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C 234/99

Bundesgericht · 2000-04-12 · Deutsch CH
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Arbeitslosenversicherung

Sachverhalt

Der 1954 geborene J.________ bezog seit dem

22. April 1997 Leistungen der Arbeitslosenversicherung.

Infolge unberücksichtigt gebliebenen Zwischenverdienstes

sowie entsprechend berechneter Kinder- und Ausbildungs-

zulage forderte die Arbeitslosenkasse der Gewerkschaft Bau

& Industrie GBI mit Verfügung vom 18. September 1998 in den

Monaten August und Oktober 1997 sowie Februar, April und

Mai 1998 zu viel ausgerichtete Taggelder im Betrage von

Fr. 1284.40 zurück.

B.- Auf Beschwerde des Versicherten hin hob die Kan-

tonale Schiedskommission für Arbeitslosenversicherung

Basel-Stadt die Verfügung der Arbeitslosenkasse vom

18. September 1998 auf und wies die Sache zur Neubemessung

der Arbeitslosenentschädigung und der Rückforderung im

Sinne der Erwägungen an die Verwaltung zurück (Entscheid

vom 5. Mai 1999).

C.- Die Arbeitslosenkasse führt Verwaltungsgerichts-

beschwerde und beantragt, der kantonale Entscheid sei auf-

zuheben und es seien die Akten an die kantonale Schieds-

kommission zurückzuweisen, damit sie sich mit der Sache

materiell befasse.

Weder J.________ noch das Staatssekretariat für

Wirtschaft lassen sich vernehmen.

Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:

1.- a) Die Vorinstanz hat die gesetzliche Bestimmung

über die Rückforderung zu Unrecht ausgerichteter Leistungen

(

Art. 95 Abs. 1 AVIG

) zutreffend dargelegt. Darauf kann

verwiesen werden.

Zu ergänzen ist, dass die mit einer formell rechts-

kräftigen Verfügung oder formlos ausgerichteten Leistungen

nur zurückzuerstatten sind, wenn die für die Wiedererwägung

oder die prozessuale Revision erforderlichen Voraussetzun-

gen gegeben sind (

BGE 111 V 332

Erw. 1, 110 V 178 Erw. 2a;

siehe auch

BGE 122 V 368

Erw. 3).

b) Im Weiteren ist darauf hinzuweisen, dass im ver-

waltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren grundsätzlich nur

Rechtsverhältnisse zu überprüfen bzw. zu beurteilen sind,

zu denen die zuständige Verwaltungsbehörde vorgängig ver-

bindlich - in Form einer Verfügung - Stellung genommen hat.

Insoweit bestimmt die Verfügung den beschwerdeweise weiter-

ziehbaren Anfechtungsgegenstand. Umgekehrt fehlt es an

einem Anfechtungsgegenstand und somit an einer Sachurteils-

voraussetzung, wenn und insoweit keine Verfügung ergangen

ist (

BGE 119 Ib 36

Erw. 1b, 118 V 313 Erw. 3b, je mit Hin-

weisen).

Nach der Rechtsprechung des Eidgenössischen Versiche-

rungsgerichts kann das verwaltungsgerichtliche Verfahren

aus prozessökonomischen Gründen auf eine ausserhalb des

Anfechtungsgegenstandes, d.h. ausserhalb des durch die Ver-

fügung bestimmten Rechtsverhältnisses liegende spruchreife

Frage ausgedehnt werden, wenn diese mit dem bisherigen

Streitgegenstand derart eng zusammenhängt, dass von einer

Tatbestandsgesamtheit gesprochen werden kann, und wenn sich

die Verwaltung zu dieser Streitfrage mindestens in Form

einer Prozesserklärung geäussert hat (

BGE 122 V 36

Erw. 2a

mit Hinweisen).

c) Schliesslich ist festzuhalten, dass im Beschwerde-

verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von Ver-

sicherungsleistungen die Überprüfungsbefugnis des Eidge-

nössischen Versicherungsgerichts nicht auf die Verletzung

von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Miss-

brauch des Ermessens beschränkt ist, sondern sie erstreckt

sich auch auf die Angemessenheit der angefochtenen Ver-

fügung; das Gericht ist dabei nicht an die vorinstanzliche

Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gebunden

und kann über die Begehren der Parteien zu deren Gunsten

oder Ungunsten hinausgehen (

Art. 132 OG

).

2.- Die kantonale Schiedskommission erwog einleitend,

dass sie wegen fehlender Berechnungsgrundlagen nur in der

Lage sei, stichprobeweise die erfolgten Berechnungen der

Arbeitslosenkasse zu überprüfen; hiefür dienten die Ab-

rechnungen für die Monate Februar und Juli 1998. In der

Folge untersuchte sie diese beiden Abrechnungen und kam zum

Schluss, dass sie mangelhaft seien.

a) Die Vorinstanz übersieht, dass die Taggeldabrech-

nung betreffend den Monat Juli 1998 nicht zum Anfechtungs-

gegenstand der Rückforderungsverfügung vom 18. September

1998 gehört, da dieser allein die korrigierten Taggeldab-

rechnungen für die Monate August und Oktober 1997 sowie

Februar, April und Mai 1998 zu Grunde liegen. Es fehlt

hinsichtlich der streitigen Rückforderung aber auch an

einem engen Sachzusammenhang, zumal die Fragen nach der

Rückerstattungspflicht und dem (nicht in Wiedererwägung

gezogenen) Taggeldanspruch für den Monat Juli 1998 völlig

verschieden sind (vgl. Erw. 1b). Diesbezüglich ist der

kantonale Entscheid schon aus diesem Grund von Amtes wegen

aufzuheben. Folglich ist auf die entsprechenden Vorbringen

in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde nicht einzugehen.

b) Überdies hat die kantonale Schiedskommission ledig-

lich zum Monat Februar 1998 und allgemein zur Ermittlung

des Tagesverdienstes Stellung genommen. Zu den übrigen

Rückforderungspositionen (August und Oktober 1997 sowie

April und Mai 1998) hat sie sich - mangels Berechnungs-

grundlagen - nicht weiter geäussert. Indem sie ohne weitere

Abklärungen, mithin in Verletzung des Untersuchungsgrund-

satzes, allein auf eine "stichprobeweise" Überprüfung der

angefochtenen Verfügung vom 18. September 1998 abstellte,

hat sie einen wesentlichen Verfahrensgrundsatz missachtet.

Wenn sich die strittige Rückforderung trotz den bei der

Arbeitslosenkasse eingeholten Erläuterungen nicht in allen

Teilen beurteilen liess, entbindet dies nicht von der voll-

ständigen Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes

(Art. 132 in Verbindung mit

Art. 104 lit. c OG

). Dies gilt

umso mehr, als sich die überprüfende Instanz bei einer

Rückweisung an die Verwaltung - im Hinblick auf die neue

Rechtslage des Versicherten (vgl.

BGE 122 V 166

) - über die

Tragweite des Entscheides ein Bild machen können muss, was

hier - wegen der fehlenden Berechnungsgrundlagen - nicht

der Fall ist.

Die Sache geht daher zur ergänzenden Abklärung und

zum Neuentscheid an die Vorinstanz zurück.

Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:

I.In Gutheissung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird

der Entscheid der Kantonalen Schiedskommission für

Arbeitslosenversicherung Basel-Stadt vom 5. Mai 1999

aufgehoben und die Sache an die Vorinstanz zurückge-

wiesen, damit sie im Sinne der Erwägungen verfahre.

II.Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

III.Dieses Urteil wird den Parteien, der Kantonalen

Schiedskommission für Arbeitslosenversicherung Basel-

Stadt, dem Kantonalen Arbeitsamt Basel-Stadt und dem

Staatssekretariat für Wirtschaft zugestellt.

Luzern, 12. April 2000

Im Namen des

Eidgenössischen Versicherungsgerichts

Der Präsident der II. Kammer:

Die Gerichtsschreiberin:

i.V.

Erwägungen (1 Absätze)

E. 22 April 1997 Leistungen der Arbeitslosenversicherung.

Infolge unberücksichtigt gebliebenen Zwischenverdienstes

sowie entsprechend berechneter Kinder- und Ausbildungs-

zulage forderte die Arbeitslosenkasse der Gewerkschaft Bau

& Industrie GBI mit Verfügung vom 18. September 1998 in den

Monaten August und Oktober 1997 sowie Februar, April und

Mai 1998 zu viel ausgerichtete Taggelder im Betrage von

Fr. 1284.40 zurück.

B.- Auf Beschwerde des Versicherten hin hob die Kan-

tonale Schiedskommission für Arbeitslosenversicherung

Basel-Stadt die Verfügung der Arbeitslosenkasse vom

18. September 1998 auf und wies die Sache zur Neubemessung

der Arbeitslosenentschädigung und der Rückforderung im

Sinne der Erwägungen an die Verwaltung zurück (Entscheid

vom 5. Mai 1999).

C.- Die Arbeitslosenkasse führt Verwaltungsgerichts-

beschwerde und beantragt, der kantonale Entscheid sei auf-

zuheben und es seien die Akten an die kantonale Schieds-

kommission zurückzuweisen, damit sie sich mit der Sache

materiell befasse.

Weder J.________ noch das Staatssekretariat für

Wirtschaft lassen sich vernehmen.

Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:

1.- a) Die Vorinstanz hat die gesetzliche Bestimmung

über die Rückforderung zu Unrecht ausgerichteter Leistungen

(

Art. 95 Abs. 1 AVIG

) zutreffend dargelegt. Darauf kann

verwiesen werden.

Zu ergänzen ist, dass die mit einer formell rechts-

kräftigen Verfügung oder formlos ausgerichteten Leistungen

nur zurückzuerstatten sind, wenn die für die Wiedererwägung

oder die prozessuale Revision erforderlichen Voraussetzun-

gen gegeben sind (

BGE 111 V 332

Erw. 1, 110 V 178 Erw. 2a;

siehe auch

BGE 122 V 368

Erw. 3).

b) Im Weiteren ist darauf hinzuweisen, dass im ver-

waltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren grundsätzlich nur

Rechtsverhältnisse zu überprüfen bzw. zu beurteilen sind,

zu denen die zuständige Verwaltungsbehörde vorgängig ver-

bindlich - in Form einer Verfügung - Stellung genommen hat.

Insoweit bestimmt die Verfügung den beschwerdeweise weiter-

ziehbaren Anfechtungsgegenstand. Umgekehrt fehlt es an

einem Anfechtungsgegenstand und somit an einer Sachurteils-

voraussetzung, wenn und insoweit keine Verfügung ergangen

ist (

BGE 119 Ib 36

Erw. 1b, 118 V 313 Erw. 3b, je mit Hin-

weisen).

Nach der Rechtsprechung des Eidgenössischen Versiche-

rungsgerichts kann das verwaltungsgerichtliche Verfahren

aus prozessökonomischen Gründen auf eine ausserhalb des

Anfechtungsgegenstandes, d.h. ausserhalb des durch die Ver-

fügung bestimmten Rechtsverhältnisses liegende spruchreife

Frage ausgedehnt werden, wenn diese mit dem bisherigen

Streitgegenstand derart eng zusammenhängt, dass von einer

Tatbestandsgesamtheit gesprochen werden kann, und wenn sich

die Verwaltung zu dieser Streitfrage mindestens in Form

einer Prozesserklärung geäussert hat (

BGE 122 V 36

Erw. 2a

mit Hinweisen).

c) Schliesslich ist festzuhalten, dass im Beschwerde-

verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von Ver-

sicherungsleistungen die Überprüfungsbefugnis des Eidge-

nössischen Versicherungsgerichts nicht auf die Verletzung

von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Miss-

brauch des Ermessens beschränkt ist, sondern sie erstreckt

sich auch auf die Angemessenheit der angefochtenen Ver-

fügung; das Gericht ist dabei nicht an die vorinstanzliche

Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gebunden

und kann über die Begehren der Parteien zu deren Gunsten

oder Ungunsten hinausgehen (

Art. 132 OG

).

2.- Die kantonale Schiedskommission erwog einleitend,

dass sie wegen fehlender Berechnungsgrundlagen nur in der

Lage sei, stichprobeweise die erfolgten Berechnungen der

Arbeitslosenkasse zu überprüfen; hiefür dienten die Ab-

rechnungen für die Monate Februar und Juli 1998. In der

Folge untersuchte sie diese beiden Abrechnungen und kam zum

Schluss, dass sie mangelhaft seien.

a) Die Vorinstanz übersieht, dass die Taggeldabrech-

nung betreffend den Monat Juli 1998 nicht zum Anfechtungs-

gegenstand der Rückforderungsverfügung vom 18. September

1998 gehört, da dieser allein die korrigierten Taggeldab-

rechnungen für die Monate August und Oktober 1997 sowie

Februar, April und Mai 1998 zu Grunde liegen. Es fehlt

hinsichtlich der streitigen Rückforderung aber auch an

einem engen Sachzusammenhang, zumal die Fragen nach der

Rückerstattungspflicht und dem (nicht in Wiedererwägung

gezogenen) Taggeldanspruch für den Monat Juli 1998 völlig

verschieden sind (vgl. Erw. 1b). Diesbezüglich ist der

kantonale Entscheid schon aus diesem Grund von Amtes wegen

aufzuheben. Folglich ist auf die entsprechenden Vorbringen

in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde nicht einzugehen.

b) Überdies hat die kantonale Schiedskommission ledig-

lich zum Monat Februar 1998 und allgemein zur Ermittlung

des Tagesverdienstes Stellung genommen. Zu den übrigen

Rückforderungspositionen (August und Oktober 1997 sowie

April und Mai 1998) hat sie sich - mangels Berechnungs-

grundlagen - nicht weiter geäussert. Indem sie ohne weitere

Abklärungen, mithin in Verletzung des Untersuchungsgrund-

satzes, allein auf eine "stichprobeweise" Überprüfung der

angefochtenen Verfügung vom 18. September 1998 abstellte,

hat sie einen wesentlichen Verfahrensgrundsatz missachtet.

Wenn sich die strittige Rückforderung trotz den bei der

Arbeitslosenkasse eingeholten Erläuterungen nicht in allen

Teilen beurteilen liess, entbindet dies nicht von der voll-

ständigen Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes

(Art. 132 in Verbindung mit

Art. 104 lit. c OG

). Dies gilt

umso mehr, als sich die überprüfende Instanz bei einer

Rückweisung an die Verwaltung - im Hinblick auf die neue

Rechtslage des Versicherten (vgl.

BGE 122 V 166

) - über die

Tragweite des Entscheides ein Bild machen können muss, was

hier - wegen der fehlenden Berechnungsgrundlagen - nicht

der Fall ist.

Die Sache geht daher zur ergänzenden Abklärung und

zum Neuentscheid an die Vorinstanz zurück.

Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:

I.In Gutheissung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird

der Entscheid der Kantonalen Schiedskommission für

Arbeitslosenversicherung Basel-Stadt vom 5. Mai 1999

aufgehoben und die Sache an die Vorinstanz zurückge-

wiesen, damit sie im Sinne der Erwägungen verfahre.

II.Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

III.Dieses Urteil wird den Parteien, der Kantonalen

Schiedskommission für Arbeitslosenversicherung Basel-

Stadt, dem Kantonalen Arbeitsamt Basel-Stadt und dem

Staatssekretariat für Wirtschaft zugestellt.

Luzern, 12. April 2000

Im Namen des

Eidgenössischen Versicherungsgerichts

Der Präsident der II. Kammer:

Die Gerichtsschreiberin:

i.V.

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesgericht Eidgenössisches Versicherungsgericht 12.04.2000 C 234/99 Tribunal fédéral Tribunal fédéral des assurances 12.04.2000 C 234/99 Tribunale federale Tribunale federale delle assicurazioni 12.04.2000 C 234/99

[AZA] C 234/99 Vr II. Kammer Präsident Lustenberger, Bundesrichter Meyer und Ferrari; Gerichtsschreiberin Glanzmann Urteil vom 12. April 2000 in Sachen Arbeitslosenkasse der Gewerkschaft Bau & Industrie GBI, Zentralverwaltung, Werdstrasse 62, Zürich, Beschwerde- führerin, gegen J.________, 1954, Beschwerdegegner, und Kantonale Schiedskommission für Arbeitslosenversicherung Basel-Stadt, Basel A.- Der 1954 geborene J.________ bezog seit dem

22. April 1997 Leistungen der Arbeitslosenversicherung. Infolge unberücksichtigt gebliebenen Zwischenverdienstes sowie entsprechend berechneter Kinder- und Ausbildungs- zulage forderte die Arbeitslosenkasse der Gewerkschaft Bau & Industrie GBI mit Verfügung vom 18. September 1998 in den Monaten August und Oktober 1997 sowie Februar, April und Mai 1998 zu viel ausgerichtete Taggelder im Betrage von Fr. 1284.40 zurück. B.- Auf Beschwerde des Versicherten hin hob die Kan- tonale Schiedskommission für Arbeitslosenversicherung Basel-Stadt die Verfügung der Arbeitslosenkasse vom

18. September 1998 auf und wies die Sache zur Neubemessung der Arbeitslosenentschädigung und der Rückforderung im Sinne der Erwägungen an die Verwaltung zurück (Entscheid vom 5. Mai 1999). C.- Die Arbeitslosenkasse führt Verwaltungsgerichts- beschwerde und beantragt, der kantonale Entscheid sei auf- zuheben und es seien die Akten an die kantonale Schieds- kommission zurückzuweisen, damit sie sich mit der Sache materiell befasse. Weder J.________ noch das Staatssekretariat für Wirtschaft lassen sich vernehmen. Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 1.- a) Die Vorinstanz hat die gesetzliche Bestimmung über die Rückforderung zu Unrecht ausgerichteter Leistungen (Art. 95 Abs. 1 AVIG) zutreffend dargelegt. Darauf kann verwiesen werden. Zu ergänzen ist, dass die mit einer formell rechts- kräftigen Verfügung oder formlos ausgerichteten Leistungen nur zurückzuerstatten sind, wenn die für die Wiedererwägung oder die prozessuale Revision erforderlichen Voraussetzun- gen gegeben sind (BGE 111 V 332 Erw. 1, 110 V 178 Erw. 2a; siehe auch BGE 122 V 368 Erw. 3).

b) Im Weiteren ist darauf hinzuweisen, dass im ver- waltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren grundsätzlich nur Rechtsverhältnisse zu überprüfen bzw. zu beurteilen sind, zu denen die zuständige Verwaltungsbehörde vorgängig ver- bindlich - in Form einer Verfügung - Stellung genommen hat. Insoweit bestimmt die Verfügung den beschwerdeweise weiter- ziehbaren Anfechtungsgegenstand. Umgekehrt fehlt es an einem Anfechtungsgegenstand und somit an einer Sachurteils- voraussetzung, wenn und insoweit keine Verfügung ergangen ist (BGE 119 Ib 36 Erw. 1b, 118 V 313 Erw. 3b, je mit Hin- weisen). Nach der Rechtsprechung des Eidgenössischen Versiche- rungsgerichts kann das verwaltungsgerichtliche Verfahren aus prozessökonomischen Gründen auf eine ausserhalb des Anfechtungsgegenstandes, d.h. ausserhalb des durch die Ver- fügung bestimmten Rechtsverhältnisses liegende spruchreife Frage ausgedehnt werden, wenn diese mit dem bisherigen Streitgegenstand derart eng zusammenhängt, dass von einer Tatbestandsgesamtheit gesprochen werden kann, und wenn sich die Verwaltung zu dieser Streitfrage mindestens in Form einer Prozesserklärung geäussert hat (BGE 122 V 36 Erw. 2a mit Hinweisen).

c) Schliesslich ist festzuhalten, dass im Beschwerde- verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von Ver- sicherungsleistungen die Überprüfungsbefugnis des Eidge- nössischen Versicherungsgerichts nicht auf die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Miss- brauch des Ermessens beschränkt ist, sondern sie erstreckt sich auch auf die Angemessenheit der angefochtenen Ver- fügung; das Gericht ist dabei nicht an die vorinstanzliche Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gebunden und kann über die Begehren der Parteien zu deren Gunsten oder Ungunsten hinausgehen (Art. 132 OG). 2.- Die kantonale Schiedskommission erwog einleitend, dass sie wegen fehlender Berechnungsgrundlagen nur in der Lage sei, stichprobeweise die erfolgten Berechnungen der Arbeitslosenkasse zu überprüfen; hiefür dienten die Ab- rechnungen für die Monate Februar und Juli 1998. In der Folge untersuchte sie diese beiden Abrechnungen und kam zum Schluss, dass sie mangelhaft seien.

a) Die Vorinstanz übersieht, dass die Taggeldabrech- nung betreffend den Monat Juli 1998 nicht zum Anfechtungs- gegenstand der Rückforderungsverfügung vom 18. September 1998 gehört, da dieser allein die korrigierten Taggeldab- rechnungen für die Monate August und Oktober 1997 sowie Februar, April und Mai 1998 zu Grunde liegen. Es fehlt hinsichtlich der streitigen Rückforderung aber auch an einem engen Sachzusammenhang, zumal die Fragen nach der Rückerstattungspflicht und dem (nicht in Wiedererwägung gezogenen) Taggeldanspruch für den Monat Juli 1998 völlig verschieden sind (vgl. Erw. 1b). Diesbezüglich ist der kantonale Entscheid schon aus diesem Grund von Amtes wegen aufzuheben. Folglich ist auf die entsprechenden Vorbringen in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde nicht einzugehen.

b) Überdies hat die kantonale Schiedskommission ledig- lich zum Monat Februar 1998 und allgemein zur Ermittlung des Tagesverdienstes Stellung genommen. Zu den übrigen Rückforderungspositionen (August und Oktober 1997 sowie April und Mai 1998) hat sie sich - mangels Berechnungs- grundlagen - nicht weiter geäussert. Indem sie ohne weitere Abklärungen, mithin in Verletzung des Untersuchungsgrund- satzes, allein auf eine "stichprobeweise" Überprüfung der angefochtenen Verfügung vom 18. September 1998 abstellte, hat sie einen wesentlichen Verfahrensgrundsatz missachtet. Wenn sich die strittige Rückforderung trotz den bei der Arbeitslosenkasse eingeholten Erläuterungen nicht in allen Teilen beurteilen liess, entbindet dies nicht von der voll- ständigen Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes (Art. 132 in Verbindung mit Art. 104 lit. c OG). Dies gilt umso mehr, als sich die überprüfende Instanz bei einer Rückweisung an die Verwaltung - im Hinblick auf die neue Rechtslage des Versicherten (vgl. BGE 122 V 166) - über die Tragweite des Entscheides ein Bild machen können muss, was hier - wegen der fehlenden Berechnungsgrundlagen - nicht der Fall ist. Die Sache geht daher zur ergänzenden Abklärung und zum Neuentscheid an die Vorinstanz zurück. Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht: I.In Gutheissung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird der Entscheid der Kantonalen Schiedskommission für Arbeitslosenversicherung Basel-Stadt vom 5. Mai 1999 aufgehoben und die Sache an die Vorinstanz zurückge- wiesen, damit sie im Sinne der Erwägungen verfahre. II.Es werden keine Gerichtskosten erhoben. III.Dieses Urteil wird den Parteien, der Kantonalen Schiedskommission für Arbeitslosenversicherung Basel- Stadt, dem Kantonalen Arbeitsamt Basel-Stadt und dem Staatssekretariat für Wirtschaft zugestellt. Luzern, 12. April 2000 Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts Der Präsident der II. Kammer: Die Gerichtsschreiberin: i.V.