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C_237/1998

Bundesgericht · 2000-02-17 · Deutsch CH
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Erwägungen (9 Absätze)

E. 1 Die Vorinstanz hat die gesetzlichen Grundlagen für

den Bezug von Kurzarbeitsentschädigung (Art. 31 Abs. 1

lit. b und d AVIG), insbesondere die Voraussetzungen der

Anrechenbarkeit des Arbeitsausfalles gemäss Art. 32 Abs. 1

lit. a AVIG (wirtschaftliche Gründe; Unvermeidbarkeit)

sowie Art. 33 Abs. 1 lit. a und b AVIG (normales Betriebs-

risiko; Branchen-, Berufs- oder Betriebsüblichkeit) unter

Einschluss der dazu ergangenen Rechtsprechung zutreffend

dargelegt (BGE 119 V 500 Erw. 1 mit Hinweisen; BGE 111 V

379 ff.; ARV 1992 S. 87 Erw. 2a, 1989 S. 124 Erw. 3a, 1987

S. 82 Erw. 1 mit Hinweisen). Darauf wird verwiesen.

E. 2 Am 17. September 1997 meldete die R.________ AG

dem KIGA die ab 1. Oktober 1997 vorgesehene Einführung von

Kurzarbeit an. Zur Begründung wurde darauf hingewiesen,

dass die Erträge weit unter den Erwartungen und den Vorjah-

reswerten lägen. Der Ertragseinbruch finde sowohl im Perso-

nen- als auch noch wesentlich ausgeprägter im Güterverkehr

statt. Dies sei umso gravierender als rund zwei Drittel der

Erträge der Unternehmung aus dem Güterverkehr stammten. In

Zukunft sei mit noch weiteren Ertragsrückgängen zu rechnen.

Um den drohenden Verlust abzuwenden, sei u.a. die baldest-

mögliche Einführung von Kurzarbeit (voraussichtlicher Ar-

beitsausfall bei der Betriebsabteilung Zugbegleitung: 30 %)

vorgesehen. Mit dem Wegfall der Defizitgarantie seien die

konzessionierten Transportunternehmungen den gleichen Risi-

ken ausgesetzt wie andere Branchen auch. Das seco, dem das

Gesuch zu Stellungnahme unterbreitet wurde, erachtete die

Anspruchsvoraussetzungen als nicht erfüllt. Der Arbeitsaus-

fall gehöre zum normalen Betriebsrisiko einer Transportun-

ternehmung und sei branchenüblich. Angesichts der Entwick-

lung im Güterverkehr sei er auch nicht nur vorübergehender

Natur. Am 2. Dezember 1997 teilte das KIGA der

R.________ AG dann aber mit, dass gegen die Auszahlung von

Kurzarbeitsentschädigung kein Einspruch erhoben werde. Seit

September 1997 sei ein starker Einbruch im Güterverkehr

festzustellen, der sich vor allem arbeitsmässig auswirke.

Das verringerte Gütervolumen sei auf wirtschaftliche Gründe

zurückzuführen. Es seien zudem geeignete Massnahmen einge-

leitet worden, um den Arbeitsausfall zu kompensieren.

E. 3 Streitig und zu prüfen ist, ob die Anrechenbarkeit

des Ausfalls ausser Betracht fällt, weil er ein übliches

Betriebsrisiko darstelle und nicht nur vorübergehender Na-

tur sei.

a) aa) Bezüglich des Betriebsrisikos erwog das kanto-

nale Gericht, dass der in der zweiten Hälfte des Jahres

1997 eingetretene Auftragsrückgang aussergewöhnlichen Cha-

rakter aufweise. Er sei nicht im voraus kalkulierbar gewe-

sen, da er sich aufgrund der Vorjahresentwicklungen keines-

wegs abgezeichnet habe. Wie sich auch aus den Veröffentli-

chungen des Eidgenössischen Verkehrs- und Energiedeparte-

ments ergeben habe, habe die R.________ AG vielmehr mit

einem bescheidenen Wachstum rechnen dürfen.

bb) Das seco weist darauf hin, dass die R.________ AG

eine Gesellschaft mit einem Leistungsauftrag sei. Für die

zu erbringende Leistung werde ein fester Abgeltungsbetrag

vereinbart, der nachträglich nicht erhöht werden könne. Ein

allfälliger, infolge von Subventionskürzungen eingetretener

Arbeitsausfall (Verdienstausfall), sei nicht anrechenbar,

weil er zum normalen Betriebsrisiko einer Transportgesell-

schaft gehöre (BGE 121 V 376 Erw. 3a).

Dieser Einwand ist im vorliegenden Fall unbehelflich.

Denn er übersieht, dass Abgeltungen für den Schienengüter-

verkehr grundsätzlich nur entrichtet werden können, wenn

eine Strassenerschliessung fehlt oder wenn es für die An-

liegen des Umweltschutzes, der Raumordnung oder der Regio-

nalpolitik von Bedeutung ist (Art. 3 lit. b der Abgeltungs-

verordnung [ADFV]; SR 742.101.1). Die R.________ AG weist

deshalb zu Recht darauf hin, dass sie Abgeltungen nur für

den Personenverkehr, nicht aber für den Güterverkehr erhal-

ten habe, da sie die hiefür erforderlichen Kriterien nicht

erfülle.

b) aa) In der Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird so-

dann geltend gemacht, der eingetretene Ertragseinbruch be-

ruhe nicht auf wirtschaftlichen, sondern auf strukturellen

Gründen. Er sei eine Folge der Konkurrenzsituation, die auf

einer grundsätzlichen und dauerhaften Änderung der Nachfra-

ge beruhe. Deshalb sei er auch nicht von nur vorübergehen-

der Natur.

bb) Die Rechtsprechung hat den Begriff der wirtschaft-

lichen Gründe stets weit ausgelegt. Im Hinblick auf die mit

der Kurzarbeitsentschädigung - neben der Ausrichtung von

Erwerbsersatz - vor allem angestrebte Verhütung von Ar-

beitslosigkeit durch den Erhalt von Arbeitsplätzen (Art. 31

Abs. 1 lit. d AVIG) ist es vom Gesetzgeber bewusst unter-

lassen worden, die wirtschaftlichen von den strukturellen

Gründen abzugrenzen. Eine derartige Differenzierung liesse

sich durch die Verwaltung und das Sozialversicherungsge-

richt auch kaum vornehmen und erwiese sich in sozialer Hin-

sicht als fragwürdig (vgl. zum Ganzen: ARV 1997 Nr. 39

S. 216 Erw. 3a mit Hinweisen).

Die hier in Frage stehenden massiven Ertragsausfälle

der R.________ AG lassen sich nicht mit dem Argument des

Verdrängungskampfs zu Gunsten des Strassentransportes er-

klären. Wie die Vorinstanz zutreffend dargelegt hat, hängen

diese vielmehr mit der schwierigen wirtschaftlichen Situa-

tion von Grosskunden der R.________ AG zusammen. Bei diesen

Umständen sind die Arbeitsausfälle voraussichtlich vorüber-

gehend, nicht aber branchenüblich und können nicht dem nor-

malen Betriebsrisiko zugerechnet werden.

Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:

I.Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.

II.Es werden keine Gerichtskosten gesprochen.

III.Dieses Urteil wird den Parteien, und dem Verwaltungs-

gericht des Kantons Bern, Sozialversicherungsrechtli-

che Abteilung, zugestellt.

Luzern, 17. Februar 2000

Im Namen des

Eidgenössischen Versicherungsgerichts

Der Präsident der IV. Kammer:

Der Gerichtsschreiber:

E. 3a aa) Bezüglich des Betriebsrisikos erwog das kanto-

nale Gericht, dass der in der zweiten Hälfte des Jahres

1997 eingetretene Auftragsrückgang aussergewöhnlichen Cha-

rakter aufweise. Er sei nicht im voraus kalkulierbar gewe-

sen, da er sich aufgrund der Vorjahresentwicklungen keines-

wegs abgezeichnet habe. Wie sich auch aus den Veröffentli-

chungen des Eidgenössischen Verkehrs- und Energiedeparte-

ments ergeben habe, habe die R.________ AG vielmehr mit

einem bescheidenen Wachstum rechnen dürfen.

bb) Das seco weist darauf hin, dass die R.________ AG

eine Gesellschaft mit einem Leistungsauftrag sei. Für die

zu erbringende Leistung werde ein fester Abgeltungsbetrag

vereinbart, der nachträglich nicht erhöht werden könne. Ein

allfälliger, infolge von Subventionskürzungen eingetretener

Arbeitsausfall (Verdienstausfall), sei nicht anrechenbar,

weil er zum normalen Betriebsrisiko einer Transportgesell-

schaft gehöre (BGE 121 V 376 Erw. 3a).

Dieser Einwand ist im vorliegenden Fall unbehelflich.

Denn er übersieht, dass Abgeltungen für den Schienengüter-

verkehr grundsätzlich nur entrichtet werden können, wenn

eine Strassenerschliessung fehlt oder wenn es für die An-

liegen des Umweltschutzes, der Raumordnung oder der Regio-

nalpolitik von Bedeutung ist (Art. 3 lit. b der Abgeltungs-

verordnung [ADFV]; SR 742.101.1). Die R.________ AG weist

deshalb zu Recht darauf hin, dass sie Abgeltungen nur für

den Personenverkehr, nicht aber für den Güterverkehr erhal-

ten habe, da sie die hiefür erforderlichen Kriterien nicht

erfülle.

E. 3a/aa Bezüglich des Betriebsrisikos erwog das kanto-

nale Gericht, dass der in der zweiten Hälfte des Jahres

1997 eingetretene Auftragsrückgang aussergewöhnlichen Cha-

rakter aufweise. Er sei nicht im voraus kalkulierbar gewe-

sen, da er sich aufgrund der Vorjahresentwicklungen keines-

wegs abgezeichnet habe. Wie sich auch aus den Veröffentli-

chungen des Eidgenössischen Verkehrs- und Energiedeparte-

ments ergeben habe, habe die R.________ AG vielmehr mit

einem bescheidenen Wachstum rechnen dürfen.

E. 3a/bb Das seco weist darauf hin, dass die R.________ AG

eine Gesellschaft mit einem Leistungsauftrag sei. Für die

zu erbringende Leistung werde ein fester Abgeltungsbetrag

vereinbart, der nachträglich nicht erhöht werden könne. Ein

allfälliger, infolge von Subventionskürzungen eingetretener

Arbeitsausfall (Verdienstausfall), sei nicht anrechenbar,

weil er zum normalen Betriebsrisiko einer Transportgesell-

schaft gehöre (BGE 121 V 376 Erw. 3a).

Dieser Einwand ist im vorliegenden Fall unbehelflich.

Denn er übersieht, dass Abgeltungen für den Schienengüter-

verkehr grundsätzlich nur entrichtet werden können, wenn

eine Strassenerschliessung fehlt oder wenn es für die An-

liegen des Umweltschutzes, der Raumordnung oder der Regio-

nalpolitik von Bedeutung ist (Art. 3 lit. b der Abgeltungs-

verordnung [ADFV]; SR 742.101.1). Die R.________ AG weist

deshalb zu Recht darauf hin, dass sie Abgeltungen nur für

den Personenverkehr, nicht aber für den Güterverkehr erhal-

ten habe, da sie die hiefür erforderlichen Kriterien nicht

erfülle.

E. 3b aa) In der Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird so-

dann geltend gemacht, der eingetretene Ertragseinbruch be-

ruhe nicht auf wirtschaftlichen, sondern auf strukturellen

Gründen. Er sei eine Folge der Konkurrenzsituation, die auf

einer grundsätzlichen und dauerhaften Änderung der Nachfra-

ge beruhe. Deshalb sei er auch nicht von nur vorübergehen-

der Natur.

bb) Die Rechtsprechung hat den Begriff der wirtschaft-

lichen Gründe stets weit ausgelegt. Im Hinblick auf die mit

der Kurzarbeitsentschädigung - neben der Ausrichtung von

Erwerbsersatz - vor allem angestrebte Verhütung von Ar-

beitslosigkeit durch den Erhalt von Arbeitsplätzen (Art. 31

Abs. 1 lit. d AVIG) ist es vom Gesetzgeber bewusst unter-

lassen worden, die wirtschaftlichen von den strukturellen

Gründen abzugrenzen. Eine derartige Differenzierung liesse

sich durch die Verwaltung und das Sozialversicherungsge-

richt auch kaum vornehmen und erwiese sich in sozialer Hin-

sicht als fragwürdig (vgl. zum Ganzen: ARV 1997 Nr. 39

S. 216 Erw. 3a mit Hinweisen).

Die hier in Frage stehenden massiven Ertragsausfälle

der R.________ AG lassen sich nicht mit dem Argument des

Verdrängungskampfs zu Gunsten des Strassentransportes er-

klären. Wie die Vorinstanz zutreffend dargelegt hat, hängen

diese vielmehr mit der schwierigen wirtschaftlichen Situa-

tion von Grosskunden der R.________ AG zusammen. Bei diesen

Umständen sind die Arbeitsausfälle voraussichtlich vorüber-

gehend, nicht aber branchenüblich und können nicht dem nor-

malen Betriebsrisiko zugerechnet werden.

Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:

I.Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.

II.Es werden keine Gerichtskosten gesprochen.

III.Dieses Urteil wird den Parteien, und dem Verwaltungs-

gericht des Kantons Bern, Sozialversicherungsrechtli-

che Abteilung, zugestellt.

Luzern, 17. Februar 2000

Im Namen des

Eidgenössischen Versicherungsgerichts

Der Präsident der IV. Kammer:

Der Gerichtsschreiber:

E. 3b/aa In der Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird so-

dann geltend gemacht, der eingetretene Ertragseinbruch be-

ruhe nicht auf wirtschaftlichen, sondern auf strukturellen

Gründen. Er sei eine Folge der Konkurrenzsituation, die auf

einer grundsätzlichen und dauerhaften Änderung der Nachfra-

ge beruhe. Deshalb sei er auch nicht von nur vorübergehen-

der Natur.

E. 3b/bb Die Rechtsprechung hat den Begriff der wirtschaft-

lichen Gründe stets weit ausgelegt. Im Hinblick auf die mit

der Kurzarbeitsentschädigung - neben der Ausrichtung von

Erwerbsersatz - vor allem angestrebte Verhütung von Ar-

beitslosigkeit durch den Erhalt von Arbeitsplätzen (Art. 31

Abs. 1 lit. d AVIG) ist es vom Gesetzgeber bewusst unter-

lassen worden, die wirtschaftlichen von den strukturellen

Gründen abzugrenzen. Eine derartige Differenzierung liesse

sich durch die Verwaltung und das Sozialversicherungsge-

richt auch kaum vornehmen und erwiese sich in sozialer Hin-

sicht als fragwürdig (vgl. zum Ganzen: ARV 1997 Nr. 39

S. 216 Erw. 3a mit Hinweisen).

Die hier in Frage stehenden massiven Ertragsausfälle

der R.________ AG lassen sich nicht mit dem Argument des

Verdrängungskampfs zu Gunsten des Strassentransportes er-

klären. Wie die Vorinstanz zutreffend dargelegt hat, hängen

diese vielmehr mit der schwierigen wirtschaftlichen Situa-

tion von Grosskunden der R.________ AG zusammen. Bei diesen

Umständen sind die Arbeitsausfälle voraussichtlich vorüber-

gehend, nicht aber branchenüblich und können nicht dem nor-

malen Betriebsrisiko zugerechnet werden.

Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:

I.Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.

II.Es werden keine Gerichtskosten gesprochen.

III.Dieses Urteil wird den Parteien, und dem Verwaltungs-

gericht des Kantons Bern, Sozialversicherungsrechtli-

che Abteilung, zugestellt.

Luzern, 17. Februar 2000

Im Namen des

Eidgenössischen Versicherungsgerichts

Der Präsident der IV. Kammer:

Der Gerichtsschreiber:

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

[AZA]

C 237/98 Ca

IV. Kammer

Bundesrichter Borella, Rüedi und Bundesrichterin Leuzinger;

Gerichtsschreiber Signorell

Urteil vom 17. Februar 2000

in Sachen

Staatssekretariat für Wirtschaft, Bern, Beschwerdeführer,

gegen

1.R.________ AG,

2.Kantonales Amt für Industrie, Gewerbe und Arbeit, Abtei-

lung Arbeitsmarkt, Laupenstrasse 22, Bern,

Beschwerdegegner,

und

Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Bern

Das Amt für Industrie, Gewerbe und Arbeit des Kantons

Bern (KIGA) bewilligte der R.________ AG Kurzarbeitsent-

schädigung für 59 Beschäftigte der Betriebsabteilung Zugbe-

gleitung (Verfügung vom 2. Dezember 1997).

Das Verwaltungsgericht des Kantons Bern wies eine vom

Bundesamt für Wirtschaft und Arbeit (BWA, ab 1. Juli 1999

Staatssekretariat für Wirtschaft, nachfolgend seco) dagegen

erhobene Beschwerde ab (Entscheid vom 4. Juni 1998).

Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde beantragt das seco

die Aufhebung des kantonalen Entscheides und der Verfügung

vom 2. Dezember 1997.

Die R.________ AG und das KIGA schliessen auf Abwei-

sung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde.

Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:

1.- Die Vorinstanz hat die gesetzlichen Grundlagen für

den Bezug von Kurzarbeitsentschädigung (Art. 31 Abs. 1

lit. b und d AVIG), insbesondere die Voraussetzungen der

Anrechenbarkeit des Arbeitsausfalles gemäss Art. 32 Abs. 1

lit. a AVIG (wirtschaftliche Gründe; Unvermeidbarkeit)

sowie Art. 33 Abs. 1 lit. a und b AVIG (normales Betriebs-

risiko; Branchen-, Berufs- oder Betriebsüblichkeit) unter

Einschluss der dazu ergangenen Rechtsprechung zutreffend

dargelegt (BGE 119 V 500 Erw. 1 mit Hinweisen; BGE 111 V

379 ff.; ARV 1992 S. 87 Erw. 2a, 1989 S. 124 Erw. 3a, 1987

S. 82 Erw. 1 mit Hinweisen). Darauf wird verwiesen.

2.- Am 17. September 1997 meldete die R.________ AG

dem KIGA die ab 1. Oktober 1997 vorgesehene Einführung von

Kurzarbeit an. Zur Begründung wurde darauf hingewiesen,

dass die Erträge weit unter den Erwartungen und den Vorjah-

reswerten lägen. Der Ertragseinbruch finde sowohl im Perso-

nen- als auch noch wesentlich ausgeprägter im Güterverkehr

statt. Dies sei umso gravierender als rund zwei Drittel der

Erträge der Unternehmung aus dem Güterverkehr stammten. In

Zukunft sei mit noch weiteren Ertragsrückgängen zu rechnen.

Um den drohenden Verlust abzuwenden, sei u.a. die baldest-

mögliche Einführung von Kurzarbeit (voraussichtlicher Ar-

beitsausfall bei der Betriebsabteilung Zugbegleitung: 30 %)

vorgesehen. Mit dem Wegfall der Defizitgarantie seien die

konzessionierten Transportunternehmungen den gleichen Risi-

ken ausgesetzt wie andere Branchen auch. Das seco, dem das

Gesuch zu Stellungnahme unterbreitet wurde, erachtete die

Anspruchsvoraussetzungen als nicht erfüllt. Der Arbeitsaus-

fall gehöre zum normalen Betriebsrisiko einer Transportun-

ternehmung und sei branchenüblich. Angesichts der Entwick-

lung im Güterverkehr sei er auch nicht nur vorübergehender

Natur. Am 2. Dezember 1997 teilte das KIGA der

R.________ AG dann aber mit, dass gegen die Auszahlung von

Kurzarbeitsentschädigung kein Einspruch erhoben werde. Seit

September 1997 sei ein starker Einbruch im Güterverkehr

festzustellen, der sich vor allem arbeitsmässig auswirke.

Das verringerte Gütervolumen sei auf wirtschaftliche Gründe

zurückzuführen. Es seien zudem geeignete Massnahmen einge-

leitet worden, um den Arbeitsausfall zu kompensieren.

3.- Streitig und zu prüfen ist, ob die Anrechenbarkeit

des Ausfalls ausser Betracht fällt, weil er ein übliches

Betriebsrisiko darstelle und nicht nur vorübergehender Na-

tur sei.

a) aa) Bezüglich des Betriebsrisikos erwog das kanto-

nale Gericht, dass der in der zweiten Hälfte des Jahres

1997 eingetretene Auftragsrückgang aussergewöhnlichen Cha-

rakter aufweise. Er sei nicht im voraus kalkulierbar gewe-

sen, da er sich aufgrund der Vorjahresentwicklungen keines-

wegs abgezeichnet habe. Wie sich auch aus den Veröffentli-

chungen des Eidgenössischen Verkehrs- und Energiedeparte-

ments ergeben habe, habe die R.________ AG vielmehr mit

einem bescheidenen Wachstum rechnen dürfen.

bb) Das seco weist darauf hin, dass die R.________ AG

eine Gesellschaft mit einem Leistungsauftrag sei. Für die

zu erbringende Leistung werde ein fester Abgeltungsbetrag

vereinbart, der nachträglich nicht erhöht werden könne. Ein

allfälliger, infolge von Subventionskürzungen eingetretener

Arbeitsausfall (Verdienstausfall), sei nicht anrechenbar,

weil er zum normalen Betriebsrisiko einer Transportgesell-

schaft gehöre (BGE 121 V 376 Erw. 3a).

Dieser Einwand ist im vorliegenden Fall unbehelflich.

Denn er übersieht, dass Abgeltungen für den Schienengüter-

verkehr grundsätzlich nur entrichtet werden können, wenn

eine Strassenerschliessung fehlt oder wenn es für die An-

liegen des Umweltschutzes, der Raumordnung oder der Regio-

nalpolitik von Bedeutung ist (Art. 3 lit. b der Abgeltungs-

verordnung [ADFV]; SR 742.101.1). Die R.________ AG weist

deshalb zu Recht darauf hin, dass sie Abgeltungen nur für

den Personenverkehr, nicht aber für den Güterverkehr erhal-

ten habe, da sie die hiefür erforderlichen Kriterien nicht

erfülle.

b) aa) In der Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird so-

dann geltend gemacht, der eingetretene Ertragseinbruch be-

ruhe nicht auf wirtschaftlichen, sondern auf strukturellen

Gründen. Er sei eine Folge der Konkurrenzsituation, die auf

einer grundsätzlichen und dauerhaften Änderung der Nachfra-

ge beruhe. Deshalb sei er auch nicht von nur vorübergehen-

der Natur.

bb) Die Rechtsprechung hat den Begriff der wirtschaft-

lichen Gründe stets weit ausgelegt. Im Hinblick auf die mit

der Kurzarbeitsentschädigung - neben der Ausrichtung von

Erwerbsersatz - vor allem angestrebte Verhütung von Ar-

beitslosigkeit durch den Erhalt von Arbeitsplätzen (Art. 31

Abs. 1 lit. d AVIG) ist es vom Gesetzgeber bewusst unter-

lassen worden, die wirtschaftlichen von den strukturellen

Gründen abzugrenzen. Eine derartige Differenzierung liesse

sich durch die Verwaltung und das Sozialversicherungsge-

richt auch kaum vornehmen und erwiese sich in sozialer Hin-

sicht als fragwürdig (vgl. zum Ganzen: ARV 1997 Nr. 39

S. 216 Erw. 3a mit Hinweisen).

Die hier in Frage stehenden massiven Ertragsausfälle

der R.________ AG lassen sich nicht mit dem Argument des

Verdrängungskampfs zu Gunsten des Strassentransportes er-

klären. Wie die Vorinstanz zutreffend dargelegt hat, hängen

diese vielmehr mit der schwierigen wirtschaftlichen Situa-

tion von Grosskunden der R.________ AG zusammen. Bei diesen

Umständen sind die Arbeitsausfälle voraussichtlich vorüber-

gehend, nicht aber branchenüblich und können nicht dem nor-

malen Betriebsrisiko zugerechnet werden.

Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:

I.Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.

II.Es werden keine Gerichtskosten gesprochen.

III.Dieses Urteil wird den Parteien, und dem Verwaltungs-

gericht des Kantons Bern, Sozialversicherungsrechtli-

che Abteilung, zugestellt.

Luzern, 17. Februar 2000

Im Namen des

Eidgenössischen Versicherungsgerichts

Der Präsident der IV. Kammer:

Der Gerichtsschreiber: