opencaselaw.ch

C 200/98

Bundesgericht · 2000-05-31 · Deutsch CH
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS

Arbeitslosenversicherung

Sachverhalt

Die 1955 geborene K.________ arbeitete nach der

Handelsmatura im Jahre 1975 als Sekretärin und begann

schliesslich im Herbst 1985 mit dem Studium der Rechte an

der Universität X.________. Nach dem Wechsel an die Uni-

versität Bern und dem Bestehen der ersten juristischen

Teilprüfung wurde ihr im Juli 1990 der Fähigkeitsausweis

Fürsprecher-Kandidatin ausgestellt. In der Folge übte sie

im Rahmen des Studiums verschiedene Praktikumstätigkeiten

aus, unter anderem im Büro für die Gleichstellung von Mann

und Frau, an der Sozialversicherungsrechtlichen Abteilung

des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern, in der Gerichts-

schreiberei Z.________ sowie während eines Jahres in einer

Anwaltskanzlei. Nachdem sie die Prüfungen zum Fürsprecher

(dreimal) nicht bestanden hatte, gab sie Ende 1996 das

Studium auf.

Im Mai 1993 war K.________ in den Grossen Rat des Kan-

tons Aargau gewählt worden.

Am 24. Januar 1997 meldete sich K.________ zur Ar-

beitsvermittlung an, und sie bezog ab diesem Zeitpunkt Ar-

beitslosentaggelder. Vom 25. April bis 12. Mai 1997 besuch-

te sie den Einführungskurs "Selbständige Erwerbstätigkeit"

und vom 30. April bis 18. Juni 1997 einen Excel-Kurs, wofür

die Arbeitslosenversicherung die gesetzlichen Leistungen

erbrachte. Hingegen lehnte es das zuständige Industrie,

Gewerbe- und Arbeitsamt des Kantons Aargau ab, seine Zu-

stimmung zum Besuch des Kurses "Ausbildung in Familien-

mediation 1997-99" am Institut für Ehe und Familie (Dauer:

1. September 1997 bis 10. Februar 1999, Kosten:

Fr. 14'010.-) zu erteilen, was es der Gesuchstellerin mit

Verfügung vom 20. Juni 1997 eröffnete. Ihre ablehnende

Haltung begründete die Verwaltung unter anderem damit, bei

der fraglichen Vorkehr handle es sich um eine umfassende

Zweitausbildung, in welcher die bisherigen beruflichen

Kenntnisse nur eine untergeordnete Rolle spielten. Sodann

könne bei einer Kursdauer von eineinhalb Jahren auch nicht

von einer Verbesserung der Vermittlungschancen innert nütz-

licher Frist gesprochen werden.

B.- Die von K.________ hiegegen erhobene Beschwerde

mit dem Antrag auf Gutheissung des Kursgesuches und Zuspre-

chung von Leistungen in der Höhe von Fr. 7000.- wies das

Versicherungsgericht des Kantons Aargau nach Einholung der

Vernehmlassung der Amtsstelle mit Entscheid vom 28. April

1998 ab.

C.- K.________ führt Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit

dem Rechtsbegehren, es sei das Kursgesuch gutzuheissen

und ihr Leistungen "in vom Gesetz maximal zulässiger Höhe

zuzusprechen".

Die Amtsstelle beantragt Abweisung der Verwaltungs-

gerichtsbeschwerde. Das Bundesamt für Wirtschaft und Arbeit

(seit 1. Juli 1999: Staatssekretariat für Wirtschaft) hat

sich nicht vernehmen lassen.

D.- K.________ hat in einer weiteren Eingabe Ergän-

zungen zur Verwaltungsgerichtsbeschwerde gemacht, wozu die

Amtsstelle Stellung genommen hat.

Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:

1.- Im angefochtenen Entscheid werden die nach Gesetz

(

Art. 59 Abs. 1 und 3 AVIG

) und Rechtsprechung (statt vie-

ler

BGE 112 V 398

Erw. 1a und ARV 1998 Nr. 39 S. 220 f.

Erw. 1) erforderlichen (materiellen) Kriterien für die

Anerkennung des Kurses "Ausbildung in Familienmediation

1997-99" als arbeitsmarktliche Massnahme im vorliegenden

Fall zutreffend dargelegt. Darauf wird verwiesen. Zu er-

gänzen ist, dass unter der Vermittlungsfähigkeit, die

gemäss

Art. 59 Abs. 3 AVIG

durch die Umschulung, Weiter-

bildung oder Eingliederung verbessert werden muss, die

objektive arbeitsmarktabhängige Vermittelbarkeit zu ver-

stehen ist (

BGE 122 V 266

Erw. 4 und ARV 1992 Nr. 3 S. 79

Erw. 3a).

2.- Das kantonale Gericht hat die Ablehnung des Kurs-

gesuchs durch die Amtsstelle bestätigt, weil die zu erwar-

tende Verbesserung der Vermittelbarkeit als eher gering

einzustufen sei. Es müsse davon ausgegangen werden, dass es

momentan nur sehr wenig Stellen für eine Familienmediatorin

gebe, besonders da sich gemäss Kursbroschüre die Mediation

in der Schweiz noch immer in der Aufbauphase befinde. Die

Revision des Scheidungsrechts, auf welche die Broschüre

Bezug nehme, sei noch nicht abgeschlossen und habe auf die

momentane Vermittelbarkeit noch keinen Einfluss. Durch die

geplante Ausbildung werde der Beschwerdeführerin folglich

nur ein verhältnismässig kleines Zusatzsegment des Stellen-

marktes erschlossen. Eine Verbesserung der Vermittelbarkeit

in diesem bescheidenen Umfang vermöge einen überjährigen

Kurs mit einem finanziellen Aufwand von Fr. 14'000.- nicht

zu rechtfertigen. Das Gesuch sei daher schon infolge Unan-

gemessenheit des Kurses abzuweisen.

3.- a) Die arbeitsmarktliche Indikation des Kurses

"Ausbildung in Familienmediation 1997-99" ist insofern zu

bejahen, als die Vermittelbarkeit aus der massgeblichen

Sicht der Verhältnisse bei Stellung des Gesuchs (BGE 112 V

398 Erw. 1a) als erheblich erschwert zu gelten hat. Die

Beschwerdeführerin hatte sich seit Aufgabe ihres Studiums

um zahlreiche Stellen beworben, die grösstenteils ihrem

beruflichen Profil entsprachen (Sachbearbeiterin mit juris-

tischen und sehr guten Kenntnissen in Französisch), und wo

sie sich gute Chancen für eine Anstellung ausrechnen durf-

te. Die Gründe für die Erfolglosigkeit ihrer Bemühungen

sind wohl zur Hauptsache im fehlenden Studienabschluss zu

suchen. Daneben mögen auch das Alter und die Tatsache, dass

sie aufgrund des Grossratsmandates lediglich eine Beschäf-

tigung im Umfang von höchstens 80 % eines Vollzeitpensums

mit flexibler Arbeitszeit suchte, eine gewisse Rolle ge-

spielt haben, dass es in den meisten Fällen nicht einmal zu

einem Vorstellungsgespräch kam. Wie es sich damit verhält,

kann hier indessen offen bleiben.

b) aa) Der Anspruch auf arbeitsmarktliche Massnahmen

zulasten der Arbeitslosenversicherung setzt (weiter) vo-

raus, dass durch die Umschulung, Weiterbildung oder Ein-

gliederung die Anstellungschancen voraussichtlich tatsäch-

lich und in erheblichem Mass verbessert werden (ARV 1988

Nr. 4 S. 31 Erw. 1c, 1987 Nr. 12 S. 114 Erw. 2c je mit Hin-

weisen). Dieses Erfordernis muss vorliegend verneint wer-

den. Es fehlt, wie die Vorinstanz richtig erkannt hat, an

einer hinreichenden zeitlichen Nähe der vom fraglichen Kurs

zu erwartenden positiven Effekte auf die Vermittelbarkeit

als Arbeitnehmerin. Dies kommt darin zum Ausdruck, dass für

die Beschwerdeführerin von Anfang an klar war, dass ledig-

lich eine selbstständige Ausübung der Tätigkeit als Media-

torin in Betracht fällt. In diesem Sinne äusserte sie sich

im Begleitschreiben zum Gesuch, wo sie die fragliche Aus-

bildung als Realisierungskurs zur Einführung in die selbst-

ständige Erwerbstätigkeit bezeichnete, und in der Beschwer-

de, in welcher sie aufgrund der persönlichen und berufli-

chen Umstände sowie der Arbeitsmarktsituation eine selbst-

ständige Berufsausübung gleichsam als zwingend notwendig

erachtete. Wenn die Beschwerdeführerin im Übrigen in ihrer

Eingabe vom 26. Dezember 1998 ausführt, sie erwarte, "nach

ca. einem Jahr der Aquisitions-Arbeit als selbständige Me-

diatorin eine Auslastung (...) in der Höhe einer 50 %-Teil-

zeitarbeit [zu] erzielen", bestätigt sie damit zumindest

indirekt, dass eine erhebliche kursbedingte Verbesserung

der Chancen auf dem Arbeitsmarkt nicht hinreichend gesi-

chert ist.

bb) Im Übrigen kann aufgrund der Akten ein von der

konkreten Arbeitsmarktsituation losgelöstes persönliches

Interesse an Mediation nicht ganz ausgeschlossen werden.

Bereits im Formular "Antrag auf Arbeitslosenentschädigung"

vom 27. Januar 1997 gab die Beschwerdeführerin an, sie be-

mühe sich um eine Zusatzausbildung als Mediatorin. Und in

der Beschwerde führte sie u.a. aus, sie habe sich während

der Praktikumszeit die Fähigkeit angeeignet, Rechtsuchende

zu beraten und Verhandlungen zu führen. Soweit in diesen

Umständen eine persönliche Präferenz, (selbstständig) bera-

tend in einem rechtlichen Umfeld tätig zu sein, zu erbli-

cken ist, spricht dies ebenfalls gegen den arbeitsmarkt-

lichen Massnahmecharakter des fraglichen Kurses (BGE 111 V

276 Erw. 1d sowie Nussbaumer, Arbeitslosenversicherung, in:

Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht [SBVR], S. 213

Rz 567). Dabei wird eine gewisse Notwendigkeit einer Zusatz-

ausbildung nach dem verpassten Studienabschluss als Für-

sprecherin durchaus nicht verkannt. Indessen ist dieser Ge-

sichtspunkt nur, aber immerhin für die Frage der erschwer-

ten Vermittelbarkeit als ein Element der arbeitsmarktlichen

Indikation von Bedeutung (vgl. Erw. 3a hievor), nicht hin-

gegen in Bezug auf das bei erfolgreichem Kursabschluss zu

erwartende (qualitative und quantitative) Ausmass der ver-

besserten Chancen auf dem konkreten Arbeitsmarkt.

c) Ist nach dem Gesagten unter den gegebenen Umständen

der arbeitsmarktliche Massnahmecharakter des Kurses "Aus-

bildung zur Familienmediatorin 1997-99" zu verneinen, er-

übrigen sich Ausführungen zur Frage der von der Vorinstanz

verneinten Angemessenheit dieses Lehrganges.

4.- Die Beschwerdeführerin macht geltend, einer Stu-

dienkollegin seien für den Mediationskurs Leistungen der

Arbeitslosenversicherung ausgerichtet worden. Sie bean-

trage, die Rechtsgleichheit sei herzustellen und ihr der

maximal zulässige Betrag an die Kurskosten zuzugestehen.

Dieses Begehren ist unbegründet.

Dem Grundsatz der einheitlichen Handhabung des Bundes-

rechts geht die richtige Rechtsanwendung im Einzelfall vor

(Legalitätsprinzip). Von dieser Regel abzuweichen, etwa un-

ter Berufung auf eine "Gleichbehandlung im Unrecht"

(vgl. dazu

BGE 122 II 451

Erw. 4a, 115 Ia 83 Erw. 2, 115 V

238/239, je mit Hinweisen auf Lehre und Rechtsprechung),

besteht vorliegend kein Anlass, und zwar umso weniger, als

in dem von der Beschwerdeführerin erwähnten Fall eine ande-

re als die hier am Recht stehende Amtsstelle beteiligt war.

Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:

I.Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.

II.Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

III.Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungs-

gericht des Kantons Aargau, der Öffentlichen Arbeits-

losenkasse des Kantons Aargau und dem Staatssekreta-

riat für Wirtschaft zugestellt.

Luzern, 31. Mai 2000

Im Namen des

Eidgenössischen Versicherungsgerichts

Der Präsident der IV. Kammer:

Der Gerichtsschreiber:

Erwägungen (4 Absätze)

E. 1 Im angefochtenen Entscheid werden die nach Gesetz (Art. 59 Abs. 1 und 3 AVIG) und Rechtsprechung (statt vie- ler BGE 112 V 398 Erw. 1a und ARV 1998 Nr. 39 S. 220 f. Erw. 1) erforderlichen (materiellen) Kriterien für die Anerkennung des Kurses "Ausbildung in Familienmediation 1997-99" als arbeitsmarktliche Massnahme im vorliegenden Fall zutreffend dargelegt. Darauf wird verwiesen. Zu er- gänzen ist, dass unter der Vermittlungsfähigkeit, die gemäss Art. 59 Abs. 3 AVIG durch die Umschulung, Weiter- bildung oder Eingliederung verbessert werden muss, die objektive arbeitsmarktabhängige Vermittelbarkeit zu ver- stehen ist (BGE 122 V 266 Erw. 4 und ARV 1992 Nr. 3 S. 79 Erw. 3a).

E. 2 Das kantonale Gericht hat die Ablehnung des Kurs- gesuchs durch die Amtsstelle bestätigt, weil die zu erwar- tende Verbesserung der Vermittelbarkeit als eher gering einzustufen sei. Es müsse davon ausgegangen werden, dass es momentan nur sehr wenig Stellen für eine Familienmediatorin gebe, besonders da sich gemäss Kursbroschüre die Mediation in der Schweiz noch immer in der Aufbauphase befinde. Die Revision des Scheidungsrechts, auf welche die Broschüre Bezug nehme, sei noch nicht abgeschlossen und habe auf die momentane Vermittelbarkeit noch keinen Einfluss. Durch die geplante Ausbildung werde der Beschwerdeführerin folglich nur ein verhältnismässig kleines Zusatzsegment des Stellen- marktes erschlossen. Eine Verbesserung der Vermittelbarkeit in diesem bescheidenen Umfang vermöge einen überjährigen Kurs mit einem finanziellen Aufwand von Fr. 14'000.- nicht zu rechtfertigen. Das Gesuch sei daher schon infolge Unan- gemessenheit des Kurses abzuweisen.

E. 3 a) Die arbeitsmarktliche Indikation des Kurses

"Ausbildung in Familienmediation 1997-99" ist insofern zu

bejahen, als die Vermittelbarkeit aus der massgeblichen

Sicht der Verhältnisse bei Stellung des Gesuchs (BGE 112 V

398 Erw. 1a) als erheblich erschwert zu gelten hat. Die

Beschwerdeführerin hatte sich seit Aufgabe ihres Studiums

um zahlreiche Stellen beworben, die grösstenteils ihrem

beruflichen Profil entsprachen (Sachbearbeiterin mit juris-

tischen und sehr guten Kenntnissen in Französisch), und wo

sie sich gute Chancen für eine Anstellung ausrechnen durf-

te. Die Gründe für die Erfolglosigkeit ihrer Bemühungen

sind wohl zur Hauptsache im fehlenden Studienabschluss zu

suchen. Daneben mögen auch das Alter und die Tatsache, dass

sie aufgrund des Grossratsmandates lediglich eine Beschäf-

tigung im Umfang von höchstens 80 % eines Vollzeitpensums

mit flexibler Arbeitszeit suchte, eine gewisse Rolle ge-

spielt haben, dass es in den meisten Fällen nicht einmal zu

einem Vorstellungsgespräch kam. Wie es sich damit verhält,

kann hier indessen offen bleiben.

b) aa) Der Anspruch auf arbeitsmarktliche Massnahmen

zulasten der Arbeitslosenversicherung setzt (weiter) vo-

raus, dass durch die Umschulung, Weiterbildung oder Ein-

gliederung die Anstellungschancen voraussichtlich tatsäch-

lich und in erheblichem Mass verbessert werden (ARV 1988

Nr. 4 S. 31 Erw. 1c, 1987 Nr. 12 S. 114 Erw. 2c je mit Hin-

weisen). Dieses Erfordernis muss vorliegend verneint wer-

den. Es fehlt, wie die Vorinstanz richtig erkannt hat, an

einer hinreichenden zeitlichen Nähe der vom fraglichen Kurs

zu erwartenden positiven Effekte auf die Vermittelbarkeit

als Arbeitnehmerin. Dies kommt darin zum Ausdruck, dass für

die Beschwerdeführerin von Anfang an klar war, dass ledig-

lich eine selbstständige Ausübung der Tätigkeit als Media-

torin in Betracht fällt. In diesem Sinne äusserte sie sich

im Begleitschreiben zum Gesuch, wo sie die fragliche Aus-

bildung als Realisierungskurs zur Einführung in die selbst-

ständige Erwerbstätigkeit bezeichnete, und in der Beschwer-

de, in welcher sie aufgrund der persönlichen und berufli-

chen Umstände sowie der Arbeitsmarktsituation eine selbst-

ständige Berufsausübung gleichsam als zwingend notwendig

erachtete. Wenn die Beschwerdeführerin im Übrigen in ihrer

Eingabe vom 26. Dezember 1998 ausführt, sie erwarte, "nach

ca. einem Jahr der Aquisitions-Arbeit als selbständige Me-

diatorin eine Auslastung (...) in der Höhe einer 50 %-Teil-

zeitarbeit [zu] erzielen", bestätigt sie damit zumindest

indirekt, dass eine erhebliche kursbedingte Verbesserung

der Chancen auf dem Arbeitsmarkt nicht hinreichend gesi-

chert ist.

bb) Im Übrigen kann aufgrund der Akten ein von der

konkreten Arbeitsmarktsituation losgelöstes persönliches

Interesse an Mediation nicht ganz ausgeschlossen werden.

Bereits im Formular "Antrag auf Arbeitslosenentschädigung"

vom 27. Januar 1997 gab die Beschwerdeführerin an, sie be-

mühe sich um eine Zusatzausbildung als Mediatorin. Und in

der Beschwerde führte sie u.a. aus, sie habe sich während

der Praktikumszeit die Fähigkeit angeeignet, Rechtsuchende

zu beraten und Verhandlungen zu führen. Soweit in diesen

Umständen eine persönliche Präferenz, (selbstständig) bera-

tend in einem rechtlichen Umfeld tätig zu sein, zu erbli-

cken ist, spricht dies ebenfalls gegen den arbeitsmarkt-

lichen Massnahmecharakter des fraglichen Kurses (BGE 111 V

276 Erw. 1d sowie Nussbaumer, Arbeitslosenversicherung, in:

Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht [SBVR], S. 213

Rz 567). Dabei wird eine gewisse Notwendigkeit einer Zusatz-

ausbildung nach dem verpassten Studienabschluss als Für-

sprecherin durchaus nicht verkannt. Indessen ist dieser Ge-

sichtspunkt nur, aber immerhin für die Frage der erschwer-

ten Vermittelbarkeit als ein Element der arbeitsmarktlichen

Indikation von Bedeutung (vgl. Erw. 3a hievor), nicht hin-

gegen in Bezug auf das bei erfolgreichem Kursabschluss zu

erwartende (qualitative und quantitative) Ausmass der ver-

besserten Chancen auf dem konkreten Arbeitsmarkt.

c) Ist nach dem Gesagten unter den gegebenen Umständen

der arbeitsmarktliche Massnahmecharakter des Kurses "Aus-

bildung zur Familienmediatorin 1997-99" zu verneinen, er-

übrigen sich Ausführungen zur Frage der von der Vorinstanz

verneinten Angemessenheit dieses Lehrganges.

E. 4 Die Beschwerdeführerin macht geltend, einer Stu- dienkollegin seien für den Mediationskurs Leistungen der Arbeitslosenversicherung ausgerichtet worden. Sie bean- trage, die Rechtsgleichheit sei herzustellen und ihr der maximal zulässige Betrag an die Kurskosten zuzugestehen. Dieses Begehren ist unbegründet. Dem Grundsatz der einheitlichen Handhabung des Bundes- rechts geht die richtige Rechtsanwendung im Einzelfall vor (Legalitätsprinzip). Von dieser Regel abzuweichen, etwa un- ter Berufung auf eine "Gleichbehandlung im Unrecht" (vgl. dazu BGE 122 II 451 Erw. 4a, 115 Ia 83 Erw. 2, 115 V 238/239, je mit Hinweisen auf Lehre und Rechtsprechung), besteht vorliegend kein Anlass, und zwar umso weniger, als in dem von der Beschwerdeführerin erwähnten Fall eine ande- re als die hier am Recht stehende Amtsstelle beteiligt war. Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht: I.Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen. II.Es werden keine Gerichtskosten erhoben. III.Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungs- gericht des Kantons Aargau, der Öffentlichen Arbeits- losenkasse des Kantons Aargau und dem Staatssekreta- riat für Wirtschaft zugestellt. Luzern, 31. Mai 2000 Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts Der Präsident der IV. Kammer: Der Gerichtsschreiber:

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesgericht Eidgenössisches Versicherungsgericht 31.05.2000 C 200/98 Tribunal fédéral Tribunal fédéral des assurances 31.05.2000 C 200/98 Tribunale federale Tribunale federale delle assicurazioni 31.05.2000 C 200/98

[AZA] C 200/98 Vr IV. Kammer Bundesrichter Borella, Rüedi und Bundesrichterin Leuzinger; Gerichtsschreiber Fessler Urteil vom 31. Mai 2000 in Sachen K.________, 1955, Beschwerdeführerin, gegen Industrie-, Gewerbe- und Arbeitsamt des Kantons Aargau, Rain 53, Aarau, Beschwerdegegner, und Versicherungsgericht des Kantons Aargau, Aarau A.- Die 1955 geborene K.________ arbeitete nach der Handelsmatura im Jahre 1975 als Sekretärin und begann schliesslich im Herbst 1985 mit dem Studium der Rechte an der Universität X.________. Nach dem Wechsel an die Uni- versität Bern und dem Bestehen der ersten juristischen Teilprüfung wurde ihr im Juli 1990 der Fähigkeitsausweis Fürsprecher-Kandidatin ausgestellt. In der Folge übte sie im Rahmen des Studiums verschiedene Praktikumstätigkeiten aus, unter anderem im Büro für die Gleichstellung von Mann und Frau, an der Sozialversicherungsrechtlichen Abteilung des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern, in der Gerichts- schreiberei Z.________ sowie während eines Jahres in einer Anwaltskanzlei. Nachdem sie die Prüfungen zum Fürsprecher (dreimal) nicht bestanden hatte, gab sie Ende 1996 das Studium auf. Im Mai 1993 war K.________ in den Grossen Rat des Kan- tons Aargau gewählt worden. Am 24. Januar 1997 meldete sich K.________ zur Ar- beitsvermittlung an, und sie bezog ab diesem Zeitpunkt Ar- beitslosentaggelder. Vom 25. April bis 12. Mai 1997 besuch- te sie den Einführungskurs "Selbständige Erwerbstätigkeit" und vom 30. April bis 18. Juni 1997 einen Excel-Kurs, wofür die Arbeitslosenversicherung die gesetzlichen Leistungen erbrachte. Hingegen lehnte es das zuständige Industrie, Gewerbe- und Arbeitsamt des Kantons Aargau ab, seine Zu- stimmung zum Besuch des Kurses "Ausbildung in Familien- mediation 1997-99" am Institut für Ehe und Familie (Dauer:

1. September 1997 bis 10. Februar 1999, Kosten: Fr. 14'010.-) zu erteilen, was es der Gesuchstellerin mit Verfügung vom 20. Juni 1997 eröffnete. Ihre ablehnende Haltung begründete die Verwaltung unter anderem damit, bei der fraglichen Vorkehr handle es sich um eine umfassende Zweitausbildung, in welcher die bisherigen beruflichen Kenntnisse nur eine untergeordnete Rolle spielten. Sodann könne bei einer Kursdauer von eineinhalb Jahren auch nicht von einer Verbesserung der Vermittlungschancen innert nütz- licher Frist gesprochen werden. B.- Die von K.________ hiegegen erhobene Beschwerde mit dem Antrag auf Gutheissung des Kursgesuches und Zuspre- chung von Leistungen in der Höhe von Fr. 7000.- wies das Versicherungsgericht des Kantons Aargau nach Einholung der Vernehmlassung der Amtsstelle mit Entscheid vom 28. April 1998 ab. C.- K.________ führt Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit dem Rechtsbegehren, es sei das Kursgesuch gutzuheissen und ihr Leistungen "in vom Gesetz maximal zulässiger Höhe zuzusprechen". Die Amtsstelle beantragt Abweisung der Verwaltungs- gerichtsbeschwerde. Das Bundesamt für Wirtschaft und Arbeit (seit 1. Juli 1999: Staatssekretariat für Wirtschaft) hat sich nicht vernehmen lassen. D.- K.________ hat in einer weiteren Eingabe Ergän- zungen zur Verwaltungsgerichtsbeschwerde gemacht, wozu die Amtsstelle Stellung genommen hat. Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 1.- Im angefochtenen Entscheid werden die nach Gesetz (Art. 59 Abs. 1 und 3 AVIG) und Rechtsprechung (statt vie- ler BGE 112 V 398 Erw. 1a und ARV 1998 Nr. 39 S. 220 f. Erw. 1) erforderlichen (materiellen) Kriterien für die Anerkennung des Kurses "Ausbildung in Familienmediation 1997-99" als arbeitsmarktliche Massnahme im vorliegenden Fall zutreffend dargelegt. Darauf wird verwiesen. Zu er- gänzen ist, dass unter der Vermittlungsfähigkeit, die gemäss Art. 59 Abs. 3 AVIG durch die Umschulung, Weiter- bildung oder Eingliederung verbessert werden muss, die objektive arbeitsmarktabhängige Vermittelbarkeit zu ver- stehen ist (BGE 122 V 266 Erw. 4 und ARV 1992 Nr. 3 S. 79 Erw. 3a). 2.- Das kantonale Gericht hat die Ablehnung des Kurs- gesuchs durch die Amtsstelle bestätigt, weil die zu erwar- tende Verbesserung der Vermittelbarkeit als eher gering einzustufen sei. Es müsse davon ausgegangen werden, dass es momentan nur sehr wenig Stellen für eine Familienmediatorin gebe, besonders da sich gemäss Kursbroschüre die Mediation in der Schweiz noch immer in der Aufbauphase befinde. Die Revision des Scheidungsrechts, auf welche die Broschüre Bezug nehme, sei noch nicht abgeschlossen und habe auf die momentane Vermittelbarkeit noch keinen Einfluss. Durch die geplante Ausbildung werde der Beschwerdeführerin folglich nur ein verhältnismässig kleines Zusatzsegment des Stellen- marktes erschlossen. Eine Verbesserung der Vermittelbarkeit in diesem bescheidenen Umfang vermöge einen überjährigen Kurs mit einem finanziellen Aufwand von Fr. 14'000.- nicht zu rechtfertigen. Das Gesuch sei daher schon infolge Unan- gemessenheit des Kurses abzuweisen. 3.- a) Die arbeitsmarktliche Indikation des Kurses "Ausbildung in Familienmediation 1997-99" ist insofern zu bejahen, als die Vermittelbarkeit aus der massgeblichen Sicht der Verhältnisse bei Stellung des Gesuchs (BGE 112 V 398 Erw. 1a) als erheblich erschwert zu gelten hat. Die Beschwerdeführerin hatte sich seit Aufgabe ihres Studiums um zahlreiche Stellen beworben, die grösstenteils ihrem beruflichen Profil entsprachen (Sachbearbeiterin mit juris- tischen und sehr guten Kenntnissen in Französisch), und wo sie sich gute Chancen für eine Anstellung ausrechnen durf- te. Die Gründe für die Erfolglosigkeit ihrer Bemühungen sind wohl zur Hauptsache im fehlenden Studienabschluss zu suchen. Daneben mögen auch das Alter und die Tatsache, dass sie aufgrund des Grossratsmandates lediglich eine Beschäf- tigung im Umfang von höchstens 80 % eines Vollzeitpensums mit flexibler Arbeitszeit suchte, eine gewisse Rolle ge- spielt haben, dass es in den meisten Fällen nicht einmal zu einem Vorstellungsgespräch kam. Wie es sich damit verhält, kann hier indessen offen bleiben.

b) aa) Der Anspruch auf arbeitsmarktliche Massnahmen zulasten der Arbeitslosenversicherung setzt (weiter) vo- raus, dass durch die Umschulung, Weiterbildung oder Ein- gliederung die Anstellungschancen voraussichtlich tatsäch- lich und in erheblichem Mass verbessert werden (ARV 1988 Nr. 4 S. 31 Erw. 1c, 1987 Nr. 12 S. 114 Erw. 2c je mit Hin- weisen). Dieses Erfordernis muss vorliegend verneint wer- den. Es fehlt, wie die Vorinstanz richtig erkannt hat, an einer hinreichenden zeitlichen Nähe der vom fraglichen Kurs zu erwartenden positiven Effekte auf die Vermittelbarkeit als Arbeitnehmerin. Dies kommt darin zum Ausdruck, dass für die Beschwerdeführerin von Anfang an klar war, dass ledig- lich eine selbstständige Ausübung der Tätigkeit als Media- torin in Betracht fällt. In diesem Sinne äusserte sie sich im Begleitschreiben zum Gesuch, wo sie die fragliche Aus- bildung als Realisierungskurs zur Einführung in die selbst- ständige Erwerbstätigkeit bezeichnete, und in der Beschwer- de, in welcher sie aufgrund der persönlichen und berufli- chen Umstände sowie der Arbeitsmarktsituation eine selbst- ständige Berufsausübung gleichsam als zwingend notwendig erachtete. Wenn die Beschwerdeführerin im Übrigen in ihrer Eingabe vom 26. Dezember 1998 ausführt, sie erwarte, "nach ca. einem Jahr der Aquisitions-Arbeit als selbständige Me- diatorin eine Auslastung (...) in der Höhe einer 50 %-Teil- zeitarbeit [zu] erzielen", bestätigt sie damit zumindest indirekt, dass eine erhebliche kursbedingte Verbesserung der Chancen auf dem Arbeitsmarkt nicht hinreichend gesi- chert ist. bb) Im Übrigen kann aufgrund der Akten ein von der konkreten Arbeitsmarktsituation losgelöstes persönliches Interesse an Mediation nicht ganz ausgeschlossen werden. Bereits im Formular "Antrag auf Arbeitslosenentschädigung" vom 27. Januar 1997 gab die Beschwerdeführerin an, sie be- mühe sich um eine Zusatzausbildung als Mediatorin. Und in der Beschwerde führte sie u.a. aus, sie habe sich während der Praktikumszeit die Fähigkeit angeeignet, Rechtsuchende zu beraten und Verhandlungen zu führen. Soweit in diesen Umständen eine persönliche Präferenz, (selbstständig) bera- tend in einem rechtlichen Umfeld tätig zu sein, zu erbli- cken ist, spricht dies ebenfalls gegen den arbeitsmarkt- lichen Massnahmecharakter des fraglichen Kurses (BGE 111 V 276 Erw. 1d sowie Nussbaumer, Arbeitslosenversicherung, in: Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht [SBVR], S. 213 Rz 567). Dabei wird eine gewisse Notwendigkeit einer Zusatz- ausbildung nach dem verpassten Studienabschluss als Für- sprecherin durchaus nicht verkannt. Indessen ist dieser Ge- sichtspunkt nur, aber immerhin für die Frage der erschwer- ten Vermittelbarkeit als ein Element der arbeitsmarktlichen Indikation von Bedeutung (vgl. Erw. 3a hievor), nicht hin- gegen in Bezug auf das bei erfolgreichem Kursabschluss zu erwartende (qualitative und quantitative) Ausmass der ver- besserten Chancen auf dem konkreten Arbeitsmarkt.

c) Ist nach dem Gesagten unter den gegebenen Umständen der arbeitsmarktliche Massnahmecharakter des Kurses "Aus- bildung zur Familienmediatorin 1997-99" zu verneinen, er- übrigen sich Ausführungen zur Frage der von der Vorinstanz verneinten Angemessenheit dieses Lehrganges. 4.- Die Beschwerdeführerin macht geltend, einer Stu- dienkollegin seien für den Mediationskurs Leistungen der Arbeitslosenversicherung ausgerichtet worden. Sie bean- trage, die Rechtsgleichheit sei herzustellen und ihr der maximal zulässige Betrag an die Kurskosten zuzugestehen. Dieses Begehren ist unbegründet. Dem Grundsatz der einheitlichen Handhabung des Bundes- rechts geht die richtige Rechtsanwendung im Einzelfall vor (Legalitätsprinzip). Von dieser Regel abzuweichen, etwa un- ter Berufung auf eine "Gleichbehandlung im Unrecht" (vgl. dazu BGE 122 II 451 Erw. 4a, 115 Ia 83 Erw. 2, 115 V 238/239, je mit Hinweisen auf Lehre und Rechtsprechung), besteht vorliegend kein Anlass, und zwar umso weniger, als in dem von der Beschwerdeführerin erwähnten Fall eine ande- re als die hier am Recht stehende Amtsstelle beteiligt war. Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht: I.Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen. II.Es werden keine Gerichtskosten erhoben. III.Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungs- gericht des Kantons Aargau, der Öffentlichen Arbeits- losenkasse des Kantons Aargau und dem Staatssekreta- riat für Wirtschaft zugestellt. Luzern, 31. Mai 2000 Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts Der Präsident der IV. Kammer: Der Gerichtsschreiber: