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C_207/1999

. Umgekehrt fehlt es an einem Anfechtungsgegenstand und somit an einer Sachurteilsvoraussetzung, wenn und insoweit keine Verfügung ergangen ist (BGE 119 Ib 36 Erw. 1b, 118 V 313 Erw. 3b, je mit Hinweisen). Gegenstand der von der

Bundesgericht · 2000-03-16 · Deutsch CH
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Erwägungen (8 Absätze)

E. 1 Im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren

sind grundsätzlich nur Rechtsverhältnisse zu überprüfen

bzw. zu beurteilen, zu denen die zuständige Verwaltungs-

behörde vorgängig verbindlich - in Form einer Verfügung -

Stellung genommen hat. Insoweit bestimmt die Verfügung den

beschwerdeweise weiterziehbaren Anfechtungsgegenstand.

Umgekehrt fehlt es an einem Anfechtungsgegenstand und somit

an einer Sachurteilsvoraussetzung, wenn und insoweit keine

Verfügung ergangen ist (BGE 119 Ib 36 Erw. 1b, 118 V 313

Erw. 3b, je mit Hinweisen).

Gegenstand der von der Beschwerdeführerin angefochte-

nen, vorinstanzlich bestätigten Verfügung vom 24. Februar

1999 bildet allein die Rückforderung der für den Zeitraum

von Juni bis Dezember 1998 ausbezahlten Arbeitslosenent-

schädigung. Es stellt sich in diesem Verfahren somit ledig-

lich die Frage, ob die verfügte Rückforderung in der Höhe

von Fr. 21'362.40 gerechtfertigt ist. Soweit in der Verwal-

tungsgerichtsbeschwerde die Auszahlung von Arbeitslosenent-

schädigung für die Zeit von Januar bis Mitte März 1999 und

der Erlass der Rückzahlung beantragt werden, kann darauf

mangels Anfechtungsgegenstand nicht eingetreten werden.

E. 2 a) Nach Art. 95 Abs. 1 AVIG muss die Kasse Leis-

tungen der Versicherung, auf die der Empfänger keinen An-

spruch hatte, zurückfordern. Der Rückforderungsanspruch

verjährt laut Art. 95 Abs. 4 erster Satz AVIG innert einem

Jahr, nachdem die auszahlende Stelle davon Kenntnis erhal-

ten hat, spätestens aber fünf Jahre nach der Auszahlung der

Leistung. Bei diesen Fristen handelt es sich um Verwir-

kungsfristen (BGE 124 V 382 Erw. 1 mit Hinweisen). Die ein-

jährige relative Verwirkungsfrist des Art. 95 Abs. 4 AVIG

beginnt in jenem Zeitpunkt zu laufen, in welchem die Ver-

waltung bei Beachtung der ihr zumutbaren Aufmerksamkeit

Kenntnis vom rückforderungsbegründenden Sachverhalt haben

konnte (BGE 122 V 274

f. Erw. 5a mit Hinweisen).

b) Die Pflicht zur Rückerstattung zu viel bezogener

Arbeitslosenentschädigung nach Art. 95 Abs. 1 AVIG ist nur

unter den Voraussetzungen der Wiedererwägung - oder der

hier nicht in Betracht fallenden prozessualen Revision -

zulässig. Danach kann die Verwaltung auf eine formell

rechtskräftige Verfügung, welche nicht Gegenstand materiel-

ler richterlicher Beurteilung gebildet hat, zurückkommen,

wenn sie zweifellos unrichtig und ihre Berichtigung von

erheblicher Bedeutung ist (BGE 122 V 368

f. Erw. 3 mit

Hinweisen). Dieser Grundsatz gilt unbesehen darum, ob die

Geldleistungen förmlich oder formlos zugesprochen worden

sind (BGE 122 V 369 oben, 111 V 332 Erw. 1; ARV 1995 Nr. 12

S. 64 Erw. 2b).

E. 2a Nach Art. 95 Abs. 1 AVIG muss die Kasse Leis-

tungen der Versicherung, auf die der Empfänger keinen An-

spruch hatte, zurückfordern. Der Rückforderungsanspruch

verjährt laut Art. 95 Abs. 4 erster Satz AVIG innert einem

Jahr, nachdem die auszahlende Stelle davon Kenntnis erhal-

ten hat, spätestens aber fünf Jahre nach der Auszahlung der

Leistung. Bei diesen Fristen handelt es sich um Verwir-

kungsfristen (BGE 124 V 382 Erw. 1 mit Hinweisen). Die ein-

jährige relative Verwirkungsfrist des Art. 95 Abs. 4 AVIG

beginnt in jenem Zeitpunkt zu laufen, in welchem die Ver-

waltung bei Beachtung der ihr zumutbaren Aufmerksamkeit

Kenntnis vom rückforderungsbegründenden Sachverhalt haben

konnte (BGE 122 V 274

f. Erw. 5a mit Hinweisen).

E. 2b Die Pflicht zur Rückerstattung zu viel bezogener

Arbeitslosenentschädigung nach Art. 95 Abs. 1 AVIG ist nur

unter den Voraussetzungen der Wiedererwägung - oder der

hier nicht in Betracht fallenden prozessualen Revision -

zulässig. Danach kann die Verwaltung auf eine formell

rechtskräftige Verfügung, welche nicht Gegenstand materiel-

ler richterlicher Beurteilung gebildet hat, zurückkommen,

wenn sie zweifellos unrichtig und ihre Berichtigung von

erheblicher Bedeutung ist (BGE 122 V 368

f. Erw. 3 mit

Hinweisen). Dieser Grundsatz gilt unbesehen darum, ob die

Geldleistungen förmlich oder formlos zugesprochen worden

sind (BGE 122 V 369 oben, 111 V 332 Erw. 1; ARV 1995 Nr. 12

S. 64 Erw. 2b).

E. 3 a) Es steht auf Grund der Akten fest und ist unbe-

stritten, dass die Beschwerdeführerin innert der Rahmen-

frist vom 1. Januar 1994 bis 31. Dezember 1995 Arbeits-

losenentschädigung von der Öffentlichen Arbeitslosenkasse

des Kantons Wallis bezogen hatte. Danach übte sie vom

1. Oktober 1997 bis 31. März 1998 eine beitragspflichtige

Beschäftigung in der Firma X.________ aus, bevor sie am

1. April 1998 bei der Arbeitslosenkasse der Gewerkschaft

Bau & Industrie GBI einen Antrag auf Arbeitslosenentschä-

digung stellte. Wie die Vorinstanz in zutreffender Würdi-

gung dieses Sachverhalts feststellte, bestand im vorliegend

fraglichen Zeitraum vom 4. Juni bis 31. Dezember 1998 kein

Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung. Denn die Beschwer-

deführerin erfüllte klarerweise weder die Mindestbeitrags-

zeit von zwölf Monaten (Art. 13 Abs. 1 letzter Satz AVIG,

in Kraft seit 1. Januar 1998), noch war sie auf Grund von

Art. 14 Abs. 1 lit. a AVIG von der Erfüllung der Beitrags-

zeit befreit (Art. 8 Abs. 1 lit. e AVIG). Der Leistungs-

bezug erfolgte daher zweifellos zu Unrecht.

b) Die Beschwerdegegnerin erhielt erst im Januar 1999

Kenntnis von der am 31. Dezember 1995 abgelaufenen Rahmen-

frist. Am 24. Februar 1999 verlangte sie die zu Unrecht

ausbezahlte Arbeitslosenentschädigung für den Zeitraum vom

4. Juni bis 31. Dezember 1998 zurück. Unter diesen Umstän-

den kann offen bleiben, ob sie bei Beachtung der ihr zumut-

baren Aufmerksamkeit allenfalls bereits zu einem früheren

Zeitpunkt Kenntnis vom rückforderungsbegründenden Sachver-

halt haben konnte, denn sowohl die einjährige relative als

auch die fünfjährige absolute Verwirkungsfrist des Art. 95

Abs. 4 AVIG wurden auf jeden Fall eingehalten (vgl. Erw. 2a

hiervor).

c) Nach dem Gesagten lässt sich nicht beanstanden,

dass die Arbeitslosenkasse mit Verfügung vom 24. Februar

1999 wiedererwägungsweise auf die zu Unrecht erfolgte Ge-

währung von Arbeitslosenentschädigung im Gesamtbetrag von

Fr. 21'362.40 zurückgekommen ist.

Die Einwendungen der Beschwerdeführerin, sie habe ihr

Gesuch um Arbeitslosenentschädigung richtig ausgefüllt und

ihre Pflichten als Arbeitslose wahrgenommen, vermögen nicht

zu einem anderen Ergebnis zu führen. Diese Umstände sind

allenfalls bei der Prüfung der Erlassfrage, welche nicht

Gegenstand dieses Verfahrens bildet (Erw. 1 hiervor), von

Belang.

Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:

I. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen,

soweit darauf einzutreten ist.

II. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

III. Dieses Urteil wird den Parteien, der Kantonalen

Schiedskommission für Arbeitslosenversicherung Basel-

Stadt, dem Kantonalen Amt für Industrie, Gewerbe und

Arbeit Basel-Stadt und dem Staatssekretariat für Wirt-

schaft zugestellt.

Luzern, 16. März 2000

Im Namen des

Eidgenössischen Versicherungsgerichts

Der Präsident der II. Kammer:

Die Gerichtsschreiberin:

E. 3a Es steht auf Grund der Akten fest und ist unbe-

stritten, dass die Beschwerdeführerin innert der Rahmen-

frist vom 1. Januar 1994 bis 31. Dezember 1995 Arbeits-

losenentschädigung von der Öffentlichen Arbeitslosenkasse

des Kantons Wallis bezogen hatte. Danach übte sie vom

1. Oktober 1997 bis 31. März 1998 eine beitragspflichtige

Beschäftigung in der Firma X.________ aus, bevor sie am

1. April 1998 bei der Arbeitslosenkasse der Gewerkschaft

Bau & Industrie GBI einen Antrag auf Arbeitslosenentschä-

digung stellte. Wie die Vorinstanz in zutreffender Würdi-

gung dieses Sachverhalts feststellte, bestand im vorliegend

fraglichen Zeitraum vom 4. Juni bis 31. Dezember 1998 kein

Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung. Denn die Beschwer-

deführerin erfüllte klarerweise weder die Mindestbeitrags-

zeit von zwölf Monaten (Art. 13 Abs. 1 letzter Satz AVIG,

in Kraft seit 1. Januar 1998), noch war sie auf Grund von

Art. 14 Abs. 1 lit. a AVIG von der Erfüllung der Beitrags-

zeit befreit (Art. 8 Abs. 1 lit. e AVIG). Der Leistungs-

bezug erfolgte daher zweifellos zu Unrecht.

E. 3b Die Beschwerdegegnerin erhielt erst im Januar 1999

Kenntnis von der am 31. Dezember 1995 abgelaufenen Rahmen-

frist. Am 24. Februar 1999 verlangte sie die zu Unrecht

ausbezahlte Arbeitslosenentschädigung für den Zeitraum vom

4. Juni bis 31. Dezember 1998 zurück. Unter diesen Umstän-

den kann offen bleiben, ob sie bei Beachtung der ihr zumut-

baren Aufmerksamkeit allenfalls bereits zu einem früheren

Zeitpunkt Kenntnis vom rückforderungsbegründenden Sachver-

halt haben konnte, denn sowohl die einjährige relative als

auch die fünfjährige absolute Verwirkungsfrist des Art. 95

Abs. 4 AVIG wurden auf jeden Fall eingehalten (vgl. Erw. 2a

hiervor).

E. 3c Nach dem Gesagten lässt sich nicht beanstanden,

dass die Arbeitslosenkasse mit Verfügung vom 24. Februar

1999 wiedererwägungsweise auf die zu Unrecht erfolgte Ge-

währung von Arbeitslosenentschädigung im Gesamtbetrag von

Fr. 21'362.40 zurückgekommen ist.

Die Einwendungen der Beschwerdeführerin, sie habe ihr

Gesuch um Arbeitslosenentschädigung richtig ausgefüllt und

ihre Pflichten als Arbeitslose wahrgenommen, vermögen nicht

zu einem anderen Ergebnis zu führen. Diese Umstände sind

allenfalls bei der Prüfung der Erlassfrage, welche nicht

Gegenstand dieses Verfahrens bildet (Erw. 1 hiervor), von

Belang.

Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:

I. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen,

soweit darauf einzutreten ist.

II. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

III. Dieses Urteil wird den Parteien, der Kantonalen

Schiedskommission für Arbeitslosenversicherung Basel-

Stadt, dem Kantonalen Amt für Industrie, Gewerbe und

Arbeit Basel-Stadt und dem Staatssekretariat für Wirt-

schaft zugestellt.

Luzern, 16. März 2000

Im Namen des

Eidgenössischen Versicherungsgerichts

Der Präsident der II. Kammer:

Die Gerichtsschreiberin:

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

[AZA]

C 207/99 Hm

II. Kammer

Präsident Lustenberger, Bundesrichter Meyer und Ferrari;

Gerichtsschreiberin Berger

Urteil vom 16. März 2000

in Sachen

B.________, 1955, Beschwerdeführerin,

gegen

Arbeitslosenkasse der Gewerkschaft Bau & Industrie (GBI),

Rebgasse 1, Basel, Beschwerdegegnerin,

und

Kantonale Schiedskommission für Arbeitslosenversicherung

Basel-Stadt, Basel

Mit Verfügung vom 24. Februar 1999 forderte die Ar-

beitslosenkasse der Gewerkschaft Bau & Industrie (GBI) die

in der Zeit von Juni bis Dezember 1998 zu Unrecht an die

1955 geborene B.________ ausbezahlte Arbeitslosenentschä-

digung im Betrag von Fr. 21'362.40 zurück.

Die Kantonale Schiedskommission für Arbeitslosenver-

sicherung Basel-Stadt wies die hiergegen erhobene Beschwer-

de ab (Entscheid vom 20. Mai 1999).

B.________ führt Verwaltungsgerichtsbeschwerde und

beantragt "einen anderen Entscheid, welcher von einer Rück-

zahlung der erhaltenen Arbeitslosenentschädigungen absieht"

und den Erlass der Rückerstattung. Ferner ersucht sie um

Auszahlung der Taggelder für die Monate Januar bis Mitte

März 1999.

Die Arbeitslosenkasse verzichtet auf eine Stellung-

nahme. Das Staatssekretariat für Wirtschaft lässt sich

nicht vernehmen.

Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:

1.- Im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren

sind grundsätzlich nur Rechtsverhältnisse zu überprüfen

bzw. zu beurteilen, zu denen die zuständige Verwaltungs-

behörde vorgängig verbindlich - in Form einer Verfügung -

Stellung genommen hat. Insoweit bestimmt die Verfügung den

beschwerdeweise weiterziehbaren Anfechtungsgegenstand.

Umgekehrt fehlt es an einem Anfechtungsgegenstand und somit

an einer Sachurteilsvoraussetzung, wenn und insoweit keine

Verfügung ergangen ist (BGE 119 Ib 36 Erw. 1b, 118 V 313

Erw. 3b, je mit Hinweisen).

Gegenstand der von der Beschwerdeführerin angefochte-

nen, vorinstanzlich bestätigten Verfügung vom 24. Februar

1999 bildet allein die Rückforderung der für den Zeitraum

von Juni bis Dezember 1998 ausbezahlten Arbeitslosenent-

schädigung. Es stellt sich in diesem Verfahren somit ledig-

lich die Frage, ob die verfügte Rückforderung in der Höhe

von Fr. 21'362.40 gerechtfertigt ist. Soweit in der Verwal-

tungsgerichtsbeschwerde die Auszahlung von Arbeitslosenent-

schädigung für die Zeit von Januar bis Mitte März 1999 und

der Erlass der Rückzahlung beantragt werden, kann darauf

mangels Anfechtungsgegenstand nicht eingetreten werden.

2.- a) Nach Art. 95 Abs. 1 AVIG muss die Kasse Leis-

tungen der Versicherung, auf die der Empfänger keinen An-

spruch hatte, zurückfordern. Der Rückforderungsanspruch

verjährt laut Art. 95 Abs. 4 erster Satz AVIG innert einem

Jahr, nachdem die auszahlende Stelle davon Kenntnis erhal-

ten hat, spätestens aber fünf Jahre nach der Auszahlung der

Leistung. Bei diesen Fristen handelt es sich um Verwir-

kungsfristen (BGE 124 V 382 Erw. 1 mit Hinweisen). Die ein-

jährige relative Verwirkungsfrist des Art. 95 Abs. 4 AVIG

beginnt in jenem Zeitpunkt zu laufen, in welchem die Ver-

waltung bei Beachtung der ihr zumutbaren Aufmerksamkeit

Kenntnis vom rückforderungsbegründenden Sachverhalt haben

konnte (BGE 122 V 274

f. Erw. 5a mit Hinweisen).

b) Die Pflicht zur Rückerstattung zu viel bezogener

Arbeitslosenentschädigung nach Art. 95 Abs. 1 AVIG ist nur

unter den Voraussetzungen der Wiedererwägung - oder der

hier nicht in Betracht fallenden prozessualen Revision -

zulässig. Danach kann die Verwaltung auf eine formell

rechtskräftige Verfügung, welche nicht Gegenstand materiel-

ler richterlicher Beurteilung gebildet hat, zurückkommen,

wenn sie zweifellos unrichtig und ihre Berichtigung von

erheblicher Bedeutung ist (BGE 122 V 368

f. Erw. 3 mit

Hinweisen). Dieser Grundsatz gilt unbesehen darum, ob die

Geldleistungen förmlich oder formlos zugesprochen worden

sind (BGE 122 V 369 oben, 111 V 332 Erw. 1; ARV 1995 Nr. 12

S. 64 Erw. 2b).

3.- a) Es steht auf Grund der Akten fest und ist unbe-

stritten, dass die Beschwerdeführerin innert der Rahmen-

frist vom 1. Januar 1994 bis 31. Dezember 1995 Arbeits-

losenentschädigung von der Öffentlichen Arbeitslosenkasse

des Kantons Wallis bezogen hatte. Danach übte sie vom

1. Oktober 1997 bis 31. März 1998 eine beitragspflichtige

Beschäftigung in der Firma X.________ aus, bevor sie am

1. April 1998 bei der Arbeitslosenkasse der Gewerkschaft

Bau & Industrie GBI einen Antrag auf Arbeitslosenentschä-

digung stellte. Wie die Vorinstanz in zutreffender Würdi-

gung dieses Sachverhalts feststellte, bestand im vorliegend

fraglichen Zeitraum vom 4. Juni bis 31. Dezember 1998 kein

Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung. Denn die Beschwer-

deführerin erfüllte klarerweise weder die Mindestbeitrags-

zeit von zwölf Monaten (Art. 13 Abs. 1 letzter Satz AVIG,

in Kraft seit 1. Januar 1998), noch war sie auf Grund von

Art. 14 Abs. 1 lit. a AVIG von der Erfüllung der Beitrags-

zeit befreit (Art. 8 Abs. 1 lit. e AVIG). Der Leistungs-

bezug erfolgte daher zweifellos zu Unrecht.

b) Die Beschwerdegegnerin erhielt erst im Januar 1999

Kenntnis von der am 31. Dezember 1995 abgelaufenen Rahmen-

frist. Am 24. Februar 1999 verlangte sie die zu Unrecht

ausbezahlte Arbeitslosenentschädigung für den Zeitraum vom

4. Juni bis 31. Dezember 1998 zurück. Unter diesen Umstän-

den kann offen bleiben, ob sie bei Beachtung der ihr zumut-

baren Aufmerksamkeit allenfalls bereits zu einem früheren

Zeitpunkt Kenntnis vom rückforderungsbegründenden Sachver-

halt haben konnte, denn sowohl die einjährige relative als

auch die fünfjährige absolute Verwirkungsfrist des Art. 95

Abs. 4 AVIG wurden auf jeden Fall eingehalten (vgl. Erw. 2a

hiervor).

c) Nach dem Gesagten lässt sich nicht beanstanden,

dass die Arbeitslosenkasse mit Verfügung vom 24. Februar

1999 wiedererwägungsweise auf die zu Unrecht erfolgte Ge-

währung von Arbeitslosenentschädigung im Gesamtbetrag von

Fr. 21'362.40 zurückgekommen ist.

Die Einwendungen der Beschwerdeführerin, sie habe ihr

Gesuch um Arbeitslosenentschädigung richtig ausgefüllt und

ihre Pflichten als Arbeitslose wahrgenommen, vermögen nicht

zu einem anderen Ergebnis zu führen. Diese Umstände sind

allenfalls bei der Prüfung der Erlassfrage, welche nicht

Gegenstand dieses Verfahrens bildet (Erw. 1 hiervor), von

Belang.

Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:

I. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen,

soweit darauf einzutreten ist.

II. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

III. Dieses Urteil wird den Parteien, der Kantonalen

Schiedskommission für Arbeitslosenversicherung Basel-

Stadt, dem Kantonalen Amt für Industrie, Gewerbe und

Arbeit Basel-Stadt und dem Staatssekretariat für Wirt-

schaft zugestellt.

Luzern, 16. März 2000

Im Namen des

Eidgenössischen Versicherungsgerichts

Der Präsident der II. Kammer:

Die Gerichtsschreiberin: