versand der Unter- lagen buchhalterisch erfasst worden. Aus diesen von der Be- schwerdeführerin angeführten Sachumständen ergibt sich nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit, dass der Antrag tatsächlich am 8. Februar 1994 bzw. innerhalb der gesetzli- chen Dreimonatsfrist zuhanden der Arbeitslosenkasse der Post übergeben worden ist. Denn selbst wenn als erstellt gelten könnte, dass die fraglichen Unterlagen rechtzeitig der firmeninternen Postabteilung übergeben wurden - was dahingestellt bleiben mag -, sind administrative Fehllei- stungen bzw. der Verlust der Sendung auf dem Weg zur Post keineswegs ausgeschlossen. Soweit die Beschwerdeführerin geltend macht, ihre Sachbearbeiterin sei gleich vorgegangen wie anlässlich der Abrechnung über Kurzarbeit im Dezember 1993, kann daraus nicht gefolgert werden, dass im konkreten zur Beurteilung stehenden Fall keine Unregelmässigkeiten auftraten. Denn sowenig der normale Arbeitsablauf in der Verwaltung geeignet ist, die Zustellung einer Verfügung zu belegen (BGE 103 V 66 Erw. 2b, vgl. auch ZAK 1992 S. 370 Erw. 3), sowenig vermag ein Arbeitgeber die rechtzeitige Geltendmachung eines Entschädigungsanspruchs allein mit dem sonst im Betrieb die Regel bildenden Vorgehen rechtsgenüg- lich nachzuweisen. Somit durfte die Vorinstanz im Ergebnis ohne Verlet- zung von Bundesrecht davon ausgehen, die Kurzarbeitsent- schädigung für die Abrechnungsperiode Januar 1994 sei nicht fristgerecht geltend gemacht worden. Daran ändert nichts, dass die Beschwerdeführerin von der Verwaltung zwar unbe- strittenermassen auf die gesetzliche Dreimonatsfrist, nicht aber auf deren Charakter als Verwirkungsfrist hingewiesen worden war. Im weiteren lassen die Wertungsgesichtspunkte, welche der Bestimmung von Art. 38 Abs. 1 AVIG zugrunde lie- gen, das Beharren auf der Einhaltung der Dreimonatsfrist nicht als überspitzt formalistisch erscheinen. Die strikte Fristenregelung wird im Grundsatz durch die Zulassung von Wiederherstellungsgründen gemildert (BGE 114 V 123). Wenn die Beschwerdeführerin in diesem Zusammenhang behauptet, die Sendung sei auf dem Weg zur Arbeitslosenkasse verloren gegangen, kann darin jedoch kein unverschuldetes, zur Wie- derherstellung führendes Hindernis erblickt werden. Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht: I.Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen. II.Es werden keine Gerichtskosten erhoben. III.Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungs- gericht des Kantons St. Gallen, dem Amt für Industrie, Gewerbe und Arbeit, St. Gallen, und dem Bundesamt für Industrie, Gewerbe und Arbeit zugestellt. Luzern, 9. Januar 1997 Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts Die Präsidentin der II. Kammer: Die Gerichtsschreiberin: