opencaselaw.ch

C 236/99

Bundesgericht · 2000-05-12 · Deutsch CH
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Arbeitslosenversicherung

Sachverhalt

Der 1953 geborene G.________ war seit 1977 als

Querflötenlehrer an der Musikschule X.________ tätig.

Nachdem sein Pensum von 20 Wochenstunden im 2. Semester

1994 auf 16 Std. 50 Min. (1. Semester 1994/95) und 13 Std.

45 Min. in der Woche (2. Semester 1995) reduziert worden

war, stellte er am 3. Mai 1995 Antrag auf Arbeitslosenent-

schädigung ab 28. April 1995 und unterzog sich ab diesem

Tag der Kontrollpflicht auf dem Arbeitsamt. Mit Verfügung

vom 25. September 1995 lehnte die Arbeitslosenkasse der

Gewerkschaft Bau und Industrie GBI den Anspruch auf

Arbeitslosenentschädigung ab 28. April 1995 ab, weil der

von G.________ weiterhin erzielte Tagesverdienst von

Fr. 172.35 das mögliche Taggeld (Fr. 151.15) übersteige.

B.- In teilweiser Gutheissung der hiegegen eingereich-

ten Beschwerde hob das Sozialversicherungsgericht des Kan-

tons Zürich die angefochtene Verfügung insoweit auf, als

sie sich auf den Zeitraum Mai bis Juli 1995 bezog und

stellte fest, dass G.________ in der erwähnten Periode

einen anrechenbaren Arbeitsausfall erlitten und Anspruch

auf Arbeitslosenentschädigung habe, sofern auch die übrigen

Anspruchsvoraussetzungen erfüllt seien. Ferner verpflichte-

te es die Arbeitslosenkasse, dem Versicherten eine Partei-

entschädigung von Fr. 700.- zu bezahlen (Entscheid vom

21. Mai 1999).

C.- Die Arbeitslosenkasse führt Verwaltungsgerichts-

beschwerde mit dem Begehren, der vorinstanzliche Entscheid

sei aufzuheben.

G.________ lässt beantragen, der vorinstanzliche Ent-

scheid und die Verfügung vom 25. September 1995 seien auf-

zuheben und die Kasse sei zu verpflichten, ihm ab 28. April

1995 Taggelder auszurichten. Ferner sei ihm für das erst-

instanzliche Verfahren eine Parteientschädigung von

Fr. 1707.70 zu bezahlen.

Das Staatssekretariat für Wirtschaft lässt sich nicht

vernehmen.

D.- Mit an das Sozialversicherungsgericht des Kantons

Zürich gerichteter Eingabe vom 16. Juni 1999 beantragt der

Rechtsvertreter von G.________, die Parteientschädigung für

das kantonale Verfahren sei entsprechend der vorinstanzlich

eingereichten Kostennote festzusetzen. Das Sozialversiche-

rungsgericht überwies die Eingabe zuständigkeitshalber an

das Eidgenössische Versicherungsgericht.

Die Arbeitslosenkasse äussert sich, ohne einen Antrag

zu stellen.

Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:

1.- Da die Verwaltungsgerichtsbeschwerden die gleichen

Parteien sowie den nämlichen vorinstanzlichen Entscheid

betreffen und der Ausgang des Verfahrens betreffend Partei-

entschädigung vom Ausgang des Prozesses betreffend Arbeits-

losenentschädigung abhängt, rechtfertigt es sich, die bei-

den Verfahren zu vereinigen und in einem einzigen Urteil zu

erledigen (vgl.

BGE 123 V 215

Erw. 1, 120 V 466 Erw. 1 mit

Hinweisen).

2.- In materieller Hinsicht streitig und zu prüfen ist

im vorliegenden Fall auf Grund des Rechtsbegehrens der

Arbeitslosenkasse, ob die Vorinstanz zu Recht festgestellt

hat, dass der Versicherte in den Kontrollperioden Mai bis

Juli 1995 einen anrechenbaren Arbeitsausfall erlitten und

für diese Zeit Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung hat,

sofern die übrigen Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind.

Soweit der Beschwerdegegner in der Vernehmlassung zur Ver-

waltungsgerichtsbeschwerde der Arbeitslosenkasse beantragt,

unter Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheides und der

Verfügung vom 25. September 1995 seien ihm ab 28. April

1995 Taggelder der Arbeitslosenversicherung zuzusprechen,

kann dieser über den Streitgegenstand hinausgehende Antrag

nicht als selbstständiges Begehren behandelt werden, da der

Versicherte selbst den Entscheid des kantonalen Gerichts in

der Sache selbst nicht angefochten hat und das verwaltungs-

gerichtliche Beschwerdeverfahren das Institut der An-

schlussbeschwerde, unter Vorbehalt von in Spezialgesetzen

vorgesehenen Ausnahmen, nicht kennt (

BGE 124 V 155

Erw. 1,

114 V 244 Erw. 4).

3.- Der Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung setzt

gemäss

Art. 8 Abs. 1 lit. b AVIG

u.a. voraus, dass der

Versicherte einen anrechenbaren Arbeitsausfall erlitten

hat. Der Arbeitsausfall ist nach

Art. 11 Abs. 1 AVIG

anre-

chenbar, wenn er einen Verdienstausfall zur Folge hat und

mindestens zwei aufeinander folgende volle Arbeitstage

dauert. Gemäss

Art. 16 AVIG

(in der vorliegend anwendbaren,

bis Ende 1995 gültig gewesenen Fassung) ist eine Arbeit zu-

mutbar, wenn sie dem Arbeitslosen u.a. einen Lohn ein-

bringt, der nicht geringer ist als die ihm zustehende Ar-

beitslosenentschädigung (lit. e). Nach

Art. 24 AVIG

(in der

vom 1. Januar 1992 bis 31. Dezember 1995 gültig gewesenen,

vorliegend anwendbaren Fassung) gilt als Zwischenverdienst

jedes Einkommen aus unselbstständiger oder selbstständiger

Erwerbstätigkeit, das der Arbeitslose innerhalb einer Kon-

trollperiode erzielt (Abs. 1). Der Versicherte hat Anspruch

auf 80 % des Verdienstausfalls, solange die Höchstzahl der

Taggelder nicht bezogen ist (Abs. 2). Als Verdienstausfall

gilt die Differenz zwischen dem in der Kontrollperiode

erzielten Zwischenverdienst, mindestens aber dem berufs-

und ortsüblichen Ansatz für die betreffende Arbeit, und dem

versicherten Verdienst (Abs. 3 Satz 1).

In

BGE 120 V 233

hat das Eidgenössische Versicherungs-

gericht erkannt, dass sämtliche Formen unselbstständiger

Erwerbstätigkeit, welche bisher unter die verschiedenen

Bemessungsnormen oder -grundsätze der Teilzeitarbeit

(Art. 18 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 22 f. AVIG), des

Zwischenverdienstes (altArt. 24 AVIG) und der Ersatzarbeit

(altArt. 25 AVIG) subsumiert wurden, Gegenstand des revi-

dierten

Art. 24 AVIG

sind. Dabei hat der Versicherte so

lange Anspruch auf Ersatz des Verdienstausfalles nach

Art. 24 Abs. 1 bis 3 AVIG, als er in der fraglichen Kon-

trollperiode nicht eine zumutbare Arbeit im Sinne von

Art. 16 AVIG

aufnimmt. Nimmt der Versicherte während der

streitigen Kontrollperiode eine - insbesondere lohnmässig -

zumutbare Arbeit auf, mithin eine Tätigkeit, die ihm ein

Einkommen verschafft, welches zumindest dem Betrag der

Arbeitslosenentschädigung entspricht, bleibt für die Annah-

me eines Zwischenverdienstes kein Raum. Diese Grundsätze

wurden in

BGE 120 V 502

bestätigt.

Zur Beurteilung der Frage, ob das von einem Versicher-

ten mit einer Teilzeitbeschäftigung erzielte Einkommen im

Sinne von

Art. 16 Abs. 1 lit. e AVIG

zumutbar ist, ist das

auf der Grundlage des versicherten Tagesverdienstes gemäss

Art. 40a AVIV

berechnete Taggeld mit dem Bruttotagesver-

dienst zu vergleichen. Dieser ist bei den im Monatslohn

angestellten Versicherten mit dem Divisor 21,7 zu ermit-

teln. Ist der Bruttotagesverdienst tiefer als das Brutto-

taggeld, handelt es sich um Zwischenverdienst mit der Fol-

ge, dass die Voraussetzungen für einen Differenzausgleich

nach

Art. 24 Abs. 2 und 3 AVIG

erfüllt sind. Andernfalls

liegt eine lohnmässig zumutbare Arbeit vor, und für die

Annahme eines Zwischenverdienstes bleibt kein Raum (BGE 121

V 51).

4.- a) Die Vorinstanz stellte fest, dass der Beschwer-

degegner in den Monaten April bis Juli 1995 einen Brutto-

tagesverdienst von Fr. 186.70 erzielt habe, welcher das

mögliche Taggeld von Fr. 158.95 übersteige, weshalb es sich

um eine lohnmässig zumutbare Arbeit gehandelt habe. Hinge-

gen habe der Versicherte infolge der Reduktion der Arbeits-

zeit in den Monaten Mai bis Juli 1995 im Vergleich zum

(Teilzeit) -Beschäftigungsgrad innerhalb der zweijährigen

Rahmenfrist für die Beitragszeit (Mai 1993 bis April 1995)

einen anrechenbaren Arbeitsausfall von 4,2 Std. pro Woche

erlitten; da nach der Rechtsprechung eine spezielle Ent-

schädigung bei zumutbarer Teilzeitarbeit nicht mehr in Be-

tracht falle, sei die Verwaltung gehalten, die Arbeitslo-

senentschädigung selbst dann nach der Zwischenverdienstre-

gelung festzusetzen, wenn es sich nicht um eine unzumutbare

Zwischenverdienstgelegenheit, sondern eine in allen Punkten

zumutbare Erwerbsarbeit handelt.

b) Diese Auffassung steht in Widerspruch zur vorste-

hend (Erw. 3 hievor) zitierten Rechtsprechung, an welcher

festzuhalten ist. Bei Aufnahme oder Fortführung einer

(lohnmässig) zumutbaren Erwerbsarbeit, wie sie der Be-

schwerdegegner verrichtet, fällt ein Anspruch auf Arbeits-

losenentschädigung, die nach Ansicht der Vorinstanz auf der

Basis der Differenz zwischen der tatsächlich ausgeübten und

der angestrebten Beschäftigung festzusetzen wäre, ausser

Betracht. Der angefochtene Entscheid ist daher aufzuheben.

Aus der letztinstanzlich aufgelegten Weisung 98/1 des

Bundesamtes für Wirtschaft und Arbeit (seit 1. Juli 1999

Staatssekretariat für Wirtschaft) über den versicherten

Verdienst "bei schwankendem Beschäftigungsgrad" kann der

Beschwerdegegner nichts zu seinen Gunsten ableiten. Denn

für die Bemessung des versicherten Verdienstes entsprechend

dem vom Versicherten gesuchten Beschäftigungsgrad bestand

zumindest gemäss den vorliegend anwendbaren, bis Ende 1995

gültig gewesenen gesetzlichen Bestimmungen keine Grundlage.

Ob sich diesbezüglich mit der auf den 1. Januar 1996 in

Kraft getretenen Teilrevision des AVIG eine Änderung erge-

ben hat, ist im vorliegenden Fall nicht zu prüfen.

5.- Mit der Aufhebung des kantonalen Gerichtsentschei-

des entfällt ein Anspruch des Versicherten auf eine Partei-

entschädigung für das erstinstanzliche Beschwerdeverfahren.

Die vom kantonalen Gericht zuständigkeitshalber dem Eidge-

nössischen Versicherungsgericht überwiesene Eingabe vom

16. Juni 1999, welche die an eine Verwaltungsgerichtsbe-

schwerde gestellten Anforderungen (

Art. 108 Abs. 2 OG

) er-

füllt, und mit der die Festsetzung der Parteientschädigung

für das vorinstanzliche Verfahren entsprechend der vom

Rechtsvertreter eingereichten Kostennote beantragt wird,

ist damit als gegenstandslos vom Geschäftsverzeichnis abzu-

schreiben.

Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:

I. In Gutheissung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde der

Arbeitslosenkasse der Gewerkschaft Bau und Industrie

GBI wird der Entscheid des Sozialversicherungsgerichts

des Kantons Zürich vom 21. Mai 1999 aufgehoben.

II. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde von G.________ wird

als gegenstandslos vom Geschäftsverzeichnis abge-

schrieben.

III. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

IV. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversiche-

rungsgericht des Kantons Zürich, dem Amt für Wirt-

schaft und Arbeit des Kantons Zürich und dem Staats-

sekretariat für Wirtschaft zugestellt.

Luzern, 12. Mai 2000

Im Namen des

Eidgenössischen Versicherungsgerichts

Der Präsident der IV. Kammer:

Der Gerichtsschreiber:

Erwägungen (1 Absätze)

E. 45 Min. in der Woche (2. Semester 1995) reduziert worden

war, stellte er am 3. Mai 1995 Antrag auf Arbeitslosenent-

schädigung ab 28. April 1995 und unterzog sich ab diesem

Tag der Kontrollpflicht auf dem Arbeitsamt. Mit Verfügung

vom 25. September 1995 lehnte die Arbeitslosenkasse der

Gewerkschaft Bau und Industrie GBI den Anspruch auf

Arbeitslosenentschädigung ab 28. April 1995 ab, weil der

von G.________ weiterhin erzielte Tagesverdienst von

Fr. 172.35 das mögliche Taggeld (Fr. 151.15) übersteige.

B.- In teilweiser Gutheissung der hiegegen eingereich-

ten Beschwerde hob das Sozialversicherungsgericht des Kan-

tons Zürich die angefochtene Verfügung insoweit auf, als

sie sich auf den Zeitraum Mai bis Juli 1995 bezog und

stellte fest, dass G.________ in der erwähnten Periode

einen anrechenbaren Arbeitsausfall erlitten und Anspruch

auf Arbeitslosenentschädigung habe, sofern auch die übrigen

Anspruchsvoraussetzungen erfüllt seien. Ferner verpflichte-

te es die Arbeitslosenkasse, dem Versicherten eine Partei-

entschädigung von Fr. 700.- zu bezahlen (Entscheid vom

21. Mai 1999).

C.- Die Arbeitslosenkasse führt Verwaltungsgerichts-

beschwerde mit dem Begehren, der vorinstanzliche Entscheid

sei aufzuheben.

G.________ lässt beantragen, der vorinstanzliche Ent-

scheid und die Verfügung vom 25. September 1995 seien auf-

zuheben und die Kasse sei zu verpflichten, ihm ab 28. April

1995 Taggelder auszurichten. Ferner sei ihm für das erst-

instanzliche Verfahren eine Parteientschädigung von

Fr. 1707.70 zu bezahlen.

Das Staatssekretariat für Wirtschaft lässt sich nicht

vernehmen.

D.- Mit an das Sozialversicherungsgericht des Kantons

Zürich gerichteter Eingabe vom 16. Juni 1999 beantragt der

Rechtsvertreter von G.________, die Parteientschädigung für

das kantonale Verfahren sei entsprechend der vorinstanzlich

eingereichten Kostennote festzusetzen. Das Sozialversiche-

rungsgericht überwies die Eingabe zuständigkeitshalber an

das Eidgenössische Versicherungsgericht.

Die Arbeitslosenkasse äussert sich, ohne einen Antrag

zu stellen.

Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:

1.- Da die Verwaltungsgerichtsbeschwerden die gleichen

Parteien sowie den nämlichen vorinstanzlichen Entscheid

betreffen und der Ausgang des Verfahrens betreffend Partei-

entschädigung vom Ausgang des Prozesses betreffend Arbeits-

losenentschädigung abhängt, rechtfertigt es sich, die bei-

den Verfahren zu vereinigen und in einem einzigen Urteil zu

erledigen (vgl.

BGE 123 V 215

Erw. 1, 120 V 466 Erw. 1 mit

Hinweisen).

2.- In materieller Hinsicht streitig und zu prüfen ist

im vorliegenden Fall auf Grund des Rechtsbegehrens der

Arbeitslosenkasse, ob die Vorinstanz zu Recht festgestellt

hat, dass der Versicherte in den Kontrollperioden Mai bis

Juli 1995 einen anrechenbaren Arbeitsausfall erlitten und

für diese Zeit Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung hat,

sofern die übrigen Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind.

Soweit der Beschwerdegegner in der Vernehmlassung zur Ver-

waltungsgerichtsbeschwerde der Arbeitslosenkasse beantragt,

unter Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheides und der

Verfügung vom 25. September 1995 seien ihm ab 28. April

1995 Taggelder der Arbeitslosenversicherung zuzusprechen,

kann dieser über den Streitgegenstand hinausgehende Antrag

nicht als selbstständiges Begehren behandelt werden, da der

Versicherte selbst den Entscheid des kantonalen Gerichts in

der Sache selbst nicht angefochten hat und das verwaltungs-

gerichtliche Beschwerdeverfahren das Institut der An-

schlussbeschwerde, unter Vorbehalt von in Spezialgesetzen

vorgesehenen Ausnahmen, nicht kennt (

BGE 124 V 155

Erw. 1,

114 V 244 Erw. 4).

3.- Der Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung setzt

gemäss

Art. 8 Abs. 1 lit. b AVIG

u.a. voraus, dass der

Versicherte einen anrechenbaren Arbeitsausfall erlitten

hat. Der Arbeitsausfall ist nach

Art. 11 Abs. 1 AVIG

anre-

chenbar, wenn er einen Verdienstausfall zur Folge hat und

mindestens zwei aufeinander folgende volle Arbeitstage

dauert. Gemäss

Art. 16 AVIG

(in der vorliegend anwendbaren,

bis Ende 1995 gültig gewesenen Fassung) ist eine Arbeit zu-

mutbar, wenn sie dem Arbeitslosen u.a. einen Lohn ein-

bringt, der nicht geringer ist als die ihm zustehende Ar-

beitslosenentschädigung (lit. e). Nach

Art. 24 AVIG

(in der

vom 1. Januar 1992 bis 31. Dezember 1995 gültig gewesenen,

vorliegend anwendbaren Fassung) gilt als Zwischenverdienst

jedes Einkommen aus unselbstständiger oder selbstständiger

Erwerbstätigkeit, das der Arbeitslose innerhalb einer Kon-

trollperiode erzielt (Abs. 1). Der Versicherte hat Anspruch

auf 80 % des Verdienstausfalls, solange die Höchstzahl der

Taggelder nicht bezogen ist (Abs. 2). Als Verdienstausfall

gilt die Differenz zwischen dem in der Kontrollperiode

erzielten Zwischenverdienst, mindestens aber dem berufs-

und ortsüblichen Ansatz für die betreffende Arbeit, und dem

versicherten Verdienst (Abs. 3 Satz 1).

In

BGE 120 V 233

hat das Eidgenössische Versicherungs-

gericht erkannt, dass sämtliche Formen unselbstständiger

Erwerbstätigkeit, welche bisher unter die verschiedenen

Bemessungsnormen oder -grundsätze der Teilzeitarbeit

(Art. 18 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 22 f. AVIG), des

Zwischenverdienstes (altArt. 24 AVIG) und der Ersatzarbeit

(altArt. 25 AVIG) subsumiert wurden, Gegenstand des revi-

dierten

Art. 24 AVIG

sind. Dabei hat der Versicherte so

lange Anspruch auf Ersatz des Verdienstausfalles nach

Art. 24 Abs. 1 bis 3 AVIG, als er in der fraglichen Kon-

trollperiode nicht eine zumutbare Arbeit im Sinne von

Art. 16 AVIG

aufnimmt. Nimmt der Versicherte während der

streitigen Kontrollperiode eine - insbesondere lohnmässig -

zumutbare Arbeit auf, mithin eine Tätigkeit, die ihm ein

Einkommen verschafft, welches zumindest dem Betrag der

Arbeitslosenentschädigung entspricht, bleibt für die Annah-

me eines Zwischenverdienstes kein Raum. Diese Grundsätze

wurden in

BGE 120 V 502

bestätigt.

Zur Beurteilung der Frage, ob das von einem Versicher-

ten mit einer Teilzeitbeschäftigung erzielte Einkommen im

Sinne von

Art. 16 Abs. 1 lit. e AVIG

zumutbar ist, ist das

auf der Grundlage des versicherten Tagesverdienstes gemäss

Art. 40a AVIV

berechnete Taggeld mit dem Bruttotagesver-

dienst zu vergleichen. Dieser ist bei den im Monatslohn

angestellten Versicherten mit dem Divisor 21,7 zu ermit-

teln. Ist der Bruttotagesverdienst tiefer als das Brutto-

taggeld, handelt es sich um Zwischenverdienst mit der Fol-

ge, dass die Voraussetzungen für einen Differenzausgleich

nach

Art. 24 Abs. 2 und 3 AVIG

erfüllt sind. Andernfalls

liegt eine lohnmässig zumutbare Arbeit vor, und für die

Annahme eines Zwischenverdienstes bleibt kein Raum (BGE 121

V 51).

4.- a) Die Vorinstanz stellte fest, dass der Beschwer-

degegner in den Monaten April bis Juli 1995 einen Brutto-

tagesverdienst von Fr. 186.70 erzielt habe, welcher das

mögliche Taggeld von Fr. 158.95 übersteige, weshalb es sich

um eine lohnmässig zumutbare Arbeit gehandelt habe. Hinge-

gen habe der Versicherte infolge der Reduktion der Arbeits-

zeit in den Monaten Mai bis Juli 1995 im Vergleich zum

(Teilzeit) -Beschäftigungsgrad innerhalb der zweijährigen

Rahmenfrist für die Beitragszeit (Mai 1993 bis April 1995)

einen anrechenbaren Arbeitsausfall von 4,2 Std. pro Woche

erlitten; da nach der Rechtsprechung eine spezielle Ent-

schädigung bei zumutbarer Teilzeitarbeit nicht mehr in Be-

tracht falle, sei die Verwaltung gehalten, die Arbeitslo-

senentschädigung selbst dann nach der Zwischenverdienstre-

gelung festzusetzen, wenn es sich nicht um eine unzumutbare

Zwischenverdienstgelegenheit, sondern eine in allen Punkten

zumutbare Erwerbsarbeit handelt.

b) Diese Auffassung steht in Widerspruch zur vorste-

hend (Erw. 3 hievor) zitierten Rechtsprechung, an welcher

festzuhalten ist. Bei Aufnahme oder Fortführung einer

(lohnmässig) zumutbaren Erwerbsarbeit, wie sie der Be-

schwerdegegner verrichtet, fällt ein Anspruch auf Arbeits-

losenentschädigung, die nach Ansicht der Vorinstanz auf der

Basis der Differenz zwischen der tatsächlich ausgeübten und

der angestrebten Beschäftigung festzusetzen wäre, ausser

Betracht. Der angefochtene Entscheid ist daher aufzuheben.

Aus der letztinstanzlich aufgelegten Weisung 98/1 des

Bundesamtes für Wirtschaft und Arbeit (seit 1. Juli 1999

Staatssekretariat für Wirtschaft) über den versicherten

Verdienst "bei schwankendem Beschäftigungsgrad" kann der

Beschwerdegegner nichts zu seinen Gunsten ableiten. Denn

für die Bemessung des versicherten Verdienstes entsprechend

dem vom Versicherten gesuchten Beschäftigungsgrad bestand

zumindest gemäss den vorliegend anwendbaren, bis Ende 1995

gültig gewesenen gesetzlichen Bestimmungen keine Grundlage.

Ob sich diesbezüglich mit der auf den 1. Januar 1996 in

Kraft getretenen Teilrevision des AVIG eine Änderung erge-

ben hat, ist im vorliegenden Fall nicht zu prüfen.

5.- Mit der Aufhebung des kantonalen Gerichtsentschei-

des entfällt ein Anspruch des Versicherten auf eine Partei-

entschädigung für das erstinstanzliche Beschwerdeverfahren.

Die vom kantonalen Gericht zuständigkeitshalber dem Eidge-

nössischen Versicherungsgericht überwiesene Eingabe vom

16. Juni 1999, welche die an eine Verwaltungsgerichtsbe-

schwerde gestellten Anforderungen (

Art. 108 Abs. 2 OG

) er-

füllt, und mit der die Festsetzung der Parteientschädigung

für das vorinstanzliche Verfahren entsprechend der vom

Rechtsvertreter eingereichten Kostennote beantragt wird,

ist damit als gegenstandslos vom Geschäftsverzeichnis abzu-

schreiben.

Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:

I. In Gutheissung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde der

Arbeitslosenkasse der Gewerkschaft Bau und Industrie

GBI wird der Entscheid des Sozialversicherungsgerichts

des Kantons Zürich vom 21. Mai 1999 aufgehoben.

II. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde von G.________ wird

als gegenstandslos vom Geschäftsverzeichnis abge-

schrieben.

III. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

IV. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversiche-

rungsgericht des Kantons Zürich, dem Amt für Wirt-

schaft und Arbeit des Kantons Zürich und dem Staats-

sekretariat für Wirtschaft zugestellt.

Luzern, 12. Mai 2000

Im Namen des

Eidgenössischen Versicherungsgerichts

Der Präsident der IV. Kammer:

Der Gerichtsschreiber:

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesgericht Eidgenössisches Versicherungsgericht 12.05.2000 C 236/99 Tribunal fédéral Tribunal fédéral des assurances 12.05.2000 C 236/99 Tribunale federale Tribunale federale delle assicurazioni 12.05.2000 C 236/99

[AZA] C 236/99 C 249/99 Ge IV. Kammer Bundesrichter Borella, Rüedi und Bundesrichterin Leuzinger; Gerichtsschreiber Widmer Urteil vom 12. Mai 2000 in Sachen Arbeitslosenkasse der Gewerkschaft Bau und Industrie GBI, Werdstrasse 62, Zürich, Beschwerdeführerin, gegen G.________, Beschwerdegegner, vertreten durch Rechtsanwalt P.________, und G.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt P.________, gegen Arbeitslosenkasse der Gewerkschaft Bau und Industrie GBI, Werdstrasse 62, Zürich, Beschwerdegegnerin, und Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, Winterthur A.- Der 1953 geborene G.________ war seit 1977 als Querflötenlehrer an der Musikschule X.________ tätig. Nachdem sein Pensum von 20 Wochenstunden im 2. Semester 1994 auf 16 Std. 50 Min. (1. Semester 1994/95) und 13 Std. 45 Min. in der Woche (2. Semester 1995) reduziert worden war, stellte er am 3. Mai 1995 Antrag auf Arbeitslosenent- schädigung ab 28. April 1995 und unterzog sich ab diesem Tag der Kontrollpflicht auf dem Arbeitsamt. Mit Verfügung vom 25. September 1995 lehnte die Arbeitslosenkasse der Gewerkschaft Bau und Industrie GBI den Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung ab 28. April 1995 ab, weil der von G.________ weiterhin erzielte Tagesverdienst von Fr. 172.35 das mögliche Taggeld (Fr. 151.15) übersteige. B.- In teilweiser Gutheissung der hiegegen eingereich- ten Beschwerde hob das Sozialversicherungsgericht des Kan- tons Zürich die angefochtene Verfügung insoweit auf, als sie sich auf den Zeitraum Mai bis Juli 1995 bezog und stellte fest, dass G.________ in der erwähnten Periode einen anrechenbaren Arbeitsausfall erlitten und Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung habe, sofern auch die übrigen Anspruchsvoraussetzungen erfüllt seien. Ferner verpflichte- te es die Arbeitslosenkasse, dem Versicherten eine Partei- entschädigung von Fr. 700.- zu bezahlen (Entscheid vom

21. Mai 1999). C.- Die Arbeitslosenkasse führt Verwaltungsgerichts- beschwerde mit dem Begehren, der vorinstanzliche Entscheid sei aufzuheben. G.________ lässt beantragen, der vorinstanzliche Ent- scheid und die Verfügung vom 25. September 1995 seien auf- zuheben und die Kasse sei zu verpflichten, ihm ab 28. April 1995 Taggelder auszurichten. Ferner sei ihm für das erst- instanzliche Verfahren eine Parteientschädigung von Fr. 1707.70 zu bezahlen. Das Staatssekretariat für Wirtschaft lässt sich nicht vernehmen. D.- Mit an das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich gerichteter Eingabe vom 16. Juni 1999 beantragt der Rechtsvertreter von G.________, die Parteientschädigung für das kantonale Verfahren sei entsprechend der vorinstanzlich eingereichten Kostennote festzusetzen. Das Sozialversiche- rungsgericht überwies die Eingabe zuständigkeitshalber an das Eidgenössische Versicherungsgericht. Die Arbeitslosenkasse äussert sich, ohne einen Antrag zu stellen. Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 1.- Da die Verwaltungsgerichtsbeschwerden die gleichen Parteien sowie den nämlichen vorinstanzlichen Entscheid betreffen und der Ausgang des Verfahrens betreffend Partei- entschädigung vom Ausgang des Prozesses betreffend Arbeits- losenentschädigung abhängt, rechtfertigt es sich, die bei- den Verfahren zu vereinigen und in einem einzigen Urteil zu erledigen (vgl. BGE 123 V 215 Erw. 1, 120 V 466 Erw. 1 mit Hinweisen). 2.- In materieller Hinsicht streitig und zu prüfen ist im vorliegenden Fall auf Grund des Rechtsbegehrens der Arbeitslosenkasse, ob die Vorinstanz zu Recht festgestellt hat, dass der Versicherte in den Kontrollperioden Mai bis Juli 1995 einen anrechenbaren Arbeitsausfall erlitten und für diese Zeit Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung hat, sofern die übrigen Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind. Soweit der Beschwerdegegner in der Vernehmlassung zur Ver- waltungsgerichtsbeschwerde der Arbeitslosenkasse beantragt, unter Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheides und der Verfügung vom 25. September 1995 seien ihm ab 28. April 1995 Taggelder der Arbeitslosenversicherung zuzusprechen, kann dieser über den Streitgegenstand hinausgehende Antrag nicht als selbstständiges Begehren behandelt werden, da der Versicherte selbst den Entscheid des kantonalen Gerichts in der Sache selbst nicht angefochten hat und das verwaltungs- gerichtliche Beschwerdeverfahren das Institut der An- schlussbeschwerde, unter Vorbehalt von in Spezialgesetzen vorgesehenen Ausnahmen, nicht kennt (BGE 124 V 155 Erw. 1, 114 V 244 Erw. 4). 3.- Der Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung setzt gemäss Art. 8 Abs. 1 lit. b AVIG u.a. voraus, dass der Versicherte einen anrechenbaren Arbeitsausfall erlitten hat. Der Arbeitsausfall ist nach Art. 11 Abs. 1 AVIG anre- chenbar, wenn er einen Verdienstausfall zur Folge hat und mindestens zwei aufeinander folgende volle Arbeitstage dauert. Gemäss Art. 16 AVIG (in der vorliegend anwendbaren, bis Ende 1995 gültig gewesenen Fassung) ist eine Arbeit zu- mutbar, wenn sie dem Arbeitslosen u.a. einen Lohn ein- bringt, der nicht geringer ist als die ihm zustehende Ar- beitslosenentschädigung (lit. e). Nach Art. 24 AVIG (in der vom 1. Januar 1992 bis 31. Dezember 1995 gültig gewesenen, vorliegend anwendbaren Fassung) gilt als Zwischenverdienst jedes Einkommen aus unselbstständiger oder selbstständiger Erwerbstätigkeit, das der Arbeitslose innerhalb einer Kon- trollperiode erzielt (Abs. 1). Der Versicherte hat Anspruch auf 80 % des Verdienstausfalls, solange die Höchstzahl der Taggelder nicht bezogen ist (Abs. 2). Als Verdienstausfall gilt die Differenz zwischen dem in der Kontrollperiode erzielten Zwischenverdienst, mindestens aber dem berufs- und ortsüblichen Ansatz für die betreffende Arbeit, und dem versicherten Verdienst (Abs. 3 Satz 1). In BGE 120 V 233 hat das Eidgenössische Versicherungs- gericht erkannt, dass sämtliche Formen unselbstständiger Erwerbstätigkeit, welche bisher unter die verschiedenen Bemessungsnormen oder -grundsätze der Teilzeitarbeit (Art. 18 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 22 f. AVIG), des Zwischenverdienstes (altArt. 24 AVIG) und der Ersatzarbeit (altArt. 25 AVIG) subsumiert wurden, Gegenstand des revi- dierten Art. 24 AVIG sind. Dabei hat der Versicherte so lange Anspruch auf Ersatz des Verdienstausfalles nach Art. 24 Abs. 1 bis 3 AVIG, als er in der fraglichen Kon- trollperiode nicht eine zumutbare Arbeit im Sinne von Art. 16 AVIG aufnimmt. Nimmt der Versicherte während der streitigen Kontrollperiode eine - insbesondere lohnmässig - zumutbare Arbeit auf, mithin eine Tätigkeit, die ihm ein Einkommen verschafft, welches zumindest dem Betrag der Arbeitslosenentschädigung entspricht, bleibt für die Annah- me eines Zwischenverdienstes kein Raum. Diese Grundsätze wurden in BGE 120 V 502 bestätigt. Zur Beurteilung der Frage, ob das von einem Versicher- ten mit einer Teilzeitbeschäftigung erzielte Einkommen im Sinne von Art. 16 Abs. 1 lit. e AVIG zumutbar ist, ist das auf der Grundlage des versicherten Tagesverdienstes gemäss Art. 40a AVIV berechnete Taggeld mit dem Bruttotagesver- dienst zu vergleichen. Dieser ist bei den im Monatslohn angestellten Versicherten mit dem Divisor 21,7 zu ermit- teln. Ist der Bruttotagesverdienst tiefer als das Brutto- taggeld, handelt es sich um Zwischenverdienst mit der Fol- ge, dass die Voraussetzungen für einen Differenzausgleich nach Art. 24 Abs. 2 und 3 AVIG erfüllt sind. Andernfalls liegt eine lohnmässig zumutbare Arbeit vor, und für die Annahme eines Zwischenverdienstes bleibt kein Raum (BGE 121 V 51). 4.- a) Die Vorinstanz stellte fest, dass der Beschwer- degegner in den Monaten April bis Juli 1995 einen Brutto- tagesverdienst von Fr. 186.70 erzielt habe, welcher das mögliche Taggeld von Fr. 158.95 übersteige, weshalb es sich um eine lohnmässig zumutbare Arbeit gehandelt habe. Hinge- gen habe der Versicherte infolge der Reduktion der Arbeits- zeit in den Monaten Mai bis Juli 1995 im Vergleich zum (Teilzeit) -Beschäftigungsgrad innerhalb der zweijährigen Rahmenfrist für die Beitragszeit (Mai 1993 bis April 1995) einen anrechenbaren Arbeitsausfall von 4,2 Std. pro Woche erlitten; da nach der Rechtsprechung eine spezielle Ent- schädigung bei zumutbarer Teilzeitarbeit nicht mehr in Be- tracht falle, sei die Verwaltung gehalten, die Arbeitslo- senentschädigung selbst dann nach der Zwischenverdienstre- gelung festzusetzen, wenn es sich nicht um eine unzumutbare Zwischenverdienstgelegenheit, sondern eine in allen Punkten zumutbare Erwerbsarbeit handelt.

b) Diese Auffassung steht in Widerspruch zur vorste- hend (Erw. 3 hievor) zitierten Rechtsprechung, an welcher festzuhalten ist. Bei Aufnahme oder Fortführung einer (lohnmässig) zumutbaren Erwerbsarbeit, wie sie der Be- schwerdegegner verrichtet, fällt ein Anspruch auf Arbeits- losenentschädigung, die nach Ansicht der Vorinstanz auf der Basis der Differenz zwischen der tatsächlich ausgeübten und der angestrebten Beschäftigung festzusetzen wäre, ausser Betracht. Der angefochtene Entscheid ist daher aufzuheben. Aus der letztinstanzlich aufgelegten Weisung 98/1 des Bundesamtes für Wirtschaft und Arbeit (seit 1. Juli 1999 Staatssekretariat für Wirtschaft) über den versicherten Verdienst "bei schwankendem Beschäftigungsgrad" kann der Beschwerdegegner nichts zu seinen Gunsten ableiten. Denn für die Bemessung des versicherten Verdienstes entsprechend dem vom Versicherten gesuchten Beschäftigungsgrad bestand zumindest gemäss den vorliegend anwendbaren, bis Ende 1995 gültig gewesenen gesetzlichen Bestimmungen keine Grundlage. Ob sich diesbezüglich mit der auf den 1. Januar 1996 in Kraft getretenen Teilrevision des AVIG eine Änderung erge- ben hat, ist im vorliegenden Fall nicht zu prüfen. 5.- Mit der Aufhebung des kantonalen Gerichtsentschei- des entfällt ein Anspruch des Versicherten auf eine Partei- entschädigung für das erstinstanzliche Beschwerdeverfahren. Die vom kantonalen Gericht zuständigkeitshalber dem Eidge- nössischen Versicherungsgericht überwiesene Eingabe vom

16. Juni 1999, welche die an eine Verwaltungsgerichtsbe- schwerde gestellten Anforderungen (Art. 108 Abs. 2 OG) er- füllt, und mit der die Festsetzung der Parteientschädigung für das vorinstanzliche Verfahren entsprechend der vom Rechtsvertreter eingereichten Kostennote beantragt wird, ist damit als gegenstandslos vom Geschäftsverzeichnis abzu- schreiben. Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht: I. In Gutheissung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde der Arbeitslosenkasse der Gewerkschaft Bau und Industrie GBI wird der Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 21. Mai 1999 aufgehoben. II. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde von G.________ wird als gegenstandslos vom Geschäftsverzeichnis abge- schrieben. III. Es werden keine Gerichtskosten erhoben. IV. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversiche- rungsgericht des Kantons Zürich, dem Amt für Wirt- schaft und Arbeit des Kantons Zürich und dem Staats- sekretariat für Wirtschaft zugestellt. Luzern, 12. Mai 2000 Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts Der Präsident der IV. Kammer: Der Gerichtsschreiber: