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C_168/1999

Bundesgericht · 2000-03-30 · Deutsch CH
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Erwägungen (2 Absätze)

E. 1 Die Vorinstanz hat in ihrem Entscheid unter Hin-

weis auf die massgebenden Gesetzesbestimmungen zutreffend

dargelegt, dass der Beschwerdeführer während der hier rele-

vanten Rahmenfrist vom 5. September 1996 bis 4. September

1998 ungeachtet seiner im Rahmen selbständiger Erwerbs-

tätigkeit erzielten Zwischenverdienste ab Juli 1997 keine

beitragspflichtige Beschäftigung als Arbeitnehmer und damit

alv-rechtlich keine Beitragszeit auszuweisen vermag, wes-

halb auch unter Berücksichtigung des öffentlichrechtlichen

Vertrauensschutzes (bezüglich der vom Berater des Regiona-

len Arbeitsvermittlungszentrums [RAV] Herr J.________ gel-

tend gemachten Auskünfte) kein Anspruch auf Arbeitslosen-

entschädigung besteht. Hieran vermögen die vom Beschwerde-

führer erneuerten Einwendungen, mit denen sich bereits das

kantonale Gericht einlässlich auseinandergesetzt hat,

nichts zu ändern. Namentlich scheint der Beschwerdeführer

zu verkennen, dass die Auskünfte des RAV-Beraters ange-

sichts seiner erst ab Oktober 1997 bestehenden Zuständig-

keit selbst im Falle von deren rechtsgenüglichen Nachweis

für die schon ab Juli 1997 erfolgte Aufnahme der selbstän-

digen Tätigkeit nicht kausal gewesen sein konnten, weshalb

sich weitere Abklärungen über die einzelnen (falschen oder

richtigen) Beratungen, einschliesslich der beantragten Ein-

vernahme des Herrn J.________ "unter Eid", erübrigen. Es

muss somit bei der von der Verwaltung verfügten und vorin-

stanzlich bestätigten Verneinung der Anspruchsberechtigung

sein Bewenden haben. Den in allen Teilen zutreffenden Aus-

führungen von Verwaltung und Vorinstanz, auf welche verwie-

sen werden kann, hat das Eidgenössische Versicherungsge-

richt nichts beizufügen.

E. 2 Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist offensicht-

lich unbegründet und wird im Verfahren gemäss Art. 36a OG

erledigt.

Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:

I. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.

II. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

III. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsge-

richt des Kantons Bern, Sozialversicherungsrechtliche

Abteilung, dem Kantonalen Amt für Industrie, Gewerbe

und Arbeit, Abteilung Arbeitsmarkt, Bern, und dem

Staatssekretariat für Wirtschaft zugestellt.

Luzern, 30. März 2000

Im Namen des

Eidgenössischen Versicherungsgerichts

Der Präsident der IV. Kammer:

Der Gerichtsschreiber:

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

[AZA]

C 168/99 Hm

IV. Kammer

Bundesrichter Borella, Rüedi und Bundesrichterin Leuzinger;

Gerichtsschreiber Batz

Urteil vom 30. März 2000

in Sachen

H.________, 1936, Beschwerdeführer,

gegen

Kantonales Amt für Industrie, Gewerbe und Arbeit, Abteilung

Arbeitslosenkasse, Lagerhausweg 10, Bern, Beschwerdegegner,

und

Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Bern

Mit Verfügung vom 30. September 1998 lehnte das Kanto-

nale Amt für Industrie, Gewerbe und Arbeit, Bern, einen

Anspruch des H.________ auf Arbeitslosenentschädigung vom

5. September 1998 hinweg ab, weil er die Beitragszeit nicht

erfüllt habe.

Eine gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde wies

das Verwaltungsgericht des Kantons Bern ab (Entscheid vom

5. März 1999).

H.________ führt Verwaltungsgerichtsbeschwerde, indem

er sein Begehren um Ausrichtung von Arbeitslosenentschä-

digungen dem Sinne nach erneuert. - Das Kantonale Amt für

Industrie, Gewerbe und Arbeit sowie das Bundesamt für Wirt-

schaft und Arbeit (seit 1. Juli 1999: Staatssekretariat für

Wirtschaft) verzichten auf eine Vernehmlassung zur Verwal-

tungsgerichtsbeschwerde.

Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:

1.- Die Vorinstanz hat in ihrem Entscheid unter Hin-

weis auf die massgebenden Gesetzesbestimmungen zutreffend

dargelegt, dass der Beschwerdeführer während der hier rele-

vanten Rahmenfrist vom 5. September 1996 bis 4. September

1998 ungeachtet seiner im Rahmen selbständiger Erwerbs-

tätigkeit erzielten Zwischenverdienste ab Juli 1997 keine

beitragspflichtige Beschäftigung als Arbeitnehmer und damit

alv-rechtlich keine Beitragszeit auszuweisen vermag, wes-

halb auch unter Berücksichtigung des öffentlichrechtlichen

Vertrauensschutzes (bezüglich der vom Berater des Regiona-

len Arbeitsvermittlungszentrums [RAV] Herr J.________ gel-

tend gemachten Auskünfte) kein Anspruch auf Arbeitslosen-

entschädigung besteht. Hieran vermögen die vom Beschwerde-

führer erneuerten Einwendungen, mit denen sich bereits das

kantonale Gericht einlässlich auseinandergesetzt hat,

nichts zu ändern. Namentlich scheint der Beschwerdeführer

zu verkennen, dass die Auskünfte des RAV-Beraters ange-

sichts seiner erst ab Oktober 1997 bestehenden Zuständig-

keit selbst im Falle von deren rechtsgenüglichen Nachweis

für die schon ab Juli 1997 erfolgte Aufnahme der selbstän-

digen Tätigkeit nicht kausal gewesen sein konnten, weshalb

sich weitere Abklärungen über die einzelnen (falschen oder

richtigen) Beratungen, einschliesslich der beantragten Ein-

vernahme des Herrn J.________ "unter Eid", erübrigen. Es

muss somit bei der von der Verwaltung verfügten und vorin-

stanzlich bestätigten Verneinung der Anspruchsberechtigung

sein Bewenden haben. Den in allen Teilen zutreffenden Aus-

führungen von Verwaltung und Vorinstanz, auf welche verwie-

sen werden kann, hat das Eidgenössische Versicherungsge-

richt nichts beizufügen.

2.- Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist offensicht-

lich unbegründet und wird im Verfahren gemäss Art. 36a OG

erledigt.

Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:

I. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.

II. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

III. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsge-

richt des Kantons Bern, Sozialversicherungsrechtliche

Abteilung, dem Kantonalen Amt für Industrie, Gewerbe

und Arbeit, Abteilung Arbeitsmarkt, Bern, und dem

Staatssekretariat für Wirtschaft zugestellt.

Luzern, 30. März 2000

Im Namen des

Eidgenössischen Versicherungsgerichts

Der Präsident der IV. Kammer:

Der Gerichtsschreiber: