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C 233/99

Bundesgericht ·C · 2000-04-03 · Deutsch CH
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Arbeitslosenversicherung

Sachverhalt

Der 1961 geborene B.________ arbeitete seit Mitte

Dezember 1995 als Gerant im Gastwirtschaftsbetrieb

X.________ des S.________. Nachdem das Arbeitsverhältnis

per 31. August 1996 aufgelöst worden war, entstand über die

ausstehenden Lohnzahlungen ab Juni 1996 ein Streit. Für die

Lohnforderung des Monats Juni 1996 (Fr. 6651.50) stellte

B.________ am 24. Januar 1997 ein Pfändungsbegehren. Dafür

wurde ihm am 2. Mai 1997 eine Pfändungsurkunde zugestellt,

worauf er am 10. Juni 1997 die Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich um Ausrichtung von Insolvenzentschädigung ersuchte. Die Arbeitslosenkasse verneinte einen solchen Anspruch mit Verfügung vom 1. Juli 1997, da der Antrag nicht

fristgerecht eingereicht worden sei.

Nachdem über S.________ am 14. Oktober 1997 der Konkurs eröffnet worden war, beantragte B.________ am 19. November 1997 die Ausrichtung von Insolvenzentschädigung im

Gesamtbetrag von Fr. 13'855.75 für den ausstehenden Lohn

vom 1. bis 21. Juli 1996, zusätzlich Anteil 13. Monatslohn

und Ferien (für die Zeit vom 11. Dezember 1995 bis 21. Juli

1996, ausgenommen Juni 1996), Repräsentationsspesen sowie

Wirtepatentabgabe. Dieses Begehren lehnte die Arbeitslosenkasse mit Verfügung vom 16. Januar 1998 ab, weil der gleiche Anspruch nicht ein zweites Mal geltend gemacht werden

könne.

B.- Das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich

hiess die gegen die Verfügung vom 1. Juli 1997 erhobene Beschwerde mit Entscheid vom 8. Juni 1999 gut und bejahte den

Anspruch auf Insolvenzentschädigung für die am 10. Juni

1997 angemeldete Forderung, sofern auch die übrigen

Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind. Mit Entscheid vom

gleichen Tag hob das Sozialversicherungsgericht ferner die

Verfügung vom 16. Januar 1998 insofern auf, als sie den Anspruch auf Insolvenzentschädigung für die offene Lohnforderung für den Monat Juni 1996 betrifft, und wies im Übrigen

die Beschwerde ab.

C.- B.________ lässt gegen den Entscheid betreffend

die Verfügung vom 16. Januar 1998 Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen und beantragen, der vorinstanzliche Entscheid sei aufzuheben und ihm die volle beantragte Insolvenzentschädigung von Fr. 13'855.75 zuzüglich Zins seit

19. November 1997 zuzusprechen.

Die Arbeitslosenkasse verzichtet auf eine Stellungnahme zur Verwaltungsgerichtsbeschwerde, während sich das

Staatssekretariat für Wirtschaft (seco) nicht vernehmen

lässt.

Das Eidg. Versicherungsgericht zieht

Erwägungen (10 Absätze)

E. 1 Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet allein die mit Gesuch vom 19. November 1997 beantragte Insolvenzentschädigung, ist doch der die Anspruchsberechtigung für den Monat Juni 1996 im Grundsatz bejahende vorinstanzliche Entscheid unangefochten in Rechtskraft erwachsen.

E. 2 Das kantonale Gericht hat die massgeblichen gesetzlichen Bestimmungen über den Anspruch auf Insolvenzentschädigung (Art. 51 Abs. 1 AVIG), deren Deckungsumfang (Art. 52 Abs. 1 AVIG), die bei deren Geltendmachung zu beachtenden Fristen (Art. 53 Abs. 1 und 2 AVIG) sowie die Folgen verspäteter Antragstellung (Art. 53 Abs. 3 AVIG) zutreffend wiedergegeben. Darauf kann verwiesen werden.

E. 3 a) Die Vorinstanz begründet die angenommene Verwirkung der Anspruchsberechtigung damit, dass das zweite

Entschädigungsgesuch Lohnansprüche betreffe, die vor Stellung des Pfändungsbegehrens bestanden hätten und dass solche Ansprüche nicht nochmals nach der Konkurseröffnung erhoben werden könnten. Sie verweist dabei zu Recht auf BGE

123 V 107 f. Erw. 2b, wo das Eidgenössische Versicherungsgericht erkannt hat, dass im Gegensatz zur früheren Regelung der Anspruch auf Insolvenzentschädigung bereits mit

der Bewilligung der Nachlassstundung entsteht. Wird später

über den Arbeitgeber der Konkurs eröffnet, so lebt ein im

Zeitpunkt der Nachlassstundung entstandener, aber nicht

oder nicht rechtzeitig geltend gemachter und damit verwirkter Insolvenzentschädigungsanspruch nicht wieder auf. Im

genannten Urteil waren die nach der Nachlassstundung

verspätet geltend gemachten Lohnansprüche und die nach der

später erfolgten Konkurseröffnung (nochmals) erhobenen

identisch. Das Eidgenössische Versicherungsgericht erachtete es daher nicht als zulässig, den mit einer ersten Verfügung bereits rechtskräftig verneinten Anspruch auf Insolvenzentschädigung zum Gegenstand eines zweiten Gesuches zu

machen (siehe auch die in ARV 1998 Nr. 27 S. 151 f. veröffentlichte Erw. 3 des genannten Urteils).

b) Im hier zu entscheidenden Fall liegen die Dinge mit

Ausnahme des den ersten Entschädigungsanspruch auslösenden

Tatbestandes gleich. Während in

BGE 123 V 106

eine Nachlassstundung den Anspruch eröffnete (

Art. 58 AVIG

), gründet

dieser vorliegend auf der Stellung des Pfändungsbegehrens

für Lohnforderungen gegen den Arbeitgeber (

Art. 51 Abs. 1

lit. c AVIG). Bei der durch die Nachlassstundung eröffneten

Anspruchsberechtigung waren sämtliche Lohnansprüche, welche

der Versicherte vor der Nachlassstundung gegenüber seinem

Arbeitgeber ausstehend hatte, zu berücksichtigen (BGE 123 V

108 Erw. 2b). Nach dem klaren Wortlaut von

Art. 51 Abs. 1

AVIG ("in diesem Zeitpunkt") deckt die Insolvenzentschädigung einzig vor der Konkurseröffnung oder vor der Einreichung des Pfändungsbegehrens entstandene Lohnforderungen

(Nussbaumer, Arbeitslosenversicherung, in: Schweizerisches

Bundesverwaltungsrecht [SBVR], Bd. Soziale Sicherheit,

Rz 522 mit weiteren Hinweisen). Massgebender Stichtag ist

vorliegend demnach das Datum der Einreichung des

Pfändungsbegehrens. Wie bei der Nachlassstundung, wo

Stichtag das Datum ihrer Bewilligung ist, bilden demzufolge

Gegenstand des durch die Stellung des Pfändungsbegehrens

ausgelösten Entschädigungsanspruchs sämtliche

Lohnansprüche, welche der Versicherte vor dem Stichtag

gegenüber seinem Arbeitgeber ausstehend hatte.

Würde der Überlegung des Beschwerdeführers gefolgt,

dass nur im Pfändungsbegehren enthaltene Forderungen durch

die Insolvenzentschädigung gedeckt sein könnten, würde ein

Versicherter, dessen Arbeitgeber keinen weiteren Versicherungsfall auslöst, beispielsweise nicht in Konkurs fällt,

für die zwischen der in Betreibung gesetzten Forderung und

der Stellung des Pfändungsbegehrens entstandenen Lohnausstände überhaupt nie Insolvenzentschädigung beanspruchen

können, was klar dem Sinn der gesetzlichen Regelung (Lohnausfallversicherung bei Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers; vgl.

BGE 114 V 58

Erw. 3c mit Hinweisen) widersprechen würde. Wenn der Arbeitgeber gegen die Betreibungsbemühungen des Arbeitnehmers opponiert, das Arbeitsverhältnis

indessen noch nicht aufgelöst wird, wäre es im Übrigen sogar möglich, dass die Lohnforderung, für die ein Versicherter das Pfändungsbegehren gestellt hat, mehr als sechs Monate vor Beendigung des Arbeitsverhältnisses entstanden

ist. Da die Insolvenzentschädigung Lohnforderungen für die

letzten sechs Monate vor Beendigung des

Arbeitsverhältnisses deckt (

Art. 52 Abs. 1 AVIG

in der bis

31. August 1999 gültig gewesenen Fassung), würde die

Lohnforderung, für die das erforderliche

zwangsvollstreckungsrechtliche Stadium erreicht wird, nicht

Gegenstand des Insolvenzentschädigungsanspruchs sein.

Dieser Fall kann wegen der seit 1. September 1999 in Kraft

stehenden Deckungsbeschränkung auf vier Monate sogar noch

vermehrt eintreten.

c) Es steht aktenmässig fest, dass die vom Beschwerdeführer mit dem zweiten Gesuch geltend gemachte Insolvenzentschädigung sich ausschliesslich auf Forderungen bezieht,

die vor der Stellung des Pfändungsbegehrens (24. Januar

1997) liegen. Der Beschwerdeführer hatte zwar nur ein den

Lohn für Juni 1996 betreffendes Pfändungsbegehren gestellt.

Nach dem Pfändungsvollzug hätte er indessen nach dem in

Erw. 3b Gesagten und entgegen seinen Ausführungen in der

Verwaltungsgerichtsbeschwerde nicht nur für diesen Lohn ein

Insolvenzentschädigungsgesuch stellen können (und müssen),

sondern für sämtliche ausstehenden Lohnforderungen für die

letzten sechs Monate des bis 31. August 1996 dauernden

Arbeitsverhältnisses (

Art. 52 Abs. 1 AVIG

in der bis

31. August 1999 gültig gewesenen Fassung).

d) Wohl wäre es grundsätzlich möglich, dass die spätere Konkurseröffnung einen neuen Versicherungsfall darstellen kann (vgl.

BGE 123 V 108

Erw. 2b). Da indessen aus den

Akten klar hervorgeht, dass die am 19. November 1997 und

damit nach erfolgter Konkurseröffnung (14. Oktober 1997)

geltend gemachten Lohnansprüche aus der Zeit vor der Stellung des Pfändungsbegehrens stammen, ist es rechtlich ausgeschlossen, diese Lohnansprüche zum Gegenstand der nun

durch die Konkurseröffnung ausgelösten potenziellen Anspruchsberechtigung zu machen.

e) Soweit der Beschwerdeführer einwendet, es wäre ihm

mangels gerichtlicher Abklärung über den Bestand der Lohnforderung nicht möglich gewesen, den vorliegend zu beurteilenden Insolvenzentschädigungsanspruch rechtzeitig (nach

Pfändungsvollzug) zu stellen, übersieht er, dass nach

Art. 74 AVIV

die Lohnforderung lediglich glaubhaft zu machen ist. Dafür reichen im Einzelfall beispielsweise Verdienstangaben in schriftlichen Arbeitsverträgen, frühere

Lohnabrechnungen, die Schuldanerkennung des früheren Arbeitgebers oder die Bescheinigung des Konkurs- oder

Betreibungsamtes aus (Nussbaumer, a.a.O., Rz 520).

E. 3a Die Vorinstanz begründet die angenommene Verwirkung der Anspruchsberechtigung damit, dass das zweite Entschädigungsgesuch Lohnansprüche betreffe, die vor Stellung des Pfändungsbegehrens bestanden hätten und dass solche Ansprüche nicht nochmals nach der Konkurseröffnung erhoben werden könnten. Sie verweist dabei zu Recht auf BGE 123 V 107 f. Erw. 2b, wo das Eidgenössische Versicherungsgericht erkannt hat, dass im Gegensatz zur früheren Regelung der Anspruch auf Insolvenzentschädigung bereits mit der Bewilligung der Nachlassstundung entsteht. Wird später über den Arbeitgeber der Konkurs eröffnet, so lebt ein im Zeitpunkt der Nachlassstundung entstandener, aber nicht oder nicht rechtzeitig geltend gemachter und damit verwirkter Insolvenzentschädigungsanspruch nicht wieder auf. Im genannten Urteil waren die nach der Nachlassstundung verspätet geltend gemachten Lohnansprüche und die nach der später erfolgten Konkurseröffnung (nochmals) erhobenen identisch. Das Eidgenössische Versicherungsgericht erachtete es daher nicht als zulässig, den mit einer ersten Verfügung bereits rechtskräftig verneinten Anspruch auf Insolvenzentschädigung zum Gegenstand eines zweiten Gesuches zu machen (siehe auch die in ARV 1998 Nr. 27 S. 151 f. veröffentlichte Erw. 3 des genannten Urteils).

E. 3b Im hier zu entscheidenden Fall liegen die Dinge mit

Ausnahme des den ersten Entschädigungsanspruch auslösenden

Tatbestandes gleich. Während in

BGE 123 V 106

eine Nachlassstundung den Anspruch eröffnete (

Art. 58 AVIG

), gründet

dieser vorliegend auf der Stellung des Pfändungsbegehrens

für Lohnforderungen gegen den Arbeitgeber (

Art. 51 Abs. 1

lit. c AVIG). Bei der durch die Nachlassstundung eröffneten

Anspruchsberechtigung waren sämtliche Lohnansprüche, welche

der Versicherte vor der Nachlassstundung gegenüber seinem

Arbeitgeber ausstehend hatte, zu berücksichtigen (BGE 123 V

108 Erw. 2b). Nach dem klaren Wortlaut von

Art. 51 Abs. 1

AVIG ("in diesem Zeitpunkt") deckt die Insolvenzentschädigung einzig vor der Konkurseröffnung oder vor der Einreichung des Pfändungsbegehrens entstandene Lohnforderungen

(Nussbaumer, Arbeitslosenversicherung, in: Schweizerisches

Bundesverwaltungsrecht [SBVR], Bd. Soziale Sicherheit,

Rz 522 mit weiteren Hinweisen). Massgebender Stichtag ist

vorliegend demnach das Datum der Einreichung des

Pfändungsbegehrens. Wie bei der Nachlassstundung, wo

Stichtag das Datum ihrer Bewilligung ist, bilden demzufolge

Gegenstand des durch die Stellung des Pfändungsbegehrens

ausgelösten Entschädigungsanspruchs sämtliche

Lohnansprüche, welche der Versicherte vor dem Stichtag

gegenüber seinem Arbeitgeber ausstehend hatte.

Würde der Überlegung des Beschwerdeführers gefolgt,

dass nur im Pfändungsbegehren enthaltene Forderungen durch

die Insolvenzentschädigung gedeckt sein könnten, würde ein

Versicherter, dessen Arbeitgeber keinen weiteren Versicherungsfall auslöst, beispielsweise nicht in Konkurs fällt,

für die zwischen der in Betreibung gesetzten Forderung und

der Stellung des Pfändungsbegehrens entstandenen Lohnausstände überhaupt nie Insolvenzentschädigung beanspruchen

können, was klar dem Sinn der gesetzlichen Regelung (Lohnausfallversicherung bei Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers; vgl.

BGE 114 V 58

Erw. 3c mit Hinweisen) widersprechen würde. Wenn der Arbeitgeber gegen die Betreibungsbemühungen des Arbeitnehmers opponiert, das Arbeitsverhältnis

indessen noch nicht aufgelöst wird, wäre es im Übrigen sogar möglich, dass die Lohnforderung, für die ein Versicherter das Pfändungsbegehren gestellt hat, mehr als sechs Monate vor Beendigung des Arbeitsverhältnisses entstanden

ist. Da die Insolvenzentschädigung Lohnforderungen für die

letzten sechs Monate vor Beendigung des

Arbeitsverhältnisses deckt (

Art. 52 Abs. 1 AVIG

in der bis

31. August 1999 gültig gewesenen Fassung), würde die

Lohnforderung, für die das erforderliche

zwangsvollstreckungsrechtliche Stadium erreicht wird, nicht

Gegenstand des Insolvenzentschädigungsanspruchs sein.

Dieser Fall kann wegen der seit 1. September 1999 in Kraft

stehenden Deckungsbeschränkung auf vier Monate sogar noch

vermehrt eintreten.

E. 3c Es steht aktenmässig fest, dass die vom Beschwerdeführer mit dem zweiten Gesuch geltend gemachte Insolvenzentschädigung sich ausschliesslich auf Forderungen bezieht, die vor der Stellung des Pfändungsbegehrens (24. Januar

1997) liegen. Der Beschwerdeführer hatte zwar nur ein den Lohn für Juni 1996 betreffendes Pfändungsbegehren gestellt. Nach dem Pfändungsvollzug hätte er indessen nach dem in Erw. 3b Gesagten und entgegen seinen Ausführungen in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde nicht nur für diesen Lohn ein Insolvenzentschädigungsgesuch stellen können (und müssen), sondern für sämtliche ausstehenden Lohnforderungen für die letzten sechs Monate des bis 31. August 1996 dauernden Arbeitsverhältnisses (Art. 52 Abs. 1 AVIG in der bis

31. August 1999 gültig gewesenen Fassung).

E. 3d Wohl wäre es grundsätzlich möglich, dass die spätere Konkurseröffnung einen neuen Versicherungsfall darstellen kann (vgl. BGE 123 V 108 Erw. 2b). Da indessen aus den Akten klar hervorgeht, dass die am 19. November 1997 und damit nach erfolgter Konkurseröffnung (14. Oktober 1997) geltend gemachten Lohnansprüche aus der Zeit vor der Stellung des Pfändungsbegehrens stammen, ist es rechtlich ausgeschlossen, diese Lohnansprüche zum Gegenstand der nun durch die Konkurseröffnung ausgelösten potenziellen Anspruchsberechtigung zu machen.

E. 3e Soweit der Beschwerdeführer einwendet, es wäre ihm mangels gerichtlicher Abklärung über den Bestand der Lohnforderung nicht möglich gewesen, den vorliegend zu beurteilenden Insolvenzentschädigungsanspruch rechtzeitig (nach Pfändungsvollzug) zu stellen, übersieht er, dass nach Art. 74 AVIV die Lohnforderung lediglich glaubhaft zu machen ist. Dafür reichen im Einzelfall beispielsweise Verdienstangaben in schriftlichen Arbeitsverträgen, frühere Lohnabrechnungen, die Schuldanerkennung des früheren Arbeitgebers oder die Bescheinigung des Konkurs- oder Betreibungsamtes aus (Nussbaumer, a.a.O., Rz 520).

E. 4 Obwohl nach dem Dargelegten die Arbeitslosenkasse auf das Gesuch vom 19. November 1997 nicht eintreten durfte (ARV 1998 Nr. 27 S. 151 Erw. 3) und damit die Verwaltungsgerichtsbeschwerde abzuweisen ist, steht noch nicht endgültig fest, dass der Beschwerdeführer für die im genannten Gesuch enthaltenen Forderungen nicht entschädigungsberechtigt ist. Er hat am 10. Juni 1997 ein nicht zum vorliegenden Verfahren (vgl. Erw. 1) gehörendes Entschädigungsgesuch eingereicht, für welches die Vorinstanz den Anspruch auf Insolvenzentschädigung für die angemeldete Forderung im Grundsatz rechtskräftig bejahte, sofern auch die übrigen Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind. Im Antrag auf Insolvenzentschädigung vom 10. Juni 1997 hat der Versicherte den letzten geleisteten Arbeitstag mit 10. Juli 1996 angegeben (Ziffer 7) sowie klar und unmissverständlich erklärt, dass er Lohn bis 31. Mai 1996 erhalten habe (Ziffer 8). Dies steht in offensichtlichem Widerspruch zu der in Ziffer 15 enthaltenen Auflistung der offenen Lohnforderungen, die sich auf den Monat Juni 1996 beschränkte. Laut Art. 77 Abs. 2 AVIV ist die Arbeitslosenkasse gehalten, dem Versicherten bei fehlenden Unterlagen - unter welchen Begriff auch ein Widerspruch in Bezug auf die Höhe der offenen Lohnforderungen auf dem Antragsformular fällt - eine angemessene Frist für die Vervollständigung anzusetzen und ihn auf die Folgen einer Unterlassung aufmerksam zu machen (vgl. dazu ARV 1995 Nr. 21 S. 125 Erw. 2b). Nachdem die Höhe der ausstehenden Lohnforderungen inzwischen feststeht, erübrigt sich dieser Verfahrensschritt und die Arbeitslosenkasse, an die die Sache zu überweisen ist, wird in die ohnehin vorzunehmende Prüfung der übrigen Anspruchsvoraussetzungen und des Masslichen sämtliche vor Stellung des Pfändungsbegehrens entstandenen offenen Lohnforderungen miteinbeziehen.

E. 5 Das Verfahren ist kostenlos (Art. 134 OG). Im Verwaltungsgerichtsbeschwerdeverfahren obsiegt zwar formell die Arbeitslosenkasse. Dem Beschwerdeführer steht deshalb grundsätzlich keine Parteientschädigung zu (Art. 159 Abs. 2 OG). Von dieser Regelung kann abgewichen werden, wenn sich die unterliegende Partei in guten Treuen zur Prozessführung veranlasst sehen durfte (Art. 159 Abs. 3 OG). Im Hinblick darauf, dass mit dem vorliegenden Urteil die von der Arbeitslosenkasse zu treffende Prüfung auf sämtliche vor Stellung des Pfändungsbegehrens entstandenen offenen Lohnforderungen ausgedehnt wird, erscheint es gerechtfertigt, dem Beschwerdeführer gestützt auf Art. 159 Abs. 3 in Verbindung mit Art. 135 OG eine reduzierte Parteientschädigung zuzusprechen. Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht: I.Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen. II.Die Akten werden der Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich überwiesen, damit sie im Sinne der Erwägungen verfahre. III.Es werden keine Gerichtskosten erhoben. IV.Die Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich hat dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Eidgenössischen Versicherungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 1500.- (einschliesslich Mehrwertsteuer) zu bezahlen. V.Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, dem Amt für Wirtschaft und Arbeit, Arbeitslosenversicherung, Zürich, und dem Staatssekretariat für Wirtschaft zugestellt. Luzern, 3. April 2000 Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts Der Präsident der I. Kammer: Der Gerichtsschreiber:

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesgericht Eidgenössisches Versicherungsgericht 03.04.2000 C 233/99 Tribunal fédéral Tribunal fédéral des assurances 03.04.2000 C 233/99 Tribunale federale Tribunale federale delle assicurazioni 03.04.2000 C 233/99

[AZA] C 233/99 Vr I. Kammer Präsident Lustenberger, Bundesrichter Schön, Spira, Rüedi und Bundesrichterin Widmer; Gerichtsschreiber Maillard Urteil vom 3. April 2000 in Sachen B.________, 1961, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt H.________, gegen Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich, Rudolf Diesel-Strasse 28, Winterthur, Beschwerdegegnerin, und Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, Winterthur A.- Der 1961 geborene B.________ arbeitete seit Mitte Dezember 1995 als Gerant im Gastwirtschaftsbetrieb X.________ des S.________. Nachdem das Arbeitsverhältnis per 31. August 1996 aufgelöst worden war, entstand über die ausstehenden Lohnzahlungen ab Juni 1996 ein Streit. Für die Lohnforderung des Monats Juni 1996 (Fr. 6651.50) stellte B.________ am 24. Januar 1997 ein Pfändungsbegehren. Dafür wurde ihm am 2. Mai 1997 eine Pfändungsurkunde zugestellt, worauf er am 10. Juni 1997 die Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich um Ausrichtung von Insolvenzentschädigung ersuchte. Die Arbeitslosenkasse verneinte einen solchen Anspruch mit Verfügung vom 1. Juli 1997, da der Antrag nicht fristgerecht eingereicht worden sei. Nachdem über S.________ am 14. Oktober 1997 der Konkurs eröffnet worden war, beantragte B.________ am 19. November 1997 die Ausrichtung von Insolvenzentschädigung im Gesamtbetrag von Fr. 13'855.75 für den ausstehenden Lohn vom 1. bis 21. Juli 1996, zusätzlich Anteil 13. Monatslohn und Ferien (für die Zeit vom 11. Dezember 1995 bis 21. Juli 1996, ausgenommen Juni 1996), Repräsentationsspesen sowie Wirtepatentabgabe. Dieses Begehren lehnte die Arbeitslosenkasse mit Verfügung vom 16. Januar 1998 ab, weil der gleiche Anspruch nicht ein zweites Mal geltend gemacht werden könne. B.- Das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich hiess die gegen die Verfügung vom 1. Juli 1997 erhobene Beschwerde mit Entscheid vom 8. Juni 1999 gut und bejahte den Anspruch auf Insolvenzentschädigung für die am 10. Juni 1997 angemeldete Forderung, sofern auch die übrigen Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind. Mit Entscheid vom gleichen Tag hob das Sozialversicherungsgericht ferner die Verfügung vom 16. Januar 1998 insofern auf, als sie den Anspruch auf Insolvenzentschädigung für die offene Lohnforderung für den Monat Juni 1996 betrifft, und wies im Übrigen die Beschwerde ab. C.- B.________ lässt gegen den Entscheid betreffend die Verfügung vom 16. Januar 1998 Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen und beantragen, der vorinstanzliche Entscheid sei aufzuheben und ihm die volle beantragte Insolvenzentschädigung von Fr. 13'855.75 zuzüglich Zins seit

19. November 1997 zuzusprechen. Die Arbeitslosenkasse verzichtet auf eine Stellungnahme zur Verwaltungsgerichtsbeschwerde, während sich das Staatssekretariat für Wirtschaft (seco) nicht vernehmen lässt. Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 1.- Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet allein die mit Gesuch vom 19. November 1997 beantragte Insolvenzentschädigung, ist doch der die Anspruchsberechtigung für den Monat Juni 1996 im Grundsatz bejahende vorinstanzliche Entscheid unangefochten in Rechtskraft erwachsen. 2.- Das kantonale Gericht hat die massgeblichen gesetzlichen Bestimmungen über den Anspruch auf Insolvenzentschädigung (Art. 51 Abs. 1 AVIG), deren Deckungsumfang (Art. 52 Abs. 1 AVIG), die bei deren Geltendmachung zu beachtenden Fristen (Art. 53 Abs. 1 und 2 AVIG) sowie die Folgen verspäteter Antragstellung (Art. 53 Abs. 3 AVIG) zutreffend wiedergegeben. Darauf kann verwiesen werden. 3.- a) Die Vorinstanz begründet die angenommene Verwirkung der Anspruchsberechtigung damit, dass das zweite Entschädigungsgesuch Lohnansprüche betreffe, die vor Stellung des Pfändungsbegehrens bestanden hätten und dass solche Ansprüche nicht nochmals nach der Konkurseröffnung erhoben werden könnten. Sie verweist dabei zu Recht auf BGE 123 V 107 f. Erw. 2b, wo das Eidgenössische Versicherungsgericht erkannt hat, dass im Gegensatz zur früheren Regelung der Anspruch auf Insolvenzentschädigung bereits mit der Bewilligung der Nachlassstundung entsteht. Wird später über den Arbeitgeber der Konkurs eröffnet, so lebt ein im Zeitpunkt der Nachlassstundung entstandener, aber nicht oder nicht rechtzeitig geltend gemachter und damit verwirkter Insolvenzentschädigungsanspruch nicht wieder auf. Im genannten Urteil waren die nach der Nachlassstundung verspätet geltend gemachten Lohnansprüche und die nach der später erfolgten Konkurseröffnung (nochmals) erhobenen identisch. Das Eidgenössische Versicherungsgericht erachtete es daher nicht als zulässig, den mit einer ersten Verfügung bereits rechtskräftig verneinten Anspruch auf Insolvenzentschädigung zum Gegenstand eines zweiten Gesuches zu machen (siehe auch die in ARV 1998 Nr. 27 S. 151 f. veröffentlichte Erw. 3 des genannten Urteils).

b) Im hier zu entscheidenden Fall liegen die Dinge mit Ausnahme des den ersten Entschädigungsanspruch auslösenden Tatbestandes gleich. Während in BGE 123 V 106 eine Nachlassstundung den Anspruch eröffnete (Art. 58 AVIG), gründet dieser vorliegend auf der Stellung des Pfändungsbegehrens für Lohnforderungen gegen den Arbeitgeber (Art. 51 Abs. 1 lit. c AVIG). Bei der durch die Nachlassstundung eröffneten Anspruchsberechtigung waren sämtliche Lohnansprüche, welche der Versicherte vor der Nachlassstundung gegenüber seinem Arbeitgeber ausstehend hatte, zu berücksichtigen (BGE 123 V 108 Erw. 2b). Nach dem klaren Wortlaut von Art. 51 Abs. 1 AVIG ("in diesem Zeitpunkt") deckt die Insolvenzentschädigung einzig vor der Konkurseröffnung oder vor der Einreichung des Pfändungsbegehrens entstandene Lohnforderungen (Nussbaumer, Arbeitslosenversicherung, in: Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht [SBVR], Bd. Soziale Sicherheit, Rz 522 mit weiteren Hinweisen). Massgebender Stichtag ist vorliegend demnach das Datum der Einreichung des Pfändungsbegehrens. Wie bei der Nachlassstundung, wo Stichtag das Datum ihrer Bewilligung ist, bilden demzufolge Gegenstand des durch die Stellung des Pfändungsbegehrens ausgelösten Entschädigungsanspruchs sämtliche Lohnansprüche, welche der Versicherte vor dem Stichtag gegenüber seinem Arbeitgeber ausstehend hatte. Würde der Überlegung des Beschwerdeführers gefolgt, dass nur im Pfändungsbegehren enthaltene Forderungen durch die Insolvenzentschädigung gedeckt sein könnten, würde ein Versicherter, dessen Arbeitgeber keinen weiteren Versicherungsfall auslöst, beispielsweise nicht in Konkurs fällt, für die zwischen der in Betreibung gesetzten Forderung und der Stellung des Pfändungsbegehrens entstandenen Lohnausstände überhaupt nie Insolvenzentschädigung beanspruchen können, was klar dem Sinn der gesetzlichen Regelung (Lohnausfallversicherung bei Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers; vgl. BGE 114 V 58 Erw. 3c mit Hinweisen) widersprechen würde. Wenn der Arbeitgeber gegen die Betreibungsbemühungen des Arbeitnehmers opponiert, das Arbeitsverhältnis indessen noch nicht aufgelöst wird, wäre es im Übrigen sogar möglich, dass die Lohnforderung, für die ein Versicherter das Pfändungsbegehren gestellt hat, mehr als sechs Monate vor Beendigung des Arbeitsverhältnisses entstanden ist. Da die Insolvenzentschädigung Lohnforderungen für die letzten sechs Monate vor Beendigung des Arbeitsverhältnisses deckt (Art. 52 Abs. 1 AVIG in der bis

31. August 1999 gültig gewesenen Fassung), würde die Lohnforderung, für die das erforderliche zwangsvollstreckungsrechtliche Stadium erreicht wird, nicht Gegenstand des Insolvenzentschädigungsanspruchs sein. Dieser Fall kann wegen der seit 1. September 1999 in Kraft stehenden Deckungsbeschränkung auf vier Monate sogar noch vermehrt eintreten.

c) Es steht aktenmässig fest, dass die vom Beschwerdeführer mit dem zweiten Gesuch geltend gemachte Insolvenzentschädigung sich ausschliesslich auf Forderungen bezieht, die vor der Stellung des Pfändungsbegehrens (24. Januar

1997) liegen. Der Beschwerdeführer hatte zwar nur ein den Lohn für Juni 1996 betreffendes Pfändungsbegehren gestellt. Nach dem Pfändungsvollzug hätte er indessen nach dem in Erw. 3b Gesagten und entgegen seinen Ausführungen in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde nicht nur für diesen Lohn ein Insolvenzentschädigungsgesuch stellen können (und müssen), sondern für sämtliche ausstehenden Lohnforderungen für die letzten sechs Monate des bis 31. August 1996 dauernden Arbeitsverhältnisses (Art. 52 Abs. 1 AVIG in der bis

31. August 1999 gültig gewesenen Fassung).

d) Wohl wäre es grundsätzlich möglich, dass die spätere Konkurseröffnung einen neuen Versicherungsfall darstellen kann (vgl. BGE 123 V 108 Erw. 2b). Da indessen aus den Akten klar hervorgeht, dass die am 19. November 1997 und damit nach erfolgter Konkurseröffnung (14. Oktober 1997) geltend gemachten Lohnansprüche aus der Zeit vor der Stellung des Pfändungsbegehrens stammen, ist es rechtlich ausgeschlossen, diese Lohnansprüche zum Gegenstand der nun durch die Konkurseröffnung ausgelösten potenziellen Anspruchsberechtigung zu machen.

e) Soweit der Beschwerdeführer einwendet, es wäre ihm mangels gerichtlicher Abklärung über den Bestand der Lohnforderung nicht möglich gewesen, den vorliegend zu beurteilenden Insolvenzentschädigungsanspruch rechtzeitig (nach Pfändungsvollzug) zu stellen, übersieht er, dass nach Art. 74 AVIV die Lohnforderung lediglich glaubhaft zu machen ist. Dafür reichen im Einzelfall beispielsweise Verdienstangaben in schriftlichen Arbeitsverträgen, frühere Lohnabrechnungen, die Schuldanerkennung des früheren Arbeitgebers oder die Bescheinigung des Konkurs- oder Betreibungsamtes aus (Nussbaumer, a.a.O., Rz 520). 4.- Obwohl nach dem Dargelegten die Arbeitslosenkasse auf das Gesuch vom 19. November 1997 nicht eintreten durfte (ARV 1998 Nr. 27 S. 151 Erw. 3) und damit die Verwaltungsgerichtsbeschwerde abzuweisen ist, steht noch nicht endgültig fest, dass der Beschwerdeführer für die im genannten Gesuch enthaltenen Forderungen nicht entschädigungsberechtigt ist. Er hat am 10. Juni 1997 ein nicht zum vorliegenden Verfahren (vgl. Erw. 1) gehörendes Entschädigungsgesuch eingereicht, für welches die Vorinstanz den Anspruch auf Insolvenzentschädigung für die angemeldete Forderung im Grundsatz rechtskräftig bejahte, sofern auch die übrigen Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind. Im Antrag auf Insolvenzentschädigung vom 10. Juni 1997 hat der Versicherte den letzten geleisteten Arbeitstag mit 10. Juli 1996 angegeben (Ziffer 7) sowie klar und unmissverständlich erklärt, dass er Lohn bis 31. Mai 1996 erhalten habe (Ziffer 8). Dies steht in offensichtlichem Widerspruch zu der in Ziffer 15 enthaltenen Auflistung der offenen Lohnforderungen, die sich auf den Monat Juni 1996 beschränkte. Laut Art. 77 Abs. 2 AVIV ist die Arbeitslosenkasse gehalten, dem Versicherten bei fehlenden Unterlagen - unter welchen Begriff auch ein Widerspruch in Bezug auf die Höhe der offenen Lohnforderungen auf dem Antragsformular fällt - eine angemessene Frist für die Vervollständigung anzusetzen und ihn auf die Folgen einer Unterlassung aufmerksam zu machen (vgl. dazu ARV 1995 Nr. 21 S. 125 Erw. 2b). Nachdem die Höhe der ausstehenden Lohnforderungen inzwischen feststeht, erübrigt sich dieser Verfahrensschritt und die Arbeitslosenkasse, an die die Sache zu überweisen ist, wird in die ohnehin vorzunehmende Prüfung der übrigen Anspruchsvoraussetzungen und des Masslichen sämtliche vor Stellung des Pfändungsbegehrens entstandenen offenen Lohnforderungen miteinbeziehen. 5.- Das Verfahren ist kostenlos (Art. 134 OG). Im Verwaltungsgerichtsbeschwerdeverfahren obsiegt zwar formell die Arbeitslosenkasse. Dem Beschwerdeführer steht deshalb grundsätzlich keine Parteientschädigung zu (Art. 159 Abs. 2 OG). Von dieser Regelung kann abgewichen werden, wenn sich die unterliegende Partei in guten Treuen zur Prozessführung veranlasst sehen durfte (Art. 159 Abs. 3 OG). Im Hinblick darauf, dass mit dem vorliegenden Urteil die von der Arbeitslosenkasse zu treffende Prüfung auf sämtliche vor Stellung des Pfändungsbegehrens entstandenen offenen Lohnforderungen ausgedehnt wird, erscheint es gerechtfertigt, dem Beschwerdeführer gestützt auf Art. 159 Abs. 3 in Verbindung mit Art. 135 OG eine reduzierte Parteientschädigung zuzusprechen. Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht: I.Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen. II.Die Akten werden der Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich überwiesen, damit sie im Sinne der Erwägungen verfahre. III.Es werden keine Gerichtskosten erhoben. IV.Die Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich hat dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Eidgenössischen Versicherungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 1500.- (einschliesslich Mehrwertsteuer) zu bezahlen. V.Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, dem Amt für Wirtschaft und Arbeit, Arbeitslosenversicherung, Zürich, und dem Staatssekretariat für Wirtschaft zugestellt. Luzern, 3. April 2000 Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts Der Präsident der I. Kammer: Der Gerichtsschreiber: