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C_203/1999

Bundesgericht · 2000-01-25 · Deutsch CH
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Sachverhalt

Der 1967 geborene, aus dem ehemaligen Jugoslawien

stammende Z.________, welcher in seiner Heimat ein Medi-

zinstudium abgeschlossen hatte, arbeitete seit dem 1. April

1996 als Krankenpfleger im Alters- und Pflegeheim

X.________. Hiebei erzielte er einen monatlichen Verdienst

von Fr. 4138.60. Am 31. Oktober 1997 kündigte er das Ar-

beitsverhältnis auf Grund seiner weiteren beruflichen Aus-

bildung per Ende Jahr. Hierauf war er als Volontär-Arzt in

der Anästhesiologischen Klinik des Spitals Y.________ vom

1. Januar bis 31. Dezember 1998 zu einem Monatslohn von

Fr. 1027.- sowie vom 1. Januar bis 30. April 1999 zu einem

Gehalt von Fr. 2500.- tätig. Am 29. Dezember 1997 stellte

er Antrag auf Ausrichtung von Arbeitslosenentschädigung ab

1. Januar 1998. Mit Verfügung vom 13. März 1998 lehnte das

Kantonale Amt für Industrie, Gewerbe und Arbeit ([KIGA]; ab

1. Juli 1999: Amt für Arbeit, nachfolgend: AfA),

St. Gallen, den Anspruch auf Arbeitslosentaggelder ab, da

Z.________ seine vorherige Arbeitsstelle als Krankenpfleger

freiwillig zugunsten einer neuen - wenn auch schlechter

entlöhnten - vollzeitigen Tätigkeit als Volontär-Arzt

aufgegeben habe und er weder als ganz noch als teilweise

arbeitslos betrachtet werden könne.

B.- Die hiegegen erhobene Beschwerde, mit welcher

Z.________ geltend machte, es handle sich bei seiner Be-

schäftigung als Volontär-Arzt um ein als Zwischenverdienst-

tätigkeit zu bewertendes Praktikum, wies das Versicherungs-

gericht des Kantons St. Gallen ab (Entscheid vom 17. März

1999).

C.- Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde erneuert

Z.________ sein vorinstanzlich gestelltes Rechtsbegehren.

Während das AfA auf Abweisung der Verwaltungsgerichts-

beschwerde schliesst, hat sich das Bundesamt für Wirtschaft

und Arbeit (ab 1. Juli 1999: Staatssekretariat für Wirt-

schaft [seco]) nicht vernehmen lassen.

Das Eidg. Versicherungsgericht zieht

Erwägungen (7 Absätze)

E. 1 a) Das kantonale Gericht hat die massgebenden ge-

setzlichen Bestimmungen über die für den Anspruch auf Ar-

beitslosenentschädigung erforderlichen Voraussetzungen

(Art. 8 Abs. 1 AVIG), namentlich der Arbeitslosigkeit

(Art. 8 Abs. 1 lit. a in Verbindung mit Art. 10 AVIG) und

der Vermittlungsfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 lit. f in Ver-

bindung mit Art. 15 AVIG) zutreffend dargelegt. Darauf kann

verwiesen werden.

b) Als Zwischenverdienst gilt jedes Einkommen aus un-

selbstständiger oder selbstständiger Erwerbstätigkeit, das

der Arbeitslose innerhalb einer Kontrollperiode erzielt

(Art. 24 Abs. 1 AVIG). Als Verdienstausfall gilt die Diffe-

renz zwischen dem in der Kontrollperiode erzielten Zwi-

schenverdienst, mindestens aber dem berufs- und ortsübli-

chen Ansatz für die betreffende Arbeit, und dem versicher-

ten Verdienst (Art. 24 Abs. 3 Satz 1 AVIG). Für die Annahme

eines Zwischenverdienstes in diesem Sinne bleibt nach der

Rechtsprechung zum Vornherein kein Raum, wenn die zur Dis-

kussion stehende Tätigkeit nicht zur Vermeidung von Ar-

beitslosigkeit, sondern in erster Linie zu Ausbildungszwe-

cken, mithin zum Erwerb von beruflichen Kenntnissen und

Fertigkeiten aufgenommen wurde (ARV 1998 Nr. 7 S. 36; nicht

veröffentlichte Urteile S. vom 26. Mai 1998, C 320/96, B.

vom 15. Mai 1997, C 260/96, M. vom 25. März 1997, C 77/96,

S. vom 5. September 1996, C 158/96, und F. vom 1. Juni

1994, C 83/93; vgl. auch BGE 120 V 246 und 509 Erw. 6c;

Thomas Nussbaumer, Arbeitslosenversicherung, in: Schweize-

risches Bundesverwaltungsrecht [SBVR], Bd. Soziale Sicher-

heit, S. 128 f. Rz 340; Gerhard Gerhards, Arbeitslosenver-

sicherung: "Stempelferien", Zwischenverdienst und Kurzar-

beitsentschädigung für öffentliche Betriebe und Verwaltun-

gen - Drei Streitfragen, in: SZS 1994 S. 350 lit. h).

c) Unbestrittenermassen galt der Einsatz des Beschwer-

deführers als Volontär-Arzt an der Anästhesiologischen Kli-

nik des Spitals Y.________ als Praktikum. Dies wird insbe-

sondere durch den Arbeitsvertrag vom 27. November 1997,

wonach der Versicherte während seiner Anstellungsdauer an

der Klinik die verschiedenen Abteilungen kennenlernen

sollte, sowie die mit monatlich Fr. 1027.- brutto niedrige,

ausdrücklich als "Lohn Praktikanten" bezeichnete Entlöhnung

belegt. Dass Vorinstanz und Verwaltung die Annahme eines

Entschädigungsansprüche im Sinne eines Differenzausgleichs

auslösenden Zwischenverdienstes verneinten, ist unter die-

sen Umständen nicht zu beanstanden.

d) Kraft ausdrücklicher Erwähnung in Art. 24 Abs. 4

Satz 2 AVIG gilt die arbeitsmarktliche Massnahme der vorü-

bergehenden Beschäftigung - unter anderem in Form von Be-

rufspraktika (Art. 72 Abs. 2 AVIG) - im Sinne von Art. 72

AVIG als Zwischenverdienst. Da darunter indes nur Ausbil-

dungsgänge zu subsumieren sind, welche finanzielle Unter-

stützung der Arbeitslosenversicherung erhalten (Art. 72

Abs. 1, Art. 75 und Art. 13 Abs. 2quater AVIG; vgl. auch

Thomas Nussbaumer, a.a.O., S. 241 Rz 662) und nicht davon

auszugehen ist, dass die Beschäftigung als Volontär-Arzt am

Spital Y.________ diese Voraussetzung erfüllt, ist ein

Anspruch auch unter diesem Titel abzulehnen.

E. 1a Das kantonale Gericht hat die massgebenden ge-

setzlichen Bestimmungen über die für den Anspruch auf Ar-

beitslosenentschädigung erforderlichen Voraussetzungen

(Art. 8 Abs. 1 AVIG), namentlich der Arbeitslosigkeit

(Art. 8 Abs. 1 lit. a in Verbindung mit Art. 10 AVIG) und

der Vermittlungsfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 lit. f in Ver-

bindung mit Art. 15 AVIG) zutreffend dargelegt. Darauf kann

verwiesen werden.

E. 1b Als Zwischenverdienst gilt jedes Einkommen aus un-

selbstständiger oder selbstständiger Erwerbstätigkeit, das

der Arbeitslose innerhalb einer Kontrollperiode erzielt

(Art. 24 Abs. 1 AVIG). Als Verdienstausfall gilt die Diffe-

renz zwischen dem in der Kontrollperiode erzielten Zwi-

schenverdienst, mindestens aber dem berufs- und ortsübli-

chen Ansatz für die betreffende Arbeit, und dem versicher-

ten Verdienst (Art. 24 Abs. 3 Satz 1 AVIG). Für die Annahme

eines Zwischenverdienstes in diesem Sinne bleibt nach der

Rechtsprechung zum Vornherein kein Raum, wenn die zur Dis-

kussion stehende Tätigkeit nicht zur Vermeidung von Ar-

beitslosigkeit, sondern in erster Linie zu Ausbildungszwe-

cken, mithin zum Erwerb von beruflichen Kenntnissen und

Fertigkeiten aufgenommen wurde (ARV 1998 Nr. 7 S. 36; nicht

veröffentlichte Urteile S. vom 26. Mai 1998, C 320/96, B.

vom 15. Mai 1997, C 260/96, M. vom 25. März 1997, C 77/96,

S. vom 5. September 1996, C 158/96, und F. vom 1. Juni

1994, C 83/93; vgl. auch BGE 120 V 246 und 509 Erw. 6c;

Thomas Nussbaumer, Arbeitslosenversicherung, in: Schweize-

risches Bundesverwaltungsrecht [SBVR], Bd. Soziale Sicher-

heit, S. 128 f. Rz 340; Gerhard Gerhards, Arbeitslosenver-

sicherung: "Stempelferien", Zwischenverdienst und Kurzar-

beitsentschädigung für öffentliche Betriebe und Verwaltun-

gen - Drei Streitfragen, in: SZS 1994 S. 350 lit. h).

E. 1c Unbestrittenermassen galt der Einsatz des Beschwer-

deführers als Volontär-Arzt an der Anästhesiologischen Kli-

nik des Spitals Y.________ als Praktikum. Dies wird insbe-

sondere durch den Arbeitsvertrag vom 27. November 1997,

wonach der Versicherte während seiner Anstellungsdauer an

der Klinik die verschiedenen Abteilungen kennenlernen

sollte, sowie die mit monatlich Fr. 1027.- brutto niedrige,

ausdrücklich als "Lohn Praktikanten" bezeichnete Entlöhnung

belegt. Dass Vorinstanz und Verwaltung die Annahme eines

Entschädigungsansprüche im Sinne eines Differenzausgleichs

auslösenden Zwischenverdienstes verneinten, ist unter die-

sen Umständen nicht zu beanstanden.

E. 1d Kraft ausdrücklicher Erwähnung in Art. 24 Abs. 4

Satz 2 AVIG gilt die arbeitsmarktliche Massnahme der vorü-

bergehenden Beschäftigung - unter anderem in Form von Be-

rufspraktika (Art. 72 Abs. 2 AVIG) - im Sinne von Art. 72

AVIG als Zwischenverdienst. Da darunter indes nur Ausbil-

dungsgänge zu subsumieren sind, welche finanzielle Unter-

stützung der Arbeitslosenversicherung erhalten (Art. 72

Abs. 1, Art. 75 und Art. 13 Abs. 2quater AVIG; vgl. auch

Thomas Nussbaumer, a.a.O., S. 241 Rz 662) und nicht davon

auszugehen ist, dass die Beschäftigung als Volontär-Arzt am

Spital Y.________ diese Voraussetzung erfüllt, ist ein

Anspruch auch unter diesem Titel abzulehnen.

E. 2 Zu prüfen bleibt, ob es sich bei der Praktikumstä-

tigkeit um eine arbeitsmarktliche Massnahme im Sinne der

Art. 59 ff. AVIG handelt. Hiebei fördert die Arbeitslosen-

versicherung durch finanzielle Leistungen die Umschulung,

Weiterbildung oder Eingliederung von Versicherten, deren

Vermittlung aus Gründen des Arbeitsmarktes unmöglich oder

stark erschwert ist.

Dies ist im Hinblick auf die Rechtsprechung, wonach

die Grundausbildung und die allgemeine Förderung der beruf-

lichen Weiterbildung (so auch die Vervollständigung der

Arztausbildung durch die Absolvierung unbezahlter medizini-

scher Praktika) nicht Sache der Arbeitslosenversicherung

ist (vgl. BGE 120 V 246, 111 V 274 Erw. 2b; ARV 1998 Nr. 39

S. 221 Erw. 1b, 1985 Nr. 23 S. 175 Erw. 4a), zu verneinen.

E. 3 Da dem Beschwerdeführer bereits aus obgenannten

Gründen keine Kompensationszahlungen der Arbeitslosenversi-

cherung zustehen, bedarf es an dieser Stelle keiner Ausfüh-

rungen zu den weiteren Anspruchsvoraussetzungen der Ar-

beitslosigkeit und der Vermittlungsfähigkeit, welche im an-

gefochtenen Entscheid sowie in der Verwaltungsverfügung vom

13. März 1998 ebenfalls beide als nicht gegeben erachtet

wurden.

Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:

I.Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.

II.Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

III.Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsge-

richt des Kantons St. Gallen, dem Amt für Arbeit,

St. Gallen, und dem Staatssekretariat für Wirtschaft

zugestellt.

Luzern, 25. Januar 2000

Im Namen des

Eidgenössischen Versicherungsgerichts

Der Präsident der IV. Kammer:

Die Gerichtsschreiberin:

Dispositiv
  1. Januar bis 31. Dezember 1998 zu einem Monatslohn von Fr. 1027.- sowie vom 1. Januar bis 30. April 1999 zu einem Gehalt von Fr. 2500.- tätig. Am 29. Dezember 1997 stellte er Antrag auf Ausrichtung von Arbeitslosenentschädigung ab
  2. Januar 1998. Mit Verfügung vom 13. März 1998 lehnte das Kantonale Amt für Industrie, Gewerbe und Arbeit ([KIGA]; ab
  3. Juli 1999: Amt für Arbeit, nachfolgend: AfA), St. Gallen, den Anspruch auf Arbeitslosentaggelder ab, da Z.________ seine vorherige Arbeitsstelle als Krankenpfleger freiwillig zugunsten einer neuen - wenn auch schlechter entlöhnten - vollzeitigen Tätigkeit als Volontär-Arzt aufgegeben habe und er weder als ganz noch als teilweise arbeitslos betrachtet werden könne. B.- Die hiegegen erhobene Beschwerde, mit welcher Z.________ geltend machte, es handle sich bei seiner Be- schäftigung als Volontär-Arzt um ein als Zwischenverdienst- tätigkeit zu bewertendes Praktikum, wies das Versicherungs- gericht des Kantons St. Gallen ab (Entscheid vom 17. März 1999). C.- Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde erneuert Z.________ sein vorinstanzlich gestelltes Rechtsbegehren. Während das AfA auf Abweisung der Verwaltungsgerichts- beschwerde schliesst, hat sich das Bundesamt für Wirtschaft und Arbeit (ab 1. Juli 1999: Staatssekretariat für Wirt- schaft [seco]) nicht vernehmen lassen. Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 1.- a) Das kantonale Gericht hat die massgebenden ge- setzlichen Bestimmungen über die für den Anspruch auf Ar- beitslosenentschädigung erforderlichen Voraussetzungen ( Art. 8 Abs. 1 AVIG ), namentlich der Arbeitslosigkeit (Art. 8 Abs. 1 lit. a in Verbindung mit Art. 10 AVIG ) und der Vermittlungsfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 lit. f in Ver- bindung mit Art. 15 AVIG ) zutreffend dargelegt. Darauf kann verwiesen werden. b) Als Zwischenverdienst gilt jedes Einkommen aus un- selbstständiger oder selbstständiger Erwerbstätigkeit, das der Arbeitslose innerhalb einer Kontrollperiode erzielt ( Art. 24 Abs. 1 AVIG ). Als Verdienstausfall gilt die Diffe- renz zwischen dem in der Kontrollperiode erzielten Zwi- schenverdienst, mindestens aber dem berufs- und ortsübli- chen Ansatz für die betreffende Arbeit, und dem versicher- ten Verdienst ( Art. 24 Abs. 3 Satz 1 AVIG ). Für die Annahme eines Zwischenverdienstes in diesem Sinne bleibt nach der Rechtsprechung zum Vornherein kein Raum, wenn die zur Dis- kussion stehende Tätigkeit nicht zur Vermeidung von Ar- beitslosigkeit, sondern in erster Linie zu Ausbildungszwe- cken, mithin zum Erwerb von beruflichen Kenntnissen und Fertigkeiten aufgenommen wurde (ARV 1998 Nr. 7 S. 36; nicht veröffentlichte Urteile S. vom 26. Mai 1998, C 320/96, B. vom 15. Mai 1997, C 260/96, M. vom 25. März 1997, C 77/96, S. vom 5. September 1996, C 158/96, und F. vom 1. Juni 1994, C 83/93; vgl. auch BGE 120 V 246 und 509 Erw. 6c; Thomas Nussbaumer, Arbeitslosenversicherung, in: Schweize- risches Bundesverwaltungsrecht [SBVR], Bd. Soziale Sicher- heit, S. 128 f. Rz 340; Gerhard Gerhards, Arbeitslosenver- sicherung: "Stempelferien", Zwischenverdienst und Kurzar- beitsentschädigung für öffentliche Betriebe und Verwaltun- gen - Drei Streitfragen, in: SZS 1994 S. 350 lit. h). c) Unbestrittenermassen galt der Einsatz des Beschwer- deführers als Volontär-Arzt an der Anästhesiologischen Kli- nik des Spitals Y.________ als Praktikum. Dies wird insbe- sondere durch den Arbeitsvertrag vom 27. November 1997, wonach der Versicherte während seiner Anstellungsdauer an der Klinik die verschiedenen Abteilungen kennenlernen sollte, sowie die mit monatlich Fr. 1027.- brutto niedrige, ausdrücklich als "Lohn Praktikanten" bezeichnete Entlöhnung belegt. Dass Vorinstanz und Verwaltung die Annahme eines Entschädigungsansprüche im Sinne eines Differenzausgleichs auslösenden Zwischenverdienstes verneinten, ist unter die- sen Umständen nicht zu beanstanden. d) Kraft ausdrücklicher Erwähnung in Art. 24 Abs. 4 Satz 2 AVIG gilt die arbeitsmarktliche Massnahme der vorü- bergehenden Beschäftigung - unter anderem in Form von Be- rufspraktika ( Art. 72 Abs. 2 AVIG ) - im Sinne von Art. 72 AVIG als Zwischenverdienst. Da darunter indes nur Ausbil- dungsgänge zu subsumieren sind, welche finanzielle Unter- stützung der Arbeitslosenversicherung erhalten ( Art. 72 Abs. 1, Art. 75 und Art. 13 Abs. 2quater AVIG ; vgl. auch Thomas Nussbaumer, a.a.O., S. 241 Rz 662) und nicht davon auszugehen ist, dass die Beschäftigung als Volontär-Arzt am Spital Y.________ diese Voraussetzung erfüllt, ist ein Anspruch auch unter diesem Titel abzulehnen. 2.- Zu prüfen bleibt, ob es sich bei der Praktikumstä- tigkeit um eine arbeitsmarktliche Massnahme im Sinne der Art. 59 ff. AVIG handelt. Hiebei fördert die Arbeitslosen- versicherung durch finanzielle Leistungen die Umschulung, Weiterbildung oder Eingliederung von Versicherten, deren Vermittlung aus Gründen des Arbeitsmarktes unmöglich oder stark erschwert ist. Dies ist im Hinblick auf die Rechtsprechung, wonach die Grundausbildung und die allgemeine Förderung der beruf- lichen Weiterbildung (so auch die Vervollständigung der Arztausbildung durch die Absolvierung unbezahlter medizini- scher Praktika) nicht Sache der Arbeitslosenversicherung ist (vgl. BGE 120 V 246 , 111 V 274 Erw. 2b; ARV 1998 Nr. 39 S. 221 Erw. 1b, 1985 Nr. 23 S. 175 Erw. 4a), zu verneinen. 3.- Da dem Beschwerdeführer bereits aus obgenannten Gründen keine Kompensationszahlungen der Arbeitslosenversi- cherung zustehen, bedarf es an dieser Stelle keiner Ausfüh- rungen zu den weiteren Anspruchsvoraussetzungen der Ar- beitslosigkeit und der Vermittlungsfähigkeit, welche im an- gefochtenen Entscheid sowie in der Verwaltungsverfügung vom
  4. März 1998 ebenfalls beide als nicht gegeben erachtet wurden. Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht: I.Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen. II.Es werden keine Gerichtskosten erhoben. III.Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsge- richt des Kantons St. Gallen, dem Amt für Arbeit,
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

[AZA]

C 203/99 Vr

IV. Kammer

Bundesrichter Borella, Rüedi und Bundesrichterin Leuzinger;

Gerichtsschreiberin Fleischanderl

Urteil vom 25. Januar 2000

in Sachen

Z.________, 1967, Beschwerdeführer,

gegen

Kantonale Arbeitslosenkasse St. Gallen, Davidstrasse 21,

St. Gallen, Beschwerdegegnerin,

und

Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen, St. Gallen

A.- Der 1967 geborene, aus dem ehemaligen Jugoslawien

stammende Z.________, welcher in seiner Heimat ein Medi-

zinstudium abgeschlossen hatte, arbeitete seit dem 1. April

1996 als Krankenpfleger im Alters- und Pflegeheim

X.________. Hiebei erzielte er einen monatlichen Verdienst

von Fr. 4138.60. Am 31. Oktober 1997 kündigte er das Ar-

beitsverhältnis auf Grund seiner weiteren beruflichen Aus-

bildung per Ende Jahr. Hierauf war er als Volontär-Arzt in

der Anästhesiologischen Klinik des Spitals Y.________ vom

1. Januar bis 31. Dezember 1998 zu einem Monatslohn von

Fr. 1027.- sowie vom 1. Januar bis 30. April 1999 zu einem

Gehalt von Fr. 2500.- tätig. Am 29. Dezember 1997 stellte

er Antrag auf Ausrichtung von Arbeitslosenentschädigung ab

1. Januar 1998. Mit Verfügung vom 13. März 1998 lehnte das

Kantonale Amt für Industrie, Gewerbe und Arbeit ([KIGA]; ab

1. Juli 1999: Amt für Arbeit, nachfolgend: AfA),

St. Gallen, den Anspruch auf Arbeitslosentaggelder ab, da

Z.________ seine vorherige Arbeitsstelle als Krankenpfleger

freiwillig zugunsten einer neuen - wenn auch schlechter

entlöhnten - vollzeitigen Tätigkeit als Volontär-Arzt

aufgegeben habe und er weder als ganz noch als teilweise

arbeitslos betrachtet werden könne.

B.- Die hiegegen erhobene Beschwerde, mit welcher

Z.________ geltend machte, es handle sich bei seiner Be-

schäftigung als Volontär-Arzt um ein als Zwischenverdienst-

tätigkeit zu bewertendes Praktikum, wies das Versicherungs-

gericht des Kantons St. Gallen ab (Entscheid vom 17. März

1999).

C.- Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde erneuert

Z.________ sein vorinstanzlich gestelltes Rechtsbegehren.

Während das AfA auf Abweisung der Verwaltungsgerichts-

beschwerde schliesst, hat sich das Bundesamt für Wirtschaft

und Arbeit (ab 1. Juli 1999: Staatssekretariat für Wirt-

schaft [seco]) nicht vernehmen lassen.

Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:

1.- a) Das kantonale Gericht hat die massgebenden ge-

setzlichen Bestimmungen über die für den Anspruch auf Ar-

beitslosenentschädigung erforderlichen Voraussetzungen

(Art. 8 Abs. 1 AVIG), namentlich der Arbeitslosigkeit

(Art. 8 Abs. 1 lit. a in Verbindung mit Art. 10 AVIG) und

der Vermittlungsfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 lit. f in Ver-

bindung mit Art. 15 AVIG) zutreffend dargelegt. Darauf kann

verwiesen werden.

b) Als Zwischenverdienst gilt jedes Einkommen aus un-

selbstständiger oder selbstständiger Erwerbstätigkeit, das

der Arbeitslose innerhalb einer Kontrollperiode erzielt

(Art. 24 Abs. 1 AVIG). Als Verdienstausfall gilt die Diffe-

renz zwischen dem in der Kontrollperiode erzielten Zwi-

schenverdienst, mindestens aber dem berufs- und ortsübli-

chen Ansatz für die betreffende Arbeit, und dem versicher-

ten Verdienst (Art. 24 Abs. 3 Satz 1 AVIG). Für die Annahme

eines Zwischenverdienstes in diesem Sinne bleibt nach der

Rechtsprechung zum Vornherein kein Raum, wenn die zur Dis-

kussion stehende Tätigkeit nicht zur Vermeidung von Ar-

beitslosigkeit, sondern in erster Linie zu Ausbildungszwe-

cken, mithin zum Erwerb von beruflichen Kenntnissen und

Fertigkeiten aufgenommen wurde (ARV 1998 Nr. 7 S. 36; nicht

veröffentlichte Urteile S. vom 26. Mai 1998, C 320/96, B.

vom 15. Mai 1997, C 260/96, M. vom 25. März 1997, C 77/96,

S. vom 5. September 1996, C 158/96, und F. vom 1. Juni

1994, C 83/93; vgl. auch BGE 120 V 246 und 509 Erw. 6c;

Thomas Nussbaumer, Arbeitslosenversicherung, in: Schweize-

risches Bundesverwaltungsrecht [SBVR], Bd. Soziale Sicher-

heit, S. 128 f. Rz 340; Gerhard Gerhards, Arbeitslosenver-

sicherung: "Stempelferien", Zwischenverdienst und Kurzar-

beitsentschädigung für öffentliche Betriebe und Verwaltun-

gen - Drei Streitfragen, in: SZS 1994 S. 350 lit. h).

c) Unbestrittenermassen galt der Einsatz des Beschwer-

deführers als Volontär-Arzt an der Anästhesiologischen Kli-

nik des Spitals Y.________ als Praktikum. Dies wird insbe-

sondere durch den Arbeitsvertrag vom 27. November 1997,

wonach der Versicherte während seiner Anstellungsdauer an

der Klinik die verschiedenen Abteilungen kennenlernen

sollte, sowie die mit monatlich Fr. 1027.- brutto niedrige,

ausdrücklich als "Lohn Praktikanten" bezeichnete Entlöhnung

belegt. Dass Vorinstanz und Verwaltung die Annahme eines

Entschädigungsansprüche im Sinne eines Differenzausgleichs

auslösenden Zwischenverdienstes verneinten, ist unter die-

sen Umständen nicht zu beanstanden.

d) Kraft ausdrücklicher Erwähnung in Art. 24 Abs. 4

Satz 2 AVIG gilt die arbeitsmarktliche Massnahme der vorü-

bergehenden Beschäftigung - unter anderem in Form von Be-

rufspraktika (Art. 72 Abs. 2 AVIG) - im Sinne von Art. 72

AVIG als Zwischenverdienst. Da darunter indes nur Ausbil-

dungsgänge zu subsumieren sind, welche finanzielle Unter-

stützung der Arbeitslosenversicherung erhalten (Art. 72

Abs. 1, Art. 75 und Art. 13 Abs. 2quater AVIG; vgl. auch

Thomas Nussbaumer, a.a.O., S. 241 Rz 662) und nicht davon

auszugehen ist, dass die Beschäftigung als Volontär-Arzt am

Spital Y.________ diese Voraussetzung erfüllt, ist ein

Anspruch auch unter diesem Titel abzulehnen.

2.- Zu prüfen bleibt, ob es sich bei der Praktikumstä-

tigkeit um eine arbeitsmarktliche Massnahme im Sinne der

Art. 59 ff. AVIG handelt. Hiebei fördert die Arbeitslosen-

versicherung durch finanzielle Leistungen die Umschulung,

Weiterbildung oder Eingliederung von Versicherten, deren

Vermittlung aus Gründen des Arbeitsmarktes unmöglich oder

stark erschwert ist.

Dies ist im Hinblick auf die Rechtsprechung, wonach

die Grundausbildung und die allgemeine Förderung der beruf-

lichen Weiterbildung (so auch die Vervollständigung der

Arztausbildung durch die Absolvierung unbezahlter medizini-

scher Praktika) nicht Sache der Arbeitslosenversicherung

ist (vgl. BGE 120 V 246, 111 V 274 Erw. 2b; ARV 1998 Nr. 39

S. 221 Erw. 1b, 1985 Nr. 23 S. 175 Erw. 4a), zu verneinen.

3.- Da dem Beschwerdeführer bereits aus obgenannten

Gründen keine Kompensationszahlungen der Arbeitslosenversi-

cherung zustehen, bedarf es an dieser Stelle keiner Ausfüh-

rungen zu den weiteren Anspruchsvoraussetzungen der Ar-

beitslosigkeit und der Vermittlungsfähigkeit, welche im an-

gefochtenen Entscheid sowie in der Verwaltungsverfügung vom

13. März 1998 ebenfalls beide als nicht gegeben erachtet

wurden.

Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:

I.Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.

II.Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

III.Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsge-

richt des Kantons St. Gallen, dem Amt für Arbeit,

St. Gallen, und dem Staatssekretariat für Wirtschaft

zugestellt.

Luzern, 25. Januar 2000

Im Namen des

Eidgenössischen Versicherungsgerichts

Der Präsident der IV. Kammer:

Die Gerichtsschreiberin: