Arbeitslosenversicherung
Erwägungen (4 Absätze)
E. 1 Im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren sind grundsätzlich nur Rechtsverhältnisse zu überprüfen bzw. zu beurteilen, zu denen die zuständige Verwaltungs- behörde vorgängig verbindlich - in Form einer Verfügung - Stellung genommen hat. Insoweit bestimmt die Verfügung den beschwerdeweise weiterziehbaren Anfechtungsgegenstand. Umgekehrt fehlt es an einem Anfechtungsgegenstand und somit an einer Sachurteilsvoraussetzung, wenn und insoweit keine Verfügung ergangen ist (BGE 119 Ib 36 Erw. 1b, 118 V 313 Erw. 3b, je mit Hinweisen). Gegenstand der von der Beschwerdeführerin angefochte- nen, vorinstanzlich bestätigten Verfügung vom 24. Februar 1999 bildet allein die Rückforderung der für den Zeitraum von Juni bis Dezember 1998 ausbezahlten Arbeitslosenent- schädigung. Es stellt sich in diesem Verfahren somit ledig- lich die Frage, ob die verfügte Rückforderung in der Höhe von Fr. 21'362.40 gerechtfertigt ist. Soweit in der Verwal- tungsgerichtsbeschwerde die Auszahlung von Arbeitslosenent- schädigung für die Zeit von Januar bis Mitte März 1999 und der Erlass der Rückzahlung beantragt werden, kann darauf mangels Anfechtungsgegenstand nicht eingetreten werden.
E. 2 a) Nach Art. 95 Abs. 1 AVIG muss die Kasse Leis- tungen der Versicherung, auf die der Empfänger keinen An- spruch hatte, zurückfordern. Der Rückforderungsanspruch verjährt laut Art. 95 Abs. 4 erster Satz AVIG innert einem Jahr, nachdem die auszahlende Stelle davon Kenntnis erhal- ten hat, spätestens aber fünf Jahre nach der Auszahlung der Leistung. Bei diesen Fristen handelt es sich um Verwir- kungsfristen (BGE 124 V 382 Erw. 1 mit Hinweisen). Die ein- jährige relative Verwirkungsfrist des Art. 95 Abs. 4 AVIG beginnt in jenem Zeitpunkt zu laufen, in welchem die Ver- waltung bei Beachtung der ihr zumutbaren Aufmerksamkeit Kenntnis vom rückforderungsbegründenden Sachverhalt haben konnte (BGE 122 V 274
f. Erw. 5a mit Hinweisen).
b) Die Pflicht zur Rückerstattung zu viel bezogener Arbeitslosenentschädigung nach Art. 95 Abs. 1 AVIG ist nur unter den Voraussetzungen der Wiedererwägung - oder der hier nicht in Betracht fallenden prozessualen Revision - zulässig. Danach kann die Verwaltung auf eine formell rechtskräftige Verfügung, welche nicht Gegenstand materiel- ler richterlicher Beurteilung gebildet hat, zurückkommen, wenn sie zweifellos unrichtig und ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist (BGE 122 V 368
f. Erw. 3 mit Hinweisen). Dieser Grundsatz gilt unbesehen darum, ob die Geldleistungen förmlich oder formlos zugesprochen worden sind (BGE 122 V 369 oben, 111 V 332 Erw. 1; ARV 1995 Nr. 12 S. 64 Erw. 2b).
E. 3 a) Es steht auf Grund der Akten fest und ist unbe- stritten, dass die Beschwerdeführerin innert der Rahmen- frist vom 1. Januar 1994 bis 31. Dezember 1995 Arbeits- losenentschädigung von der Öffentlichen Arbeitslosenkasse des Kantons Wallis bezogen hatte. Danach übte sie vom
1. Oktober 1997 bis 31. März 1998 eine beitragspflichtige Beschäftigung in der Firma X.________ aus, bevor sie am
1. April 1998 bei der Arbeitslosenkasse der Gewerkschaft Bau & Industrie GBI einen Antrag auf Arbeitslosenentschä- digung stellte. Wie die Vorinstanz in zutreffender Würdi- gung dieses Sachverhalts feststellte, bestand im vorliegend fraglichen Zeitraum vom 4. Juni bis 31. Dezember 1998 kein Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung. Denn die Beschwer- deführerin erfüllte klarerweise weder die Mindestbeitrags- zeit von zwölf Monaten (Art. 13 Abs. 1 letzter Satz AVIG, in Kraft seit 1. Januar 1998), noch war sie auf Grund von Art. 14 Abs. 1 lit. a AVIG von der Erfüllung der Beitrags- zeit befreit (Art. 8 Abs. 1 lit. e AVIG). Der Leistungs- bezug erfolgte daher zweifellos zu Unrecht.
b) Die Beschwerdegegnerin erhielt erst im Januar 1999 Kenntnis von der am 31. Dezember 1995 abgelaufenen Rahmen- frist. Am 24. Februar 1999 verlangte sie die zu Unrecht ausbezahlte Arbeitslosenentschädigung für den Zeitraum vom
E. 4 Juni bis 31. Dezember 1998 zurück. Unter diesen Umstän-
den kann offen bleiben, ob sie bei Beachtung der ihr zumut-
baren Aufmerksamkeit allenfalls bereits zu einem früheren
Zeitpunkt Kenntnis vom rückforderungsbegründenden Sachver-
halt haben konnte, denn sowohl die einjährige relative als
auch die fünfjährige absolute Verwirkungsfrist des
Art. 95
Abs. 4 AVIG wurden auf jeden Fall eingehalten (vgl. Erw. 2a
hiervor).
c) Nach dem Gesagten lässt sich nicht beanstanden,
dass die Arbeitslosenkasse mit Verfügung vom 24. Februar
1999 wiedererwägungsweise auf die zu Unrecht erfolgte Ge-
währung von Arbeitslosenentschädigung im Gesamtbetrag von
Fr. 21'362.40 zurückgekommen ist.
Die Einwendungen der Beschwerdeführerin, sie habe ihr
Gesuch um Arbeitslosenentschädigung richtig ausgefüllt und
ihre Pflichten als Arbeitslose wahrgenommen, vermögen nicht
zu einem anderen Ergebnis zu führen. Diese Umstände sind
allenfalls bei der Prüfung der Erlassfrage, welche nicht
Gegenstand dieses Verfahrens bildet (Erw. 1 hiervor), von
Belang.
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
I. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen,
soweit darauf einzutreten ist.
II. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
III. Dieses Urteil wird den Parteien, der Kantonalen
Schiedskommission für Arbeitslosenversicherung Basel-
Stadt, dem Kantonalen Amt für Industrie, Gewerbe und
Arbeit Basel-Stadt und dem Staatssekretariat für Wirt-
schaft zugestellt.
Luzern, 16. März 2000
Im Namen des
Eidgenössischen Versicherungsgerichts
Der Präsident der II. Kammer:
Die Gerichtsschreiberin:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesgericht Eidgenössisches Versicherungsgericht 16.03.2000 C 207/99 Tribunal fédéral Tribunal fédéral des assurances 16.03.2000 C 207/99 Tribunale federale Tribunale federale delle assicurazioni 16.03.2000 C 207/99
[AZA] C 207/99 Hm II. Kammer Präsident Lustenberger, Bundesrichter Meyer und Ferrari; Gerichtsschreiberin Berger Urteil vom 16. März 2000 in Sachen B.________, 1955, Beschwerdeführerin, gegen Arbeitslosenkasse der Gewerkschaft Bau & Industrie (GBI), Rebgasse 1, Basel, Beschwerdegegnerin, und Kantonale Schiedskommission für Arbeitslosenversicherung Basel-Stadt, Basel Mit Verfügung vom 24. Februar 1999 forderte die Ar- beitslosenkasse der Gewerkschaft Bau & Industrie (GBI) die in der Zeit von Juni bis Dezember 1998 zu Unrecht an die 1955 geborene B.________ ausbezahlte Arbeitslosenentschä- digung im Betrag von Fr. 21'362.40 zurück. Die Kantonale Schiedskommission für Arbeitslosenver- sicherung Basel-Stadt wies die hiergegen erhobene Beschwer- de ab (Entscheid vom 20. Mai 1999). B.________ führt Verwaltungsgerichtsbeschwerde und beantragt "einen anderen Entscheid, welcher von einer Rück- zahlung der erhaltenen Arbeitslosenentschädigungen absieht" und den Erlass der Rückerstattung. Ferner ersucht sie um Auszahlung der Taggelder für die Monate Januar bis Mitte März 1999. Die Arbeitslosenkasse verzichtet auf eine Stellung- nahme. Das Staatssekretariat für Wirtschaft lässt sich nicht vernehmen. Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 1.- Im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren sind grundsätzlich nur Rechtsverhältnisse zu überprüfen bzw. zu beurteilen, zu denen die zuständige Verwaltungs- behörde vorgängig verbindlich - in Form einer Verfügung - Stellung genommen hat. Insoweit bestimmt die Verfügung den beschwerdeweise weiterziehbaren Anfechtungsgegenstand. Umgekehrt fehlt es an einem Anfechtungsgegenstand und somit an einer Sachurteilsvoraussetzung, wenn und insoweit keine Verfügung ergangen ist (BGE 119 Ib 36 Erw. 1b, 118 V 313 Erw. 3b, je mit Hinweisen). Gegenstand der von der Beschwerdeführerin angefochte- nen, vorinstanzlich bestätigten Verfügung vom 24. Februar 1999 bildet allein die Rückforderung der für den Zeitraum von Juni bis Dezember 1998 ausbezahlten Arbeitslosenent- schädigung. Es stellt sich in diesem Verfahren somit ledig- lich die Frage, ob die verfügte Rückforderung in der Höhe von Fr. 21'362.40 gerechtfertigt ist. Soweit in der Verwal- tungsgerichtsbeschwerde die Auszahlung von Arbeitslosenent- schädigung für die Zeit von Januar bis Mitte März 1999 und der Erlass der Rückzahlung beantragt werden, kann darauf mangels Anfechtungsgegenstand nicht eingetreten werden. 2.- a) Nach Art. 95 Abs. 1 AVIG muss die Kasse Leis- tungen der Versicherung, auf die der Empfänger keinen An- spruch hatte, zurückfordern. Der Rückforderungsanspruch verjährt laut Art. 95 Abs. 4 erster Satz AVIG innert einem Jahr, nachdem die auszahlende Stelle davon Kenntnis erhal- ten hat, spätestens aber fünf Jahre nach der Auszahlung der Leistung. Bei diesen Fristen handelt es sich um Verwir- kungsfristen (BGE 124 V 382 Erw. 1 mit Hinweisen). Die ein- jährige relative Verwirkungsfrist des Art. 95 Abs. 4 AVIG beginnt in jenem Zeitpunkt zu laufen, in welchem die Ver- waltung bei Beachtung der ihr zumutbaren Aufmerksamkeit Kenntnis vom rückforderungsbegründenden Sachverhalt haben konnte (BGE 122 V 274
f. Erw. 5a mit Hinweisen).
b) Die Pflicht zur Rückerstattung zu viel bezogener Arbeitslosenentschädigung nach Art. 95 Abs. 1 AVIG ist nur unter den Voraussetzungen der Wiedererwägung - oder der hier nicht in Betracht fallenden prozessualen Revision - zulässig. Danach kann die Verwaltung auf eine formell rechtskräftige Verfügung, welche nicht Gegenstand materiel- ler richterlicher Beurteilung gebildet hat, zurückkommen, wenn sie zweifellos unrichtig und ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist (BGE 122 V 368
f. Erw. 3 mit Hinweisen). Dieser Grundsatz gilt unbesehen darum, ob die Geldleistungen förmlich oder formlos zugesprochen worden sind (BGE 122 V 369 oben, 111 V 332 Erw. 1; ARV 1995 Nr. 12 S. 64 Erw. 2b). 3.- a) Es steht auf Grund der Akten fest und ist unbe- stritten, dass die Beschwerdeführerin innert der Rahmen- frist vom 1. Januar 1994 bis 31. Dezember 1995 Arbeits- losenentschädigung von der Öffentlichen Arbeitslosenkasse des Kantons Wallis bezogen hatte. Danach übte sie vom
1. Oktober 1997 bis 31. März 1998 eine beitragspflichtige Beschäftigung in der Firma X.________ aus, bevor sie am
1. April 1998 bei der Arbeitslosenkasse der Gewerkschaft Bau & Industrie GBI einen Antrag auf Arbeitslosenentschä- digung stellte. Wie die Vorinstanz in zutreffender Würdi- gung dieses Sachverhalts feststellte, bestand im vorliegend fraglichen Zeitraum vom 4. Juni bis 31. Dezember 1998 kein Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung. Denn die Beschwer- deführerin erfüllte klarerweise weder die Mindestbeitrags- zeit von zwölf Monaten (Art. 13 Abs. 1 letzter Satz AVIG, in Kraft seit 1. Januar 1998), noch war sie auf Grund von Art. 14 Abs. 1 lit. a AVIG von der Erfüllung der Beitrags- zeit befreit (Art. 8 Abs. 1 lit. e AVIG). Der Leistungs- bezug erfolgte daher zweifellos zu Unrecht.
b) Die Beschwerdegegnerin erhielt erst im Januar 1999 Kenntnis von der am 31. Dezember 1995 abgelaufenen Rahmen- frist. Am 24. Februar 1999 verlangte sie die zu Unrecht ausbezahlte Arbeitslosenentschädigung für den Zeitraum vom
4. Juni bis 31. Dezember 1998 zurück. Unter diesen Umstän- den kann offen bleiben, ob sie bei Beachtung der ihr zumut- baren Aufmerksamkeit allenfalls bereits zu einem früheren Zeitpunkt Kenntnis vom rückforderungsbegründenden Sachver- halt haben konnte, denn sowohl die einjährige relative als auch die fünfjährige absolute Verwirkungsfrist des Art. 95 Abs. 4 AVIG wurden auf jeden Fall eingehalten (vgl. Erw. 2a hiervor).
c) Nach dem Gesagten lässt sich nicht beanstanden, dass die Arbeitslosenkasse mit Verfügung vom 24. Februar 1999 wiedererwägungsweise auf die zu Unrecht erfolgte Ge- währung von Arbeitslosenentschädigung im Gesamtbetrag von Fr. 21'362.40 zurückgekommen ist. Die Einwendungen der Beschwerdeführerin, sie habe ihr Gesuch um Arbeitslosenentschädigung richtig ausgefüllt und ihre Pflichten als Arbeitslose wahrgenommen, vermögen nicht zu einem anderen Ergebnis zu führen. Diese Umstände sind allenfalls bei der Prüfung der Erlassfrage, welche nicht Gegenstand dieses Verfahrens bildet (Erw. 1 hiervor), von Belang. Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht: I. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. II. Es werden keine Gerichtskosten erhoben. III. Dieses Urteil wird den Parteien, der Kantonalen Schiedskommission für Arbeitslosenversicherung Basel- Stadt, dem Kantonalen Amt für Industrie, Gewerbe und Arbeit Basel-Stadt und dem Staatssekretariat für Wirt- schaft zugestellt. Luzern, 16. März 2000 Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts Der Präsident der II. Kammer: Die Gerichtsschreiberin: