opencaselaw.ch

C_196/1999

Bundesgericht · 2000-03-22 · Deutsch CH
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS
Erwägungen (7 Absätze)

E. 1 Im Beschwerdeverfahren um die Bewilligung oder

Verweigerung von Versicherungsleistungen ist die Überprü-

fungsbefugnis des Eidgenössischen Versicherungsgerichts

nicht auf die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich

Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens beschränkt,

sondern sie erstreckt sich auch auf die Angemessenheit der

angefochtenen Verfügung; das Gericht ist dabei nicht an die

vorinstanzliche Feststellung des rechtserheblichen Sach-

verhalts gebunden und kann über die Begehren der Parteien

zu deren Gunsten oder Ungunsten hinausgehen (Art. 132 OG).

E. 2 Streitig sind auf Grund der Vorbringen in der

Verwaltungsgerichtsbeschwerde einzig rechnerische Probleme

im Zusammenhang mit den Auszahlungen für November 1995 und

Dezember 1996.

E. 3 a) Im November 1995 hatte die Kasse ursprünglich

Fr. 1'656.25 ausbezahlt (Abrechnung vom 11. Dezember 1995).

Diese Auszahlung erhöhte sie kurz danach auf Fr. 2065.20,

indem sie zwei Krankentaggelder für den 29. und 30. Novem-

ber hinzu addierte (Abrechnung vom 14. Dezember 1995, Arzt-

zeugnis Dr. med. L.________, FMH Allgemeine Medizin, vom

6. Dezember 1995). Die Differenz von Fr. 408.95 (2065.20 -

1656.25) zahlte die Kasse ebenfalls aus. Im Zuge einer

gesamten Neuberechnung aller Leistungen wegen der von der

Vorinstanz mit Entscheid vom 12. August 1997 neu fest-

gelegten Rahmenfristen forderte die Kasse das Total von

Fr. 2065.20 am 8. Dezember 1997 zurück, um dem Versicherten

mit Abrechnung vom 16. Dezember 1997 wieder Fr. 1656.25 für

den November 1995 zuzusprechen. Die Vorinstanz erhöhte die-

sen Betrag auf Fr. 2065.20, indem sie die von der Kasse bei

der Neuberechnung übersehenen zwei Krankentaggelder hinzu-

fügte. Somit ist die Tabelle im vorinstanzlichen Entscheid

betreffend den erwähnten Monat ("Auszahlung durch ALK:

Fr. 2065.20, Anspruch Fr. 2065.20, Differenz 0.00") rich-

tig.

b) Im Dezember 1996 hatte der Versicherte nach 8,8 Ta-

gen seinen Höchstanspruch von 400 Tagen erschöpft (die

Summe der "entschädigungsberechtigten Tage" gemäss Tabelle

der Vorinstanz für die Monate Januar 1995 bis November 1996

abzüglich der 5 Wartetage vom Januar 1995 ergibt ein Total

von 391,2 Tagen). Die Vorinstanz hat dies übersehen,

schrieb sie dem Beschwerdegegner in ihrer Tabelle für den

genannten Monat doch einen Anspruch auf 22 Tage gut. Da das

Taggeld im Dezember 1996 Fr. 215.35 betrug, hatte der Ver-

sicherte in diesem Monat Anspruch auf eine Auszahlung von

Fr. 1799.30 (Fr. 215.35 x 8,8 Tage = Fr. 1895.10 - 5,05 %

AHV/IV/EO = Fr. 1799.30). Nachdem die Kasse in diesem Monat

bereits Fr. 3189.70 ausbezahlt hatte (Abrechnung vom

10. Dezember 1997), entsteht ihr nach dem Gesagten für

Dezember 1996 eine Rückforderung von Fr. 1390.40

(Fr. 3189.70 - Fr. 1799.30).

c) Ferner enthält die Tabelle im vorinstanzlichen Ent-

scheid einen Verschrieb in der Zeile des Monats Januar

1995, worin wohl "Auszahlung durch ALK Fr. 4650.50, An-

spruch Fr. 3628.10", aber "Differenz 0.00" steht. In Wirk-

lichkeit hat die Kasse in diesem Monat Fr. 1022.40 zu viel

ausbezahlt. Die Vorinstanz hat jedoch diese Summe trotz des

Verschriebs bei der Berechnung des Gesamtsaldos von

Fr. 50.75 berücksichtigt, wie eine Überprüfung des Totals

aller Differenzbeträge sämtlicher Monate ergibt. Daher

führt der erwähnte Verschrieb zu keiner rechnerischen Ver-

änderung des Schlussergebnisses.

d) Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass die

Vorinstanz den November 1995 korrekt ermittelt hat, die

Kasse hingegen im Dezember 1996 Fr. 1390.40 zu viel bezahlt

hat. Wird von diesem Betrag der im Übrigen zutreffende Sal-

do gemäss Tabelle der Vorinstanz von Fr. 50.75 subtrahiert,

besteht als Endergebnis somit eine Rückforderung der Kasse

von Fr. 1339.65.

Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:

I. In Gutheissung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird

der Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons

St. Gallen vom 22. April 1999 aufgehoben, und es wird

festgestellt, dass der Beschwerdegegner der Beschwer-

deführerin einen Betrag von Fr. 1339.65 zurückzuer-

statten hat.

II. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

III. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungs-

gericht des Kantons St. Gallen, dem Amt für Arbeit

St. Gallen und dem Staatssekretariat für Wirtschaft

zugestellt.

Luzern, 22. März 2000

Im Namen des

Eidgenössischen Versicherungsgerichts

Der Präsident der III. Kammer:

i.V.

Der Gerichtsschreiber:

E. 3a Im November 1995 hatte die Kasse ursprünglich

Fr. 1'656.25 ausbezahlt (Abrechnung vom 11. Dezember 1995).

Diese Auszahlung erhöhte sie kurz danach auf Fr. 2065.20,

indem sie zwei Krankentaggelder für den 29. und 30. Novem-

ber hinzu addierte (Abrechnung vom 14. Dezember 1995, Arzt-

zeugnis Dr. med. L.________, FMH Allgemeine Medizin, vom

6. Dezember 1995). Die Differenz von Fr. 408.95 (2065.20 -

1656.25) zahlte die Kasse ebenfalls aus. Im Zuge einer

gesamten Neuberechnung aller Leistungen wegen der von der

Vorinstanz mit Entscheid vom 12. August 1997 neu fest-

gelegten Rahmenfristen forderte die Kasse das Total von

Fr. 2065.20 am 8. Dezember 1997 zurück, um dem Versicherten

mit Abrechnung vom 16. Dezember 1997 wieder Fr. 1656.25 für

den November 1995 zuzusprechen. Die Vorinstanz erhöhte die-

sen Betrag auf Fr. 2065.20, indem sie die von der Kasse bei

der Neuberechnung übersehenen zwei Krankentaggelder hinzu-

fügte. Somit ist die Tabelle im vorinstanzlichen Entscheid

betreffend den erwähnten Monat ("Auszahlung durch ALK:

Fr. 2065.20, Anspruch Fr. 2065.20, Differenz 0.00") rich-

tig.

E. 3b Im Dezember 1996 hatte der Versicherte nach 8,8 Ta-

gen seinen Höchstanspruch von 400 Tagen erschöpft (die

Summe der "entschädigungsberechtigten Tage" gemäss Tabelle

der Vorinstanz für die Monate Januar 1995 bis November 1996

abzüglich der 5 Wartetage vom Januar 1995 ergibt ein Total

von 391,2 Tagen). Die Vorinstanz hat dies übersehen,

schrieb sie dem Beschwerdegegner in ihrer Tabelle für den

genannten Monat doch einen Anspruch auf 22 Tage gut. Da das

Taggeld im Dezember 1996 Fr. 215.35 betrug, hatte der Ver-

sicherte in diesem Monat Anspruch auf eine Auszahlung von

Fr. 1799.30 (Fr. 215.35 x 8,8 Tage = Fr. 1895.10 - 5,05 %

AHV/IV/EO = Fr. 1799.30). Nachdem die Kasse in diesem Monat

bereits Fr. 3189.70 ausbezahlt hatte (Abrechnung vom

10. Dezember 1997), entsteht ihr nach dem Gesagten für

Dezember 1996 eine Rückforderung von Fr. 1390.40

(Fr. 3189.70 - Fr. 1799.30).

E. 3c Ferner enthält die Tabelle im vorinstanzlichen Ent-

scheid einen Verschrieb in der Zeile des Monats Januar

1995, worin wohl "Auszahlung durch ALK Fr. 4650.50, An-

spruch Fr. 3628.10", aber "Differenz 0.00" steht. In Wirk-

lichkeit hat die Kasse in diesem Monat Fr. 1022.40 zu viel

ausbezahlt. Die Vorinstanz hat jedoch diese Summe trotz des

Verschriebs bei der Berechnung des Gesamtsaldos von

Fr. 50.75 berücksichtigt, wie eine Überprüfung des Totals

aller Differenzbeträge sämtlicher Monate ergibt. Daher

führt der erwähnte Verschrieb zu keiner rechnerischen Ver-

änderung des Schlussergebnisses.

E. 3d Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass die

Vorinstanz den November 1995 korrekt ermittelt hat, die

Kasse hingegen im Dezember 1996 Fr. 1390.40 zu viel bezahlt

hat. Wird von diesem Betrag der im Übrigen zutreffende Sal-

do gemäss Tabelle der Vorinstanz von Fr. 50.75 subtrahiert,

besteht als Endergebnis somit eine Rückforderung der Kasse

von Fr. 1339.65.

Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:

I. In Gutheissung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird

der Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons

St. Gallen vom 22. April 1999 aufgehoben, und es wird

festgestellt, dass der Beschwerdegegner der Beschwer-

deführerin einen Betrag von Fr. 1339.65 zurückzuer-

statten hat.

II. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

III. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungs-

gericht des Kantons St. Gallen, dem Amt für Arbeit

St. Gallen und dem Staatssekretariat für Wirtschaft

zugestellt.

Luzern, 22. März 2000

Im Namen des

Eidgenössischen Versicherungsgerichts

Der Präsident der III. Kammer:

i.V.

Der Gerichtsschreiber:

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

[AZA]

C 196/99 Hm

III. Kammer

Bundesrichter Schön, Spira und Bundesrichterin Widmer;

Gerichtsschreiber Hadorn

Urteil vom 22. März 2000

in Sachen

Kantonale Arbeitslosenkasse St. Gallen, Davidstrasse 21,

St. Gallen, Beschwerdeführerin,

gegen

G.________, 1941, Beschwerdegegner,

und

Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen, St. Gallen

Mit Verfügung vom 29. Januar 1998 forderte die Kanto-

nale Arbeitslosenkasse St. Gallen von dem 1941 geborenen

G.________ einen Betrag von Fr. 2'296.85 an zu Unrecht

erbrachten Taggeldleistungen zurück.

Die dagegen erhobene Beschwerde mit dem Begehren

um Aufhebung der Rückerstattung und Nachzahlung von

Fr. 6453.20 hiess das Versicherungsgericht des Kantons

St. Gallen mit Entscheid vom 22. April 1999 teilweise gut.

Es verpflichtete die Kasse, G.________ Fr. 50.75 nachzuzah-

len.

Die Kasse führt Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit dem

Antrag, der kantonale Entscheid sei aufzuheben.

G.________ und das Bundesamt für Wirtschaft und Arbeit

(ab 1. Juli 1999: Staatssekretariat für Wirtschaft [seco])

lassen sich nicht vernehmen.

Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:

1.- Im Beschwerdeverfahren um die Bewilligung oder

Verweigerung von Versicherungsleistungen ist die Überprü-

fungsbefugnis des Eidgenössischen Versicherungsgerichts

nicht auf die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich

Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens beschränkt,

sondern sie erstreckt sich auch auf die Angemessenheit der

angefochtenen Verfügung; das Gericht ist dabei nicht an die

vorinstanzliche Feststellung des rechtserheblichen Sach-

verhalts gebunden und kann über die Begehren der Parteien

zu deren Gunsten oder Ungunsten hinausgehen (Art. 132 OG).

2.- Streitig sind auf Grund der Vorbringen in der

Verwaltungsgerichtsbeschwerde einzig rechnerische Probleme

im Zusammenhang mit den Auszahlungen für November 1995 und

Dezember 1996.

3.- a) Im November 1995 hatte die Kasse ursprünglich

Fr. 1'656.25 ausbezahlt (Abrechnung vom 11. Dezember 1995).

Diese Auszahlung erhöhte sie kurz danach auf Fr. 2065.20,

indem sie zwei Krankentaggelder für den 29. und 30. Novem-

ber hinzu addierte (Abrechnung vom 14. Dezember 1995, Arzt-

zeugnis Dr. med. L.________, FMH Allgemeine Medizin, vom

6. Dezember 1995). Die Differenz von Fr. 408.95 (2065.20 -

1656.25) zahlte die Kasse ebenfalls aus. Im Zuge einer

gesamten Neuberechnung aller Leistungen wegen der von der

Vorinstanz mit Entscheid vom 12. August 1997 neu fest-

gelegten Rahmenfristen forderte die Kasse das Total von

Fr. 2065.20 am 8. Dezember 1997 zurück, um dem Versicherten

mit Abrechnung vom 16. Dezember 1997 wieder Fr. 1656.25 für

den November 1995 zuzusprechen. Die Vorinstanz erhöhte die-

sen Betrag auf Fr. 2065.20, indem sie die von der Kasse bei

der Neuberechnung übersehenen zwei Krankentaggelder hinzu-

fügte. Somit ist die Tabelle im vorinstanzlichen Entscheid

betreffend den erwähnten Monat ("Auszahlung durch ALK:

Fr. 2065.20, Anspruch Fr. 2065.20, Differenz 0.00") rich-

tig.

b) Im Dezember 1996 hatte der Versicherte nach 8,8 Ta-

gen seinen Höchstanspruch von 400 Tagen erschöpft (die

Summe der "entschädigungsberechtigten Tage" gemäss Tabelle

der Vorinstanz für die Monate Januar 1995 bis November 1996

abzüglich der 5 Wartetage vom Januar 1995 ergibt ein Total

von 391,2 Tagen). Die Vorinstanz hat dies übersehen,

schrieb sie dem Beschwerdegegner in ihrer Tabelle für den

genannten Monat doch einen Anspruch auf 22 Tage gut. Da das

Taggeld im Dezember 1996 Fr. 215.35 betrug, hatte der Ver-

sicherte in diesem Monat Anspruch auf eine Auszahlung von

Fr. 1799.30 (Fr. 215.35 x 8,8 Tage = Fr. 1895.10 - 5,05 %

AHV/IV/EO = Fr. 1799.30). Nachdem die Kasse in diesem Monat

bereits Fr. 3189.70 ausbezahlt hatte (Abrechnung vom

10. Dezember 1997), entsteht ihr nach dem Gesagten für

Dezember 1996 eine Rückforderung von Fr. 1390.40

(Fr. 3189.70 - Fr. 1799.30).

c) Ferner enthält die Tabelle im vorinstanzlichen Ent-

scheid einen Verschrieb in der Zeile des Monats Januar

1995, worin wohl "Auszahlung durch ALK Fr. 4650.50, An-

spruch Fr. 3628.10", aber "Differenz 0.00" steht. In Wirk-

lichkeit hat die Kasse in diesem Monat Fr. 1022.40 zu viel

ausbezahlt. Die Vorinstanz hat jedoch diese Summe trotz des

Verschriebs bei der Berechnung des Gesamtsaldos von

Fr. 50.75 berücksichtigt, wie eine Überprüfung des Totals

aller Differenzbeträge sämtlicher Monate ergibt. Daher

führt der erwähnte Verschrieb zu keiner rechnerischen Ver-

änderung des Schlussergebnisses.

d) Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass die

Vorinstanz den November 1995 korrekt ermittelt hat, die

Kasse hingegen im Dezember 1996 Fr. 1390.40 zu viel bezahlt

hat. Wird von diesem Betrag der im Übrigen zutreffende Sal-

do gemäss Tabelle der Vorinstanz von Fr. 50.75 subtrahiert,

besteht als Endergebnis somit eine Rückforderung der Kasse

von Fr. 1339.65.

Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:

I. In Gutheissung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird

der Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons

St. Gallen vom 22. April 1999 aufgehoben, und es wird

festgestellt, dass der Beschwerdegegner der Beschwer-

deführerin einen Betrag von Fr. 1339.65 zurückzuer-

statten hat.

II. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

III. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungs-

gericht des Kantons St. Gallen, dem Amt für Arbeit

St. Gallen und dem Staatssekretariat für Wirtschaft

zugestellt.

Luzern, 22. März 2000

Im Namen des

Eidgenössischen Versicherungsgerichts

Der Präsident der III. Kammer:

i.V.

Der Gerichtsschreiber: