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C 256/99

Bundesgericht · 2000-03-16 · Deutsch CH
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Arbeitslosenversicherung

Sachverhalt

Mit Verfügung vom 5. November 1998 forderte die

Arbeitslosenkasse der Gewerkschaft Bau & Industrie GBI vom

1956 geborenen L.________ einen Teil (Fr. 2347.55) der in

den Monaten April und Juli 1998 ausgerichteten Arbeitslo-

senentschädigung zurück.

B.- Das Versicherungsgericht des Kantons Aargau hiess

die hiegegen erhobene Beschwerde mit Entscheid vom 16. Juni

1999 teilweise gut, hob die Verfügung vom 5. November 1998

auf und wies die Sache zur Neuberechnung des Rückforde-

rungsbetrages im Sinne der Erwägungen an die Arbeitslosen-

kasse zurück.

C.- Das Staatssekretariat für Wirtschaft (seco) führt

Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit dem Begehren, der vorin-

stanzliche Entscheid sei aufzuheben.

Die Arbeitslosenkasse verzichtet auf eine Vernehmlas-

sung zur Verwaltungsgerichtsbeschwerde, während L.________

auf deren Abweisung schliesst.

Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:

1.- Nach der Rechtsprechung des Eidgenössischen Versi-

cherungsgerichts stellt der Rückweisungsentscheid einer

kantonalen Rekursinstanz eine im Sinne von Art. 128 in Ver-

bindung mit

Art. 97 Abs. 1 OG

und

Art. 5 VwVG

mit Verwal-

tungsgerichtsbeschwerde an das Eidgenössische Versiche-

rungsgericht anfechtbare Endverfügung dar. Anfechtbar ist

grundsätzlich nur das Dispositiv, nicht aber die Begründung

eines Entscheides. Verweist indessen das Dispositiv eines

Rückweisungsentscheides ausdrücklich auf die Erwägungen,

werden diese zu dessen Bestandteil und haben, soweit sie

zum Streitgegenstand gehören, an der formellen Rechtskraft

teil. Dementsprechend sind die Motive, auf die das Disposi-

tiv verweist, für die Behörde, an die die Sache zurückge-

wiesen wird, bei Nichtanfechtung verbindlich. Beziehen sich

diese Erwägungen auf den Streitgegenstand, ist somit auch

deren Anfechtbarkeit zu bejahen (

BGE 120 V 237

Erw. 1a mit

Hinweis).

2.- Die Vorinstanz hat die massgeblichen Bestimmungen

und Grundsätze über die Rückforderung von Leistungen der

Arbeitslosenversicherung, auf die der Empfänger keinen An-

spruch hatte (

Art. 95 Abs. 1 AVIG

; ARV 1996/97 Nr. 43

S. 237 Erw. 3b; siehe auch

BGE 122 V 368

Erw. 3), den Be-

griff des Zwischenverdienstes (

Art. 24 Abs. 1 AVIG

), den

Anspruch des Versicherten auf Ersatz des Verdienstausfalls

für Tage, an denen er einen Zwischenverdienst erzielt

(

Art. 24 Abs. 2 Satz 1 AVIG

) sowie die Ermittlung des Ver-

dienstausfalls (

Art. 24 Abs. 3 AVIG

) zutreffend dargelegt.

Darauf kann verwiesen werden.

3.- Streitig ist zunächst, ob der Beschwerdeführer im

April 1998 Anspruch auf Kompensationszahlungen hatte. Zwar

trifft es zu - wie dies die Vorinstanz richtig festgestellt

hat -, dass Kompensationszahlungen unter anderem dann ent-

fallen, wenn das Einkommen des Versicherten die Zumutbar-

keitsgrenze nach

Art. 16 Abs. 2 lit. i AVIG

übersteigt, und

dass die im vorliegenden Fall Fr. 3564.40 betragende Grenze

vom Versicherten im April 1998 mit einem Einkommen von

Fr. 3307.- nicht erreicht wurde. Ein Anspruch auf Kompensa-

tionszahlungen entfällt indessen aus einem anderen Grund.

Ist das Einkommen geringer als die dem Versicherten zuste-

hende Arbeitslosenentschädigung, so besteht innerhalb der

Rahmenfrist für den Leistungsbezug ein Anspruch auf Kompen-

sationszahlungen (

Art. 41a Abs. 1 AVIV

). Daraus ist e con-

trario zu schliessen, dass ein Anspruch auf Differenzaus-

gleich entfällt, wenn das während Perioden kontrollierter

(Teil-) Arbeitslosigkeit erzielte Einkommen die Höhe der dem

Versicherten zustehenden Arbeitslosenentschädigung erreicht

oder übersteigt (SVR 1999 ALV Nr. 8 S. 21 f. Erw. 2c). Da

der im genannten Monat effektiv erzielte Zwischenverdienst

mit Fr. 3307.- über der dem Beschwerdeführer zustehenden

Arbeitslosenentschädigung von Fr. 3285.- (20 x Fr. 164.25)

lag, bestand für diesen Monat nach dem Gesagten überhaupt

kein Anspruch auf Kompensationszahlungen, womit sich die

Rückforderungsverfügung in diesem Punkt als rechtens er-

weist.

4.- Nach der Rechtsprechung ist die zusätzlich zum

Grundlohn ausgerichtete Feiertagsentschädigung - wie bei

der Ermittlung des versicherten Verdienstes (vgl. dazu

BGE 125 V 50 Erw. 8) - bei der Berechnung des Zwischenver-

dienstes zu berücksichtigen, wobei die Anrechnung in dem

Monat zu erfolgen hat, in dem sie zur Auszahlung kommt

(nicht veröffentlichtes Urteil G. vom 24. Dezember 1999,

C 41/99). Da auch die Ferienentschädigung, welche Versi-

cherte als Lohnzuschlag erhalten, bei der Bemessung des

versicherten Verdienstes in dem Monat zu berücksichtigen

ist, in dem Ferien tatsächlich bezogen werden (BGE 125 V

47 f. Erw. 5b), ist diese auch beim Zwischenverdienst ent-

sprechend miteinzubeziehen (nicht veröffentlichtes Urteil

F. vom 18. Juni 1999, C 12/99). Ist die zusätzlich zum

Grundlohn ausbezahlte Ferienentschädigung bei der Berech-

nung des Zwischenverdienstes in dem Monat zu berücksichti-

gen, in dem die Ferien bezogen wurden, erweisen sich einer-

seits die Nichtberücksichtigung der aufgelaufenen Ferien-

entschädigung im Juli 1998, wo der Beschwerdeführer unbe-

strittenermassen 15 Ferientage bezog, als unrichtig und

andererseits die vom kantonalen Gericht angewandte Methode

zur Berechnung des Zwischenverdienstes und der Kompensa-

tionszahlung als bundesrechtswidrig. Die Arbeitslosenkasse

hat vielmehr den zurückzuerstattenden Betrag korrekt ermit-

telt, womit die Rückerstattungsverfügung auch in diesem

Punkt nicht zu beanstanden ist.

Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:

I. In Gutheissung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird

der Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons

Aargau vom 16. Juni 1999 aufgehoben.

II. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

III. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsge-

richt des Kantons Aargau, der Arbeitslosenkasse der

Gewerkschaft Bau und Industrie GBI, Zürich, und dem

Industrie-, Gewerbe- und Arbeitsamt des Kantons Aargau

zugestellt.

Luzern, 16. März 2000

Im Namen des

Eidgenössischen Versicherungsgerichts

Der Präsident der IV. Kammer:

Der Gerichtsschreiber:

Erwägungen (4 Absätze)

E. 1 Nach der Rechtsprechung des Eidgenössischen Versi- cherungsgerichts stellt der Rückweisungsentscheid einer kantonalen Rekursinstanz eine im Sinne von Art. 128 in Ver- bindung mit Art. 97 Abs. 1 OG und Art. 5 VwVG mit Verwal- tungsgerichtsbeschwerde an das Eidgenössische Versiche- rungsgericht anfechtbare Endverfügung dar. Anfechtbar ist grundsätzlich nur das Dispositiv, nicht aber die Begründung eines Entscheides. Verweist indessen das Dispositiv eines Rückweisungsentscheides ausdrücklich auf die Erwägungen, werden diese zu dessen Bestandteil und haben, soweit sie zum Streitgegenstand gehören, an der formellen Rechtskraft teil. Dementsprechend sind die Motive, auf die das Disposi- tiv verweist, für die Behörde, an die die Sache zurückge- wiesen wird, bei Nichtanfechtung verbindlich. Beziehen sich diese Erwägungen auf den Streitgegenstand, ist somit auch deren Anfechtbarkeit zu bejahen (BGE 120 V 237 Erw. 1a mit Hinweis).

E. 2 Die Vorinstanz hat die massgeblichen Bestimmungen und Grundsätze über die Rückforderung von Leistungen der Arbeitslosenversicherung, auf die der Empfänger keinen An- spruch hatte (Art. 95 Abs. 1 AVIG; ARV 1996/97 Nr. 43 S. 237 Erw. 3b; siehe auch BGE 122 V 368 Erw. 3), den Be- griff des Zwischenverdienstes (Art. 24 Abs. 1 AVIG), den Anspruch des Versicherten auf Ersatz des Verdienstausfalls für Tage, an denen er einen Zwischenverdienst erzielt (Art. 24 Abs. 2 Satz 1 AVIG) sowie die Ermittlung des Ver- dienstausfalls (Art. 24 Abs. 3 AVIG) zutreffend dargelegt. Darauf kann verwiesen werden.

E. 3 Streitig ist zunächst, ob der Beschwerdeführer im April 1998 Anspruch auf Kompensationszahlungen hatte. Zwar trifft es zu - wie dies die Vorinstanz richtig festgestellt hat -, dass Kompensationszahlungen unter anderem dann ent- fallen, wenn das Einkommen des Versicherten die Zumutbar- keitsgrenze nach Art. 16 Abs. 2 lit. i AVIG übersteigt, und dass die im vorliegenden Fall Fr. 3564.40 betragende Grenze vom Versicherten im April 1998 mit einem Einkommen von Fr. 3307.- nicht erreicht wurde. Ein Anspruch auf Kompensa- tionszahlungen entfällt indessen aus einem anderen Grund. Ist das Einkommen geringer als die dem Versicherten zuste- hende Arbeitslosenentschädigung, so besteht innerhalb der Rahmenfrist für den Leistungsbezug ein Anspruch auf Kompen- sationszahlungen (Art. 41a Abs. 1 AVIV). Daraus ist e con- trario zu schliessen, dass ein Anspruch auf Differenzaus- gleich entfällt, wenn das während Perioden kontrollierter (Teil-) Arbeitslosigkeit erzielte Einkommen die Höhe der dem Versicherten zustehenden Arbeitslosenentschädigung erreicht oder übersteigt (SVR 1999 ALV Nr. 8 S. 21 f. Erw. 2c). Da der im genannten Monat effektiv erzielte Zwischenverdienst mit Fr. 3307.- über der dem Beschwerdeführer zustehenden Arbeitslosenentschädigung von Fr. 3285.- (20 x Fr. 164.25) lag, bestand für diesen Monat nach dem Gesagten überhaupt kein Anspruch auf Kompensationszahlungen, womit sich die Rückforderungsverfügung in diesem Punkt als rechtens er- weist.

E. 4 Nach der Rechtsprechung ist die zusätzlich zum

Grundlohn ausgerichtete Feiertagsentschädigung - wie bei

der Ermittlung des versicherten Verdienstes (vgl. dazu

BGE 125 V 50 Erw. 8) - bei der Berechnung des Zwischenver-

dienstes zu berücksichtigen, wobei die Anrechnung in dem

Monat zu erfolgen hat, in dem sie zur Auszahlung kommt

(nicht veröffentlichtes Urteil G. vom 24. Dezember 1999,

C 41/99). Da auch die Ferienentschädigung, welche Versi-

cherte als Lohnzuschlag erhalten, bei der Bemessung des

versicherten Verdienstes in dem Monat zu berücksichtigen

ist, in dem Ferien tatsächlich bezogen werden (BGE 125 V

47 f. Erw. 5b), ist diese auch beim Zwischenverdienst ent-

sprechend miteinzubeziehen (nicht veröffentlichtes Urteil

F. vom 18. Juni 1999, C 12/99). Ist die zusätzlich zum

Grundlohn ausbezahlte Ferienentschädigung bei der Berech-

nung des Zwischenverdienstes in dem Monat zu berücksichti-

gen, in dem die Ferien bezogen wurden, erweisen sich einer-

seits die Nichtberücksichtigung der aufgelaufenen Ferien-

entschädigung im Juli 1998, wo der Beschwerdeführer unbe-

strittenermassen 15 Ferientage bezog, als unrichtig und

andererseits die vom kantonalen Gericht angewandte Methode

zur Berechnung des Zwischenverdienstes und der Kompensa-

tionszahlung als bundesrechtswidrig. Die Arbeitslosenkasse

hat vielmehr den zurückzuerstattenden Betrag korrekt ermit-

telt, womit die Rückerstattungsverfügung auch in diesem

Punkt nicht zu beanstanden ist.

Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:

I. In Gutheissung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird

der Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons

Aargau vom 16. Juni 1999 aufgehoben.

II. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

III. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsge-

richt des Kantons Aargau, der Arbeitslosenkasse der

Gewerkschaft Bau und Industrie GBI, Zürich, und dem

Industrie-, Gewerbe- und Arbeitsamt des Kantons Aargau

zugestellt.

Luzern, 16. März 2000

Im Namen des

Eidgenössischen Versicherungsgerichts

Der Präsident der IV. Kammer:

Der Gerichtsschreiber:

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesgericht Eidgenössisches Versicherungsgericht 16.03.2000 C 256/99 Tribunal fédéral Tribunal fédéral des assurances 16.03.2000 C 256/99 Tribunale federale Tribunale federale delle assicurazioni 16.03.2000 C 256/99

[AZA] C 256/99 Gi IV. Kammer Bundesrichter Borella, Rüedi und Bundesrichterin Leuzinger; Gerichtsschreiber Maillard Urteil vom 16. März 2000 in Sachen Staatssekretariat für Wirtschaft, Abteilung Arbeitsmarkt und Arbeitslosenversicherung, Bundesgasse 8, Bern, Be- schwerdeführer, gegen L.________, 1956, Beschwerdegegner, vertreten durch T.________, und Versicherungsgericht des Kantons Aargau, Aarau A.- Mit Verfügung vom 5. November 1998 forderte die Arbeitslosenkasse der Gewerkschaft Bau & Industrie GBI vom 1956 geborenen L.________ einen Teil (Fr. 2347.55) der in den Monaten April und Juli 1998 ausgerichteten Arbeitslo- senentschädigung zurück. B.- Das Versicherungsgericht des Kantons Aargau hiess die hiegegen erhobene Beschwerde mit Entscheid vom 16. Juni 1999 teilweise gut, hob die Verfügung vom 5. November 1998 auf und wies die Sache zur Neuberechnung des Rückforde- rungsbetrages im Sinne der Erwägungen an die Arbeitslosen- kasse zurück. C.- Das Staatssekretariat für Wirtschaft (seco) führt Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit dem Begehren, der vorin- stanzliche Entscheid sei aufzuheben. Die Arbeitslosenkasse verzichtet auf eine Vernehmlas- sung zur Verwaltungsgerichtsbeschwerde, während L.________ auf deren Abweisung schliesst. Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 1.- Nach der Rechtsprechung des Eidgenössischen Versi- cherungsgerichts stellt der Rückweisungsentscheid einer kantonalen Rekursinstanz eine im Sinne von Art. 128 in Ver- bindung mit Art. 97 Abs. 1 OG und Art. 5 VwVG mit Verwal- tungsgerichtsbeschwerde an das Eidgenössische Versiche- rungsgericht anfechtbare Endverfügung dar. Anfechtbar ist grundsätzlich nur das Dispositiv, nicht aber die Begründung eines Entscheides. Verweist indessen das Dispositiv eines Rückweisungsentscheides ausdrücklich auf die Erwägungen, werden diese zu dessen Bestandteil und haben, soweit sie zum Streitgegenstand gehören, an der formellen Rechtskraft teil. Dementsprechend sind die Motive, auf die das Disposi- tiv verweist, für die Behörde, an die die Sache zurückge- wiesen wird, bei Nichtanfechtung verbindlich. Beziehen sich diese Erwägungen auf den Streitgegenstand, ist somit auch deren Anfechtbarkeit zu bejahen (BGE 120 V 237 Erw. 1a mit Hinweis). 2.- Die Vorinstanz hat die massgeblichen Bestimmungen und Grundsätze über die Rückforderung von Leistungen der Arbeitslosenversicherung, auf die der Empfänger keinen An- spruch hatte (Art. 95 Abs. 1 AVIG; ARV 1996/97 Nr. 43 S. 237 Erw. 3b; siehe auch BGE 122 V 368 Erw. 3), den Be- griff des Zwischenverdienstes (Art. 24 Abs. 1 AVIG), den Anspruch des Versicherten auf Ersatz des Verdienstausfalls für Tage, an denen er einen Zwischenverdienst erzielt (Art. 24 Abs. 2 Satz 1 AVIG) sowie die Ermittlung des Ver- dienstausfalls (Art. 24 Abs. 3 AVIG) zutreffend dargelegt. Darauf kann verwiesen werden. 3.- Streitig ist zunächst, ob der Beschwerdeführer im April 1998 Anspruch auf Kompensationszahlungen hatte. Zwar trifft es zu - wie dies die Vorinstanz richtig festgestellt hat -, dass Kompensationszahlungen unter anderem dann ent- fallen, wenn das Einkommen des Versicherten die Zumutbar- keitsgrenze nach Art. 16 Abs. 2 lit. i AVIG übersteigt, und dass die im vorliegenden Fall Fr. 3564.40 betragende Grenze vom Versicherten im April 1998 mit einem Einkommen von Fr. 3307.- nicht erreicht wurde. Ein Anspruch auf Kompensa- tionszahlungen entfällt indessen aus einem anderen Grund. Ist das Einkommen geringer als die dem Versicherten zuste- hende Arbeitslosenentschädigung, so besteht innerhalb der Rahmenfrist für den Leistungsbezug ein Anspruch auf Kompen- sationszahlungen (Art. 41a Abs. 1 AVIV). Daraus ist e con- trario zu schliessen, dass ein Anspruch auf Differenzaus- gleich entfällt, wenn das während Perioden kontrollierter (Teil-) Arbeitslosigkeit erzielte Einkommen die Höhe der dem Versicherten zustehenden Arbeitslosenentschädigung erreicht oder übersteigt (SVR 1999 ALV Nr. 8 S. 21 f. Erw. 2c). Da der im genannten Monat effektiv erzielte Zwischenverdienst mit Fr. 3307.- über der dem Beschwerdeführer zustehenden Arbeitslosenentschädigung von Fr. 3285.- (20 x Fr. 164.25) lag, bestand für diesen Monat nach dem Gesagten überhaupt kein Anspruch auf Kompensationszahlungen, womit sich die Rückforderungsverfügung in diesem Punkt als rechtens er- weist. 4.- Nach der Rechtsprechung ist die zusätzlich zum Grundlohn ausgerichtete Feiertagsentschädigung - wie bei der Ermittlung des versicherten Verdienstes (vgl. dazu BGE 125 V 50 Erw. 8) - bei der Berechnung des Zwischenver- dienstes zu berücksichtigen, wobei die Anrechnung in dem Monat zu erfolgen hat, in dem sie zur Auszahlung kommt (nicht veröffentlichtes Urteil G. vom 24. Dezember 1999, C 41/99). Da auch die Ferienentschädigung, welche Versi- cherte als Lohnzuschlag erhalten, bei der Bemessung des versicherten Verdienstes in dem Monat zu berücksichtigen ist, in dem Ferien tatsächlich bezogen werden (BGE 125 V 47 f. Erw. 5b), ist diese auch beim Zwischenverdienst ent- sprechend miteinzubeziehen (nicht veröffentlichtes Urteil F. vom 18. Juni 1999, C 12/99). Ist die zusätzlich zum Grundlohn ausbezahlte Ferienentschädigung bei der Berech- nung des Zwischenverdienstes in dem Monat zu berücksichti- gen, in dem die Ferien bezogen wurden, erweisen sich einer- seits die Nichtberücksichtigung der aufgelaufenen Ferien- entschädigung im Juli 1998, wo der Beschwerdeführer unbe- strittenermassen 15 Ferientage bezog, als unrichtig und andererseits die vom kantonalen Gericht angewandte Methode zur Berechnung des Zwischenverdienstes und der Kompensa- tionszahlung als bundesrechtswidrig. Die Arbeitslosenkasse hat vielmehr den zurückzuerstattenden Betrag korrekt ermit- telt, womit die Rückerstattungsverfügung auch in diesem Punkt nicht zu beanstanden ist. Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht: I. In Gutheissung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird der Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau vom 16. Juni 1999 aufgehoben. II. Es werden keine Gerichtskosten erhoben. III. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsge- richt des Kantons Aargau, der Arbeitslosenkasse der Gewerkschaft Bau und Industrie GBI, Zürich, und dem Industrie-, Gewerbe- und Arbeitsamt des Kantons Aargau zugestellt. Luzern, 16. März 2000 Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts Der Präsident der IV. Kammer: Der Gerichtsschreiber: