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C_201/1999

Bundesgericht · 2000-02-22 · Deutsch CH
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Erwägungen (6 Absätze)

E. 1 a) Soweit der Beschwerdeführer eine nachträgliche

Kostengutsprache für den von ihm absolvierten Fahrlehrer-

kurs beantragt, kann darauf mangels Begründung nicht einge-

treten werden (Art. 108 Abs. 2 OG; BGE 123 V 336 Erw. 1a

mit Hinweisen).

b) Das kantonale Gericht hat die vorliegend massgebli-

chen Bestimmungen über die für den Anspruch auf Arbeitslo-

senentschädigung vorausgesetzte Vermittlungsfähigkeit der

versicherten Person (Art. 8 Abs. 1 lit. f und Art. 15

Abs. 1 AVIG in der ab 1996 gültigen Fassung) sowie die hie-

zu ergangene Rechtsprechung (BGE 122 V 266 Erw. 4, 120 V

388 Erw. 3a, 112 V 217 Erw. 1b und 2, je mit Hinweisen; ARV

1996/97 Nr. 8 S. 31 Erw. 3, 1993/94 Nr. 30 S. 216 Erw. 3b,

1990 Nr. 14 S. 84 Erw. 2a; siehe auch BGE 120 V 394 Erw. 1

mit Hinweisen; ARV 1998 Nr. 40 S. 230 Erw. 3b und 3c, 1991

Nr. 3 S. 24 Erw. 2b) zutreffend dargelegt. Darauf kann ver-

wiesen werden.

c) Die Vorinstanz ist unter einlässlicher Würdigung

der Aktenlage, insbesondere auch der Vorbringen des Be-

schwerdeführers, zum Schluss gelangt, dass dieser ab dem

1. Juli 1996 bis nach Abschluss der Umschulung zum Fahrleh-

rer im Dezember 1996 weder in der Lage noch willens gewesen

sei, sich der Stellenvermittlung zur Verfügung zu halten.

Bezüglich der Zeit nach Abschluss der Schule bis zum Ver-

fügungszeitpunkt (20. Februar 1997) ging das kantonale Ge-

richt davon aus, dass der zwischenzeitig als selbständiger

Fahrlehrer erwerbstätige und zugleich in einem Teilpensum

angestellte Versicherte entweder die Arbeitslosigkeit als

beendet gesehen habe oder dann ebenfalls nicht wirklich in

der Lage und willens gewesen sei, die Teilarbeitslosigkeit

zu vermindern oder zu beenden. Auf die zutreffenden Darle-

gungen der Vorinstanz ist zu verweisen.

An diesem Ergebnis vermögen sämtliche Vorbringen in

der Verwaltungsgerichtsbeschwerde nichts zu ändern. Unbe-

helflich ist namentlich der Hinweis auf die Arbeitsbereit-

schaft bis zur Beendigung der Schule, sprechen doch der

Wille zur Übernahme einer Arbeit angesichts der bereits in

der Anmeldung geäusserten Absicht, den Fahrlehrerkurs zu

besuchen, die fehlende Kündigungsmöglichkeit der Schule,

die während der Ausbildung aufgenommene Vorbereitung zur

Gründung einer eigenen Fahrschule sowie das Fehlen jegli-

cher Arbeitsbemühungen trotz zweimaliger Einstellung in der

Anspruchsberechtigung aus diesem Grund, nicht für Vermitt-

lungsfähigkeit in dieser Zeit. Ebenso wenig hilft für die

Zeit nach Schulabschluss die Behauptung, der Beschwerde-

führer habe mit der selbständigen Ausbildung von Fahrschü-

lern erst begonnen, nachdem er kein (ausreichendes) Ar-

beitspensum im Angestelltenverhältnis gefunden habe. Denn

die bereits während und unmittelbar nach Abschluss der

Ausbildung getätigten Investitionen und die damit einherge-

henden Fixkosten für die Selbständigkeit sowie die fehlen-

den (nachweisbaren) Arbeitsbemühungen sprechen gegen eine

derartige Sichtweise.

d) Fehlt es an der Vermittlungsfähigkeit in dem hier

interessierenden Zeitraum, besteht auch kein Anspruch auf

Tagelder der Arbeitslosenversicherung.

E. 1a Soweit der Beschwerdeführer eine nachträgliche

Kostengutsprache für den von ihm absolvierten Fahrlehrer-

kurs beantragt, kann darauf mangels Begründung nicht einge-

treten werden (Art. 108 Abs. 2 OG; BGE 123 V 336 Erw. 1a

mit Hinweisen).

E. 1b Das kantonale Gericht hat die vorliegend massgebli-

chen Bestimmungen über die für den Anspruch auf Arbeitslo-

senentschädigung vorausgesetzte Vermittlungsfähigkeit der

versicherten Person (Art. 8 Abs. 1 lit. f und Art. 15

Abs. 1 AVIG in der ab 1996 gültigen Fassung) sowie die hie-

zu ergangene Rechtsprechung (BGE 122 V 266 Erw. 4, 120 V

388 Erw. 3a, 112 V 217 Erw. 1b und 2, je mit Hinweisen; ARV

1996/97 Nr. 8 S. 31 Erw. 3, 1993/94 Nr. 30 S. 216 Erw. 3b,

1990 Nr. 14 S. 84 Erw. 2a; siehe auch BGE 120 V 394 Erw. 1

mit Hinweisen; ARV 1998 Nr. 40 S. 230 Erw. 3b und 3c, 1991

Nr. 3 S. 24 Erw. 2b) zutreffend dargelegt. Darauf kann ver-

wiesen werden.

E. 1c Die Vorinstanz ist unter einlässlicher Würdigung

der Aktenlage, insbesondere auch der Vorbringen des Be-

schwerdeführers, zum Schluss gelangt, dass dieser ab dem

1. Juli 1996 bis nach Abschluss der Umschulung zum Fahrleh-

rer im Dezember 1996 weder in der Lage noch willens gewesen

sei, sich der Stellenvermittlung zur Verfügung zu halten.

Bezüglich der Zeit nach Abschluss der Schule bis zum Ver-

fügungszeitpunkt (20. Februar 1997) ging das kantonale Ge-

richt davon aus, dass der zwischenzeitig als selbständiger

Fahrlehrer erwerbstätige und zugleich in einem Teilpensum

angestellte Versicherte entweder die Arbeitslosigkeit als

beendet gesehen habe oder dann ebenfalls nicht wirklich in

der Lage und willens gewesen sei, die Teilarbeitslosigkeit

zu vermindern oder zu beenden. Auf die zutreffenden Darle-

gungen der Vorinstanz ist zu verweisen.

An diesem Ergebnis vermögen sämtliche Vorbringen in

der Verwaltungsgerichtsbeschwerde nichts zu ändern. Unbe-

helflich ist namentlich der Hinweis auf die Arbeitsbereit-

schaft bis zur Beendigung der Schule, sprechen doch der

Wille zur Übernahme einer Arbeit angesichts der bereits in

der Anmeldung geäusserten Absicht, den Fahrlehrerkurs zu

besuchen, die fehlende Kündigungsmöglichkeit der Schule,

die während der Ausbildung aufgenommene Vorbereitung zur

Gründung einer eigenen Fahrschule sowie das Fehlen jegli-

cher Arbeitsbemühungen trotz zweimaliger Einstellung in der

Anspruchsberechtigung aus diesem Grund, nicht für Vermitt-

lungsfähigkeit in dieser Zeit. Ebenso wenig hilft für die

Zeit nach Schulabschluss die Behauptung, der Beschwerde-

führer habe mit der selbständigen Ausbildung von Fahrschü-

lern erst begonnen, nachdem er kein (ausreichendes) Ar-

beitspensum im Angestelltenverhältnis gefunden habe. Denn

die bereits während und unmittelbar nach Abschluss der

Ausbildung getätigten Investitionen und die damit einherge-

henden Fixkosten für die Selbständigkeit sowie die fehlen-

den (nachweisbaren) Arbeitsbemühungen sprechen gegen eine

derartige Sichtweise.

E. 1d Fehlt es an der Vermittlungsfähigkeit in dem hier

interessierenden Zeitraum, besteht auch kein Anspruch auf

Tagelder der Arbeitslosenversicherung.

E. 2 Da sich die Verwaltungsgerichtsbeschwerde, soweit

zulässig, als offensichtlich unbegründet erweist, wird sie

im Verfahren nach Art. 36a OG erledigt.

Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:

I.Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen,

soweit darauf einzutreten ist.

II.Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

III.Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversiche-

rungsgericht des Kantons Zürich, der Arbeitslosenkasse

des Kantons Zürich und dem Staatssekretariat für Wirt-

schaft zugestellt.

Luzern, 22. Februar 2000

Im Namen des

Eidgenössischen Versicherungsgerichts

Der Präsident der III. Kammer:

Der Gerichtsschreiber:

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

[AZA]

C 201/99 Ca

III. Kammer

Bundesrichter Schön, Spira und Bundesrichterin Widmer;

Gerichtsschreiber Grünvogel

Urteil vom 22. Februar 2000

in Sachen

Z.________, 1949, Beschwerdeführer,

gegen

Amt für Wirtschaft und Arbeit, Arbeitslosenversicherung,

Zürich, Beschwerdegegner,

und

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, Winterthur

Mit Verfügung vom 20. Februar 1997 eröffnete das

Kantonale Amt für Industrie, Gewerbe und Arbeit, Zürich,

(seit 1. April 1998 Amt für Wirtschaft und Arbeit des Kan-

tons Zürich, nachfolgend AWA) dem 1949 geborenen

Z.________, dass er ab dem 1. Juli 1996 nicht vermittlungs-

fähig sei und deshalb keinen Anspruch auf Leistungen der

Arbeitslosenversicherung habe.

Die hiegegen erhobene Beschwerde wies das Sozialversi-

cherungsgericht des Kantons Zürich mit Entscheid vom

17. Mai 1999 ab, soweit es darauf eintrat.

Z.________ erhebt Verwaltungsgerichtsbeschwerde und

beantragt sinngemäss, der angefochtene Entscheid und die

Verfügung vom 20. Februar 1997 seien aufzuheben. Gleichzei-

tig beantragt er, ihm sei eine Teilentschädigung an die

Kosten der von ihm vom 29. Juli bis 13. Dezember 1996 ab-

solvierten Fahrlehrerberufsschule zuzusprechen.

Während das AWA auf eine Stellungnahme verzichtet, hat

sich das Bundesamt für Wirtschaft und Arbeit (ab 1. Juli

1999 Staatssekretariat für Wirtschaft) nicht vernehmen

lassen.

Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:

1.- a) Soweit der Beschwerdeführer eine nachträgliche

Kostengutsprache für den von ihm absolvierten Fahrlehrer-

kurs beantragt, kann darauf mangels Begründung nicht einge-

treten werden (Art. 108 Abs. 2 OG; BGE 123 V 336 Erw. 1a

mit Hinweisen).

b) Das kantonale Gericht hat die vorliegend massgebli-

chen Bestimmungen über die für den Anspruch auf Arbeitslo-

senentschädigung vorausgesetzte Vermittlungsfähigkeit der

versicherten Person (Art. 8 Abs. 1 lit. f und Art. 15

Abs. 1 AVIG in der ab 1996 gültigen Fassung) sowie die hie-

zu ergangene Rechtsprechung (BGE 122 V 266 Erw. 4, 120 V

388 Erw. 3a, 112 V 217 Erw. 1b und 2, je mit Hinweisen; ARV

1996/97 Nr. 8 S. 31 Erw. 3, 1993/94 Nr. 30 S. 216 Erw. 3b,

1990 Nr. 14 S. 84 Erw. 2a; siehe auch BGE 120 V 394 Erw. 1

mit Hinweisen; ARV 1998 Nr. 40 S. 230 Erw. 3b und 3c, 1991

Nr. 3 S. 24 Erw. 2b) zutreffend dargelegt. Darauf kann ver-

wiesen werden.

c) Die Vorinstanz ist unter einlässlicher Würdigung

der Aktenlage, insbesondere auch der Vorbringen des Be-

schwerdeführers, zum Schluss gelangt, dass dieser ab dem

1. Juli 1996 bis nach Abschluss der Umschulung zum Fahrleh-

rer im Dezember 1996 weder in der Lage noch willens gewesen

sei, sich der Stellenvermittlung zur Verfügung zu halten.

Bezüglich der Zeit nach Abschluss der Schule bis zum Ver-

fügungszeitpunkt (20. Februar 1997) ging das kantonale Ge-

richt davon aus, dass der zwischenzeitig als selbständiger

Fahrlehrer erwerbstätige und zugleich in einem Teilpensum

angestellte Versicherte entweder die Arbeitslosigkeit als

beendet gesehen habe oder dann ebenfalls nicht wirklich in

der Lage und willens gewesen sei, die Teilarbeitslosigkeit

zu vermindern oder zu beenden. Auf die zutreffenden Darle-

gungen der Vorinstanz ist zu verweisen.

An diesem Ergebnis vermögen sämtliche Vorbringen in

der Verwaltungsgerichtsbeschwerde nichts zu ändern. Unbe-

helflich ist namentlich der Hinweis auf die Arbeitsbereit-

schaft bis zur Beendigung der Schule, sprechen doch der

Wille zur Übernahme einer Arbeit angesichts der bereits in

der Anmeldung geäusserten Absicht, den Fahrlehrerkurs zu

besuchen, die fehlende Kündigungsmöglichkeit der Schule,

die während der Ausbildung aufgenommene Vorbereitung zur

Gründung einer eigenen Fahrschule sowie das Fehlen jegli-

cher Arbeitsbemühungen trotz zweimaliger Einstellung in der

Anspruchsberechtigung aus diesem Grund, nicht für Vermitt-

lungsfähigkeit in dieser Zeit. Ebenso wenig hilft für die

Zeit nach Schulabschluss die Behauptung, der Beschwerde-

führer habe mit der selbständigen Ausbildung von Fahrschü-

lern erst begonnen, nachdem er kein (ausreichendes) Ar-

beitspensum im Angestelltenverhältnis gefunden habe. Denn

die bereits während und unmittelbar nach Abschluss der

Ausbildung getätigten Investitionen und die damit einherge-

henden Fixkosten für die Selbständigkeit sowie die fehlen-

den (nachweisbaren) Arbeitsbemühungen sprechen gegen eine

derartige Sichtweise.

d) Fehlt es an der Vermittlungsfähigkeit in dem hier

interessierenden Zeitraum, besteht auch kein Anspruch auf

Tagelder der Arbeitslosenversicherung.

2.- Da sich die Verwaltungsgerichtsbeschwerde, soweit

zulässig, als offensichtlich unbegründet erweist, wird sie

im Verfahren nach Art. 36a OG erledigt.

Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:

I.Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen,

soweit darauf einzutreten ist.

II.Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

III.Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversiche-

rungsgericht des Kantons Zürich, der Arbeitslosenkasse

des Kantons Zürich und dem Staatssekretariat für Wirt-

schaft zugestellt.

Luzern, 22. Februar 2000

Im Namen des

Eidgenössischen Versicherungsgerichts

Der Präsident der III. Kammer:

Der Gerichtsschreiber: