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C 182/99

Bundesgericht · 2000-05-08 · Deutsch CH
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Arbeitslosenversicherung

Sachverhalt

Der 1954 geborene T.________ war per 1. Juni 1996

als Geschäftsführer bei der Firma A.________ AG mit Sitz in

L.________ angestellt worden. Am 25. Juni 1998 wurde nebst

ihm die übrige Belegschaft des Unternehmens, bestehend aus

einem weiteren Mitarbeiter sowie dem einzigen Verwaltungs-

ratsmitglied W.________, wegen Verdachts auf Begehung von

Vermögensdelikten in Untersuchungshaft genommen. Der am

27. Oktober 1998 über die Gesellschaft eröffnete Konkurs

wurde am 19. November 1998 mangels Aktiven eingestellt.

Nachdem T.________ am 2. Oktober 1998 aus der Untersu-

chungshaft entlassen worden war, hatte er sich am 7. Okto-

ber 1998 bei der Arbeitslosenversicherung angemeldet und um

Ausrichtung von Arbeitslosenentschädigung ab 2. Oktober

1998 ersucht. Die Kantonale Arbeitslosenkasse Schwyz bejah-

te in der Folge das Vorliegen der Anspruchsvoraussetzungen

ab 6. Oktober 1998, stellte den Versicherten mit Verfügung

vom 13. Januar 1999 indes wegen selbstverschuldeter Ar-

beitslosigkeit für die Dauer von 52 Tagen ab 1. Juli 1998

in der Anspruchsberechtigung ein.

B.- Die hiegegen eingereichte Beschwerde wies das Ver-

waltungsgericht des Kantons Schwyz mit Entscheid vom

21. April 1999 ab.

C.- T.________ lässt Verwaltungsgerichtsbeschwerde

führen und beantragen, der angefochtene Entscheid sowie die

Verwaltungsverfügung seien aufzuheben; eventualiter sei er

lediglich für zehn Tage in der Anspruchsberechtigung einzu-

stellen. Subeventualiter sei die Arbeitslosenkasse anzuwei-

sen, nach vorgenommener Ergänzung des Sachverhaltes neu zu

verfügen.

Während das kantonale Gericht auf Abweisung der Ver-

waltungsgerichtsbeschwerde schliesst, verzichtet die Ar-

beitslosenkasse auf eine Stellungnahme und lässt sich das

Staatssekretariat für Wirtschaft (seco) nicht vernehmen.

Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:

1.- Die Vorinstanz hat die massgebenden Bestimmungen

über die Einstellung in der Anspruchsberechtigung wegen

selbstverschuldeter Arbeitslosigkeit infolge Verletzung ar-

beitsvertraglicher Pflichten (

Art. 30 Abs. 1 lit. a AVIG

in

Verbindung mit

Art. 44 Abs. 1 lit. a AVIV

) sowie über die

Bemessung der Einstellungsdauer nach dem Grad des Verschul-

dens (

Art. 30 Abs. 3 AVIG

in Verbindung mit

Art. 45 Abs. 2

AVIV) zutreffend dargelegt. Ebenfalls richtig sind die Aus-

führungen zum im Sozialversicherungsrecht im Allgemeinen

erforderlichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlich-

keit (

BGE 115 V 142

Erw. 8; vgl. auch

BGE 125 V 195

Erw. 2). Darauf kann verwiesen werden. Beizufügen ist, dass

der Versicherte gemäss

Art. 30 Abs. 1 lit. b AVIG

in der

Anspruchsberechtigung auch einzustellen ist, wenn er zu

Lasten der Arbeitslosenversicherung auf Lohn- oder Entschä-

digungsansprüche gegenüber dem bisherigen Arbeitgeber ver-

zichtet hat.

2.- Streitig ist, ob die Arbeitslosenkasse den Be-

schwerdeführer zu Recht für 52 Tage in der Anspruchsberech-

tigung eingestellt hat.

Im angefochtenen Entscheid und in der Verfügung der

Arbeitslosenkasse vom 13. Januar 1999 wird die Auffassung

vertreten, das Arbeitsverhältnis des Beschwerdeführers sei

auf Grund seiner Inhaftierung am 25. Juni 1998 seitens der

ehemaligen Arbeitgeberfirma fristlos aufgelöst und der Lohn

nurmehr bis 30. Juni 1998 ausbezahlt worden. Da sich der

Beschwerdeführer hiegegen nicht durch die Geltendmachung

von Entschädigungsansprüchen wegen ungerechtfertigter Ent-

lassung zur Wehr gesetzt und insbesondere keine Entlas-

tungsgründe vorgebracht habe, sei von einem Akzept der

fristlosen Kündigung und damit von einem Verschuldensein-

geständnis auszugehen. Die nachfolgende Arbeitslosigkeit

sei deshalb im Sinne von

Art. 30 Abs. 1 lit. a AVIG

in Ver-

bindung mit

Art. 44 Abs. 1 lit. a AVIV

selbstverschuldet.

Unter Berufung auf

Art. 30 Abs. 1 lit. a AVIG

hat die Ar-

beitslosenkasse im kantonalen Beschwerdeverfahren vernehm-

lassungsweise die Einstellung in der Anspruchsberechtigung

zudem mit dem Argument begründet, da der Beschwerdeführer,

nachdem er in Untersuchungshaft genommen worden sei, keine

Lohnforderungen mehr gestellt habe, sei von einer vorzeiti-

gen Auflösung des Arbeitsverhältnisses in gegenseitigem

Einvernehmen auszugehen. Damit habe der Beschwerdeführer

indes auf die Weiterführung des Arbeitsverhältnisses zu-

mindest bis zum Ablauf der sechsmonatigen Kündigungsfrist

verzichtet. Ferner machen Vorinstanz und Verwaltung, letz-

tere unter Berufung auf

Art. 30 Abs. 1 lit. b AVIG

, gel-

tend, falls das Arbeitsverhältnis über den Zeitpunkt der

Inhaftierung hinaus Bestand gehabt habe, müsse von einem

Verzicht des Beschwerdeführers auf ihm zustehende Lohn-

oder Entschädigungsansprüche gegenüber der A.________ AG

ausgegangen werden.

3.- Am 25. Juni 1998 wurden nicht nur der Beschwerde-

führer, sondern auch die übrigen Mitarbeiter der A.________

AG verhaftet. Als einziges Verwaltungsratsmitglied wäre

lediglich W.________ befugt gewesen, die Kündigung gegen-

über dem Beschwerdeführer in dessen Funktion als Geschäfts-

führer auszusprechen oder das Arbeitsverhältnis im Einver-

nehmen mit diesem aufzulösen. Auf Grund der Akten bestehen

indes keine Anhaltspunkte, dass W.________ während seiner

eigenen Untersuchungshaft bis Mitte Juli 1998 oder in der

Zeit bis zu seinem Tod Ende Juli 1998 das Arbeitsverhältnis

in irgendeiner Form aufgelöst hätte. Der einzige Kontakt

zwischen W.________ und dem Beschwerdeführer während dieser

Zeit bestand nach den Ausführungen in der Verwaltungsge-

richtsbeschwerde in einem Telefongespräch zwischen Erstge-

nanntem und dem Verteidiger des Beschwerdeführers, welches

sich indes angesichts der Lage, in welcher sich die Betei-

ligten befanden, kaum mit der Auflösung des Arbeitsverhält-

nisses befasst haben dürfte. In Anbetracht der gesamten Um-

stände erscheint eine derartige Handlung denn auch als sehr

unwahrscheinlich. Vielmehr muss mit dem Beschwerdeführer

davon ausgegangen werden, dass das Arbeitsverhältnis bis

zur Haftentlassung anfangs Oktober 1998 weiterhin aufrecht

erhalten blieb, wenn auch ohne Leistungserbringung seitens

beider Vertragsparteien. Diese Schlussfolgerung wird auch

durch den Antrag auf Arbeitslosenentschädigung vom 7. Okto-

ber 1998 sowie die Arbeitgeberbescheinigung vom 12. Oktober

1998 erhärtet, worin die Fragen nach der Auflösung des Ar-

beitsverhältnisses ("Wer hat gekündigt?", "Wann?", "Auf

welchen Zeitpunkt?", "In welcher Form [mündlich oder

schriftlich]?") offen gelassen wurden. An diesem Ergebnis

vermag der im angefochtenen Entscheid betonte Umstand, dass

der Beschwerdeführer gleichenorts auf die Fragen nach der

Dauer des Arbeitsverhältnisses den 25. Juni 1998 genannt

hat, nichts zu ändern. Diese Aussage bezieht sich offen-

sichtlich auf den letzten, tatsächlich gearbeiteten Tag und

ist nicht als Hinweis auf die rechtliche Beendigung der ar-

beitsvertraglichen Beziehung zu verstehen. Der Einwand so-

dann, falls das Arbeitsverhältnis auch während der Untersu-

chungshaft weitergeführt worden wäre, hätte der Beschwerde-

führer im gegen ihn erhobenen Pfändungsverfahren Lohnan-

sprüche gegenüber der A.________ AG deklariert, geht mit

Blick auf die in dieser Zeit bereits prekäre finanzielle

Situation der Gesellschaft und der Aussichtslosigkeit der

Geltendmachung von derartigen Forderungen fehl.

Auf Grund des Gesagten kann dem Beschwerdeführer weder

ein Verschulden nach

Art. 30 Abs. 1 lit. a AVIG

in Verbin-

dung mit

Art. 44 Abs. 1 lit. a AVIV

noch nach

Art. 30

Abs. 1 lit. b AVIG vorgeworfen werden.

4.- a) Zu prüfen ist indes im Weiteren, ob die Ar-

beitslosigkeit allenfalls im Sinne von

Art. 30 Abs. 1

lit. a AVIG in Verbindung mit

Art. 44 Abs. 1 lit. b AVIV

als selbstverschuldet zu gelten hat. Nach letztgenannter

Norm trifft dies zu, wenn der Versicherte das Arbeitsver-

hältnis von sich aus aufgelöst hat, ohne dass ihm eine an-

dere Stelle zugesichert war, es sei denn, dass ihm das Ver-

bleiben an der Arbeitsstelle nicht zugemutet werden konnte.

Es stellt sich namentlich die Frage, ob dem Beschwerdefüh-

rer nach seiner Haftentlassung anfangs Oktober 1998 das

Verbleiben an seinem bisherigen Arbeitsplatz zugemutet wer-

den konnte.

b) Gemäss

Art. 337a OR

kann der Arbeitnehmer das Ar-

beitsverhältnis fristlos auflösen, wenn der Arbeitgeber

zahlungsunfähig wird und dem Arbeitnehmer für seine (künf-

tigen) Forderungen aus dem Arbeitsverhältnis nicht innert

angemessener Frist Sicherheit geleistet wird. Zahlungsun-

fähigkeit des Arbeitgebers liegt vor, wenn dieser "offenbar

nicht mehr im Stande ist, seinen finanziellen Verpflichtun-

gen nachzukommen" (Rehbinder, Berner Kommentar, N 1 und 2

zu

Art. 337a OR

).

Nachdem der Beschwerdeführer aus der Untersuchungshaft

entlassen worden war, musste er feststellen, dass der Ge-

schäftsbetrieb der A.________ AG seit längerem eingestellt

war. Angesichts dieser Verhältnisse kam für den Beschwerde-

führer eine Fortführung seiner Arbeitstätigkeit verständ-

licherweise nicht weiter in Frage, zumal das vormals ein-

zige Verwaltungsratsmitglied verstorben war und damit keine

Ansprechperson mehr existierte. Zudem befand sich die

A.________ AG bereits seit einiger Zeit in einer desolaten

Finanzlage, welche keine Lohnzahlungen mehr erlaubte und

schliesslich zum Konkurs sowie am 19. November 1998 zu des-

sen Einstellung mangels Aktiven führte. Die Aussage des Be-

schwerdeführers, er habe das Arbeitsverhältnis anfangs

Oktober fristlos aufgelöst, erscheint in Anbetracht dieser

Situation als glaubhaft. Es kann ihm alsdann nicht vorge-

worfen werden, er habe es pflichtwidrig unterlassen, nach

Massgabe des

Art. 337a OR

vorgängig Sicherheitsleistungen

für seine künftigen Lohnforderungen zu verlangen, war eine

derartige Massnahme doch zum einen im Hinblick auf die

wirtschaftliche Situation offenkundig aussichtslos und zum

anderen bereits auf Grund des Fehlens eines Ansprechpart-

ners unmöglich. Im Übrigen berechtigen Zahlungsrückstände

des Arbeitgebers den Arbeitnehmer auch zu einer ausseror-

dentlichen Kündigung nach

Art. 337 OR

, und zwar ohne vor-

gängiges Begehren nach Sicherheiten (Rehbinder, a.a.O., N 6

zu

Art. 337a OR

sowie N 10 und 11 zu

Art. 337 OR

).

c) Angesichts der konkreten Umstände war es dem Be-

schwerdeführer nicht länger zumutbar, an seinem Arbeits-

platz auszuharren. Da er demnach befugt war, das Arbeits-

verhältnis ohne Zusicherung einer neuen Stelle aufzulösen,

kann die in der Folge eingetretene Arbeitslosigkeit nicht

als selbstverschuldet im Sinne von

Art. 30 Abs. 1 lit. a

AVIG in Verbindung mit

Art. 44 Abs. 1 lit. b AVIV

bezeich-

net werden. Die Einstellung in der Anspruchsberechtigung

ist daher vollumfänglich aufzuheben.

5.- Das Verfahren ist kostenlos (

Art. 134 OG

). Dem

Ausgang des Verfahrens entsprechend steht dem Beschwer-

deführer eine Parteientschädigung zu (Art. 159 Abs. 2 in

Verbindung mit

Art. 135 OG

).

Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:

I. In Gutheissung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde wer-

den der Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons

Schwyz vom 21. April 1999 und die Verfügung der Kanto-

nalen Arbeitslosenkasse Schwyz vom 13. Januar 1999

aufgehoben.

II. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

III. Die Kantonale Ausgleichskasse Schwyz hat dem Beschwer-

deführer für das Verfahren vor dem Eidgenössischen

Versicherungsgericht eine Parteientschädigung von

Fr. 2'500.- (einschliesslich Mehrwertsteuer) zu bezah-

len.

IV.Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsge-

richt des Kantons Schwyz und dem Staatssekretariat für

Wirtschaft zugestellt.

Luzern, 8. Mai 2000

Im Namen des

Eidgenössischen Versicherungsgerichts

Der Präsident der III. Kammer:

Die Gerichtsschreiberin:

Erwägungen (1 Absätze)

E. 27 Oktober 1998 über die Gesellschaft eröffnete Konkurs

wurde am 19. November 1998 mangels Aktiven eingestellt.

Nachdem T.________ am 2. Oktober 1998 aus der Untersu-

chungshaft entlassen worden war, hatte er sich am 7. Okto-

ber 1998 bei der Arbeitslosenversicherung angemeldet und um

Ausrichtung von Arbeitslosenentschädigung ab 2. Oktober

1998 ersucht. Die Kantonale Arbeitslosenkasse Schwyz bejah-

te in der Folge das Vorliegen der Anspruchsvoraussetzungen

ab 6. Oktober 1998, stellte den Versicherten mit Verfügung

vom 13. Januar 1999 indes wegen selbstverschuldeter Ar-

beitslosigkeit für die Dauer von 52 Tagen ab 1. Juli 1998

in der Anspruchsberechtigung ein.

B.- Die hiegegen eingereichte Beschwerde wies das Ver-

waltungsgericht des Kantons Schwyz mit Entscheid vom

21. April 1999 ab.

C.- T.________ lässt Verwaltungsgerichtsbeschwerde

führen und beantragen, der angefochtene Entscheid sowie die

Verwaltungsverfügung seien aufzuheben; eventualiter sei er

lediglich für zehn Tage in der Anspruchsberechtigung einzu-

stellen. Subeventualiter sei die Arbeitslosenkasse anzuwei-

sen, nach vorgenommener Ergänzung des Sachverhaltes neu zu

verfügen.

Während das kantonale Gericht auf Abweisung der Ver-

waltungsgerichtsbeschwerde schliesst, verzichtet die Ar-

beitslosenkasse auf eine Stellungnahme und lässt sich das

Staatssekretariat für Wirtschaft (seco) nicht vernehmen.

Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:

1.- Die Vorinstanz hat die massgebenden Bestimmungen

über die Einstellung in der Anspruchsberechtigung wegen

selbstverschuldeter Arbeitslosigkeit infolge Verletzung ar-

beitsvertraglicher Pflichten (

Art. 30 Abs. 1 lit. a AVIG

in

Verbindung mit

Art. 44 Abs. 1 lit. a AVIV

) sowie über die

Bemessung der Einstellungsdauer nach dem Grad des Verschul-

dens (

Art. 30 Abs. 3 AVIG

in Verbindung mit

Art. 45 Abs. 2

AVIV) zutreffend dargelegt. Ebenfalls richtig sind die Aus-

führungen zum im Sozialversicherungsrecht im Allgemeinen

erforderlichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlich-

keit (

BGE 115 V 142

Erw. 8; vgl. auch

BGE 125 V 195

Erw. 2). Darauf kann verwiesen werden. Beizufügen ist, dass

der Versicherte gemäss

Art. 30 Abs. 1 lit. b AVIG

in der

Anspruchsberechtigung auch einzustellen ist, wenn er zu

Lasten der Arbeitslosenversicherung auf Lohn- oder Entschä-

digungsansprüche gegenüber dem bisherigen Arbeitgeber ver-

zichtet hat.

2.- Streitig ist, ob die Arbeitslosenkasse den Be-

schwerdeführer zu Recht für 52 Tage in der Anspruchsberech-

tigung eingestellt hat.

Im angefochtenen Entscheid und in der Verfügung der

Arbeitslosenkasse vom 13. Januar 1999 wird die Auffassung

vertreten, das Arbeitsverhältnis des Beschwerdeführers sei

auf Grund seiner Inhaftierung am 25. Juni 1998 seitens der

ehemaligen Arbeitgeberfirma fristlos aufgelöst und der Lohn

nurmehr bis 30. Juni 1998 ausbezahlt worden. Da sich der

Beschwerdeführer hiegegen nicht durch die Geltendmachung

von Entschädigungsansprüchen wegen ungerechtfertigter Ent-

lassung zur Wehr gesetzt und insbesondere keine Entlas-

tungsgründe vorgebracht habe, sei von einem Akzept der

fristlosen Kündigung und damit von einem Verschuldensein-

geständnis auszugehen. Die nachfolgende Arbeitslosigkeit

sei deshalb im Sinne von

Art. 30 Abs. 1 lit. a AVIG

in Ver-

bindung mit

Art. 44 Abs. 1 lit. a AVIV

selbstverschuldet.

Unter Berufung auf

Art. 30 Abs. 1 lit. a AVIG

hat die Ar-

beitslosenkasse im kantonalen Beschwerdeverfahren vernehm-

lassungsweise die Einstellung in der Anspruchsberechtigung

zudem mit dem Argument begründet, da der Beschwerdeführer,

nachdem er in Untersuchungshaft genommen worden sei, keine

Lohnforderungen mehr gestellt habe, sei von einer vorzeiti-

gen Auflösung des Arbeitsverhältnisses in gegenseitigem

Einvernehmen auszugehen. Damit habe der Beschwerdeführer

indes auf die Weiterführung des Arbeitsverhältnisses zu-

mindest bis zum Ablauf der sechsmonatigen Kündigungsfrist

verzichtet. Ferner machen Vorinstanz und Verwaltung, letz-

tere unter Berufung auf

Art. 30 Abs. 1 lit. b AVIG

, gel-

tend, falls das Arbeitsverhältnis über den Zeitpunkt der

Inhaftierung hinaus Bestand gehabt habe, müsse von einem

Verzicht des Beschwerdeführers auf ihm zustehende Lohn-

oder Entschädigungsansprüche gegenüber der A.________ AG

ausgegangen werden.

3.- Am 25. Juni 1998 wurden nicht nur der Beschwerde-

führer, sondern auch die übrigen Mitarbeiter der A.________

AG verhaftet. Als einziges Verwaltungsratsmitglied wäre

lediglich W.________ befugt gewesen, die Kündigung gegen-

über dem Beschwerdeführer in dessen Funktion als Geschäfts-

führer auszusprechen oder das Arbeitsverhältnis im Einver-

nehmen mit diesem aufzulösen. Auf Grund der Akten bestehen

indes keine Anhaltspunkte, dass W.________ während seiner

eigenen Untersuchungshaft bis Mitte Juli 1998 oder in der

Zeit bis zu seinem Tod Ende Juli 1998 das Arbeitsverhältnis

in irgendeiner Form aufgelöst hätte. Der einzige Kontakt

zwischen W.________ und dem Beschwerdeführer während dieser

Zeit bestand nach den Ausführungen in der Verwaltungsge-

richtsbeschwerde in einem Telefongespräch zwischen Erstge-

nanntem und dem Verteidiger des Beschwerdeführers, welches

sich indes angesichts der Lage, in welcher sich die Betei-

ligten befanden, kaum mit der Auflösung des Arbeitsverhält-

nisses befasst haben dürfte. In Anbetracht der gesamten Um-

stände erscheint eine derartige Handlung denn auch als sehr

unwahrscheinlich. Vielmehr muss mit dem Beschwerdeführer

davon ausgegangen werden, dass das Arbeitsverhältnis bis

zur Haftentlassung anfangs Oktober 1998 weiterhin aufrecht

erhalten blieb, wenn auch ohne Leistungserbringung seitens

beider Vertragsparteien. Diese Schlussfolgerung wird auch

durch den Antrag auf Arbeitslosenentschädigung vom 7. Okto-

ber 1998 sowie die Arbeitgeberbescheinigung vom 12. Oktober

1998 erhärtet, worin die Fragen nach der Auflösung des Ar-

beitsverhältnisses ("Wer hat gekündigt?", "Wann?", "Auf

welchen Zeitpunkt?", "In welcher Form [mündlich oder

schriftlich]?") offen gelassen wurden. An diesem Ergebnis

vermag der im angefochtenen Entscheid betonte Umstand, dass

der Beschwerdeführer gleichenorts auf die Fragen nach der

Dauer des Arbeitsverhältnisses den 25. Juni 1998 genannt

hat, nichts zu ändern. Diese Aussage bezieht sich offen-

sichtlich auf den letzten, tatsächlich gearbeiteten Tag und

ist nicht als Hinweis auf die rechtliche Beendigung der ar-

beitsvertraglichen Beziehung zu verstehen. Der Einwand so-

dann, falls das Arbeitsverhältnis auch während der Untersu-

chungshaft weitergeführt worden wäre, hätte der Beschwerde-

führer im gegen ihn erhobenen Pfändungsverfahren Lohnan-

sprüche gegenüber der A.________ AG deklariert, geht mit

Blick auf die in dieser Zeit bereits prekäre finanzielle

Situation der Gesellschaft und der Aussichtslosigkeit der

Geltendmachung von derartigen Forderungen fehl.

Auf Grund des Gesagten kann dem Beschwerdeführer weder

ein Verschulden nach

Art. 30 Abs. 1 lit. a AVIG

in Verbin-

dung mit

Art. 44 Abs. 1 lit. a AVIV

noch nach

Art. 30

Abs. 1 lit. b AVIG vorgeworfen werden.

4.- a) Zu prüfen ist indes im Weiteren, ob die Ar-

beitslosigkeit allenfalls im Sinne von

Art. 30 Abs. 1

lit. a AVIG in Verbindung mit

Art. 44 Abs. 1 lit. b AVIV

als selbstverschuldet zu gelten hat. Nach letztgenannter

Norm trifft dies zu, wenn der Versicherte das Arbeitsver-

hältnis von sich aus aufgelöst hat, ohne dass ihm eine an-

dere Stelle zugesichert war, es sei denn, dass ihm das Ver-

bleiben an der Arbeitsstelle nicht zugemutet werden konnte.

Es stellt sich namentlich die Frage, ob dem Beschwerdefüh-

rer nach seiner Haftentlassung anfangs Oktober 1998 das

Verbleiben an seinem bisherigen Arbeitsplatz zugemutet wer-

den konnte.

b) Gemäss

Art. 337a OR

kann der Arbeitnehmer das Ar-

beitsverhältnis fristlos auflösen, wenn der Arbeitgeber

zahlungsunfähig wird und dem Arbeitnehmer für seine (künf-

tigen) Forderungen aus dem Arbeitsverhältnis nicht innert

angemessener Frist Sicherheit geleistet wird. Zahlungsun-

fähigkeit des Arbeitgebers liegt vor, wenn dieser "offenbar

nicht mehr im Stande ist, seinen finanziellen Verpflichtun-

gen nachzukommen" (Rehbinder, Berner Kommentar, N 1 und 2

zu

Art. 337a OR

).

Nachdem der Beschwerdeführer aus der Untersuchungshaft

entlassen worden war, musste er feststellen, dass der Ge-

schäftsbetrieb der A.________ AG seit längerem eingestellt

war. Angesichts dieser Verhältnisse kam für den Beschwerde-

führer eine Fortführung seiner Arbeitstätigkeit verständ-

licherweise nicht weiter in Frage, zumal das vormals ein-

zige Verwaltungsratsmitglied verstorben war und damit keine

Ansprechperson mehr existierte. Zudem befand sich die

A.________ AG bereits seit einiger Zeit in einer desolaten

Finanzlage, welche keine Lohnzahlungen mehr erlaubte und

schliesslich zum Konkurs sowie am 19. November 1998 zu des-

sen Einstellung mangels Aktiven führte. Die Aussage des Be-

schwerdeführers, er habe das Arbeitsverhältnis anfangs

Oktober fristlos aufgelöst, erscheint in Anbetracht dieser

Situation als glaubhaft. Es kann ihm alsdann nicht vorge-

worfen werden, er habe es pflichtwidrig unterlassen, nach

Massgabe des

Art. 337a OR

vorgängig Sicherheitsleistungen

für seine künftigen Lohnforderungen zu verlangen, war eine

derartige Massnahme doch zum einen im Hinblick auf die

wirtschaftliche Situation offenkundig aussichtslos und zum

anderen bereits auf Grund des Fehlens eines Ansprechpart-

ners unmöglich. Im Übrigen berechtigen Zahlungsrückstände

des Arbeitgebers den Arbeitnehmer auch zu einer ausseror-

dentlichen Kündigung nach

Art. 337 OR

, und zwar ohne vor-

gängiges Begehren nach Sicherheiten (Rehbinder, a.a.O., N 6

zu

Art. 337a OR

sowie N 10 und 11 zu

Art. 337 OR

).

c) Angesichts der konkreten Umstände war es dem Be-

schwerdeführer nicht länger zumutbar, an seinem Arbeits-

platz auszuharren. Da er demnach befugt war, das Arbeits-

verhältnis ohne Zusicherung einer neuen Stelle aufzulösen,

kann die in der Folge eingetretene Arbeitslosigkeit nicht

als selbstverschuldet im Sinne von

Art. 30 Abs. 1 lit. a

AVIG in Verbindung mit

Art. 44 Abs. 1 lit. b AVIV

bezeich-

net werden. Die Einstellung in der Anspruchsberechtigung

ist daher vollumfänglich aufzuheben.

5.- Das Verfahren ist kostenlos (

Art. 134 OG

). Dem

Ausgang des Verfahrens entsprechend steht dem Beschwer-

deführer eine Parteientschädigung zu (Art. 159 Abs. 2 in

Verbindung mit

Art. 135 OG

).

Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:

I. In Gutheissung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde wer-

den der Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons

Schwyz vom 21. April 1999 und die Verfügung der Kanto-

nalen Arbeitslosenkasse Schwyz vom 13. Januar 1999

aufgehoben.

II. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

III. Die Kantonale Ausgleichskasse Schwyz hat dem Beschwer-

deführer für das Verfahren vor dem Eidgenössischen

Versicherungsgericht eine Parteientschädigung von

Fr. 2'500.- (einschliesslich Mehrwertsteuer) zu bezah-

len.

IV.Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsge-

richt des Kantons Schwyz und dem Staatssekretariat für

Wirtschaft zugestellt.

Luzern, 8. Mai 2000

Im Namen des

Eidgenössischen Versicherungsgerichts

Der Präsident der III. Kammer:

Die Gerichtsschreiberin:

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesgericht Eidgenössisches Versicherungsgericht 08.05.2000 C 182/99 Tribunal fédéral Tribunal fédéral des assurances 08.05.2000 C 182/99 Tribunale federale Tribunale federale delle assicurazioni 08.05.2000 C 182/99

[AZA] C 182/99 Gi III. Kammer Bundesrichter Schön, Spira und Bundesrichterin Widmer; Gerichtsschreiberin Fleischanderl Urteil vom 8. Mai 2000 in Sachen T.________, 1954, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechts- anwalt H.________, gegen Kantonale Arbeitslosenkasse Schwyz, Bahnhofstrasse 15, Schwyz, Beschwerdegegnerin, und Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz, Schwyz A.- Der 1954 geborene T.________ war per 1. Juni 1996 als Geschäftsführer bei der Firma A.________ AG mit Sitz in L.________ angestellt worden. Am 25. Juni 1998 wurde nebst ihm die übrige Belegschaft des Unternehmens, bestehend aus einem weiteren Mitarbeiter sowie dem einzigen Verwaltungs- ratsmitglied W.________, wegen Verdachts auf Begehung von Vermögensdelikten in Untersuchungshaft genommen. Der am

27. Oktober 1998 über die Gesellschaft eröffnete Konkurs wurde am 19. November 1998 mangels Aktiven eingestellt. Nachdem T.________ am 2. Oktober 1998 aus der Untersu- chungshaft entlassen worden war, hatte er sich am 7. Okto- ber 1998 bei der Arbeitslosenversicherung angemeldet und um Ausrichtung von Arbeitslosenentschädigung ab 2. Oktober 1998 ersucht. Die Kantonale Arbeitslosenkasse Schwyz bejah- te in der Folge das Vorliegen der Anspruchsvoraussetzungen ab 6. Oktober 1998, stellte den Versicherten mit Verfügung vom 13. Januar 1999 indes wegen selbstverschuldeter Ar- beitslosigkeit für die Dauer von 52 Tagen ab 1. Juli 1998 in der Anspruchsberechtigung ein. B.- Die hiegegen eingereichte Beschwerde wies das Ver- waltungsgericht des Kantons Schwyz mit Entscheid vom

21. April 1999 ab. C.- T.________ lässt Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen und beantragen, der angefochtene Entscheid sowie die Verwaltungsverfügung seien aufzuheben; eventualiter sei er lediglich für zehn Tage in der Anspruchsberechtigung einzu- stellen. Subeventualiter sei die Arbeitslosenkasse anzuwei- sen, nach vorgenommener Ergänzung des Sachverhaltes neu zu verfügen. Während das kantonale Gericht auf Abweisung der Ver- waltungsgerichtsbeschwerde schliesst, verzichtet die Ar- beitslosenkasse auf eine Stellungnahme und lässt sich das Staatssekretariat für Wirtschaft (seco) nicht vernehmen. Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 1.- Die Vorinstanz hat die massgebenden Bestimmungen über die Einstellung in der Anspruchsberechtigung wegen selbstverschuldeter Arbeitslosigkeit infolge Verletzung ar- beitsvertraglicher Pflichten (Art. 30 Abs. 1 lit. a AVIG in Verbindung mit Art. 44 Abs. 1 lit. a AVIV) sowie über die Bemessung der Einstellungsdauer nach dem Grad des Verschul- dens (Art. 30 Abs. 3 AVIG in Verbindung mit Art. 45 Abs. 2 AVIV) zutreffend dargelegt. Ebenfalls richtig sind die Aus- führungen zum im Sozialversicherungsrecht im Allgemeinen erforderlichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlich- keit (BGE 115 V 142 Erw. 8; vgl. auch BGE 125 V 195 Erw. 2). Darauf kann verwiesen werden. Beizufügen ist, dass der Versicherte gemäss Art. 30 Abs. 1 lit. b AVIG in der Anspruchsberechtigung auch einzustellen ist, wenn er zu Lasten der Arbeitslosenversicherung auf Lohn- oder Entschä- digungsansprüche gegenüber dem bisherigen Arbeitgeber ver- zichtet hat. 2.- Streitig ist, ob die Arbeitslosenkasse den Be- schwerdeführer zu Recht für 52 Tage in der Anspruchsberech- tigung eingestellt hat. Im angefochtenen Entscheid und in der Verfügung der Arbeitslosenkasse vom 13. Januar 1999 wird die Auffassung vertreten, das Arbeitsverhältnis des Beschwerdeführers sei auf Grund seiner Inhaftierung am 25. Juni 1998 seitens der ehemaligen Arbeitgeberfirma fristlos aufgelöst und der Lohn nurmehr bis 30. Juni 1998 ausbezahlt worden. Da sich der Beschwerdeführer hiegegen nicht durch die Geltendmachung von Entschädigungsansprüchen wegen ungerechtfertigter Ent- lassung zur Wehr gesetzt und insbesondere keine Entlas- tungsgründe vorgebracht habe, sei von einem Akzept der fristlosen Kündigung und damit von einem Verschuldensein- geständnis auszugehen. Die nachfolgende Arbeitslosigkeit sei deshalb im Sinne von Art. 30 Abs. 1 lit. a AVIG in Ver- bindung mit Art. 44 Abs. 1 lit. a AVIV selbstverschuldet. Unter Berufung auf Art. 30 Abs. 1 lit. a AVIG hat die Ar- beitslosenkasse im kantonalen Beschwerdeverfahren vernehm- lassungsweise die Einstellung in der Anspruchsberechtigung zudem mit dem Argument begründet, da der Beschwerdeführer, nachdem er in Untersuchungshaft genommen worden sei, keine Lohnforderungen mehr gestellt habe, sei von einer vorzeiti- gen Auflösung des Arbeitsverhältnisses in gegenseitigem Einvernehmen auszugehen. Damit habe der Beschwerdeführer indes auf die Weiterführung des Arbeitsverhältnisses zu- mindest bis zum Ablauf der sechsmonatigen Kündigungsfrist verzichtet. Ferner machen Vorinstanz und Verwaltung, letz- tere unter Berufung auf Art. 30 Abs. 1 lit. b AVIG, gel- tend, falls das Arbeitsverhältnis über den Zeitpunkt der Inhaftierung hinaus Bestand gehabt habe, müsse von einem Verzicht des Beschwerdeführers auf ihm zustehende Lohn- oder Entschädigungsansprüche gegenüber der A.________ AG ausgegangen werden. 3.- Am 25. Juni 1998 wurden nicht nur der Beschwerde- führer, sondern auch die übrigen Mitarbeiter der A.________ AG verhaftet. Als einziges Verwaltungsratsmitglied wäre lediglich W.________ befugt gewesen, die Kündigung gegen- über dem Beschwerdeführer in dessen Funktion als Geschäfts- führer auszusprechen oder das Arbeitsverhältnis im Einver- nehmen mit diesem aufzulösen. Auf Grund der Akten bestehen indes keine Anhaltspunkte, dass W.________ während seiner eigenen Untersuchungshaft bis Mitte Juli 1998 oder in der Zeit bis zu seinem Tod Ende Juli 1998 das Arbeitsverhältnis in irgendeiner Form aufgelöst hätte. Der einzige Kontakt zwischen W.________ und dem Beschwerdeführer während dieser Zeit bestand nach den Ausführungen in der Verwaltungsge- richtsbeschwerde in einem Telefongespräch zwischen Erstge- nanntem und dem Verteidiger des Beschwerdeführers, welches sich indes angesichts der Lage, in welcher sich die Betei- ligten befanden, kaum mit der Auflösung des Arbeitsverhält- nisses befasst haben dürfte. In Anbetracht der gesamten Um- stände erscheint eine derartige Handlung denn auch als sehr unwahrscheinlich. Vielmehr muss mit dem Beschwerdeführer davon ausgegangen werden, dass das Arbeitsverhältnis bis zur Haftentlassung anfangs Oktober 1998 weiterhin aufrecht erhalten blieb, wenn auch ohne Leistungserbringung seitens beider Vertragsparteien. Diese Schlussfolgerung wird auch durch den Antrag auf Arbeitslosenentschädigung vom 7. Okto- ber 1998 sowie die Arbeitgeberbescheinigung vom 12. Oktober 1998 erhärtet, worin die Fragen nach der Auflösung des Ar- beitsverhältnisses ("Wer hat gekündigt?", "Wann?", "Auf welchen Zeitpunkt?", "In welcher Form [mündlich oder schriftlich]?") offen gelassen wurden. An diesem Ergebnis vermag der im angefochtenen Entscheid betonte Umstand, dass der Beschwerdeführer gleichenorts auf die Fragen nach der Dauer des Arbeitsverhältnisses den 25. Juni 1998 genannt hat, nichts zu ändern. Diese Aussage bezieht sich offen- sichtlich auf den letzten, tatsächlich gearbeiteten Tag und ist nicht als Hinweis auf die rechtliche Beendigung der ar- beitsvertraglichen Beziehung zu verstehen. Der Einwand so- dann, falls das Arbeitsverhältnis auch während der Untersu- chungshaft weitergeführt worden wäre, hätte der Beschwerde- führer im gegen ihn erhobenen Pfändungsverfahren Lohnan- sprüche gegenüber der A.________ AG deklariert, geht mit Blick auf die in dieser Zeit bereits prekäre finanzielle Situation der Gesellschaft und der Aussichtslosigkeit der Geltendmachung von derartigen Forderungen fehl. Auf Grund des Gesagten kann dem Beschwerdeführer weder ein Verschulden nach Art. 30 Abs. 1 lit. a AVIG in Verbin- dung mit Art. 44 Abs. 1 lit. a AVIV noch nach Art. 30 Abs. 1 lit. b AVIG vorgeworfen werden. 4.- a) Zu prüfen ist indes im Weiteren, ob die Ar- beitslosigkeit allenfalls im Sinne von Art. 30 Abs. 1 lit. a AVIG in Verbindung mit Art. 44 Abs. 1 lit. b AVIV als selbstverschuldet zu gelten hat. Nach letztgenannter Norm trifft dies zu, wenn der Versicherte das Arbeitsver- hältnis von sich aus aufgelöst hat, ohne dass ihm eine an- dere Stelle zugesichert war, es sei denn, dass ihm das Ver- bleiben an der Arbeitsstelle nicht zugemutet werden konnte. Es stellt sich namentlich die Frage, ob dem Beschwerdefüh- rer nach seiner Haftentlassung anfangs Oktober 1998 das Verbleiben an seinem bisherigen Arbeitsplatz zugemutet wer- den konnte.

b) Gemäss Art. 337a OR kann der Arbeitnehmer das Ar- beitsverhältnis fristlos auflösen, wenn der Arbeitgeber zahlungsunfähig wird und dem Arbeitnehmer für seine (künf- tigen) Forderungen aus dem Arbeitsverhältnis nicht innert angemessener Frist Sicherheit geleistet wird. Zahlungsun- fähigkeit des Arbeitgebers liegt vor, wenn dieser "offenbar nicht mehr im Stande ist, seinen finanziellen Verpflichtun- gen nachzukommen" (Rehbinder, Berner Kommentar, N 1 und 2 zu Art. 337a OR). Nachdem der Beschwerdeführer aus der Untersuchungshaft entlassen worden war, musste er feststellen, dass der Ge- schäftsbetrieb der A.________ AG seit längerem eingestellt war. Angesichts dieser Verhältnisse kam für den Beschwerde- führer eine Fortführung seiner Arbeitstätigkeit verständ- licherweise nicht weiter in Frage, zumal das vormals ein- zige Verwaltungsratsmitglied verstorben war und damit keine Ansprechperson mehr existierte. Zudem befand sich die A.________ AG bereits seit einiger Zeit in einer desolaten Finanzlage, welche keine Lohnzahlungen mehr erlaubte und schliesslich zum Konkurs sowie am 19. November 1998 zu des- sen Einstellung mangels Aktiven führte. Die Aussage des Be- schwerdeführers, er habe das Arbeitsverhältnis anfangs Oktober fristlos aufgelöst, erscheint in Anbetracht dieser Situation als glaubhaft. Es kann ihm alsdann nicht vorge- worfen werden, er habe es pflichtwidrig unterlassen, nach Massgabe des Art. 337a OR vorgängig Sicherheitsleistungen für seine künftigen Lohnforderungen zu verlangen, war eine derartige Massnahme doch zum einen im Hinblick auf die wirtschaftliche Situation offenkundig aussichtslos und zum anderen bereits auf Grund des Fehlens eines Ansprechpart- ners unmöglich. Im Übrigen berechtigen Zahlungsrückstände des Arbeitgebers den Arbeitnehmer auch zu einer ausseror- dentlichen Kündigung nach Art. 337 OR, und zwar ohne vor- gängiges Begehren nach Sicherheiten (Rehbinder, a.a.O., N 6 zu Art. 337a OR sowie N 10 und 11 zu Art. 337 OR).

c) Angesichts der konkreten Umstände war es dem Be- schwerdeführer nicht länger zumutbar, an seinem Arbeits- platz auszuharren. Da er demnach befugt war, das Arbeits- verhältnis ohne Zusicherung einer neuen Stelle aufzulösen, kann die in der Folge eingetretene Arbeitslosigkeit nicht als selbstverschuldet im Sinne von Art. 30 Abs. 1 lit. a AVIG in Verbindung mit Art. 44 Abs. 1 lit. b AVIV bezeich- net werden. Die Einstellung in der Anspruchsberechtigung ist daher vollumfänglich aufzuheben. 5.- Das Verfahren ist kostenlos (Art. 134 OG). Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend steht dem Beschwer- deführer eine Parteientschädigung zu (Art. 159 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 135 OG). Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht: I. In Gutheissung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde wer- den der Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Schwyz vom 21. April 1999 und die Verfügung der Kanto- nalen Arbeitslosenkasse Schwyz vom 13. Januar 1999 aufgehoben. II. Es werden keine Gerichtskosten erhoben. III. Die Kantonale Ausgleichskasse Schwyz hat dem Beschwer- deführer für das Verfahren vor dem Eidgenössischen Versicherungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 2'500.- (einschliesslich Mehrwertsteuer) zu bezah- len. IV.Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsge- richt des Kantons Schwyz und dem Staatssekretariat für Wirtschaft zugestellt. Luzern, 8. Mai 2000 Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts Der Präsident der III. Kammer: Die Gerichtsschreiberin: