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C_233/1999

des vorliegenden Verfahrens bildet al- lein die mit Gesuch vom 19. November 1997 beantragte Insol- venzentschädigung, ist doch der die Anspruchsberechtigung für den Monat Juni 1996 im Grundsatz bejahende vorinstanz- liche Entscheid unangefochten in Rechtskraft erwachsen.

Bundesgericht · 2000-04-03 · Deutsch CH
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS
Sachverhalt

Der 1961 geborene B.________ arbeitete seit Mitte

Dezember 1995 als Gerant im Gastwirtschaftsbetrieb

X.________ des S.________. Nachdem das Arbeitsverhältnis

per 31. August 1996 aufgelöst worden war, entstand über die

ausstehenden Lohnzahlungen ab Juni 1996 ein Streit. Für die

Lohnforderung des Monats Juni 1996 (Fr. 6651.50) stellte

B.________ am 24. Januar 1997 ein Pfändungsbegehren. Dafür

wurde ihm am 2. Mai 1997 eine Pfändungsurkunde zugestellt,

worauf er am 10. Juni 1997 die Arbeitslosenkasse des Kan-

tons Zürich um Ausrichtung von Insolvenzentschädigung er-

suchte. Die Arbeitslosenkasse verneinte einen solchen An-

spruch mit Verfügung vom 1. Juli 1997, da der Antrag nicht

fristgerecht eingereicht worden sei.

Nachdem über S.________ am 14. Oktober 1997 der Kon-

kurs eröffnet worden war, beantragte B.________ am 19. No-

vember 1997 die Ausrichtung von Insolvenzentschädigung im

Gesamtbetrag von Fr. 13'855.75 für den ausstehenden Lohn

vom 1. bis 21. Juli 1996, zusätzlich Anteil 13. Monatslohn

und Ferien (für die Zeit vom 11. Dezember 1995 bis 21. Juli

1996, ausgenommen Juni 1996), Repräsentationsspesen sowie

Wirtepatentabgabe. Dieses Begehren lehnte die Arbeitslosen-

kasse mit Verfügung vom 16. Januar 1998 ab, weil der glei-

che Anspruch nicht ein zweites Mal geltend gemacht werden

könne.

B.- Das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich

hiess die gegen die Verfügung vom 1. Juli 1997 erhobene Be-

schwerde mit Entscheid vom 8. Juni 1999 gut und bejahte den

Anspruch auf Insolvenzentschädigung für die am 10. Juni

1997 angemeldete Forderung, sofern auch die übrigen

Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind. Mit Entscheid vom

gleichen Tag hob das Sozialversicherungsgericht ferner die

Verfügung vom 16. Januar 1998 insofern auf, als sie den An-

spruch auf Insolvenzentschädigung für die offene Lohnforde-

rung für den Monat Juni 1996 betrifft, und wies im Übrigen

die Beschwerde ab.

C.- B.________ lässt gegen den Entscheid betreffend

die Verfügung vom 16. Januar 1998 Verwaltungsgerichtsbe-

schwerde führen und beantragen, der vorinstanzliche Ent-

scheid sei aufzuheben und ihm die volle beantragte Insol-

venzentschädigung von Fr. 13'855.75 zuzüglich Zins seit

19. November 1997 zuzusprechen.

Die Arbeitslosenkasse verzichtet auf eine Stellungnah-

me zur Verwaltungsgerichtsbeschwerde, während sich das

Staatssekretariat für Wirtschaft (seco) nicht vernehmen

lässt.

Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:

1.- Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet al-

lein die mit Gesuch vom 19. November 1997 beantragte Insol-

venzentschädigung, ist doch der die Anspruchsberechtigung

für den Monat Juni 1996 im Grundsatz bejahende vorinstanz-

liche Entscheid unangefochten in Rechtskraft erwachsen.

2.- Das kantonale Gericht hat die massgeblichen ge-

setzlichen Bestimmungen über den Anspruch auf Insolvenzent-

schädigung (Art. 51 Abs. 1 AVIG), deren Deckungsumfang

(Art. 52 Abs. 1 AVIG), die bei deren Geltendmachung zu be-

achtenden Fristen (Art. 53 Abs. 1 und 2 AVIG) sowie die

Folgen verspäteter Antragstellung (Art. 53 Abs. 3 AVIG) zu-

treffend wiedergegeben. Darauf kann verwiesen werden.

3.- a) Die Vorinstanz begründet die angenommene Ver-

wirkung der Anspruchsberechtigung damit, dass das zweite

Entschädigungsgesuch Lohnansprüche betreffe, die vor Stel-

lung des Pfändungsbegehrens bestanden hätten und dass sol-

che Ansprüche nicht nochmals nach der Konkurseröffnung er-

hoben werden könnten. Sie verweist dabei zu Recht auf BGE

123 V 107 f. Erw. 2b, wo das Eidgenössische Versicherungs-

gericht erkannt hat, dass im Gegensatz zur früheren Rege-

lung der Anspruch auf Insolvenzentschädigung bereits mit

der Bewilligung der Nachlassstundung entsteht. Wird später

über den Arbeitgeber der Konkurs eröffnet, so lebt ein im

Zeitpunkt der Nachlassstundung entstandener, aber nicht

oder nicht rechtzeitig geltend gemachter und damit verwirk-

ter Insolvenzentschädigungsanspruch nicht wieder auf. Im

genannten Urteil waren die nach der Nachlassstundung

verspätet geltend gemachten Lohnansprüche und die nach der

später erfolgten Konkurseröffnung (nochmals) erhobenen

identisch. Das Eidgenössische Versicherungsgericht erachte-

te es daher nicht als zulässig, den mit einer ersten Verfü-

gung bereits rechtskräftig verneinten Anspruch auf Insol-

venzentschädigung zum Gegenstand eines zweiten Gesuches zu

machen (siehe auch die in ARV 1998 Nr. 27 S. 151 f. veröf-

fentlichte Erw. 3 des genannten Urteils).

b) Im hier zu entscheidenden Fall liegen die Dinge mit

Ausnahme des den ersten Entschädigungsanspruch auslösenden

Tatbestandes gleich. Während in BGE 123 V 106 eine Nach-

lassstundung den Anspruch eröffnete (Art. 58 AVIG), gründet

dieser vorliegend auf der Stellung des Pfändungsbegehrens

für Lohnforderungen gegen den Arbeitgeber (Art. 51 Abs. 1

lit. c AVIG). Bei der durch die Nachlassstundung eröffneten

Anspruchsberechtigung waren sämtliche Lohnansprüche, welche

der Versicherte vor der Nachlassstundung gegenüber seinem

Arbeitgeber ausstehend hatte, zu berücksichtigen (BGE 123 V

108 Erw. 2b). Nach dem klaren Wortlaut von Art. 51 Abs. 1

AVIG ("in diesem Zeitpunkt") deckt die Insolvenzentschädi-

gung einzig vor der Konkurseröffnung oder vor der Einrei-

chung des Pfändungsbegehrens entstandene Lohnforderungen

(Nussbaumer, Arbeitslosenversicherung, in: Schweizerisches

Bundesverwaltungsrecht [SBVR], Bd. Soziale Sicherheit,

Rz 522 mit weiteren Hinweisen). Massgebender Stichtag ist

vorliegend demnach das Datum der Einreichung des

Pfändungsbegehrens. Wie bei der Nachlassstundung, wo

Stichtag das Datum ihrer Bewilligung ist, bilden demzufolge

Gegenstand des durch die Stellung des Pfändungsbegehrens

ausgelösten Entschädigungsanspruchs sämtliche

Lohnansprüche, welche der Versicherte vor dem Stichtag

gegenüber seinem Arbeitgeber ausstehend hatte.

Würde der Überlegung des Beschwerdeführers gefolgt,

dass nur im Pfändungsbegehren enthaltene Forderungen durch

die Insolvenzentschädigung gedeckt sein könnten, würde ein

Versicherter, dessen Arbeitgeber keinen weiteren Versiche-

rungsfall auslöst, beispielsweise nicht in Konkurs fällt,

für die zwischen der in Betreibung gesetzten Forderung und

der Stellung des Pfändungsbegehrens entstandenen Lohnaus-

stände überhaupt nie Insolvenzentschädigung beanspruchen

können, was klar dem Sinn der gesetzlichen Regelung (Lohn-

ausfallversicherung bei Zahlungsunfähigkeit des Arbeitge-

bers; vgl. BGE 114 V 58 Erw. 3c mit Hinweisen) widerspre-

chen würde. Wenn der Arbeitgeber gegen die Betreibungsbe-

mühungen des Arbeitnehmers opponiert, das Arbeitsverhältnis

indessen noch nicht aufgelöst wird, wäre es im Übrigen so-

gar möglich, dass die Lohnforderung, für die ein Versicher-

ter das Pfändungsbegehren gestellt hat, mehr als sechs Mo-

nate vor Beendigung des Arbeitsverhältnisses entstanden

ist. Da die Insolvenzentschädigung Lohnforderungen für die

letzten sechs Monate vor Beendigung des

Arbeitsverhältnisses deckt (Art. 52 Abs. 1 AVIG in der bis

31. August 1999 gültig gewesenen Fassung), würde die

Lohnforderung, für die das erforderliche

zwangsvollstreckungsrechtliche Stadium erreicht wird, nicht

Gegenstand des Insolvenzentschädigungsanspruchs sein.

Dieser Fall kann wegen der seit 1. September 1999 in Kraft

stehenden Deckungsbeschränkung auf vier Monate sogar noch

vermehrt eintreten.

c) Es steht aktenmässig fest, dass die vom Beschwerde-

führer mit dem zweiten Gesuch geltend gemachte Insolvenz-

entschädigung sich ausschliesslich auf Forderungen bezieht,

die vor der Stellung des Pfändungsbegehrens (24. Januar

1997) liegen. Der Beschwerdeführer hatte zwar nur ein den

Lohn für Juni 1996 betreffendes Pfändungsbegehren gestellt.

Nach dem Pfändungsvollzug hätte er indessen nach dem in

Erw. 3b Gesagten und entgegen seinen Ausführungen in der

Verwaltungsgerichtsbeschwerde nicht nur für diesen Lohn ein

Insolvenzentschädigungsgesuch stellen können (und müssen),

sondern für sämtliche ausstehenden Lohnforderungen für die

letzten sechs Monate des bis 31. August 1996 dauernden

Arbeitsverhältnisses (Art. 52 Abs. 1 AVIG in der bis

31. August 1999 gültig gewesenen Fassung).

d) Wohl wäre es grundsätzlich möglich, dass die späte-

re Konkurseröffnung einen neuen Versicherungsfall darstel-

len kann (vgl. BGE 123 V 108 Erw. 2b). Da indessen aus den

Akten klar hervorgeht, dass die am 19. November 1997 und

damit nach erfolgter Konkurseröffnung (14. Oktober 1997)

geltend gemachten Lohnansprüche aus der Zeit vor der Stel-

lung des Pfändungsbegehrens stammen, ist es rechtlich aus-

geschlossen, diese Lohnansprüche zum Gegenstand der nun

durch die Konkurseröffnung ausgelösten potenziellen An-

spruchsberechtigung zu machen.

e) Soweit der Beschwerdeführer einwendet, es wäre ihm

mangels gerichtlicher Abklärung über den Bestand der Lohn-

forderung nicht möglich gewesen, den vorliegend zu beurtei-

lenden Insolvenzentschädigungsanspruch rechtzeitig (nach

Pfändungsvollzug) zu stellen, übersieht er, dass nach

Art. 74 AVIV die Lohnforderung lediglich glaubhaft zu ma-

chen ist. Dafür reichen im Einzelfall beispielsweise Ver-

dienstangaben in schriftlichen Arbeitsverträgen, frühere

Lohnabrechnungen, die Schuldanerkennung des früheren Ar-

beitgebers oder die Bescheinigung des Konkurs- oder

Betreibungsamtes aus (Nussbaumer, a.a.O., Rz 520).

4.- Obwohl nach dem Dargelegten die Arbeitslosenkasse

auf das Gesuch vom 19. November 1997 nicht eintreten durfte

(ARV 1998 Nr. 27 S. 151 Erw. 3) und damit die Verwaltungs-

gerichtsbeschwerde abzuweisen ist, steht noch nicht endgül-

tig fest, dass der Beschwerdeführer für die im genannten

Gesuch enthaltenen Forderungen nicht entschädigungsberech-

tigt ist. Er hat am 10. Juni 1997 ein nicht zum vorliegen-

den Verfahren (vgl. Erw. 1) gehörendes Entschädigungsgesuch

eingereicht, für welches die Vorinstanz den Anspruch auf

Insolvenzentschädigung für die angemeldete Forderung im

Grundsatz rechtskräftig bejahte, sofern auch die übrigen

Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind. Im Antrag auf Insol-

venzentschädigung vom 10. Juni 1997 hat der Versicherte den

letzten geleisteten Arbeitstag mit 10. Juli 1996 angegeben

(Ziffer 7) sowie klar und unmissverständlich erklärt, dass

er Lohn bis 31. Mai 1996 erhalten habe (Ziffer 8). Dies

steht in offensichtlichem Widerspruch zu der in Ziffer 15

enthaltenen Auflistung der offenen Lohnforderungen, die

sich auf den Monat Juni 1996 beschränkte. Laut Art. 77

Abs. 2 AVIV ist die Arbeitslosenkasse gehalten, dem Versi-

cherten bei fehlenden Unterlagen - unter welchen Begriff

auch ein Widerspruch in Bezug auf die Höhe der offenen

Lohnforderungen auf dem Antragsformular fällt - eine ange-

messene Frist für die Vervollständigung anzusetzen und ihn

auf die Folgen einer Unterlassung aufmerksam zu machen

(vgl. dazu ARV 1995 Nr. 21 S. 125 Erw. 2b). Nachdem die Hö-

he der ausstehenden Lohnforderungen inzwischen feststeht,

erübrigt sich dieser Verfahrensschritt und die Arbeits-

losenkasse, an die die Sache zu überweisen ist, wird in die

ohnehin vorzunehmende Prüfung der übrigen Anspruchsvoraus-

setzungen und des Masslichen sämtliche vor Stellung des

Pfändungsbegehrens entstandenen offenen Lohnforderungen

miteinbeziehen.

5.- Das Verfahren ist kostenlos (Art. 134 OG). Im Ver-

waltungsgerichtsbeschwerdeverfahren obsiegt zwar formell

die Arbeitslosenkasse. Dem Beschwerdeführer steht deshalb

grundsätzlich keine Parteientschädigung zu (Art. 159 Abs. 2

OG). Von dieser Regelung kann abgewichen werden, wenn sich

die unterliegende Partei in guten Treuen zur Prozessführung

veranlasst sehen durfte (Art. 159 Abs. 3 OG). Im Hinblick

darauf, dass mit dem vorliegenden Urteil die von der Ar-

beitslosenkasse zu treffende Prüfung auf sämtliche vor

Stellung des Pfändungsbegehrens entstandenen offenen Lohn-

forderungen ausgedehnt wird, erscheint es gerechtfertigt,

dem Beschwerdeführer gestützt auf Art. 159 Abs. 3 in Ver-

bindung mit Art. 135 OG eine reduzierte Parteientschädigung

zuzusprechen.

Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:

I.Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.

II.Die Akten werden der Arbeitslosenkasse des Kantons

Zürich überwiesen, damit sie im Sinne der Erwägungen

verfahre.

III.Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

IV.Die Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich hat dem Be-

schwerdeführer für das Verfahren vor dem Eidgenössi-

schen Versicherungsgericht eine Parteientschädigung

von Fr. 1500.- (einschliesslich Mehrwertsteuer) zu be-

zahlen.

V.Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversiche-

rungsgericht des Kantons Zürich, dem Amt für Wirt-

schaft und Arbeit, Arbeitslosenversicherung, Zürich,

und dem Staatssekretariat für Wirtschaft zugestellt.

Luzern, 3. April 2000

Im Namen des

Eidgenössischen Versicherungsgerichts

Der Präsident der I. Kammer:

Der Gerichtsschreiber:

Erwägungen (1 Absätze)

E. 19 November 1997 zuzusprechen.

Die Arbeitslosenkasse verzichtet auf eine Stellungnah-

me zur Verwaltungsgerichtsbeschwerde, während sich das

Staatssekretariat für Wirtschaft (seco) nicht vernehmen

lässt.

Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:

1.- Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet al-

lein die mit Gesuch vom 19. November 1997 beantragte Insol-

venzentschädigung, ist doch der die Anspruchsberechtigung

für den Monat Juni 1996 im Grundsatz bejahende vorinstanz-

liche Entscheid unangefochten in Rechtskraft erwachsen.

2.- Das kantonale Gericht hat die massgeblichen ge-

setzlichen Bestimmungen über den Anspruch auf Insolvenzent-

schädigung (Art. 51 Abs. 1 AVIG), deren Deckungsumfang

(Art. 52 Abs. 1 AVIG), die bei deren Geltendmachung zu be-

achtenden Fristen (Art. 53 Abs. 1 und 2 AVIG) sowie die

Folgen verspäteter Antragstellung (Art. 53 Abs. 3 AVIG) zu-

treffend wiedergegeben. Darauf kann verwiesen werden.

3.- a) Die Vorinstanz begründet die angenommene Ver-

wirkung der Anspruchsberechtigung damit, dass das zweite

Entschädigungsgesuch Lohnansprüche betreffe, die vor Stel-

lung des Pfändungsbegehrens bestanden hätten und dass sol-

che Ansprüche nicht nochmals nach der Konkurseröffnung er-

hoben werden könnten. Sie verweist dabei zu Recht auf BGE

123 V 107 f. Erw. 2b, wo das Eidgenössische Versicherungs-

gericht erkannt hat, dass im Gegensatz zur früheren Rege-

lung der Anspruch auf Insolvenzentschädigung bereits mit

der Bewilligung der Nachlassstundung entsteht. Wird später

über den Arbeitgeber der Konkurs eröffnet, so lebt ein im

Zeitpunkt der Nachlassstundung entstandener, aber nicht

oder nicht rechtzeitig geltend gemachter und damit verwirk-

ter Insolvenzentschädigungsanspruch nicht wieder auf. Im

genannten Urteil waren die nach der Nachlassstundung

verspätet geltend gemachten Lohnansprüche und die nach der

später erfolgten Konkurseröffnung (nochmals) erhobenen

identisch. Das Eidgenössische Versicherungsgericht erachte-

te es daher nicht als zulässig, den mit einer ersten Verfü-

gung bereits rechtskräftig verneinten Anspruch auf Insol-

venzentschädigung zum Gegenstand eines zweiten Gesuches zu

machen (siehe auch die in ARV 1998 Nr. 27 S. 151 f. veröf-

fentlichte Erw. 3 des genannten Urteils).

b) Im hier zu entscheidenden Fall liegen die Dinge mit

Ausnahme des den ersten Entschädigungsanspruch auslösenden

Tatbestandes gleich. Während in BGE 123 V 106 eine Nach-

lassstundung den Anspruch eröffnete (Art. 58 AVIG), gründet

dieser vorliegend auf der Stellung des Pfändungsbegehrens

für Lohnforderungen gegen den Arbeitgeber (Art. 51 Abs. 1

lit. c AVIG). Bei der durch die Nachlassstundung eröffneten

Anspruchsberechtigung waren sämtliche Lohnansprüche, welche

der Versicherte vor der Nachlassstundung gegenüber seinem

Arbeitgeber ausstehend hatte, zu berücksichtigen (BGE 123 V

108 Erw. 2b). Nach dem klaren Wortlaut von Art. 51 Abs. 1

AVIG ("in diesem Zeitpunkt") deckt die Insolvenzentschädi-

gung einzig vor der Konkurseröffnung oder vor der Einrei-

chung des Pfändungsbegehrens entstandene Lohnforderungen

(Nussbaumer, Arbeitslosenversicherung, in: Schweizerisches

Bundesverwaltungsrecht [SBVR], Bd. Soziale Sicherheit,

Rz 522 mit weiteren Hinweisen). Massgebender Stichtag ist

vorliegend demnach das Datum der Einreichung des

Pfändungsbegehrens. Wie bei der Nachlassstundung, wo

Stichtag das Datum ihrer Bewilligung ist, bilden demzufolge

Gegenstand des durch die Stellung des Pfändungsbegehrens

ausgelösten Entschädigungsanspruchs sämtliche

Lohnansprüche, welche der Versicherte vor dem Stichtag

gegenüber seinem Arbeitgeber ausstehend hatte.

Würde der Überlegung des Beschwerdeführers gefolgt,

dass nur im Pfändungsbegehren enthaltene Forderungen durch

die Insolvenzentschädigung gedeckt sein könnten, würde ein

Versicherter, dessen Arbeitgeber keinen weiteren Versiche-

rungsfall auslöst, beispielsweise nicht in Konkurs fällt,

für die zwischen der in Betreibung gesetzten Forderung und

der Stellung des Pfändungsbegehrens entstandenen Lohnaus-

stände überhaupt nie Insolvenzentschädigung beanspruchen

können, was klar dem Sinn der gesetzlichen Regelung (Lohn-

ausfallversicherung bei Zahlungsunfähigkeit des Arbeitge-

bers; vgl. BGE 114 V 58 Erw. 3c mit Hinweisen) widerspre-

chen würde. Wenn der Arbeitgeber gegen die Betreibungsbe-

mühungen des Arbeitnehmers opponiert, das Arbeitsverhältnis

indessen noch nicht aufgelöst wird, wäre es im Übrigen so-

gar möglich, dass die Lohnforderung, für die ein Versicher-

ter das Pfändungsbegehren gestellt hat, mehr als sechs Mo-

nate vor Beendigung des Arbeitsverhältnisses entstanden

ist. Da die Insolvenzentschädigung Lohnforderungen für die

letzten sechs Monate vor Beendigung des

Arbeitsverhältnisses deckt (Art. 52 Abs. 1 AVIG in der bis

31. August 1999 gültig gewesenen Fassung), würde die

Lohnforderung, für die das erforderliche

zwangsvollstreckungsrechtliche Stadium erreicht wird, nicht

Gegenstand des Insolvenzentschädigungsanspruchs sein.

Dieser Fall kann wegen der seit 1. September 1999 in Kraft

stehenden Deckungsbeschränkung auf vier Monate sogar noch

vermehrt eintreten.

c) Es steht aktenmässig fest, dass die vom Beschwerde-

führer mit dem zweiten Gesuch geltend gemachte Insolvenz-

entschädigung sich ausschliesslich auf Forderungen bezieht,

die vor der Stellung des Pfändungsbegehrens (24. Januar

1997) liegen. Der Beschwerdeführer hatte zwar nur ein den

Lohn für Juni 1996 betreffendes Pfändungsbegehren gestellt.

Nach dem Pfändungsvollzug hätte er indessen nach dem in

Erw. 3b Gesagten und entgegen seinen Ausführungen in der

Verwaltungsgerichtsbeschwerde nicht nur für diesen Lohn ein

Insolvenzentschädigungsgesuch stellen können (und müssen),

sondern für sämtliche ausstehenden Lohnforderungen für die

letzten sechs Monate des bis 31. August 1996 dauernden

Arbeitsverhältnisses (Art. 52 Abs. 1 AVIG in der bis

31. August 1999 gültig gewesenen Fassung).

d) Wohl wäre es grundsätzlich möglich, dass die späte-

re Konkurseröffnung einen neuen Versicherungsfall darstel-

len kann (vgl. BGE 123 V 108 Erw. 2b). Da indessen aus den

Akten klar hervorgeht, dass die am 19. November 1997 und

damit nach erfolgter Konkurseröffnung (14. Oktober 1997)

geltend gemachten Lohnansprüche aus der Zeit vor der Stel-

lung des Pfändungsbegehrens stammen, ist es rechtlich aus-

geschlossen, diese Lohnansprüche zum Gegenstand der nun

durch die Konkurseröffnung ausgelösten potenziellen An-

spruchsberechtigung zu machen.

e) Soweit der Beschwerdeführer einwendet, es wäre ihm

mangels gerichtlicher Abklärung über den Bestand der Lohn-

forderung nicht möglich gewesen, den vorliegend zu beurtei-

lenden Insolvenzentschädigungsanspruch rechtzeitig (nach

Pfändungsvollzug) zu stellen, übersieht er, dass nach

Art. 74 AVIV die Lohnforderung lediglich glaubhaft zu ma-

chen ist. Dafür reichen im Einzelfall beispielsweise Ver-

dienstangaben in schriftlichen Arbeitsverträgen, frühere

Lohnabrechnungen, die Schuldanerkennung des früheren Ar-

beitgebers oder die Bescheinigung des Konkurs- oder

Betreibungsamtes aus (Nussbaumer, a.a.O., Rz 520).

4.- Obwohl nach dem Dargelegten die Arbeitslosenkasse

auf das Gesuch vom 19. November 1997 nicht eintreten durfte

(ARV 1998 Nr. 27 S. 151 Erw. 3) und damit die Verwaltungs-

gerichtsbeschwerde abzuweisen ist, steht noch nicht endgül-

tig fest, dass der Beschwerdeführer für die im genannten

Gesuch enthaltenen Forderungen nicht entschädigungsberech-

tigt ist. Er hat am 10. Juni 1997 ein nicht zum vorliegen-

den Verfahren (vgl. Erw. 1) gehörendes Entschädigungsgesuch

eingereicht, für welches die Vorinstanz den Anspruch auf

Insolvenzentschädigung für die angemeldete Forderung im

Grundsatz rechtskräftig bejahte, sofern auch die übrigen

Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind. Im Antrag auf Insol-

venzentschädigung vom 10. Juni 1997 hat der Versicherte den

letzten geleisteten Arbeitstag mit 10. Juli 1996 angegeben

(Ziffer 7) sowie klar und unmissverständlich erklärt, dass

er Lohn bis 31. Mai 1996 erhalten habe (Ziffer 8). Dies

steht in offensichtlichem Widerspruch zu der in Ziffer 15

enthaltenen Auflistung der offenen Lohnforderungen, die

sich auf den Monat Juni 1996 beschränkte. Laut Art. 77

Abs. 2 AVIV ist die Arbeitslosenkasse gehalten, dem Versi-

cherten bei fehlenden Unterlagen - unter welchen Begriff

auch ein Widerspruch in Bezug auf die Höhe der offenen

Lohnforderungen auf dem Antragsformular fällt - eine ange-

messene Frist für die Vervollständigung anzusetzen und ihn

auf die Folgen einer Unterlassung aufmerksam zu machen

(vgl. dazu ARV 1995 Nr. 21 S. 125 Erw. 2b). Nachdem die Hö-

he der ausstehenden Lohnforderungen inzwischen feststeht,

erübrigt sich dieser Verfahrensschritt und die Arbeits-

losenkasse, an die die Sache zu überweisen ist, wird in die

ohnehin vorzunehmende Prüfung der übrigen Anspruchsvoraus-

setzungen und des Masslichen sämtliche vor Stellung des

Pfändungsbegehrens entstandenen offenen Lohnforderungen

miteinbeziehen.

5.- Das Verfahren ist kostenlos (Art. 134 OG). Im Ver-

waltungsgerichtsbeschwerdeverfahren obsiegt zwar formell

die Arbeitslosenkasse. Dem Beschwerdeführer steht deshalb

grundsätzlich keine Parteientschädigung zu (Art. 159 Abs. 2

OG). Von dieser Regelung kann abgewichen werden, wenn sich

die unterliegende Partei in guten Treuen zur Prozessführung

veranlasst sehen durfte (Art. 159 Abs. 3 OG). Im Hinblick

darauf, dass mit dem vorliegenden Urteil die von der Ar-

beitslosenkasse zu treffende Prüfung auf sämtliche vor

Stellung des Pfändungsbegehrens entstandenen offenen Lohn-

forderungen ausgedehnt wird, erscheint es gerechtfertigt,

dem Beschwerdeführer gestützt auf Art. 159 Abs. 3 in Ver-

bindung mit Art. 135 OG eine reduzierte Parteientschädigung

zuzusprechen.

Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:

I.Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.

II.Die Akten werden der Arbeitslosenkasse des Kantons

Zürich überwiesen, damit sie im Sinne der Erwägungen

verfahre.

III.Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

IV.Die Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich hat dem Be-

schwerdeführer für das Verfahren vor dem Eidgenössi-

schen Versicherungsgericht eine Parteientschädigung

von Fr. 1500.- (einschliesslich Mehrwertsteuer) zu be-

zahlen.

V.Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversiche-

rungsgericht des Kantons Zürich, dem Amt für Wirt-

schaft und Arbeit, Arbeitslosenversicherung, Zürich,

und dem Staatssekretariat für Wirtschaft zugestellt.

Luzern, 3. April 2000

Im Namen des

Eidgenössischen Versicherungsgerichts

Der Präsident der I. Kammer:

Der Gerichtsschreiber:

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

[AZA]

C 233/99 Vr

I. Kammer

Präsident Lustenberger, Bundesrichter Schön, Spira, Rüedi

und Bundesrichterin Widmer; Gerichtsschreiber Maillard

Urteil vom 3. April 2000

in Sachen

B.________, 1961, Beschwerdeführer, vertreten durch

Rechtsanwalt H.________,

gegen

Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich, Rudolf Diesel-

Strasse 28, Winterthur, Beschwerdegegnerin,

und

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, Winterthur

A.- Der 1961 geborene B.________ arbeitete seit Mitte

Dezember 1995 als Gerant im Gastwirtschaftsbetrieb

X.________ des S.________. Nachdem das Arbeitsverhältnis

per 31. August 1996 aufgelöst worden war, entstand über die

ausstehenden Lohnzahlungen ab Juni 1996 ein Streit. Für die

Lohnforderung des Monats Juni 1996 (Fr. 6651.50) stellte

B.________ am 24. Januar 1997 ein Pfändungsbegehren. Dafür

wurde ihm am 2. Mai 1997 eine Pfändungsurkunde zugestellt,

worauf er am 10. Juni 1997 die Arbeitslosenkasse des Kan-

tons Zürich um Ausrichtung von Insolvenzentschädigung er-

suchte. Die Arbeitslosenkasse verneinte einen solchen An-

spruch mit Verfügung vom 1. Juli 1997, da der Antrag nicht

fristgerecht eingereicht worden sei.

Nachdem über S.________ am 14. Oktober 1997 der Kon-

kurs eröffnet worden war, beantragte B.________ am 19. No-

vember 1997 die Ausrichtung von Insolvenzentschädigung im

Gesamtbetrag von Fr. 13'855.75 für den ausstehenden Lohn

vom 1. bis 21. Juli 1996, zusätzlich Anteil 13. Monatslohn

und Ferien (für die Zeit vom 11. Dezember 1995 bis 21. Juli

1996, ausgenommen Juni 1996), Repräsentationsspesen sowie

Wirtepatentabgabe. Dieses Begehren lehnte die Arbeitslosen-

kasse mit Verfügung vom 16. Januar 1998 ab, weil der glei-

che Anspruch nicht ein zweites Mal geltend gemacht werden

könne.

B.- Das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich

hiess die gegen die Verfügung vom 1. Juli 1997 erhobene Be-

schwerde mit Entscheid vom 8. Juni 1999 gut und bejahte den

Anspruch auf Insolvenzentschädigung für die am 10. Juni

1997 angemeldete Forderung, sofern auch die übrigen

Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind. Mit Entscheid vom

gleichen Tag hob das Sozialversicherungsgericht ferner die

Verfügung vom 16. Januar 1998 insofern auf, als sie den An-

spruch auf Insolvenzentschädigung für die offene Lohnforde-

rung für den Monat Juni 1996 betrifft, und wies im Übrigen

die Beschwerde ab.

C.- B.________ lässt gegen den Entscheid betreffend

die Verfügung vom 16. Januar 1998 Verwaltungsgerichtsbe-

schwerde führen und beantragen, der vorinstanzliche Ent-

scheid sei aufzuheben und ihm die volle beantragte Insol-

venzentschädigung von Fr. 13'855.75 zuzüglich Zins seit

19. November 1997 zuzusprechen.

Die Arbeitslosenkasse verzichtet auf eine Stellungnah-

me zur Verwaltungsgerichtsbeschwerde, während sich das

Staatssekretariat für Wirtschaft (seco) nicht vernehmen

lässt.

Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:

1.- Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet al-

lein die mit Gesuch vom 19. November 1997 beantragte Insol-

venzentschädigung, ist doch der die Anspruchsberechtigung

für den Monat Juni 1996 im Grundsatz bejahende vorinstanz-

liche Entscheid unangefochten in Rechtskraft erwachsen.

2.- Das kantonale Gericht hat die massgeblichen ge-

setzlichen Bestimmungen über den Anspruch auf Insolvenzent-

schädigung (Art. 51 Abs. 1 AVIG), deren Deckungsumfang

(Art. 52 Abs. 1 AVIG), die bei deren Geltendmachung zu be-

achtenden Fristen (Art. 53 Abs. 1 und 2 AVIG) sowie die

Folgen verspäteter Antragstellung (Art. 53 Abs. 3 AVIG) zu-

treffend wiedergegeben. Darauf kann verwiesen werden.

3.- a) Die Vorinstanz begründet die angenommene Ver-

wirkung der Anspruchsberechtigung damit, dass das zweite

Entschädigungsgesuch Lohnansprüche betreffe, die vor Stel-

lung des Pfändungsbegehrens bestanden hätten und dass sol-

che Ansprüche nicht nochmals nach der Konkurseröffnung er-

hoben werden könnten. Sie verweist dabei zu Recht auf BGE

123 V 107 f. Erw. 2b, wo das Eidgenössische Versicherungs-

gericht erkannt hat, dass im Gegensatz zur früheren Rege-

lung der Anspruch auf Insolvenzentschädigung bereits mit

der Bewilligung der Nachlassstundung entsteht. Wird später

über den Arbeitgeber der Konkurs eröffnet, so lebt ein im

Zeitpunkt der Nachlassstundung entstandener, aber nicht

oder nicht rechtzeitig geltend gemachter und damit verwirk-

ter Insolvenzentschädigungsanspruch nicht wieder auf. Im

genannten Urteil waren die nach der Nachlassstundung

verspätet geltend gemachten Lohnansprüche und die nach der

später erfolgten Konkurseröffnung (nochmals) erhobenen

identisch. Das Eidgenössische Versicherungsgericht erachte-

te es daher nicht als zulässig, den mit einer ersten Verfü-

gung bereits rechtskräftig verneinten Anspruch auf Insol-

venzentschädigung zum Gegenstand eines zweiten Gesuches zu

machen (siehe auch die in ARV 1998 Nr. 27 S. 151 f. veröf-

fentlichte Erw. 3 des genannten Urteils).

b) Im hier zu entscheidenden Fall liegen die Dinge mit

Ausnahme des den ersten Entschädigungsanspruch auslösenden

Tatbestandes gleich. Während in BGE 123 V 106 eine Nach-

lassstundung den Anspruch eröffnete (Art. 58 AVIG), gründet

dieser vorliegend auf der Stellung des Pfändungsbegehrens

für Lohnforderungen gegen den Arbeitgeber (Art. 51 Abs. 1

lit. c AVIG). Bei der durch die Nachlassstundung eröffneten

Anspruchsberechtigung waren sämtliche Lohnansprüche, welche

der Versicherte vor der Nachlassstundung gegenüber seinem

Arbeitgeber ausstehend hatte, zu berücksichtigen (BGE 123 V

108 Erw. 2b). Nach dem klaren Wortlaut von Art. 51 Abs. 1

AVIG ("in diesem Zeitpunkt") deckt die Insolvenzentschädi-

gung einzig vor der Konkurseröffnung oder vor der Einrei-

chung des Pfändungsbegehrens entstandene Lohnforderungen

(Nussbaumer, Arbeitslosenversicherung, in: Schweizerisches

Bundesverwaltungsrecht [SBVR], Bd. Soziale Sicherheit,

Rz 522 mit weiteren Hinweisen). Massgebender Stichtag ist

vorliegend demnach das Datum der Einreichung des

Pfändungsbegehrens. Wie bei der Nachlassstundung, wo

Stichtag das Datum ihrer Bewilligung ist, bilden demzufolge

Gegenstand des durch die Stellung des Pfändungsbegehrens

ausgelösten Entschädigungsanspruchs sämtliche

Lohnansprüche, welche der Versicherte vor dem Stichtag

gegenüber seinem Arbeitgeber ausstehend hatte.

Würde der Überlegung des Beschwerdeführers gefolgt,

dass nur im Pfändungsbegehren enthaltene Forderungen durch

die Insolvenzentschädigung gedeckt sein könnten, würde ein

Versicherter, dessen Arbeitgeber keinen weiteren Versiche-

rungsfall auslöst, beispielsweise nicht in Konkurs fällt,

für die zwischen der in Betreibung gesetzten Forderung und

der Stellung des Pfändungsbegehrens entstandenen Lohnaus-

stände überhaupt nie Insolvenzentschädigung beanspruchen

können, was klar dem Sinn der gesetzlichen Regelung (Lohn-

ausfallversicherung bei Zahlungsunfähigkeit des Arbeitge-

bers; vgl. BGE 114 V 58 Erw. 3c mit Hinweisen) widerspre-

chen würde. Wenn der Arbeitgeber gegen die Betreibungsbe-

mühungen des Arbeitnehmers opponiert, das Arbeitsverhältnis

indessen noch nicht aufgelöst wird, wäre es im Übrigen so-

gar möglich, dass die Lohnforderung, für die ein Versicher-

ter das Pfändungsbegehren gestellt hat, mehr als sechs Mo-

nate vor Beendigung des Arbeitsverhältnisses entstanden

ist. Da die Insolvenzentschädigung Lohnforderungen für die

letzten sechs Monate vor Beendigung des

Arbeitsverhältnisses deckt (Art. 52 Abs. 1 AVIG in der bis

31. August 1999 gültig gewesenen Fassung), würde die

Lohnforderung, für die das erforderliche

zwangsvollstreckungsrechtliche Stadium erreicht wird, nicht

Gegenstand des Insolvenzentschädigungsanspruchs sein.

Dieser Fall kann wegen der seit 1. September 1999 in Kraft

stehenden Deckungsbeschränkung auf vier Monate sogar noch

vermehrt eintreten.

c) Es steht aktenmässig fest, dass die vom Beschwerde-

führer mit dem zweiten Gesuch geltend gemachte Insolvenz-

entschädigung sich ausschliesslich auf Forderungen bezieht,

die vor der Stellung des Pfändungsbegehrens (24. Januar

1997) liegen. Der Beschwerdeführer hatte zwar nur ein den

Lohn für Juni 1996 betreffendes Pfändungsbegehren gestellt.

Nach dem Pfändungsvollzug hätte er indessen nach dem in

Erw. 3b Gesagten und entgegen seinen Ausführungen in der

Verwaltungsgerichtsbeschwerde nicht nur für diesen Lohn ein

Insolvenzentschädigungsgesuch stellen können (und müssen),

sondern für sämtliche ausstehenden Lohnforderungen für die

letzten sechs Monate des bis 31. August 1996 dauernden

Arbeitsverhältnisses (Art. 52 Abs. 1 AVIG in der bis

31. August 1999 gültig gewesenen Fassung).

d) Wohl wäre es grundsätzlich möglich, dass die späte-

re Konkurseröffnung einen neuen Versicherungsfall darstel-

len kann (vgl. BGE 123 V 108 Erw. 2b). Da indessen aus den

Akten klar hervorgeht, dass die am 19. November 1997 und

damit nach erfolgter Konkurseröffnung (14. Oktober 1997)

geltend gemachten Lohnansprüche aus der Zeit vor der Stel-

lung des Pfändungsbegehrens stammen, ist es rechtlich aus-

geschlossen, diese Lohnansprüche zum Gegenstand der nun

durch die Konkurseröffnung ausgelösten potenziellen An-

spruchsberechtigung zu machen.

e) Soweit der Beschwerdeführer einwendet, es wäre ihm

mangels gerichtlicher Abklärung über den Bestand der Lohn-

forderung nicht möglich gewesen, den vorliegend zu beurtei-

lenden Insolvenzentschädigungsanspruch rechtzeitig (nach

Pfändungsvollzug) zu stellen, übersieht er, dass nach

Art. 74 AVIV die Lohnforderung lediglich glaubhaft zu ma-

chen ist. Dafür reichen im Einzelfall beispielsweise Ver-

dienstangaben in schriftlichen Arbeitsverträgen, frühere

Lohnabrechnungen, die Schuldanerkennung des früheren Ar-

beitgebers oder die Bescheinigung des Konkurs- oder

Betreibungsamtes aus (Nussbaumer, a.a.O., Rz 520).

4.- Obwohl nach dem Dargelegten die Arbeitslosenkasse

auf das Gesuch vom 19. November 1997 nicht eintreten durfte

(ARV 1998 Nr. 27 S. 151 Erw. 3) und damit die Verwaltungs-

gerichtsbeschwerde abzuweisen ist, steht noch nicht endgül-

tig fest, dass der Beschwerdeführer für die im genannten

Gesuch enthaltenen Forderungen nicht entschädigungsberech-

tigt ist. Er hat am 10. Juni 1997 ein nicht zum vorliegen-

den Verfahren (vgl. Erw. 1) gehörendes Entschädigungsgesuch

eingereicht, für welches die Vorinstanz den Anspruch auf

Insolvenzentschädigung für die angemeldete Forderung im

Grundsatz rechtskräftig bejahte, sofern auch die übrigen

Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind. Im Antrag auf Insol-

venzentschädigung vom 10. Juni 1997 hat der Versicherte den

letzten geleisteten Arbeitstag mit 10. Juli 1996 angegeben

(Ziffer 7) sowie klar und unmissverständlich erklärt, dass

er Lohn bis 31. Mai 1996 erhalten habe (Ziffer 8). Dies

steht in offensichtlichem Widerspruch zu der in Ziffer 15

enthaltenen Auflistung der offenen Lohnforderungen, die

sich auf den Monat Juni 1996 beschränkte. Laut Art. 77

Abs. 2 AVIV ist die Arbeitslosenkasse gehalten, dem Versi-

cherten bei fehlenden Unterlagen - unter welchen Begriff

auch ein Widerspruch in Bezug auf die Höhe der offenen

Lohnforderungen auf dem Antragsformular fällt - eine ange-

messene Frist für die Vervollständigung anzusetzen und ihn

auf die Folgen einer Unterlassung aufmerksam zu machen

(vgl. dazu ARV 1995 Nr. 21 S. 125 Erw. 2b). Nachdem die Hö-

he der ausstehenden Lohnforderungen inzwischen feststeht,

erübrigt sich dieser Verfahrensschritt und die Arbeits-

losenkasse, an die die Sache zu überweisen ist, wird in die

ohnehin vorzunehmende Prüfung der übrigen Anspruchsvoraus-

setzungen und des Masslichen sämtliche vor Stellung des

Pfändungsbegehrens entstandenen offenen Lohnforderungen

miteinbeziehen.

5.- Das Verfahren ist kostenlos (Art. 134 OG). Im Ver-

waltungsgerichtsbeschwerdeverfahren obsiegt zwar formell

die Arbeitslosenkasse. Dem Beschwerdeführer steht deshalb

grundsätzlich keine Parteientschädigung zu (Art. 159 Abs. 2

OG). Von dieser Regelung kann abgewichen werden, wenn sich

die unterliegende Partei in guten Treuen zur Prozessführung

veranlasst sehen durfte (Art. 159 Abs. 3 OG). Im Hinblick

darauf, dass mit dem vorliegenden Urteil die von der Ar-

beitslosenkasse zu treffende Prüfung auf sämtliche vor

Stellung des Pfändungsbegehrens entstandenen offenen Lohn-

forderungen ausgedehnt wird, erscheint es gerechtfertigt,

dem Beschwerdeführer gestützt auf Art. 159 Abs. 3 in Ver-

bindung mit Art. 135 OG eine reduzierte Parteientschädigung

zuzusprechen.

Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:

I.Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.

II.Die Akten werden der Arbeitslosenkasse des Kantons

Zürich überwiesen, damit sie im Sinne der Erwägungen

verfahre.

III.Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

IV.Die Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich hat dem Be-

schwerdeführer für das Verfahren vor dem Eidgenössi-

schen Versicherungsgericht eine Parteientschädigung

von Fr. 1500.- (einschliesslich Mehrwertsteuer) zu be-

zahlen.

V.Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversiche-

rungsgericht des Kantons Zürich, dem Amt für Wirt-

schaft und Arbeit, Arbeitslosenversicherung, Zürich,

und dem Staatssekretariat für Wirtschaft zugestellt.

Luzern, 3. April 2000

Im Namen des

Eidgenössischen Versicherungsgerichts

Der Präsident der I. Kammer:

Der Gerichtsschreiber: