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C 223/99

Bundesgericht · 2000-02-14 · Deutsch CH
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Arbeitslosenversicherung

Sachverhalt

Mit Verfügung vom 13. Februar 1998 forderte das

Kantonale Amt für Industrie, Gewerbe und Arbeit (KIGA),

Bern, von der 1935 geborenen P.________ zu Unrecht bezogene

Arbeitslosenentschädigung im Betrag von Fr. 3026.50 zurück,

welche es mit der rückwirkend zugesprochenen IV-Rente ver-

rechnete. Nachdem diese Verfügung in Rechtskraft erwachsen

war, stellte P.________ am 13. Oktober 1998 ein Gesuch um

Erlass der Rückerstattung, welches das KIGA mit Verfügung

vom 12. Januar 1999 als gegenstandslos abschrieb.

B.- Das Verwaltungsgericht des Kantons Bern wies die

hiegegen erhobene Beschwerde mit Entscheid vom 11. Mai 1999

ab, soweit es darauf eintrat.

C.- P.________ lässt Verwaltungsgerichtsbeschwerde

führen mit dem Begehren, der vorinstanzliche Entscheid sei

aufzuheben und das KIGA zu verpflichten, ihr Fr. 3026.50

auszuzahlen; eventuell sei die Sache an das KIGA zurückzu-

weisen, damit es auf das Erlassgesuch materiell eintrete.

Das KIGA verzichtet auf eine Stellungnahme zur Verwal-

tungsgerichtsbeschwerde, während sich das Staatssekretariat

für Wirtschaft (seco) nicht vernehmen lässt.

Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:

1.- Da es sich bei der angefochtenen Verfügung nicht

um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleis-

tungen handelt, hat das Eidgenössische Versicherungsgericht

nur zu prüfen, ob das vorinstanzliche Gericht Bundesrecht

verletzt hat, einschliesslich Überschreitung oder Miss-

brauch des Ermessens, oder ob der rechtserhebliche Sachver-

halt offensichtlich unrichtig, unvollständig oder unter

Verletzung wesentlicher Verfahrensbestimmungen festgestellt

worden ist (Art. 132 in Verbindung mit Art. 104 lit. a und

b sowie

Art. 105 Abs. 2 OG

).

2.- a) Nach

Art. 95 AVIG

hat die Kasse Leistungen der

Versicherung, auf die der Empfänger keinen Anspruch hatte,

zurückzufordern (Abs. 1 Satz 1). War der Leistungsempfänger

beim Bezug gutgläubig und würde die Rückerstattung eine

grosse Härte bedeuten, so wird sie auf Gesuch hin ganz oder

teilweise erlassen (Abs. 2 Satz 1).

b) Im vorliegenden Fall lautet das Dispositiv der Ver-

fügung vom 12. Januar 1999 wohl auf Abschreibung des Er-

lassgesuches infolge Gegenstandslosigkeit. Nach der in BGE

120 V 496 zusammengefassten Rechtsprechung sind indessen

Verwaltungsverfügungen - unter Vorbehalt der Problematik

von Treu und Glauben - nicht nach ihrem Wortlaut, sondern

nach ihrem tatsächlichen rechtlichen Bedeutungsgehalt zu

verstehen. Unter diesem Gesichtswinkel ist festzustellen,

dass das KIGA in der Verfügung vom 12. Januar 1999 unter

Tatbestand und Begründung unter anderem ausgeführt hat,

wenn die Rückforderung mittels einer direkten Verrechnung

zwischen zwei Sozialversicherungsträgern vollstreckt werde,

könne es gar nie zu einem Eingriff in das Vermögen des

Rückerstattungspflichtigen kommen, weshalb es die Erlass-

voraussetzung der grossen Härte verneinte. Damit hat es die

Erlassfrage jedenfalls auch materiell geprüft und abgewie-

sen, was in klarem Widerspruch zum Dispositiv steht. Die

erwähnte Verfügung ist daher nach dem Gesagten als mate-

rieller Entscheid zu verstehen, mit dem das Erlassgesuch

vom 13. Oktober 1998 abgewiesen wurde. Damit erübrigt sich

die Prüfung der Frage, ob mit der Rückerstattungsverfügung

vom 13. Februar 1998 auch über die Verrechnung bereits

rechtskräftig entschieden worden und deshalb das Erlassge-

such gegenstandslos geworden sei. Dies ist im Übrigen ange-

sichts der von der Beschwerdeführerin zutreffend erwähnten

Rechtsprechung, wonach die Rechtskraft der Verfügung, durch

welche die Kasse den zurückzuerstattenden Betrag festgelegt

hat, nicht hindert, den zur Verrechnung gebrachten Betrag

im Rahmen des Erlassverfahrens zu überprüfen, da die Ver-

rechnung nur eine Form der Vollstreckung der Rückerstat-

tungsverpflichtung darstellt (

BGE 116 V 297

Erw. 5b), im-

merhin zu bezweifeln.

3.- Das kantonale Gericht hat im angefochtenen Ent-

scheid zutreffend dargelegt, dass der Anwendungsbereich des

Erlasses durch die Rechtsprechung dort eine Einschränkung

erfahren hat, wo der Verwaltung die Möglichkeit der Ver-

rechnung offen steht. Danach fällt bei der Verrechnung ein

Erlass nur dann in Betracht, wenn sie mit laufenden oder

künftig fällig werdenden Leistungen erfolgt. Anderes gilt

jedoch, wenn es darum geht, dem Versicherten bereits ausbe-

zahlte Leistungen durch gleich hohe, unter anderem Titel

geschuldete zu ersetzen und die beiden Betreffnisse mitein-

ander zu verrechnen. Hier besteht lediglich ein anderer

Rechtsgrund für die geschuldeten Leistungen; das Vermögen

des Rückerstattungspflichtigen erfährt keine Veränderung,

die zu einem Härtefall im Sinne von

Art. 47 Abs. 1 AHVG

führen kann, weshalb die Frage des Erlasses nicht zu prüfen

ist. Dabei handelt es sich um einen allgemeinen Grundsatz

des Sozialversicherungsrechts, der stets angewendet werden

muss, wenn der Erlass einer verrechnungsweise geltend ge-

machten Rückforderung zu prüfen ist (

BGE 122 V 226

Erw. 5c

mit Hinweis). Die in diesem Urteil im Übrigen vorgenommene

Präzisierung der Rechtsprechung betrifft den vorliegend zu

beurteilenden Sachverhalt nicht.

Da der Beschwerdeführerin rückwirkend ab 1. Februar

1996 und damit für einen Zeitraum, für den sie bereits (zu

hohe) Taggelder der Arbeitslosenversicherung bezogen hatte,

eine halbe Rente der Invalidenversicherung ausgerichtet

wurde, sind die Voraussetzungen zur Verrechnung bereits

ausbezahlter Leistungen der Arbeitslosenversicherung mit

denjenigen der Invalidenversicherung unbestrittenermassen

erfüllt. Damit steht die Möglichkeit des Erlasses nach

konstanter Rechtsprechung ausser Frage. Daran ändert der

Hinweis der Beschwerdeführerin auf Art. 79 Abs. 1quater

AHVV nichts, wonach bei Vorliegen der Gutgläubigkeit die

Rückerstattung unabhängig davon, ob eine grosse Härte vor-

liegt, zu erlassen ist, wenn die Rückerstattungsschuld den

Betrag der halben jährlichen Minimalrente (im Zeitpunkt der

Verfügung Fr. 6030.-) nicht übersteigt. In dem zur Publika-

tion vorgesehenen Urteil H. vom 21. Januar 2000, C 301/98,

hat das Eidgenössische Versicherungsgericht nämlich er-

kannt, dass

Art. 79 Abs. 1quater AHVV

gesetz- und verfas-

sungswidrig und daher nicht anwendbar ist (Erw. 3c und d).

4.- Das Verfahren vor dem Eidgenössischen Versiche-

rungsgericht ist kostenpflichtig, weil Streitigkeiten über

den Erlass der Rückerstattung unrechtmässig bezogener Ver-

sicherungsleistungen nach ständiger Praxis nicht unter die

in

Art. 134 OG

für die Bewilligung oder Verweigerung von

Versicherungsleistungen vorgesehene Ausnahmeregelung fal-

len. Die Gerichtskosten sind von der unterliegenden Be-

schwerdeführerin zu tragen (Art. 156 Abs. 1 in Verbindung

mit

Art. 135 OG

).

Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:

I. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.

II. Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden der Beschwer-

deführerin auferlegt und mit dem geleisteten Kosten-

vorschuss verrechnet.

III. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsge-

richt des Kantons Bern, Sozialversicherungsrechtliche

Abteilung, dem Kantonalen Amt für Industrie, Gewerbe

und Arbeit, Abteilung Arbeitslosenkasse, Bern und dem

Staatssekretariat für Wirtschaft zugestellt.

Luzern, 14. Februar 2000

Im Namen des

Eidgenössischen Versicherungsgerichts

Der Präsident der III. Kammer:

Der Gerichtsschreiber:

Erwägungen (4 Absätze)

E. 1 Da es sich bei der angefochtenen Verfügung nicht um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleis- tungen handelt, hat das Eidgenössische Versicherungsgericht nur zu prüfen, ob das vorinstanzliche Gericht Bundesrecht verletzt hat, einschliesslich Überschreitung oder Miss- brauch des Ermessens, oder ob der rechtserhebliche Sachver- halt offensichtlich unrichtig, unvollständig oder unter Verletzung wesentlicher Verfahrensbestimmungen festgestellt worden ist (Art. 132 in Verbindung mit Art. 104 lit. a und b sowie Art. 105 Abs. 2 OG).

E. 2 a) Nach

Art. 95 AVIG

hat die Kasse Leistungen der

Versicherung, auf die der Empfänger keinen Anspruch hatte,

zurückzufordern (Abs. 1 Satz 1). War der Leistungsempfänger

beim Bezug gutgläubig und würde die Rückerstattung eine

grosse Härte bedeuten, so wird sie auf Gesuch hin ganz oder

teilweise erlassen (Abs. 2 Satz 1).

b) Im vorliegenden Fall lautet das Dispositiv der Ver-

fügung vom 12. Januar 1999 wohl auf Abschreibung des Er-

lassgesuches infolge Gegenstandslosigkeit. Nach der in BGE

120 V 496 zusammengefassten Rechtsprechung sind indessen

Verwaltungsverfügungen - unter Vorbehalt der Problematik

von Treu und Glauben - nicht nach ihrem Wortlaut, sondern

nach ihrem tatsächlichen rechtlichen Bedeutungsgehalt zu

verstehen. Unter diesem Gesichtswinkel ist festzustellen,

dass das KIGA in der Verfügung vom 12. Januar 1999 unter

Tatbestand und Begründung unter anderem ausgeführt hat,

wenn die Rückforderung mittels einer direkten Verrechnung

zwischen zwei Sozialversicherungsträgern vollstreckt werde,

könne es gar nie zu einem Eingriff in das Vermögen des

Rückerstattungspflichtigen kommen, weshalb es die Erlass-

voraussetzung der grossen Härte verneinte. Damit hat es die

Erlassfrage jedenfalls auch materiell geprüft und abgewie-

sen, was in klarem Widerspruch zum Dispositiv steht. Die

erwähnte Verfügung ist daher nach dem Gesagten als mate-

rieller Entscheid zu verstehen, mit dem das Erlassgesuch

vom 13. Oktober 1998 abgewiesen wurde. Damit erübrigt sich

die Prüfung der Frage, ob mit der Rückerstattungsverfügung

vom 13. Februar 1998 auch über die Verrechnung bereits

rechtskräftig entschieden worden und deshalb das Erlassge-

such gegenstandslos geworden sei. Dies ist im Übrigen ange-

sichts der von der Beschwerdeführerin zutreffend erwähnten

Rechtsprechung, wonach die Rechtskraft der Verfügung, durch

welche die Kasse den zurückzuerstattenden Betrag festgelegt

hat, nicht hindert, den zur Verrechnung gebrachten Betrag

im Rahmen des Erlassverfahrens zu überprüfen, da die Ver-

rechnung nur eine Form der Vollstreckung der Rückerstat-

tungsverpflichtung darstellt (

BGE 116 V 297

Erw. 5b), im-

merhin zu bezweifeln.

E. 3 Das kantonale Gericht hat im angefochtenen Ent-

scheid zutreffend dargelegt, dass der Anwendungsbereich des

Erlasses durch die Rechtsprechung dort eine Einschränkung

erfahren hat, wo der Verwaltung die Möglichkeit der Ver-

rechnung offen steht. Danach fällt bei der Verrechnung ein

Erlass nur dann in Betracht, wenn sie mit laufenden oder

künftig fällig werdenden Leistungen erfolgt. Anderes gilt

jedoch, wenn es darum geht, dem Versicherten bereits ausbe-

zahlte Leistungen durch gleich hohe, unter anderem Titel

geschuldete zu ersetzen und die beiden Betreffnisse mitein-

ander zu verrechnen. Hier besteht lediglich ein anderer

Rechtsgrund für die geschuldeten Leistungen; das Vermögen

des Rückerstattungspflichtigen erfährt keine Veränderung,

die zu einem Härtefall im Sinne von

Art. 47 Abs. 1 AHVG

führen kann, weshalb die Frage des Erlasses nicht zu prüfen

ist. Dabei handelt es sich um einen allgemeinen Grundsatz

des Sozialversicherungsrechts, der stets angewendet werden

muss, wenn der Erlass einer verrechnungsweise geltend ge-

machten Rückforderung zu prüfen ist (

BGE 122 V 226

Erw. 5c

mit Hinweis). Die in diesem Urteil im Übrigen vorgenommene

Präzisierung der Rechtsprechung betrifft den vorliegend zu

beurteilenden Sachverhalt nicht.

Da der Beschwerdeführerin rückwirkend ab 1. Februar

1996 und damit für einen Zeitraum, für den sie bereits (zu

hohe) Taggelder der Arbeitslosenversicherung bezogen hatte,

eine halbe Rente der Invalidenversicherung ausgerichtet

wurde, sind die Voraussetzungen zur Verrechnung bereits

ausbezahlter Leistungen der Arbeitslosenversicherung mit

denjenigen der Invalidenversicherung unbestrittenermassen

erfüllt. Damit steht die Möglichkeit des Erlasses nach

konstanter Rechtsprechung ausser Frage. Daran ändert der

Hinweis der Beschwerdeführerin auf Art. 79 Abs. 1quater

AHVV nichts, wonach bei Vorliegen der Gutgläubigkeit die

Rückerstattung unabhängig davon, ob eine grosse Härte vor-

liegt, zu erlassen ist, wenn die Rückerstattungsschuld den

Betrag der halben jährlichen Minimalrente (im Zeitpunkt der

Verfügung Fr. 6030.-) nicht übersteigt. In dem zur Publika-

tion vorgesehenen Urteil H. vom 21. Januar 2000, C 301/98,

hat das Eidgenössische Versicherungsgericht nämlich er-

kannt, dass

Art. 79 Abs. 1quater AHVV

gesetz- und verfas-

sungswidrig und daher nicht anwendbar ist (Erw. 3c und d).

E. 4 Das Verfahren vor dem Eidgenössischen Versiche- rungsgericht ist kostenpflichtig, weil Streitigkeiten über den Erlass der Rückerstattung unrechtmässig bezogener Ver- sicherungsleistungen nach ständiger Praxis nicht unter die in Art. 134 OG für die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen vorgesehene Ausnahmeregelung fal- len. Die Gerichtskosten sind von der unterliegenden Be- schwerdeführerin zu tragen (Art. 156 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 135 OG). Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht: I. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen. II. Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden der Beschwer- deführerin auferlegt und mit dem geleisteten Kosten- vorschuss verrechnet. III. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsge- richt des Kantons Bern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, dem Kantonalen Amt für Industrie, Gewerbe und Arbeit, Abteilung Arbeitslosenkasse, Bern und dem Staatssekretariat für Wirtschaft zugestellt. Luzern, 14. Februar 2000 Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts Der Präsident der III. Kammer: Der Gerichtsschreiber:

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesgericht Eidgenössisches Versicherungsgericht 14.02.2000 C 223/99 Tribunal fédéral Tribunal fédéral des assurances 14.02.2000 C 223/99 Tribunale federale Tribunale federale delle assicurazioni 14.02.2000 C 223/99

[AZA] C 223/99 Gi III. Kammer Bundesrichter Schön, Spira und Bundesrichterin Widmer; Gerichtsschreiber Maillard Urteil vom 14. Februar 2000 in Sachen P.________, 1935, Beschwerdeführerin, vertreten durch Fürsprecher M.________, gegen Kantonales Amt für Industrie, Gewerbe und Arbeit, Abteilung Arbeitsmarkt, Laupenstrasse 22, Bern, Beschwerdegegner, und Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Bern A.- Mit Verfügung vom 13. Februar 1998 forderte das Kantonale Amt für Industrie, Gewerbe und Arbeit (KIGA), Bern, von der 1935 geborenen P.________ zu Unrecht bezogene Arbeitslosenentschädigung im Betrag von Fr. 3026.50 zurück, welche es mit der rückwirkend zugesprochenen IV-Rente ver- rechnete. Nachdem diese Verfügung in Rechtskraft erwachsen war, stellte P.________ am 13. Oktober 1998 ein Gesuch um Erlass der Rückerstattung, welches das KIGA mit Verfügung vom 12. Januar 1999 als gegenstandslos abschrieb. B.- Das Verwaltungsgericht des Kantons Bern wies die hiegegen erhobene Beschwerde mit Entscheid vom 11. Mai 1999 ab, soweit es darauf eintrat. C.- P.________ lässt Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen mit dem Begehren, der vorinstanzliche Entscheid sei aufzuheben und das KIGA zu verpflichten, ihr Fr. 3026.50 auszuzahlen; eventuell sei die Sache an das KIGA zurückzu- weisen, damit es auf das Erlassgesuch materiell eintrete. Das KIGA verzichtet auf eine Stellungnahme zur Verwal- tungsgerichtsbeschwerde, während sich das Staatssekretariat für Wirtschaft (seco) nicht vernehmen lässt. Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 1.- Da es sich bei der angefochtenen Verfügung nicht um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleis- tungen handelt, hat das Eidgenössische Versicherungsgericht nur zu prüfen, ob das vorinstanzliche Gericht Bundesrecht verletzt hat, einschliesslich Überschreitung oder Miss- brauch des Ermessens, oder ob der rechtserhebliche Sachver- halt offensichtlich unrichtig, unvollständig oder unter Verletzung wesentlicher Verfahrensbestimmungen festgestellt worden ist (Art. 132 in Verbindung mit Art. 104 lit. a und b sowie Art. 105 Abs. 2 OG). 2.- a) Nach Art. 95 AVIG hat die Kasse Leistungen der Versicherung, auf die der Empfänger keinen Anspruch hatte, zurückzufordern (Abs. 1 Satz 1). War der Leistungsempfänger beim Bezug gutgläubig und würde die Rückerstattung eine grosse Härte bedeuten, so wird sie auf Gesuch hin ganz oder teilweise erlassen (Abs. 2 Satz 1).

b) Im vorliegenden Fall lautet das Dispositiv der Ver- fügung vom 12. Januar 1999 wohl auf Abschreibung des Er- lassgesuches infolge Gegenstandslosigkeit. Nach der in BGE 120 V 496 zusammengefassten Rechtsprechung sind indessen Verwaltungsverfügungen - unter Vorbehalt der Problematik von Treu und Glauben - nicht nach ihrem Wortlaut, sondern nach ihrem tatsächlichen rechtlichen Bedeutungsgehalt zu verstehen. Unter diesem Gesichtswinkel ist festzustellen, dass das KIGA in der Verfügung vom 12. Januar 1999 unter Tatbestand und Begründung unter anderem ausgeführt hat, wenn die Rückforderung mittels einer direkten Verrechnung zwischen zwei Sozialversicherungsträgern vollstreckt werde, könne es gar nie zu einem Eingriff in das Vermögen des Rückerstattungspflichtigen kommen, weshalb es die Erlass- voraussetzung der grossen Härte verneinte. Damit hat es die Erlassfrage jedenfalls auch materiell geprüft und abgewie- sen, was in klarem Widerspruch zum Dispositiv steht. Die erwähnte Verfügung ist daher nach dem Gesagten als mate- rieller Entscheid zu verstehen, mit dem das Erlassgesuch vom 13. Oktober 1998 abgewiesen wurde. Damit erübrigt sich die Prüfung der Frage, ob mit der Rückerstattungsverfügung vom 13. Februar 1998 auch über die Verrechnung bereits rechtskräftig entschieden worden und deshalb das Erlassge- such gegenstandslos geworden sei. Dies ist im Übrigen ange- sichts der von der Beschwerdeführerin zutreffend erwähnten Rechtsprechung, wonach die Rechtskraft der Verfügung, durch welche die Kasse den zurückzuerstattenden Betrag festgelegt hat, nicht hindert, den zur Verrechnung gebrachten Betrag im Rahmen des Erlassverfahrens zu überprüfen, da die Ver- rechnung nur eine Form der Vollstreckung der Rückerstat- tungsverpflichtung darstellt (BGE 116 V 297 Erw. 5b), im- merhin zu bezweifeln. 3.- Das kantonale Gericht hat im angefochtenen Ent- scheid zutreffend dargelegt, dass der Anwendungsbereich des Erlasses durch die Rechtsprechung dort eine Einschränkung erfahren hat, wo der Verwaltung die Möglichkeit der Ver- rechnung offen steht. Danach fällt bei der Verrechnung ein Erlass nur dann in Betracht, wenn sie mit laufenden oder künftig fällig werdenden Leistungen erfolgt. Anderes gilt jedoch, wenn es darum geht, dem Versicherten bereits ausbe- zahlte Leistungen durch gleich hohe, unter anderem Titel geschuldete zu ersetzen und die beiden Betreffnisse mitein- ander zu verrechnen. Hier besteht lediglich ein anderer Rechtsgrund für die geschuldeten Leistungen; das Vermögen des Rückerstattungspflichtigen erfährt keine Veränderung, die zu einem Härtefall im Sinne von Art. 47 Abs. 1 AHVG führen kann, weshalb die Frage des Erlasses nicht zu prüfen ist. Dabei handelt es sich um einen allgemeinen Grundsatz des Sozialversicherungsrechts, der stets angewendet werden muss, wenn der Erlass einer verrechnungsweise geltend ge- machten Rückforderung zu prüfen ist (BGE 122 V 226 Erw. 5c mit Hinweis). Die in diesem Urteil im Übrigen vorgenommene Präzisierung der Rechtsprechung betrifft den vorliegend zu beurteilenden Sachverhalt nicht. Da der Beschwerdeführerin rückwirkend ab 1. Februar 1996 und damit für einen Zeitraum, für den sie bereits (zu hohe) Taggelder der Arbeitslosenversicherung bezogen hatte, eine halbe Rente der Invalidenversicherung ausgerichtet wurde, sind die Voraussetzungen zur Verrechnung bereits ausbezahlter Leistungen der Arbeitslosenversicherung mit denjenigen der Invalidenversicherung unbestrittenermassen erfüllt. Damit steht die Möglichkeit des Erlasses nach konstanter Rechtsprechung ausser Frage. Daran ändert der Hinweis der Beschwerdeführerin auf Art. 79 Abs. 1quater AHVV nichts, wonach bei Vorliegen der Gutgläubigkeit die Rückerstattung unabhängig davon, ob eine grosse Härte vor- liegt, zu erlassen ist, wenn die Rückerstattungsschuld den Betrag der halben jährlichen Minimalrente (im Zeitpunkt der Verfügung Fr. 6030.-) nicht übersteigt. In dem zur Publika- tion vorgesehenen Urteil H. vom 21. Januar 2000, C 301/98, hat das Eidgenössische Versicherungsgericht nämlich er- kannt, dass Art. 79 Abs. 1quater AHVV gesetz- und verfas- sungswidrig und daher nicht anwendbar ist (Erw. 3c und d). 4.- Das Verfahren vor dem Eidgenössischen Versiche- rungsgericht ist kostenpflichtig, weil Streitigkeiten über den Erlass der Rückerstattung unrechtmässig bezogener Ver- sicherungsleistungen nach ständiger Praxis nicht unter die in Art. 134 OG für die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen vorgesehene Ausnahmeregelung fal- len. Die Gerichtskosten sind von der unterliegenden Be- schwerdeführerin zu tragen (Art. 156 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 135 OG). Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht: I. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen. II. Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden der Beschwer- deführerin auferlegt und mit dem geleisteten Kosten- vorschuss verrechnet. III. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsge- richt des Kantons Bern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, dem Kantonalen Amt für Industrie, Gewerbe und Arbeit, Abteilung Arbeitslosenkasse, Bern und dem Staatssekretariat für Wirtschaft zugestellt. Luzern, 14. Februar 2000 Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts Der Präsident der III. Kammer: Der Gerichtsschreiber: