Arbeitslosenversicherung
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesgericht Eidgenössisches Versicherungsgericht 30.03.2000 C 168/99 Tribunal fédéral Tribunal fédéral des assurances 30.03.2000 C 168/99 Tribunale federale Tribunale federale delle assicurazioni 30.03.2000 C 168/99
Arbeitslosenversicherung
[AZA] C 168/99 Hm IV. Kammer Bundesrichter Borella, Rüedi und Bundesrichterin Leuzinger; Gerichtsschreiber Batz Urteil vom 30. März 2000 in Sachen H.________, 1936, Beschwerdeführer, gegen Kantonales Amt für Industrie, Gewerbe und Arbeit, Abteilung Arbeitslosenkasse, Lagerhausweg 10, Bern, Beschwerdegegner, und Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Bern Mit Verfügung vom 30. September 1998 lehnte das Kanto- nale Amt für Industrie, Gewerbe und Arbeit, Bern, einen Anspruch des H.________ auf Arbeitslosenentschädigung vom
5. September 1998 hinweg ab, weil er die Beitragszeit nicht erfüllt habe. Eine gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde wies das Verwaltungsgericht des Kantons Bern ab (Entscheid vom
5. März 1999). H.________ führt Verwaltungsgerichtsbeschwerde, indem er sein Begehren um Ausrichtung von Arbeitslosenentschä- digungen dem Sinne nach erneuert. - Das Kantonale Amt für Industrie, Gewerbe und Arbeit sowie das Bundesamt für Wirt- schaft und Arbeit (seit 1. Juli 1999: Staatssekretariat für Wirtschaft) verzichten auf eine Vernehmlassung zur Verwal- tungsgerichtsbeschwerde. Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 1.- Die Vorinstanz hat in ihrem Entscheid unter Hin- weis auf die massgebenden Gesetzesbestimmungen zutreffend dargelegt, dass der Beschwerdeführer während der hier rele- vanten Rahmenfrist vom 5. September 1996 bis 4. September 1998 ungeachtet seiner im Rahmen selbständiger Erwerbs- tätigkeit erzielten Zwischenverdienste ab Juli 1997 keine beitragspflichtige Beschäftigung als Arbeitnehmer und damit alv-rechtlich keine Beitragszeit auszuweisen vermag, wes- halb auch unter Berücksichtigung des öffentlichrechtlichen Vertrauensschutzes (bezüglich der vom Berater des Regiona- len Arbeitsvermittlungszentrums [RAV] Herr J.________ gel- tend gemachten Auskünfte) kein Anspruch auf Arbeitslosen- entschädigung besteht. Hieran vermögen die vom Beschwerde- führer erneuerten Einwendungen, mit denen sich bereits das kantonale Gericht einlässlich auseinandergesetzt hat, nichts zu ändern. Namentlich scheint der Beschwerdeführer zu verkennen, dass die Auskünfte des RAV-Beraters ange- sichts seiner erst ab Oktober 1997 bestehenden Zuständig- keit selbst im Falle von deren rechtsgenüglichen Nachweis für die schon ab Juli 1997 erfolgte Aufnahme der selbstän- digen Tätigkeit nicht kausal gewesen sein konnten, weshalb sich weitere Abklärungen über die einzelnen (falschen oder richtigen) Beratungen, einschliesslich der beantragten Ein- vernahme des Herrn J.________ "unter Eid", erübrigen. Es muss somit bei der von der Verwaltung verfügten und vorin- stanzlich bestätigten Verneinung der Anspruchsberechtigung sein Bewenden haben. Den in allen Teilen zutreffenden Aus- führungen von Verwaltung und Vorinstanz, auf welche verwie- sen werden kann, hat das Eidgenössische Versicherungsge- richt nichts beizufügen. 2.- Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist offensicht- lich unbegründet und wird im Verfahren gemäss Art. 36a OG erledigt. Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht: I. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen. II. Es werden keine Gerichtskosten erhoben. III. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsge- richt des Kantons Bern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, dem Kantonalen Amt für Industrie, Gewerbe und Arbeit, Abteilung Arbeitsmarkt, Bern, und dem Staatssekretariat für Wirtschaft zugestellt. Luzern, 30. März 2000 Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts Der Präsident der IV. Kammer: Der Gerichtsschreiber: