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C 218/99

Bundesgericht · 2000-05-26 · Deutsch CH
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Arbeitslosenversicherung

Sachverhalt

Mit Verfügung vom 8. Mai 1996 hiess das Kantonale

Arbeitsamt Luzern ein Gesuch des 1944 geborenen B.________

gut und sprach ihm für die Aufnahme einer selbstständigen

Erwerbstätigkeit ab 26. April 1996 60 besondere Taggelder

zu. Nachdem er die besonderen Taggelder bezogen und im Mai

1996 die selbstständige Tätigkeit (Baumanagement) aufgenom-

men hatte, ersuchte er am 9. November 1997 um Ausrichtung

von Arbeitslosenentschädigung, da er keine Aufträge mehr

habe. Mit Verfügung vom 7. Januar 1998 legte das Amt die

Vermittlungsfähigkeit von B.________ seit Wiederanmeldung

"im Ausmass von 50 %" fest. Auf diese Entscheidung kam es

am 26. Januar 1998 verfügungsweise zurück, hob die Verfü-

gung vom 7. Januar 1998 auf und verneinte die Vermittlungs-

fähigkeit und damit einen Anspruch auf Arbeitslosenentschä-

digung.

B.- Das Verwaltungsgericht des Kantons Luzern hiess

die hiegegen erhobene Beschwerde mit Entscheid vom

30. April 1999 gut und hob die Verfügung vom 26. Januar

1998 auf.

C.- Das Bundesamt für Wirtschaft und Arbeit (ab 1. Ju-

li 1999 Staatssekretariat für Wirtschaft [seco]) führt Ver-

waltungsgerichtsbeschwerde mit dem Rechtsbegehren, der vor-

instanzliche Entscheid sei aufzuheben.

B.________ schliesst auf Abweisung der Verwaltungsge-

richtsbeschwerde, eventuell auf Rückweisung der Sache an

das kantonale Gericht zur Neuentscheidung, während das kan-

tonale Amt deren Gutheissung beantragt.

Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:

1.- Während der Rechtsmittelfrist kann die Verwaltung

auf eine (unangefochtene) Verfügung zurückkommen, ohne an

die für die Wiedererwägung formell rechtskräftiger Verfü-

gungen geltenden Voraussetzungen gebunden zu sein (BGE 107

V 191). Das kantonale Amt durfte daher am 26. Januar 1998

auf die - noch nicht rechtskräftig gewordene - Verfügung

vom 7. Januar 1998 zurückkommen, ohne die für die Wiederer-

wägung formell rechtskräftiger Verfügungen geltenden Ein-

schränkungen zu beachten. Ob die Verfügung vom 26. Januar

1998 zu Recht besteht, ist demnach ohne Rücksicht auf die-

jenige vom 7. Januar 1998 zu prüfen.

2.- Die Vorinstanz hat die massgeblichen rechtlichen

Bestimmungen über die Förderung der selbstständigen Er-

werbstätigkeit (

Art. 71a-71d AVIG

) zutreffend dargestellt.

Darauf wird verwiesen.

3.- Strittig und zu prüfen ist, ob der Beschwerde-

gegner nach dem Bezug besonderer Taggelder nach

Art. 71a

Abs. 1 AVIG weitere Ansprüche gegenüber der Arbeitslosen-

versicherung hat.

a) Die neue Leistungsart (

Art. 71a ff. AVIG

) kann

ihrem Zweck entsprechend nur beansprucht werden, wenn die

Arbeitslosigkeit durch die Aufnahme einer selbstständigen

Erwerbstätigkeit voraussichtlich ganz beendet werden kann.

Als Anspruchsvoraussetzung wird deshalb u.a. die Vorlage

eines Grobprojekts zur Aufnahme einer wirtschaftlich trag-

fähigen und dauerhaften selbstständigen Erwerbstätigkeit

(

Art. 71b Abs. 1 lit. d AVIG

) verlangt. Dieses Kriterium

der Dauer ist das Abgrenzungsmerkmal zum Zwischenverdienst

in Form einer selbstständigen Erwerbstätigkeit (Nussbaumer,

Die Arbeitslosenversicherung, in: Schweizerisches Bundes-

verwaltungsrecht [SBVR], S. 233 Rz 634). Nimmt die versi-

cherte Person nach Bezug des letzten besonderen Taggeldes

eine selbstständige Erwerbstätigkeit auf oder hat sie sie

zu diesem Zeitpunkt bereits aufgenommen, ist ihre Arbeits-

losigkeit beendet und sie erhält keine weiteren Leistungen

der Arbeitslosenversicherung mehr (Nussbaumer, a.a.O.,

S. 236 Rz 647). Dies gilt nach der Rechtsprechung selbst

dann, wenn sie in ihrer neuen Tätigkeit unter mangelnder

Beschäftigung steht, bezweckt doch das spezifische Taggeld

nicht die Finanzierung der mangelnden Beschäftigung einer

Person, die eine selbstständige Tätigkeit aufnimmt (SVR

1999 AlV Nr. 23 S. 56 Erw. 2a). Dem Umstand eines möglichen

späteren Scheiterns des Unterfangens trägt der Gesetzgeber

dadurch Rechnung, dass mit Aufnahme der selbstständigen

Erwerbstätigkeit die Rahmenfrist zum Leistungsbezug von

zwei auf vier Jahre verlängert wird (

Art. 71d Abs. 2 AVIG

und

Art. 95e Abs. 2 AVIV

).

b) Vorliegend steht fest, dass der Beschwerdegegner

unbestrittenermassen die projektierte selbstständige Er-

werbstätigkeit nicht nur aufgenommen und bis zur Wieder-

anmeldung rund 1 1/2 Jahre ausgeübt hat, sondern diese auch

weiterhin ausübt. Es bestehen keine Hinweise dafür, dass er

sie als gescheitert betrachtet und endgültig aufzugeben

gewillt ist. Mit dem Bezug des letzten besonderen Taggeldes

wurde seine Arbeitslosigkeit nach dem Gesagten beendet und

es besteht entgegen der Ansicht der Vorinstanz keinerlei

Möglichkeit, weitere Taggeldleistungen von der Arbeits-

losenversicherung zu beziehen. Damit erübrigt sich auch die

Prüfung der Frage, ob der Beschwerdegegner ab 6. November

1997 vermittlungsfähig gewesen ist oder nicht.

4.- Mit dem Ergebnis, dass nach dem Bezug der besonde-

ren Taggelder keine weitere Anspruchsberechtigung auf Tag-

gelder besteht, steht indessen noch nicht fest, ob dem

Beschwerdegegner die anbegehrten Leistungen nicht doch

- allerdings unter einem anderen Rechtstitel - zu gewähren

sind. Er macht - wie bereits im vorinstanzlichen Verfah-

ren - unter sinngemässer Berufung auf den öffentlichrecht-

lichen Vertrauensschutz bei einer falschen Auskunft einer

Verwaltungsbehörde (vgl. dazu

BGE 121 V 66

f. Erw. 2a mit

Hinweisen), geltend, der Vorsteher des kantonalen Amtes

habe ihm die Auskunft erteilt, er könne nach dem Scheitern

der selbstständigen Erwerbstätigkeit, was auch ein teil-

weises Scheitern beinhalte, wieder Taggeld der Arbeits-

losenversicherung beziehen. Es bleibt daher die von der

Vorinstanz offen gelassene Frage zu prüfen, ob der Be-

schwerdegegner aus dem erwähnten Grundsatz etwas zu seinen

Gunsten ableiten kann. Die Sache ist daher an das kantonale

Gericht zurückzuweisen, welches hierüber befinden wird.

Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:

I. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird in dem Sinne

gutgeheissen, dass der Entscheid des Verwaltungsge-

richts des Kantons Luzern vom 30. April 1999 aufgeho-

ben und die Sache an die Vorinstanz zurückgewiesen

wird, damit sie im Sinne der Erwägungen verfahre und

über die Beschwerde gegen die Verfügung vom 26. Januar

1998 neu entscheide.

II. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

III. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsge-

richt des Kantons Luzern, Sozialversicherungsrecht-

liche Abteilung und dem Kantonalen Arbeitsamt Luzern

zugestellt.

Luzern, 26. Mai 2000

Im Namen des

Eidgenössischen Versicherungsgerichts

Der Präsident der I. Kammer:

Der Gerichtsschreiber:

Erwägungen (1 Absätze)

E. 30 April 1999 gut und hob die Verfügung vom 26. Januar

1998 auf.

C.- Das Bundesamt für Wirtschaft und Arbeit (ab 1. Ju-

li 1999 Staatssekretariat für Wirtschaft [seco]) führt Ver-

waltungsgerichtsbeschwerde mit dem Rechtsbegehren, der vor-

instanzliche Entscheid sei aufzuheben.

B.________ schliesst auf Abweisung der Verwaltungsge-

richtsbeschwerde, eventuell auf Rückweisung der Sache an

das kantonale Gericht zur Neuentscheidung, während das kan-

tonale Amt deren Gutheissung beantragt.

Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:

1.- Während der Rechtsmittelfrist kann die Verwaltung

auf eine (unangefochtene) Verfügung zurückkommen, ohne an

die für die Wiedererwägung formell rechtskräftiger Verfü-

gungen geltenden Voraussetzungen gebunden zu sein (BGE 107

V 191). Das kantonale Amt durfte daher am 26. Januar 1998

auf die - noch nicht rechtskräftig gewordene - Verfügung

vom 7. Januar 1998 zurückkommen, ohne die für die Wiederer-

wägung formell rechtskräftiger Verfügungen geltenden Ein-

schränkungen zu beachten. Ob die Verfügung vom 26. Januar

1998 zu Recht besteht, ist demnach ohne Rücksicht auf die-

jenige vom 7. Januar 1998 zu prüfen.

2.- Die Vorinstanz hat die massgeblichen rechtlichen

Bestimmungen über die Förderung der selbstständigen Er-

werbstätigkeit (

Art. 71a-71d AVIG

) zutreffend dargestellt.

Darauf wird verwiesen.

3.- Strittig und zu prüfen ist, ob der Beschwerde-

gegner nach dem Bezug besonderer Taggelder nach

Art. 71a

Abs. 1 AVIG weitere Ansprüche gegenüber der Arbeitslosen-

versicherung hat.

a) Die neue Leistungsart (

Art. 71a ff. AVIG

) kann

ihrem Zweck entsprechend nur beansprucht werden, wenn die

Arbeitslosigkeit durch die Aufnahme einer selbstständigen

Erwerbstätigkeit voraussichtlich ganz beendet werden kann.

Als Anspruchsvoraussetzung wird deshalb u.a. die Vorlage

eines Grobprojekts zur Aufnahme einer wirtschaftlich trag-

fähigen und dauerhaften selbstständigen Erwerbstätigkeit

(

Art. 71b Abs. 1 lit. d AVIG

) verlangt. Dieses Kriterium

der Dauer ist das Abgrenzungsmerkmal zum Zwischenverdienst

in Form einer selbstständigen Erwerbstätigkeit (Nussbaumer,

Die Arbeitslosenversicherung, in: Schweizerisches Bundes-

verwaltungsrecht [SBVR], S. 233 Rz 634). Nimmt die versi-

cherte Person nach Bezug des letzten besonderen Taggeldes

eine selbstständige Erwerbstätigkeit auf oder hat sie sie

zu diesem Zeitpunkt bereits aufgenommen, ist ihre Arbeits-

losigkeit beendet und sie erhält keine weiteren Leistungen

der Arbeitslosenversicherung mehr (Nussbaumer, a.a.O.,

S. 236 Rz 647). Dies gilt nach der Rechtsprechung selbst

dann, wenn sie in ihrer neuen Tätigkeit unter mangelnder

Beschäftigung steht, bezweckt doch das spezifische Taggeld

nicht die Finanzierung der mangelnden Beschäftigung einer

Person, die eine selbstständige Tätigkeit aufnimmt (SVR

1999 AlV Nr. 23 S. 56 Erw. 2a). Dem Umstand eines möglichen

späteren Scheiterns des Unterfangens trägt der Gesetzgeber

dadurch Rechnung, dass mit Aufnahme der selbstständigen

Erwerbstätigkeit die Rahmenfrist zum Leistungsbezug von

zwei auf vier Jahre verlängert wird (

Art. 71d Abs. 2 AVIG

und

Art. 95e Abs. 2 AVIV

).

b) Vorliegend steht fest, dass der Beschwerdegegner

unbestrittenermassen die projektierte selbstständige Er-

werbstätigkeit nicht nur aufgenommen und bis zur Wieder-

anmeldung rund 1 1/2 Jahre ausgeübt hat, sondern diese auch

weiterhin ausübt. Es bestehen keine Hinweise dafür, dass er

sie als gescheitert betrachtet und endgültig aufzugeben

gewillt ist. Mit dem Bezug des letzten besonderen Taggeldes

wurde seine Arbeitslosigkeit nach dem Gesagten beendet und

es besteht entgegen der Ansicht der Vorinstanz keinerlei

Möglichkeit, weitere Taggeldleistungen von der Arbeits-

losenversicherung zu beziehen. Damit erübrigt sich auch die

Prüfung der Frage, ob der Beschwerdegegner ab 6. November

1997 vermittlungsfähig gewesen ist oder nicht.

4.- Mit dem Ergebnis, dass nach dem Bezug der besonde-

ren Taggelder keine weitere Anspruchsberechtigung auf Tag-

gelder besteht, steht indessen noch nicht fest, ob dem

Beschwerdegegner die anbegehrten Leistungen nicht doch

- allerdings unter einem anderen Rechtstitel - zu gewähren

sind. Er macht - wie bereits im vorinstanzlichen Verfah-

ren - unter sinngemässer Berufung auf den öffentlichrecht-

lichen Vertrauensschutz bei einer falschen Auskunft einer

Verwaltungsbehörde (vgl. dazu

BGE 121 V 66

f. Erw. 2a mit

Hinweisen), geltend, der Vorsteher des kantonalen Amtes

habe ihm die Auskunft erteilt, er könne nach dem Scheitern

der selbstständigen Erwerbstätigkeit, was auch ein teil-

weises Scheitern beinhalte, wieder Taggeld der Arbeits-

losenversicherung beziehen. Es bleibt daher die von der

Vorinstanz offen gelassene Frage zu prüfen, ob der Be-

schwerdegegner aus dem erwähnten Grundsatz etwas zu seinen

Gunsten ableiten kann. Die Sache ist daher an das kantonale

Gericht zurückzuweisen, welches hierüber befinden wird.

Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:

I. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird in dem Sinne

gutgeheissen, dass der Entscheid des Verwaltungsge-

richts des Kantons Luzern vom 30. April 1999 aufgeho-

ben und die Sache an die Vorinstanz zurückgewiesen

wird, damit sie im Sinne der Erwägungen verfahre und

über die Beschwerde gegen die Verfügung vom 26. Januar

1998 neu entscheide.

II. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

III. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsge-

richt des Kantons Luzern, Sozialversicherungsrecht-

liche Abteilung und dem Kantonalen Arbeitsamt Luzern

zugestellt.

Luzern, 26. Mai 2000

Im Namen des

Eidgenössischen Versicherungsgerichts

Der Präsident der I. Kammer:

Der Gerichtsschreiber:

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesgericht Eidgenössisches Versicherungsgericht 26.05.2000 C 218/99 Tribunal fédéral Tribunal fédéral des assurances 26.05.2000 C 218/99 Tribunale federale Tribunale federale delle assicurazioni 26.05.2000 C 218/99

[AZA] C 218/99 Hm I. Kammer Präsident Lustenberger, Bundesrichter Schön, Rüedi, Meyer und Ferrari; Gerichtsschreiber Maillard Urteil vom 26. Mai 2000 in Sachen Staatssekretariat für Wirtschaft, Bundesgasse 8, Bern, Beschwerdeführer, gegen B.________, 1944, Beschwerdegegner, vertreten durch Rechts- anwalt E.________, und Verwaltungsgericht des Kantons Luzern, Luzern A.- Mit Verfügung vom 8. Mai 1996 hiess das Kantonale Arbeitsamt Luzern ein Gesuch des 1944 geborenen B.________ gut und sprach ihm für die Aufnahme einer selbstständigen Erwerbstätigkeit ab 26. April 1996 60 besondere Taggelder zu. Nachdem er die besonderen Taggelder bezogen und im Mai 1996 die selbstständige Tätigkeit (Baumanagement) aufgenom- men hatte, ersuchte er am 9. November 1997 um Ausrichtung von Arbeitslosenentschädigung, da er keine Aufträge mehr habe. Mit Verfügung vom 7. Januar 1998 legte das Amt die Vermittlungsfähigkeit von B.________ seit Wiederanmeldung "im Ausmass von 50 %" fest. Auf diese Entscheidung kam es am 26. Januar 1998 verfügungsweise zurück, hob die Verfü- gung vom 7. Januar 1998 auf und verneinte die Vermittlungs- fähigkeit und damit einen Anspruch auf Arbeitslosenentschä- digung. B.- Das Verwaltungsgericht des Kantons Luzern hiess die hiegegen erhobene Beschwerde mit Entscheid vom

30. April 1999 gut und hob die Verfügung vom 26. Januar 1998 auf. C.- Das Bundesamt für Wirtschaft und Arbeit (ab 1. Ju- li 1999 Staatssekretariat für Wirtschaft [seco]) führt Ver- waltungsgerichtsbeschwerde mit dem Rechtsbegehren, der vor- instanzliche Entscheid sei aufzuheben. B.________ schliesst auf Abweisung der Verwaltungsge- richtsbeschwerde, eventuell auf Rückweisung der Sache an das kantonale Gericht zur Neuentscheidung, während das kan- tonale Amt deren Gutheissung beantragt. Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 1.- Während der Rechtsmittelfrist kann die Verwaltung auf eine (unangefochtene) Verfügung zurückkommen, ohne an die für die Wiedererwägung formell rechtskräftiger Verfü- gungen geltenden Voraussetzungen gebunden zu sein (BGE 107 V 191). Das kantonale Amt durfte daher am 26. Januar 1998 auf die - noch nicht rechtskräftig gewordene - Verfügung vom 7. Januar 1998 zurückkommen, ohne die für die Wiederer- wägung formell rechtskräftiger Verfügungen geltenden Ein- schränkungen zu beachten. Ob die Verfügung vom 26. Januar 1998 zu Recht besteht, ist demnach ohne Rücksicht auf die- jenige vom 7. Januar 1998 zu prüfen. 2.- Die Vorinstanz hat die massgeblichen rechtlichen Bestimmungen über die Förderung der selbstständigen Er- werbstätigkeit (Art. 71a-71d AVIG) zutreffend dargestellt. Darauf wird verwiesen. 3.- Strittig und zu prüfen ist, ob der Beschwerde- gegner nach dem Bezug besonderer Taggelder nach Art. 71a Abs. 1 AVIG weitere Ansprüche gegenüber der Arbeitslosen- versicherung hat.

a) Die neue Leistungsart (Art. 71a ff. AVIG) kann ihrem Zweck entsprechend nur beansprucht werden, wenn die Arbeitslosigkeit durch die Aufnahme einer selbstständigen Erwerbstätigkeit voraussichtlich ganz beendet werden kann. Als Anspruchsvoraussetzung wird deshalb u.a. die Vorlage eines Grobprojekts zur Aufnahme einer wirtschaftlich trag- fähigen und dauerhaften selbstständigen Erwerbstätigkeit (Art. 71b Abs. 1 lit. d AVIG) verlangt. Dieses Kriterium der Dauer ist das Abgrenzungsmerkmal zum Zwischenverdienst in Form einer selbstständigen Erwerbstätigkeit (Nussbaumer, Die Arbeitslosenversicherung, in: Schweizerisches Bundes- verwaltungsrecht [SBVR], S. 233 Rz 634). Nimmt die versi- cherte Person nach Bezug des letzten besonderen Taggeldes eine selbstständige Erwerbstätigkeit auf oder hat sie sie zu diesem Zeitpunkt bereits aufgenommen, ist ihre Arbeits- losigkeit beendet und sie erhält keine weiteren Leistungen der Arbeitslosenversicherung mehr (Nussbaumer, a.a.O., S. 236 Rz 647). Dies gilt nach der Rechtsprechung selbst dann, wenn sie in ihrer neuen Tätigkeit unter mangelnder Beschäftigung steht, bezweckt doch das spezifische Taggeld nicht die Finanzierung der mangelnden Beschäftigung einer Person, die eine selbstständige Tätigkeit aufnimmt (SVR 1999 AlV Nr. 23 S. 56 Erw. 2a). Dem Umstand eines möglichen späteren Scheiterns des Unterfangens trägt der Gesetzgeber dadurch Rechnung, dass mit Aufnahme der selbstständigen Erwerbstätigkeit die Rahmenfrist zum Leistungsbezug von zwei auf vier Jahre verlängert wird (Art. 71d Abs. 2 AVIG und Art. 95e Abs. 2 AVIV).

b) Vorliegend steht fest, dass der Beschwerdegegner unbestrittenermassen die projektierte selbstständige Er- werbstätigkeit nicht nur aufgenommen und bis zur Wieder- anmeldung rund 1 1/2 Jahre ausgeübt hat, sondern diese auch weiterhin ausübt. Es bestehen keine Hinweise dafür, dass er sie als gescheitert betrachtet und endgültig aufzugeben gewillt ist. Mit dem Bezug des letzten besonderen Taggeldes wurde seine Arbeitslosigkeit nach dem Gesagten beendet und es besteht entgegen der Ansicht der Vorinstanz keinerlei Möglichkeit, weitere Taggeldleistungen von der Arbeits- losenversicherung zu beziehen. Damit erübrigt sich auch die Prüfung der Frage, ob der Beschwerdegegner ab 6. November 1997 vermittlungsfähig gewesen ist oder nicht. 4.- Mit dem Ergebnis, dass nach dem Bezug der besonde- ren Taggelder keine weitere Anspruchsberechtigung auf Tag- gelder besteht, steht indessen noch nicht fest, ob dem Beschwerdegegner die anbegehrten Leistungen nicht doch

- allerdings unter einem anderen Rechtstitel - zu gewähren sind. Er macht - wie bereits im vorinstanzlichen Verfah- ren - unter sinngemässer Berufung auf den öffentlichrecht- lichen Vertrauensschutz bei einer falschen Auskunft einer Verwaltungsbehörde (vgl. dazu BGE 121 V 66

f. Erw. 2a mit Hinweisen), geltend, der Vorsteher des kantonalen Amtes habe ihm die Auskunft erteilt, er könne nach dem Scheitern der selbstständigen Erwerbstätigkeit, was auch ein teil- weises Scheitern beinhalte, wieder Taggeld der Arbeits- losenversicherung beziehen. Es bleibt daher die von der Vorinstanz offen gelassene Frage zu prüfen, ob der Be- schwerdegegner aus dem erwähnten Grundsatz etwas zu seinen Gunsten ableiten kann. Die Sache ist daher an das kantonale Gericht zurückzuweisen, welches hierüber befinden wird. Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht: I. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass der Entscheid des Verwaltungsge- richts des Kantons Luzern vom 30. April 1999 aufgeho- ben und die Sache an die Vorinstanz zurückgewiesen wird, damit sie im Sinne der Erwägungen verfahre und über die Beschwerde gegen die Verfügung vom 26. Januar 1998 neu entscheide. II. Es werden keine Gerichtskosten erhoben. III. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsge- richt des Kantons Luzern, Sozialversicherungsrecht- liche Abteilung und dem Kantonalen Arbeitsamt Luzern zugestellt. Luzern, 26. Mai 2000 Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts Der Präsident der I. Kammer: Der Gerichtsschreiber: