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C 270/99

Bundesgericht · 2000-05-26 · Deutsch CH
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Arbeitslosenversicherung

Sachverhalt

Mit Verfügungen vom 19. Juni 1997 lehnte das Kan-

tonale Amt für Industrie, Gewerbe und Arbeit, Zürich (seit

1. April 1998: Amt für Wirtschaft und Arbeit des Kantons

Zürich, nachfolgend AWA), die Gesuche des 1963 geborenen

J.________ um Zustimmung zum Besuch eines Jahresintensiv-

kurses an der Academy of Contemporary Music, Zürich (nach-

folgend: ACM), vom 20. Oktober 1997 bis 2. Oktober 1998 so-

wie um Ausbildungszuschüsse ab.

B.- Die dagegen erhobene Beschwerde, mit welcher sinn-

gemäss die Übernahme der Kurskosten in der Höhe von unge-

fähr Fr. 10'020.- beantragt wurde, wies das Sozialversiche-

rungsgericht des Kantons Zürich ab (Entscheid vom 16. Juni

1999).

C.- Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde erneuert

J.________ das im vorinstanzlichen Verfahren gestellte

Rechtsbegehren.

Das AWA verzichtet auf eine Stellungnahme. Das Staats-

sekretariat für Wirtschaft lässt sich nicht vernehmen.

Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:

1.- Im angefochtenen Entscheid werden die vorliegend

massgebenden gesetzlichen Bestimmungen über die von der Ar-

beitslosenversicherung geförderten Umschulungs-, Weiterbil-

dungs- und Eingliederungsmassnahmen zu Gunsten von Versi-

cherten, deren Vermittlungsfähigkeit aus Gründen des Ar-

beitsmarktes unmöglich oder stark erschwert ist (

Art. 59

Abs. 1 und 3 AVIG

) sowie die Rechtsprechung zur Abgrenzung

der arbeitslosenversicherungsrechtlichen Weiterbildung von

der Grund- und allgemeinen beruflichen Weiterbildung (BGE

111 V 274 Erw. 2c und 400 Erw. 2b; ARV 1996/1997 Nr. 24

S. 143 Erw. 1b mit Hinweisen; vgl. auch

BGE 108 V 165

Erw. 2c mit Hinweisen) zutreffend dargelegt. Darauf kann

verwiesen werden.

2.- Das kantonale Gericht ist der Ansicht, der Jahres-

intensivkurs an der ACM sei nicht als Weiterbildung, son-

dern als Ausbildung zu qualifizieren, für welche die Ar-

beitslosenversicherung nicht aufkomme. Denn der Beschwerde-

führer habe nur eine unvollständige Ausbildung als Gitar-

rist und der angestrebte Kurs vermittle in wesentlichem Um-

fang musikalische Grundkenntnisse.

Dagegen wendet der Versicherte ein, soweit die Vorin-

stanz seine Kenntnisse als Musiklehrer mit der Begründung

relativiere, seine dreijährige hauptberufliche Musiklehrer-

tätigkeit liege schon zwölf Jahre zurück, geschehe dies zu

Unrecht. Er habe nämlich immer wieder privat unterrichtet

und sich nebenberuflich auf seinem Instrument weiterent-

wickelt. Sodann werde im angefochtenen Entscheid nicht be-

rücksichtigt, dass zu Kursbeginn Einteilungsprüfungen

durchgeführt würden, um Klassen zusammenzustellen, welche

ungefähr dieselben Vorkenntnisse hätten. Er habe die musi-

kalischen Grundkenntnisse natürlich in den Kurs mitge-

bracht, ansonsten es ihm gar nicht möglich gewesen wäre, an

öffentlichen Musikschulen zu unterrichten.

3.- Nach der Praxis kann bei einer Vorkehr, die

schwergewichtig als Element einer allgemeinen beruflichen

Weiterausbildung erscheint, in der Regel nicht von einer

unmittelbaren Verbesserung der Vermittelbarkeit im Berufs-

spektrum gesprochen werden (nicht veröffentlichte Urteile

P. vom 15. März 2000 [C 417/99], D. vom 4. November 1994

[C 56/94] mit Hinweis auf ARV 1990 Nr. 9 S. 56 Erw. 2, H.

vom 1. Februar 1994 [C 133/93] und P. vom 22. Dezember 1987

[C 84/87]). Von solchen anspruchsausschliessenden Sachver-

halten zu unterscheiden sind Tatbestände, wo eine abge-

schlossene Berufsausbildung Lücken aufweist, die der aktu-

elle und voraussehbar künftige Arbeitsmarkt nicht oder nur

sehr beschränkt toleriert. Eine diese Lücke schliessende

Vorkehr kann unter Umständen eine arbeitsmarktliche Mass-

nahme darstellen, wie das Eidgenössische Versicherungsge-

richt im Falle eines Elektroingenieurs mit südafrikanischem

Diplom (vergleichbar mit dem Abschluss als Ingenieur HTL in

der Schweiz) entschied, der einen einjährigen Kurs in

rechnerunterstütztem Maschinenbau absolvierte, weil er aus-

bildungsmässig den Erfordernissen auf dem Gebiet der EDV

nicht zu genügen vermochte (nicht veröffentlichtes Urteil

R. vom 19. November 1986 [C 79/86]; vgl. auch Gerhards,

AVIG-Kommentar, Bd. II, N 19 und 23 zu Art. 59).

4.- a) Der Beschwerdeführer erteilte in den Jahren

1981 bis 1984 an verschiedenen Musikschulen klassischen

Gitarrenunterricht. Es besteht kein Anlass, daran zu zwei-

feln, dass er in jenem Zeitraum den Anforderungen, die da-

mals an Musiklehrer gestellt wurden, genügte, obwohl er

sich die notwendigen Fähigkeiten und Kenntnisse nicht in

einem förmlichen, gesetzlich oder reglementarisch geordne-

ten Ausbildungsverfahren angeeignet hatte. Insoweit die

Vorinstanz deshalb davon ausgeht, bereits die ursprüngli-

che, vorwiegend auf autodidaktischem Weg erfolgte Ausbil-

dung zum Musiklehrer sei unvollständig gewesen, kann ihr

nicht beigepflichtet werden.

b) Seit dem letzten hauptberuflichen Einsatz des Ver-

sicherten als Musiklehrer im Jahr 1984 ist der Bedarf an

zeitgenössischem Gitarrenunterricht unbestrittenermassen

gestiegen. Ob sich die Anforderungen an die Lehrkräfte da-

durch in der Weise gewandelt haben, dass sich die Beschrän-

kung ihrer Kenntnisse auf die klassische Harmonielehre nun-

mehr als Lücke in der Ausbildung erweist, zufolge welcher

die Vermittlungsfähigkeit auf dem heutigen Arbeitsmarkt un-

möglich oder stark erschwert ist, lässt sich anhand der

vorhandenen Akten allerdings nicht abschliessend beurtei-

len. Es mag zwar zutreffen, dass der in Frage stehende ACM-

Intensivkurs zumindest teilweise Grundkenntnisse vermit-

telt, wie dies das kantonale Gericht annimmt. Kann mit dem

Besuch dieses Kurses allerdings eine nach Abschluss der

hauptberuflichen Tätigkeit des Versicherten als Musiklehrer

entstandene Ausbildungslücke geschlossen werden, besteht

ein Anrecht auf die Übernahme der Kurskosten, falls auch

die übrigen Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind. Die Sa-

che ist deshalb an das AWA zurückzuweisen, damit es die ak-

tuellen Anstellungsanforderungen für Gitarrenlehrer ermitt-

le. Im Rahmen der je nach Ergebnis notwendigen Prüfung der

weiteren Anspruchsvoraussetzungen wird die Verwaltung -

allenfalls mit Hilfe amtlicher und privater Statistiken

(

BGE 111 V 399

f. Erw. 2a und Nussbaumer, Arbeitslosenver-

sicherung, in: Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht

[SBVR], S. 207 Rz 548 mit weiteren Hinweisen) - unter ande-

rem abzuklären haben, ob die beantragte berufliche Massnah-

me die Vermittelbarkeit erheblich zu verbessern vermag. Auf

Grund der dabei gewonnenen Erkenntnisse wird sie alsdann

über die dem Beschwerdeführer zustehende Leistung neu ver-

fügen.

Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:

I. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird in dem Sinne

gutgeheissen, dass der Entscheid des Sozialversiche-

rungsgerichts des Kantons Zürich vom 16. Juni 1999 und

die beiden Verwaltungsverfügungen vom 19. Juni 1997

aufgehoben werden und die Sache an das Amt für Wirt-

schaft und Arbeit des Kantons Zürich zurückgewiesen

wird, damit es, nach erfolgten Abklärungen im Sinne

der Erwägungen, neu verfüge.

II. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

III. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversiche-

rungsgericht des Kantons Zürich, der Arbeitslosenkasse

des Kantons Zürich und dem Staatssekretariat für Wirt-

schaft zugestellt.

Luzern, 26. Mai 2000

Im Namen des

Eidgenössischen Versicherungsgerichts

Der Präsident der II. Kammer:

Die Gerichtsschreiberin:

Erwägungen (4 Absätze)

E. 1 Im angefochtenen Entscheid werden die vorliegend massgebenden gesetzlichen Bestimmungen über die von der Ar- beitslosenversicherung geförderten Umschulungs-, Weiterbil- dungs- und Eingliederungsmassnahmen zu Gunsten von Versi- cherten, deren Vermittlungsfähigkeit aus Gründen des Ar- beitsmarktes unmöglich oder stark erschwert ist (Art. 59 Abs. 1 und 3 AVIG) sowie die Rechtsprechung zur Abgrenzung der arbeitslosenversicherungsrechtlichen Weiterbildung von der Grund- und allgemeinen beruflichen Weiterbildung (BGE 111 V 274 Erw. 2c und 400 Erw. 2b; ARV 1996/1997 Nr. 24 S. 143 Erw. 1b mit Hinweisen; vgl. auch BGE 108 V 165 Erw. 2c mit Hinweisen) zutreffend dargelegt. Darauf kann verwiesen werden.

E. 2 Das kantonale Gericht ist der Ansicht, der Jahres- intensivkurs an der ACM sei nicht als Weiterbildung, son- dern als Ausbildung zu qualifizieren, für welche die Ar- beitslosenversicherung nicht aufkomme. Denn der Beschwerde- führer habe nur eine unvollständige Ausbildung als Gitar- rist und der angestrebte Kurs vermittle in wesentlichem Um- fang musikalische Grundkenntnisse. Dagegen wendet der Versicherte ein, soweit die Vorin- stanz seine Kenntnisse als Musiklehrer mit der Begründung relativiere, seine dreijährige hauptberufliche Musiklehrer- tätigkeit liege schon zwölf Jahre zurück, geschehe dies zu Unrecht. Er habe nämlich immer wieder privat unterrichtet und sich nebenberuflich auf seinem Instrument weiterent- wickelt. Sodann werde im angefochtenen Entscheid nicht be- rücksichtigt, dass zu Kursbeginn Einteilungsprüfungen durchgeführt würden, um Klassen zusammenzustellen, welche ungefähr dieselben Vorkenntnisse hätten. Er habe die musi- kalischen Grundkenntnisse natürlich in den Kurs mitge- bracht, ansonsten es ihm gar nicht möglich gewesen wäre, an öffentlichen Musikschulen zu unterrichten.

E. 3 Nach der Praxis kann bei einer Vorkehr, die schwergewichtig als Element einer allgemeinen beruflichen Weiterausbildung erscheint, in der Regel nicht von einer unmittelbaren Verbesserung der Vermittelbarkeit im Berufs- spektrum gesprochen werden (nicht veröffentlichte Urteile P. vom 15. März 2000 [C 417/99], D. vom 4. November 1994 [C 56/94] mit Hinweis auf ARV 1990 Nr. 9 S. 56 Erw. 2, H. vom 1. Februar 1994 [C 133/93] und P. vom 22. Dezember 1987 [C 84/87]). Von solchen anspruchsausschliessenden Sachver- halten zu unterscheiden sind Tatbestände, wo eine abge- schlossene Berufsausbildung Lücken aufweist, die der aktu- elle und voraussehbar künftige Arbeitsmarkt nicht oder nur sehr beschränkt toleriert. Eine diese Lücke schliessende Vorkehr kann unter Umständen eine arbeitsmarktliche Mass- nahme darstellen, wie das Eidgenössische Versicherungsge- richt im Falle eines Elektroingenieurs mit südafrikanischem Diplom (vergleichbar mit dem Abschluss als Ingenieur HTL in der Schweiz) entschied, der einen einjährigen Kurs in rechnerunterstütztem Maschinenbau absolvierte, weil er aus- bildungsmässig den Erfordernissen auf dem Gebiet der EDV nicht zu genügen vermochte (nicht veröffentlichtes Urteil R. vom 19. November 1986 [C 79/86]; vgl. auch Gerhards, AVIG-Kommentar, Bd. II, N 19 und 23 zu Art. 59).

E. 4 a) Der Beschwerdeführer erteilte in den Jahren

1981 bis 1984 an verschiedenen Musikschulen klassischen

Gitarrenunterricht. Es besteht kein Anlass, daran zu zwei-

feln, dass er in jenem Zeitraum den Anforderungen, die da-

mals an Musiklehrer gestellt wurden, genügte, obwohl er

sich die notwendigen Fähigkeiten und Kenntnisse nicht in

einem förmlichen, gesetzlich oder reglementarisch geordne-

ten Ausbildungsverfahren angeeignet hatte. Insoweit die

Vorinstanz deshalb davon ausgeht, bereits die ursprüngli-

che, vorwiegend auf autodidaktischem Weg erfolgte Ausbil-

dung zum Musiklehrer sei unvollständig gewesen, kann ihr

nicht beigepflichtet werden.

b) Seit dem letzten hauptberuflichen Einsatz des Ver-

sicherten als Musiklehrer im Jahr 1984 ist der Bedarf an

zeitgenössischem Gitarrenunterricht unbestrittenermassen

gestiegen. Ob sich die Anforderungen an die Lehrkräfte da-

durch in der Weise gewandelt haben, dass sich die Beschrän-

kung ihrer Kenntnisse auf die klassische Harmonielehre nun-

mehr als Lücke in der Ausbildung erweist, zufolge welcher

die Vermittlungsfähigkeit auf dem heutigen Arbeitsmarkt un-

möglich oder stark erschwert ist, lässt sich anhand der

vorhandenen Akten allerdings nicht abschliessend beurtei-

len. Es mag zwar zutreffen, dass der in Frage stehende ACM-

Intensivkurs zumindest teilweise Grundkenntnisse vermit-

telt, wie dies das kantonale Gericht annimmt. Kann mit dem

Besuch dieses Kurses allerdings eine nach Abschluss der

hauptberuflichen Tätigkeit des Versicherten als Musiklehrer

entstandene Ausbildungslücke geschlossen werden, besteht

ein Anrecht auf die Übernahme der Kurskosten, falls auch

die übrigen Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind. Die Sa-

che ist deshalb an das AWA zurückzuweisen, damit es die ak-

tuellen Anstellungsanforderungen für Gitarrenlehrer ermitt-

le. Im Rahmen der je nach Ergebnis notwendigen Prüfung der

weiteren Anspruchsvoraussetzungen wird die Verwaltung -

allenfalls mit Hilfe amtlicher und privater Statistiken

(

BGE 111 V 399

f. Erw. 2a und Nussbaumer, Arbeitslosenver-

sicherung, in: Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht

[SBVR], S. 207 Rz 548 mit weiteren Hinweisen) - unter ande-

rem abzuklären haben, ob die beantragte berufliche Massnah-

me die Vermittelbarkeit erheblich zu verbessern vermag. Auf

Grund der dabei gewonnenen Erkenntnisse wird sie alsdann

über die dem Beschwerdeführer zustehende Leistung neu ver-

fügen.

Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:

I. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird in dem Sinne

gutgeheissen, dass der Entscheid des Sozialversiche-

rungsgerichts des Kantons Zürich vom 16. Juni 1999 und

die beiden Verwaltungsverfügungen vom 19. Juni 1997

aufgehoben werden und die Sache an das Amt für Wirt-

schaft und Arbeit des Kantons Zürich zurückgewiesen

wird, damit es, nach erfolgten Abklärungen im Sinne

der Erwägungen, neu verfüge.

II. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

III. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversiche-

rungsgericht des Kantons Zürich, der Arbeitslosenkasse

des Kantons Zürich und dem Staatssekretariat für Wirt-

schaft zugestellt.

Luzern, 26. Mai 2000

Im Namen des

Eidgenössischen Versicherungsgerichts

Der Präsident der II. Kammer:

Die Gerichtsschreiberin:

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesgericht Eidgenössisches Versicherungsgericht 26.05.2000 C 270/99 Tribunal fédéral Tribunal fédéral des assurances 26.05.2000 C 270/99 Tribunale federale Tribunale federale delle assicurazioni 26.05.2000 C 270/99

[AZA] C 270/99 Gi II. Kammer Präsident Lustenberger, Bundesrichter Meyer und Ferrari; Gerichtsschreiberin Berger Urteil vom 26. Mai 2000 in Sachen J.________, 1963, Beschwerdeführer, gegen Amt für Wirtschaft und Arbeit, Arbeitslosenversicherung, Zürich, Beschwerdegegner, und Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, Winterthur A.- Mit Verfügungen vom 19. Juni 1997 lehnte das Kan- tonale Amt für Industrie, Gewerbe und Arbeit, Zürich (seit

1. April 1998: Amt für Wirtschaft und Arbeit des Kantons Zürich, nachfolgend AWA), die Gesuche des 1963 geborenen J.________ um Zustimmung zum Besuch eines Jahresintensiv- kurses an der Academy of Contemporary Music, Zürich (nach- folgend: ACM), vom 20. Oktober 1997 bis 2. Oktober 1998 so- wie um Ausbildungszuschüsse ab. B.- Die dagegen erhobene Beschwerde, mit welcher sinn- gemäss die Übernahme der Kurskosten in der Höhe von unge- fähr Fr. 10'020.- beantragt wurde, wies das Sozialversiche- rungsgericht des Kantons Zürich ab (Entscheid vom 16. Juni 1999). C.- Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde erneuert J.________ das im vorinstanzlichen Verfahren gestellte Rechtsbegehren. Das AWA verzichtet auf eine Stellungnahme. Das Staats- sekretariat für Wirtschaft lässt sich nicht vernehmen. Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 1.- Im angefochtenen Entscheid werden die vorliegend massgebenden gesetzlichen Bestimmungen über die von der Ar- beitslosenversicherung geförderten Umschulungs-, Weiterbil- dungs- und Eingliederungsmassnahmen zu Gunsten von Versi- cherten, deren Vermittlungsfähigkeit aus Gründen des Ar- beitsmarktes unmöglich oder stark erschwert ist (Art. 59 Abs. 1 und 3 AVIG) sowie die Rechtsprechung zur Abgrenzung der arbeitslosenversicherungsrechtlichen Weiterbildung von der Grund- und allgemeinen beruflichen Weiterbildung (BGE 111 V 274 Erw. 2c und 400 Erw. 2b; ARV 1996/1997 Nr. 24 S. 143 Erw. 1b mit Hinweisen; vgl. auch BGE 108 V 165 Erw. 2c mit Hinweisen) zutreffend dargelegt. Darauf kann verwiesen werden. 2.- Das kantonale Gericht ist der Ansicht, der Jahres- intensivkurs an der ACM sei nicht als Weiterbildung, son- dern als Ausbildung zu qualifizieren, für welche die Ar- beitslosenversicherung nicht aufkomme. Denn der Beschwerde- führer habe nur eine unvollständige Ausbildung als Gitar- rist und der angestrebte Kurs vermittle in wesentlichem Um- fang musikalische Grundkenntnisse. Dagegen wendet der Versicherte ein, soweit die Vorin- stanz seine Kenntnisse als Musiklehrer mit der Begründung relativiere, seine dreijährige hauptberufliche Musiklehrer- tätigkeit liege schon zwölf Jahre zurück, geschehe dies zu Unrecht. Er habe nämlich immer wieder privat unterrichtet und sich nebenberuflich auf seinem Instrument weiterent- wickelt. Sodann werde im angefochtenen Entscheid nicht be- rücksichtigt, dass zu Kursbeginn Einteilungsprüfungen durchgeführt würden, um Klassen zusammenzustellen, welche ungefähr dieselben Vorkenntnisse hätten. Er habe die musi- kalischen Grundkenntnisse natürlich in den Kurs mitge- bracht, ansonsten es ihm gar nicht möglich gewesen wäre, an öffentlichen Musikschulen zu unterrichten. 3.- Nach der Praxis kann bei einer Vorkehr, die schwergewichtig als Element einer allgemeinen beruflichen Weiterausbildung erscheint, in der Regel nicht von einer unmittelbaren Verbesserung der Vermittelbarkeit im Berufs- spektrum gesprochen werden (nicht veröffentlichte Urteile P. vom 15. März 2000 [C 417/99], D. vom 4. November 1994 [C 56/94] mit Hinweis auf ARV 1990 Nr. 9 S. 56 Erw. 2, H. vom 1. Februar 1994 [C 133/93] und P. vom 22. Dezember 1987 [C 84/87]). Von solchen anspruchsausschliessenden Sachver- halten zu unterscheiden sind Tatbestände, wo eine abge- schlossene Berufsausbildung Lücken aufweist, die der aktu- elle und voraussehbar künftige Arbeitsmarkt nicht oder nur sehr beschränkt toleriert. Eine diese Lücke schliessende Vorkehr kann unter Umständen eine arbeitsmarktliche Mass- nahme darstellen, wie das Eidgenössische Versicherungsge- richt im Falle eines Elektroingenieurs mit südafrikanischem Diplom (vergleichbar mit dem Abschluss als Ingenieur HTL in der Schweiz) entschied, der einen einjährigen Kurs in rechnerunterstütztem Maschinenbau absolvierte, weil er aus- bildungsmässig den Erfordernissen auf dem Gebiet der EDV nicht zu genügen vermochte (nicht veröffentlichtes Urteil R. vom 19. November 1986 [C 79/86]; vgl. auch Gerhards, AVIG-Kommentar, Bd. II, N 19 und 23 zu Art. 59). 4.- a) Der Beschwerdeführer erteilte in den Jahren 1981 bis 1984 an verschiedenen Musikschulen klassischen Gitarrenunterricht. Es besteht kein Anlass, daran zu zwei- feln, dass er in jenem Zeitraum den Anforderungen, die da- mals an Musiklehrer gestellt wurden, genügte, obwohl er sich die notwendigen Fähigkeiten und Kenntnisse nicht in einem förmlichen, gesetzlich oder reglementarisch geordne- ten Ausbildungsverfahren angeeignet hatte. Insoweit die Vorinstanz deshalb davon ausgeht, bereits die ursprüngli- che, vorwiegend auf autodidaktischem Weg erfolgte Ausbil- dung zum Musiklehrer sei unvollständig gewesen, kann ihr nicht beigepflichtet werden.

b) Seit dem letzten hauptberuflichen Einsatz des Ver- sicherten als Musiklehrer im Jahr 1984 ist der Bedarf an zeitgenössischem Gitarrenunterricht unbestrittenermassen gestiegen. Ob sich die Anforderungen an die Lehrkräfte da- durch in der Weise gewandelt haben, dass sich die Beschrän- kung ihrer Kenntnisse auf die klassische Harmonielehre nun- mehr als Lücke in der Ausbildung erweist, zufolge welcher die Vermittlungsfähigkeit auf dem heutigen Arbeitsmarkt un- möglich oder stark erschwert ist, lässt sich anhand der vorhandenen Akten allerdings nicht abschliessend beurtei- len. Es mag zwar zutreffen, dass der in Frage stehende ACM- Intensivkurs zumindest teilweise Grundkenntnisse vermit- telt, wie dies das kantonale Gericht annimmt. Kann mit dem Besuch dieses Kurses allerdings eine nach Abschluss der hauptberuflichen Tätigkeit des Versicherten als Musiklehrer entstandene Ausbildungslücke geschlossen werden, besteht ein Anrecht auf die Übernahme der Kurskosten, falls auch die übrigen Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind. Die Sa- che ist deshalb an das AWA zurückzuweisen, damit es die ak- tuellen Anstellungsanforderungen für Gitarrenlehrer ermitt- le. Im Rahmen der je nach Ergebnis notwendigen Prüfung der weiteren Anspruchsvoraussetzungen wird die Verwaltung - allenfalls mit Hilfe amtlicher und privater Statistiken (BGE 111 V 399

f. Erw. 2a und Nussbaumer, Arbeitslosenver- sicherung, in: Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht [SBVR], S. 207 Rz 548 mit weiteren Hinweisen) - unter ande- rem abzuklären haben, ob die beantragte berufliche Massnah- me die Vermittelbarkeit erheblich zu verbessern vermag. Auf Grund der dabei gewonnenen Erkenntnisse wird sie alsdann über die dem Beschwerdeführer zustehende Leistung neu ver- fügen. Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht: I. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass der Entscheid des Sozialversiche- rungsgerichts des Kantons Zürich vom 16. Juni 1999 und die beiden Verwaltungsverfügungen vom 19. Juni 1997 aufgehoben werden und die Sache an das Amt für Wirt- schaft und Arbeit des Kantons Zürich zurückgewiesen wird, damit es, nach erfolgten Abklärungen im Sinne der Erwägungen, neu verfüge. II. Es werden keine Gerichtskosten erhoben. III. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversiche- rungsgericht des Kantons Zürich, der Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich und dem Staatssekretariat für Wirt- schaft zugestellt. Luzern, 26. Mai 2000 Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts Der Präsident der II. Kammer: Die Gerichtsschreiberin: