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C_28/1999

Bundesgericht · 2000-02-25 · Deutsch CH
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Sachverhalt

unvollständig festgestellt und anderseits Bundesrecht ver-

letzt hat, indem sie ihrem Entscheid nicht die Vermögens-

verhältnisse von 1998 zu Grunde gelegt hat (Art. 104 lit. a

und Art. 105 Abs. 2 OG),

dass auch die der Verwaltungsgerichtsbeschwerde bei-

gelegten Unterlagen nicht zur Klärung der Vermögensver-

hältnisse von 1998 beitragen,

dass die Sache daher an das kantonale Gericht zurück-

geht, damit es die wirtschaftlichen Verhältnisse des Be-

schwerdeführers im Jahr 1998 abkläre und hernach über den

Anspruch auf unentgeltliche Verbeiständung neu entscheide,

dass gemäss Praxis (SVR 1994 IV Nr. 29 Erw. 4) in Ver-

fahren, welche die Frage der Gewährung der unentgeltlichen

Rechtspflege für das kantonale Gerichtsverfahren zum Gegen-

stand haben, keine Gerichtskosten erhoben werden,

erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:

I. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird in dem Sinne

gutgeheissen, dass der angefochtene Entscheid vom

16. Dezember 1998 aufgehoben und die Sache an das Ver-

sicherungsgericht des Kantons St. Gallen zurückgewie-

sen wird, damit dieses, nach erfolgter Abklärung im

Sinne der Erwägungen, über den Anspruch auf unentgelt-

liche Verbeiständung neu befinde.

II. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

III. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Amt für Arbeit,

St. Gallen, und dem Staatssekretariat für Wirtschaft

zugestellt.

Luzern, 25. Februar 2000

Im Namen des

Eidgenössischen Versicherungsgerichts

Der Präsident der I. Kammer:

Die Gerichtsschreiberin:

Dispositiv
  1. Januar 1998 wegen fehlender Vermittlungsfähigkeit ver- neinte, dass K.________ hiegegen am 1. Mai 1998 beim Ver- sicherungsgericht des Kantons St. Gallen Beschwerde einrei- chen liess mit dem Antrag auf Aufhebung der Verfügung und Zusprechung der Arbeitslosentaggelder für die Zeit vom
  2. Januar bis zum 30. April 1998 und am 9. Juni 1998 ferner um Bewilligung der unentgeltlichen Verbeiständung ersuchen liess, dass die Vorinstanz das Begehren um unentgeltliche Verbeiständung mit Zwischenentscheid vom 16. Dezember 1998 mangels Bedürftigkeit abgewiesen hat, dass K.________ Verwaltungsgerichtsbeschwerde führt mit dem Antrag, es sei ihm für das Verfahren vor dem Ver- sicherungsgericht des Kantons St. Gallen die unentgeltliche Rechtsverbeiständung zu bewilligen, eventualiter sei er als bedürftig im Sinne der Rechtsprechung zu bezeichnen und die Sache sei zur weiteren Prüfung an die Vorinstanz zurück- zuweisen, dass das kantonale Gericht auf Abweisung der Verwal- tungsgerichtsbeschwerde schliesst und das Amt für Arbeit auf eine Stellungnahme verzichtet, während sich das Bundesamt für Wirtschaft und Arbeit (BWA; ab 1. Juli 1999 Staatssekretariat für Wirtschaft [seco]) nicht hat vernehmen lassen, dass der kantonale Entscheid über die Verweigerung der unentgeltlichen Rechtspflege zu den Zwischenverfügungen gehört, die einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können und daher selbständig mit Verwaltungsge- richtsbeschwerde beim Eidgenössischen Versicherungsgericht angefochten werden kann (Art. 5 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 45 Abs. 1 und 2 lit. h VwVG sowie Art. 97 Abs. 1 und Art. 128 OG ; BGE 100 V 62 Erw. 1, 98 V 115; SVR 1994 IV Nr. 29 S. 75), dass im Beschwerdeverfahren über die Verweigerung der unentgeltlichen Rechtspflege durch das kantonale Gericht keine Versicherungsleistungen streitig sind, weshalb das Eidgenössische Versicherungsgericht nur zu prüfen hat, ob die Vorinstanz Bundesrecht verletzt hat, einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens (Art. 104 lit. a in Verbindung mit Art. 132 OG ), oder ob der rechts- erhebliche Sachverhalt offensichtlich unrichtig, unvoll- ständig oder unter Verletzung wesentlicher Verfahrensbe- stimmungen festgestellt worden ist (Art. 104 lit. b in Verbindung mit Art. 105 Abs. 2 und Art. 132 OG ; BGE 100 V 62 Erw. 2), dass sich im AVIG weder eine ausdrückliche Regelung über den Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege im kan- tonalen Rechtsmittelverfahren noch eine diesbezügliche Ver- weisungsnorm findet (vgl. Art. 103 Abs. 4 und 6 AVIG ), dass nach der Rechtsprechung des Eidgenössische Ver- sicherungsgerichts indessen ein solcher Anspruch unter bestimmten Voraussetzungen aufgrund eines allgemein gülti- gen Verfahrensgrundsatzes in allen Zweigen der bundesrecht- lichen Sozialversicherung auch für das Beschwerdeverfahren auf kantonaler Ebene gewährleistet ist und das Fehlen einer entsprechenden Bestimmung in einzelnen Sozialversicherungs- gesetzen daran nichts ändert ( BGE 103 V 46 ; SVR 1995 ALV 42 S. 119 Erw. 4; RKUV 1987 S. 96 Erw. 2b, je mit Hinweisen; Rüedi, Allgemeine Rechtsgrundsätze des Sozialversicherungs- prozesses, in: Recht, Staat und Politik am Ende des zweiten Jahrtausends, Festschrift zum 60. Geburtstag von Bundesrat Arnold Koller, Bern 1993, S. 469 f.), dass der Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand in der auf den 1. Januar 2000 in Kraft getretenen neuen Bundesverfassung ausdrücklich vorgesehen ist ( Art. 29 Abs. 3 Satz 2 BV ), dass die Voraussetzungen für die Bewilligung der un- entgeltlichen Verbeiständung im kantonalen Verfahren pra- xisgemäss erfüllt sind, wenn der Prozess nicht aussichts- los, die Partei bedürftig und die Verbeiständung durch einen Anwalt notwendig oder doch geboten ist (BGE 103 V 47), dass die Bedürftigkeit als eine der Voraussetzungen für die Gewährung der unentgeltlichen Verbeiständung gleich ausgelegt werden muss wie der Begriff der Bedürftigkeit im Sinne von Art. 152 Abs. 1 OG , dass danach eine Person als bedürftig gilt, wenn sie ohne Beeinträchtigung des für sie und ihre Familie nötigen Lebensunterhaltes nicht in der Lage ist, die Prozesskosten zu bestreiten ( BGE 124 I 98 Erw. 3b), dass für die Beurteilung der Bedürftigkeit grundsätz- lich nur die eigenen Mittel des Gesuchstellers sowie allen- falls jene von ihm gegenüber unterstützungspflichtigen Personen (z.B. Eltern, Ehegatten) zu berücksichtigen sind ( BGE 115 Ia 195 Erw. 3a mit Hinweisen), dass die Frage, welche wirtschaftlichen Verhältnisse massgebend seien, jene zum Zeitpunkt der Gesuchseinreichung oder jene im Zeitpunkt des Entscheids über das Gesuch um unentgeltlichen Rechtsbeistand, offenbleiben kann, da vor- liegend kantonales Verfahrensrecht zur Anwendung kommt ( Art. 103 Abs. 6 AVIG ), dass die Vorinstanz die Bedürftigkeit des Beschwerde- führers verneint hat mit der Begründung, er habe im einge- reichten Formular betreffend Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung vom 25. August 1998 ein Vermögen von Fr. 42'551.- (Liegenschaftsanteil) angegeben, wobei jedoch in der Steuererklärung per 1. Januar 1997 ein steuerbares Vermögen (der Ehegatten) von Fr. 1'040'863.- deklariert worden sei, dass das kantonale Gericht dabei einzig auf die dem Begehren beigelegten Akten betreffend die Vermögenssitua- tion in den Jahren vor 1998 abgestellt hat, ohne weitere Abklärungen durchzuführen, dass indessen die wirtschaftlichen Verhältnisse von 1998 massgebend sind, dass die Vorinstanz damit einerseits den Sachverhalt unvollständig festgestellt und anderseits Bundesrecht ver- letzt hat, indem sie ihrem Entscheid nicht die Vermögens- verhältnisse von 1998 zu Grunde gelegt hat ( Art. 104 lit. a und Art. 105 Abs. 2 OG ), dass auch die der Verwaltungsgerichtsbeschwerde bei- gelegten Unterlagen nicht zur Klärung der Vermögensver- hältnisse von 1998 beitragen, dass die Sache daher an das kantonale Gericht zurück- geht, damit es die wirtschaftlichen Verhältnisse des Be- schwerdeführers im Jahr 1998 abkläre und hernach über den Anspruch auf unentgeltliche Verbeiständung neu entscheide, dass gemäss Praxis (SVR 1994 IV Nr. 29 Erw. 4) in Ver- fahren, welche die Frage der Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das kantonale Gerichtsverfahren zum Gegen- stand haben, keine Gerichtskosten erhoben werden, erkennt das Eidg. Versicherungsgericht: I. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass der angefochtene Entscheid vom
  3. Dezember 1998 aufgehoben und die Sache an das Ver- sicherungsgericht des Kantons St. Gallen zurückgewie- sen wird, damit dieses, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, über den Anspruch auf unentgelt- liche Verbeiständung neu befinde. II. Es werden keine Gerichtskosten erhoben. III. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Amt für Arbeit,
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

[AZA]

C 28/99 Hm

I. Kammer

Präsident Lustenberger, Bundesrichter Spira, Bundesrichte-

rin Widmer, Bundesrichter Meyer und Borella; Gerichts-

schreiberin Hostettler

Urteil vom 25. Februar 2000

in Sachen

K.________, 1941, Beschwerdeführer,

gegen

Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen, Davidstras-

se 31, St. Gallen, Beschwerdegegner

In Erwägung,

dass das Amt für Industrie, Gewerbe und Arbeit des

Kantons St. Gallen (seit 1. Juli 1999: Amt für Arbeit) mit

Verfügung vom 9. April 1998 den Anspruch des 1941 geborenen

K.________ auf Arbeitslosenentschädigung für die Zeit ab

1. Januar 1998 wegen fehlender Vermittlungsfähigkeit ver-

neinte,

dass K.________ hiegegen am 1. Mai 1998 beim Ver-

sicherungsgericht des Kantons St. Gallen Beschwerde einrei-

chen liess mit dem Antrag auf Aufhebung der Verfügung und

Zusprechung der Arbeitslosentaggelder für die Zeit vom

1. Januar bis zum 30. April 1998 und am 9. Juni 1998 ferner

um Bewilligung der unentgeltlichen Verbeiständung ersuchen

liess,

dass die Vorinstanz das Begehren um unentgeltliche

Verbeiständung mit Zwischenentscheid vom 16. Dezember 1998

mangels Bedürftigkeit abgewiesen hat,

dass K.________ Verwaltungsgerichtsbeschwerde führt

mit dem Antrag, es sei ihm für das Verfahren vor dem Ver-

sicherungsgericht des Kantons St. Gallen die unentgeltliche

Rechtsverbeiständung zu bewilligen, eventualiter sei er als

bedürftig im Sinne der Rechtsprechung zu bezeichnen und die

Sache sei zur weiteren Prüfung an die Vorinstanz zurück-

zuweisen,

dass das kantonale Gericht auf Abweisung der Verwal-

tungsgerichtsbeschwerde schliesst und das Amt für Arbeit

auf eine Stellungnahme verzichtet, während sich das

Bundesamt für Wirtschaft und Arbeit (BWA; ab 1. Juli 1999

Staatssekretariat für Wirtschaft [seco]) nicht hat

vernehmen lassen,

dass der kantonale Entscheid über die Verweigerung der

unentgeltlichen Rechtspflege zu den Zwischenverfügungen

gehört, die einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil

bewirken können und daher selbständig mit Verwaltungsge-

richtsbeschwerde beim Eidgenössischen Versicherungsgericht

angefochten werden kann (Art. 5 Abs. 2 in Verbindung mit

Art. 45 Abs. 1 und 2 lit. h VwVG sowie Art. 97 Abs. 1 und

Art. 128 OG; BGE 100 V 62 Erw. 1, 98 V 115; SVR 1994 IV

Nr. 29 S. 75),

dass im Beschwerdeverfahren über die Verweigerung der

unentgeltlichen Rechtspflege durch das kantonale Gericht

keine Versicherungsleistungen streitig sind, weshalb das

Eidgenössische Versicherungsgericht nur zu prüfen hat, ob

die Vorinstanz Bundesrecht verletzt hat, einschliesslich

Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens (Art. 104

lit. a in Verbindung mit Art. 132 OG), oder ob der rechts-

erhebliche Sachverhalt offensichtlich unrichtig, unvoll-

ständig oder unter Verletzung wesentlicher Verfahrensbe-

stimmungen festgestellt worden ist (Art. 104 lit. b in

Verbindung mit Art. 105 Abs. 2 und Art. 132 OG; BGE 100

V 62 Erw. 2),

dass sich im AVIG weder eine ausdrückliche Regelung

über den Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege im kan-

tonalen Rechtsmittelverfahren noch eine diesbezügliche Ver-

weisungsnorm findet (vgl. Art. 103 Abs. 4 und 6 AVIG),

dass nach der Rechtsprechung des Eidgenössische Ver-

sicherungsgerichts indessen ein solcher Anspruch unter

bestimmten Voraussetzungen aufgrund eines allgemein gülti-

gen Verfahrensgrundsatzes in allen Zweigen der bundesrecht-

lichen Sozialversicherung auch für das Beschwerdeverfahren

auf kantonaler Ebene gewährleistet ist und das Fehlen einer

entsprechenden Bestimmung in einzelnen Sozialversicherungs-

gesetzen daran nichts ändert (BGE 103 V 46; SVR 1995 ALV 42

S. 119 Erw. 4; RKUV 1987 S. 96 Erw. 2b, je mit Hinweisen;

Rüedi, Allgemeine Rechtsgrundsätze des Sozialversicherungs-

prozesses, in: Recht, Staat und Politik am Ende des zweiten

Jahrtausends, Festschrift zum 60. Geburtstag von Bundesrat

Arnold Koller, Bern 1993, S. 469 f.),

dass der Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand

in der auf den 1. Januar 2000 in Kraft getretenen neuen

Bundesverfassung ausdrücklich vorgesehen ist (Art. 29

Abs. 3 Satz 2 BV),

dass die Voraussetzungen für die Bewilligung der un-

entgeltlichen Verbeiständung im kantonalen Verfahren pra-

xisgemäss erfüllt sind, wenn der Prozess nicht aussichts-

los, die Partei bedürftig und die Verbeiständung durch

einen Anwalt notwendig oder doch geboten ist (BGE 103 V

47),

dass die Bedürftigkeit als eine der Voraussetzungen

für die Gewährung der unentgeltlichen Verbeiständung gleich

ausgelegt werden muss wie der Begriff der Bedürftigkeit im

Sinne von Art. 152 Abs. 1 OG,

dass danach eine Person als bedürftig gilt, wenn sie

ohne Beeinträchtigung des für sie und ihre Familie nötigen

Lebensunterhaltes nicht in der Lage ist, die Prozesskosten

zu bestreiten (BGE 124 I 98 Erw. 3b),

dass für die Beurteilung der Bedürftigkeit grundsätz-

lich nur die eigenen Mittel des Gesuchstellers sowie allen-

falls jene von ihm gegenüber unterstützungspflichtigen

Personen (z.B. Eltern, Ehegatten) zu berücksichtigen sind

(BGE 115 Ia 195 Erw. 3a mit Hinweisen),

dass die Frage, welche wirtschaftlichen Verhältnisse

massgebend seien, jene zum Zeitpunkt der Gesuchseinreichung

oder jene im Zeitpunkt des Entscheids über das Gesuch um

unentgeltlichen Rechtsbeistand, offenbleiben kann, da vor-

liegend kantonales Verfahrensrecht zur Anwendung kommt

(Art. 103 Abs. 6 AVIG),

dass die Vorinstanz die Bedürftigkeit des Beschwerde-

führers verneint hat mit der Begründung, er habe im einge-

reichten Formular betreffend Gewährung der unentgeltlichen

Rechtsverbeiständung vom 25. August 1998 ein Vermögen von

Fr. 42'551.- (Liegenschaftsanteil) angegeben, wobei jedoch

in der Steuererklärung per 1. Januar 1997 ein steuerbares

Vermögen (der Ehegatten) von Fr. 1'040'863.- deklariert

worden sei,

dass das kantonale Gericht dabei einzig auf die dem

Begehren beigelegten Akten betreffend die Vermögenssitua-

tion in den Jahren vor 1998 abgestellt hat, ohne weitere

Abklärungen durchzuführen,

dass indessen die wirtschaftlichen Verhältnisse von

1998 massgebend sind,

dass die Vorinstanz damit einerseits den Sachverhalt

unvollständig festgestellt und anderseits Bundesrecht ver-

letzt hat, indem sie ihrem Entscheid nicht die Vermögens-

verhältnisse von 1998 zu Grunde gelegt hat (Art. 104 lit. a

und Art. 105 Abs. 2 OG),

dass auch die der Verwaltungsgerichtsbeschwerde bei-

gelegten Unterlagen nicht zur Klärung der Vermögensver-

hältnisse von 1998 beitragen,

dass die Sache daher an das kantonale Gericht zurück-

geht, damit es die wirtschaftlichen Verhältnisse des Be-

schwerdeführers im Jahr 1998 abkläre und hernach über den

Anspruch auf unentgeltliche Verbeiständung neu entscheide,

dass gemäss Praxis (SVR 1994 IV Nr. 29 Erw. 4) in Ver-

fahren, welche die Frage der Gewährung der unentgeltlichen

Rechtspflege für das kantonale Gerichtsverfahren zum Gegen-

stand haben, keine Gerichtskosten erhoben werden,

erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:

I. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird in dem Sinne

gutgeheissen, dass der angefochtene Entscheid vom

16. Dezember 1998 aufgehoben und die Sache an das Ver-

sicherungsgericht des Kantons St. Gallen zurückgewie-

sen wird, damit dieses, nach erfolgter Abklärung im

Sinne der Erwägungen, über den Anspruch auf unentgelt-

liche Verbeiständung neu befinde.

II. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

III. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Amt für Arbeit,

St. Gallen, und dem Staatssekretariat für Wirtschaft

zugestellt.

Luzern, 25. Februar 2000

Im Namen des

Eidgenössischen Versicherungsgerichts

Der Präsident der I. Kammer:

Die Gerichtsschreiberin: