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B_40/1999

des vorliegenden Verfahrens bildet ein- zig die Frage, ob der Versicherungsvorbehalt vom 24. Mai 1985 bei der der

Bundesgericht · 2000-01-21 · Deutsch CH
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Sachverhalt

Die 1945 geborene O.________, die seit Geburt

beidseitig an schwerer Myopie leidet, ist seit April 1970

bei der Pensionskasse für Spital-, Heim- und Pflegepersonal

SHP (nachfolgend SHP) vorsorgeversichert. Nachdem die Ver-

sicherte von der Invalidenversicherung erfolgreich zur

kaufmännischen Angestellten/Telefonistin umgeschult worden

war, erhöhte die SHP am 24. Mai 1985 den versicherten Ver-

dienst auf Fr. 31'200.- und orientierte sie über die daraus

resultierenden Beitragszahlungen sowie Altersrenten. Bezüg-

lich der Invalidenrente brachte die SHP den Vorbehalt an,

wenn aufgrund der heutigen Krankheit eine solche zur Aus-

zahlung kommen müsse, würde nur die Jahresrente aus den

bisherigen Abschlüssen (Fr. 9724.-) zur Ausrichtung kommen.

Bei der ab 1. November 1993 an O.________ ausgerichteten

Zweidrittels-Invalidenrente von Fr. 6492.- wandte die SHP

diesen Vorbehalt an, da der Hauptgrund der Invalidität in

der eingeschränkten Sehfähigkeit liege.

B.- Am 18. Mai 1994 liess O.________ beim Versiche-

rungsgericht des Kantons Zürich Klage einreichen mit dem

Begehren, ihr sei rückwirkend ab Januar 1992 eine Invali-

denrente nach BVG und ab November 1993 eine jährliche Inva-

lidenrente von Fr. 10'560.- auszurichten.

Das nunmehr zuständige Sozialversicherungsgericht des

Kantons Zürich hiess die Klage mit Entscheid vom 11. Mai

1999 gut und verpflichtete die SHP, der Versicherten ab

1. Oktober 1991 eine ohne Vorbehalt berechnete Invaliden-

rente auszurichten.

C.- Die SHP lässt Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen

und beantragen, der vorinstanzliche Entscheid sei aufzuhe-

ben und die Klage abzuweisen.

O.________ sowie das Bundesamt für Sozialversicherung

schliessen auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde.

Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:

1.- Das kantonale Gericht hat im angefochtenen Ent-

scheid die massgeblichen gesetzlichen und statutarischen

Bestimmungen zutreffend dargelegt. Darauf kann verwiesen

werden.

2.- Im Rahmen der Rechtsanwendung von Amtes wegen hat

das Sozialversicherungsgericht auf den festgestellten Sach-

verhalt jenen Rechtssatz anzuwenden, den es als den zutref-

fenden ansieht, und ihm auch die Auslegung zu geben, von

der es überzeugt ist (BGE 110 V 20 Erw. 1, 52 f. Erw. 4a;

vgl. BGE 116 V 26

f. Erw. 3c; ZAK 1988 S. 615 Erw. 2a). Das

Gericht hat sich nicht darauf zu beschränken, den Streitge-

genstand bloss im Hinblick auf die von den Parteien aufge-

worfenen Rechtsfragen zu überprüfen (Gygi, Bundesverwal-

tungsrechtspflege, 2. Aufl., S. 212). Es kann eine Be-

schwerde gutheissen oder abweisen aus anderen Gründen als

den vom Beschwerdeführer vorgetragenen oder von der Vorin-

stanz erwogenen (Art. 114 Abs. 1 am Ende in Verbindung mit

Art. 132 OG; BGE 122 V 36 Erw. 2b, 119 V 28 Erw. 1b mit

Hinweisen, 442 Erw. 1a).

3.- Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet ein-

zig die Frage, ob der Versicherungsvorbehalt vom 24. Mai

1985 bei der der Beschwerdegegnerin unbestrittenermassen

zustehenden Zweidrittelsrente zum Tragen kommt. Die Vorin-

stanz verneint dies im Wesentlichen mit der Begründung, der

angebrachte Versicherungsvorbehalt sei zwar rechtmässig zu-

stande gekommen und genüge auch hinsichtlich der inhaltli-

chen Bezeichnung den Anforderungen; hingegen sei die Be-

schwerdegegnerin wegen anderer gesundheitlicher Beschwerden

(Rückenschaden) als denjenigen, für welche der Vorbehalt

Gültigkeit besitze (Augenleiden), teilweise arbeitsunfähig

geworden. Während die Beschwerdeführerin in Bezug auf die

Rechtmässigkeit des Vorbehaltes die Ansicht der Vorinstanz

teilt, erachtet sie das Augenleiden als alleinige Ursache

der teilweisen Erwerbsunfähigkeit. Die Versicherte bestrei-

tet demgegenüber - zu Recht - bereits die Rechtsgültigkeit

des Vorbehaltes.

a) Die massgebenden, am 1. Januar 1982 in Kraft getre-

tenen Statuten sahen die Möglichkeit, einen Vorbehalt anzu-

bringen, überhaupt nicht vor. Es kann auch nicht aus dem

Grundsatz, wonach das Kleinere im Grösseren enthalten ist

(a maiore minus), geschlossen werden, aus der in

Ziff. 1.2.4 der Statuten enthaltenen Befugnis des Vorstan-

des der Beschwerdeführerin, die Aufnahme eines Mitgliedes

von einer ärztlichen Untersuchung abhängig zu machen und

die Aufnahme zu verweigern, ergebe sich, dass während lau-

fender Versicherungszeit die Anbringung eines Vorbehaltes

zulässig sei. Eine solche Massnahme kann sich für eine

versicherte Person noch empfindlicher auswirken als die

Nichtaufnahme in den überobligatorischen Bereich einer um-

hüllenden Kasse, weil es eine Person treffen kann, die

anlässlich des Eintritts noch gesund war und deshalb in die

Vollversicherung aufgenommen wurde.

b) Entgegen der Ansicht der Vorinstanz ist der Vorbe-

halt auch nicht durch eine Änderung des Vorsorgevertrages

gültig angebracht worden.

aa) Im Bereich der vorliegend betroffenen freiwilligen

beruflichen Vorsorge wird das Rechtsverhältnis zwischen ei-

ner Vorsorgeeinrichtung und dem Vorsorgenehmer durch den

Vorsorgevertrag begründet, der den Innominatsverträgen (ei-

gener Art) zuzuordnen ist. Als solcher untersteht er in

erster Linie den allgemeinen Bestimmungen des Obligationen-

rechts. Das Reglement stellt den vorformulierten Inhalt des

Vorsorgevertrages bzw. dessen Allgemeine Bedingungen (AGB)

dar, denen sich der Versicherte ausdrücklich oder durch

konkludentes Verhalten unterzieht (BGE 118 V 232 Erw. 4b,

116 V 221 Erw. 2 mit Hinweisen; vgl. ferner BGE 119 V 144

Erw. 5b). Dies schliesst nicht aus, dass im Einzelfall auch

vom Reglement abweichende Abreden getroffen werden können

(Riemer, Vorsorge-, Fürsorge- und Sparverträge der berufli-

chen Vorsorge, in: Innominatsverträge, Festgabe zum 60. Ge-

burtstag von Walter R. Schluep, S. 237). Allerdings bedarf

es hiefür einer entsprechenden Vereinbarung zwischen der

Vorsorgeeinrichtung und dem versicherten Arbeitnehmer (BGE

122 V 145 Erw. 4b, 118 V 232 Erw. 4b je mit Hinweisen).

bb) Wird das Schreiben der Vorsorgeeinrichtung an die

Versicherte vom 24. Mai 1985 näher betrachtet, so erhellt,

dass es sich bei diesem um eine Neufestsetzung des Jahres-

beitrages von bisher Fr. 2310.- auf Fr. 3744.- gestützt auf

ein höheres Einkommen handelte. Daraus errechnete sich eine

höhere Jahresrente. Das Schreiben diente gleichzeitig als

Versicherungsausweis. Auf der Rückseite war der in Frage

stehende Vorbehalt mit vier Schreibmaschinenzeilen ange-

bracht. Unterzeichnet auf der Vorderseite war das Schreiben

durch den Geschäftsführer der Vorsorgeeinrichtung. Daraus,

dass die Versicherte im Anschluss an dieses Schreiben nicht

reagierte, kann nun nicht geschlossen werden, dass der Vor-

sorgevertrag zwischen der Vorsorgeeinrichtung und der Ver-

sicherten, der durch die Statuten vorformuliert ist, abwei-

chend geregelt worden sei (BGE 118 V 232 Erw. 4b, 122 V 145

Erw. 4b). Ein Ausbleiben einer Reaktion der Versicherten

bedeutet insbesondere nicht deren Zustimmung zu einer für

sie inhaltsschweren Änderung des Vorsorgevertrages.

c) Steht nach dem Gesagten fest, dass der Versiche-

rungsvorbehalt vom 24. Mai 1985 mangels rechtsgenüglicher

Vereinbarung zwischen den Parteien keine Gültigkeit hat,

erübrigt sich die Prüfung der von der Beschwerdeführerin in

der Verwaltungsgerichtsbeschwerde einzig aufgeworfenen Fra-

ge, auf welches Leiden die Invalidität der Beschwerdegegne-

rin letztlich zurückzuführen ist. Der angefochtene Ent-

scheid ist daher im Ergebnis nicht zu beanstanden (vgl.

Erw. 2).

Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:

I.Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.

II.Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

III.Die Pensionskasse für Spital-, Heim- und Pflegeperso-

nal SHP hat der Beschwerdegegnerin für das Verfahren

vor dem Eidgenössischen Versicherungsgericht eine Par-

teientschädigung von Fr. 2000.- (einschliesslich Mehr-

wertsteuer) zu bezahlen.

IV.Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversiche-

rungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für

Sozialversicherung zugestellt.

Luzern, 21. Januar 2000

Im Namen des

Eidgenössischen Versicherungsgerichts

Der Präsident der III. Kammer:

Der Gerichtsschreiber:

Erwägungen (3 Absätze)

E. 1 Das kantonale Gericht hat im angefochtenen Ent-

scheid die massgeblichen gesetzlichen und statutarischen

Bestimmungen zutreffend dargelegt. Darauf kann verwiesen

werden.

E. 2 Im Rahmen der Rechtsanwendung von Amtes wegen hat

das Sozialversicherungsgericht auf den festgestellten Sach-

verhalt jenen Rechtssatz anzuwenden, den es als den zutref-

fenden ansieht, und ihm auch die Auslegung zu geben, von

der es überzeugt ist (BGE 110 V 20 Erw. 1, 52 f. Erw. 4a;

vgl. BGE 116 V 26

f. Erw. 3c; ZAK 1988 S. 615 Erw. 2a). Das

Gericht hat sich nicht darauf zu beschränken, den Streitge-

genstand bloss im Hinblick auf die von den Parteien aufge-

worfenen Rechtsfragen zu überprüfen (Gygi, Bundesverwal-

tungsrechtspflege, 2. Aufl., S. 212). Es kann eine Be-

schwerde gutheissen oder abweisen aus anderen Gründen als

den vom Beschwerdeführer vorgetragenen oder von der Vorin-

stanz erwogenen (Art. 114 Abs. 1 am Ende in Verbindung mit

Art. 132 OG; BGE 122 V 36 Erw. 2b, 119 V 28 Erw. 1b mit

Hinweisen, 442 Erw. 1a).

E. 3 Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet ein-

zig die Frage, ob der Versicherungsvorbehalt vom 24. Mai

1985 bei der der Beschwerdegegnerin unbestrittenermassen

zustehenden Zweidrittelsrente zum Tragen kommt. Die Vorin-

stanz verneint dies im Wesentlichen mit der Begründung, der

angebrachte Versicherungsvorbehalt sei zwar rechtmässig zu-

stande gekommen und genüge auch hinsichtlich der inhaltli-

chen Bezeichnung den Anforderungen; hingegen sei die Be-

schwerdegegnerin wegen anderer gesundheitlicher Beschwerden

(Rückenschaden) als denjenigen, für welche der Vorbehalt

Gültigkeit besitze (Augenleiden), teilweise arbeitsunfähig

geworden. Während die Beschwerdeführerin in Bezug auf die

Rechtmässigkeit des Vorbehaltes die Ansicht der Vorinstanz

teilt, erachtet sie das Augenleiden als alleinige Ursache

der teilweisen Erwerbsunfähigkeit. Die Versicherte bestrei-

tet demgegenüber - zu Recht - bereits die Rechtsgültigkeit

des Vorbehaltes.

a) Die massgebenden, am 1. Januar 1982 in Kraft getre-

tenen Statuten sahen die Möglichkeit, einen Vorbehalt anzu-

bringen, überhaupt nicht vor. Es kann auch nicht aus dem

Grundsatz, wonach das Kleinere im Grösseren enthalten ist

(a maiore minus), geschlossen werden, aus der in

Ziff. 1.2.4 der Statuten enthaltenen Befugnis des Vorstan-

des der Beschwerdeführerin, die Aufnahme eines Mitgliedes

von einer ärztlichen Untersuchung abhängig zu machen und

die Aufnahme zu verweigern, ergebe sich, dass während lau-

fender Versicherungszeit die Anbringung eines Vorbehaltes

zulässig sei. Eine solche Massnahme kann sich für eine

versicherte Person noch empfindlicher auswirken als die

Nichtaufnahme in den überobligatorischen Bereich einer um-

hüllenden Kasse, weil es eine Person treffen kann, die

anlässlich des Eintritts noch gesund war und deshalb in die

Vollversicherung aufgenommen wurde.

b) Entgegen der Ansicht der Vorinstanz ist der Vorbe-

halt auch nicht durch eine Änderung des Vorsorgevertrages

gültig angebracht worden.

aa) Im Bereich der vorliegend betroffenen freiwilligen

beruflichen Vorsorge wird das Rechtsverhältnis zwischen ei-

ner Vorsorgeeinrichtung und dem Vorsorgenehmer durch den

Vorsorgevertrag begründet, der den Innominatsverträgen (ei-

gener Art) zuzuordnen ist. Als solcher untersteht er in

erster Linie den allgemeinen Bestimmungen des Obligationen-

rechts. Das Reglement stellt den vorformulierten Inhalt des

Vorsorgevertrages bzw. dessen Allgemeine Bedingungen (AGB)

dar, denen sich der Versicherte ausdrücklich oder durch

konkludentes Verhalten unterzieht (BGE 118 V 232 Erw. 4b,

116 V 221 Erw. 2 mit Hinweisen; vgl. ferner BGE 119 V 144

Erw. 5b). Dies schliesst nicht aus, dass im Einzelfall auch

vom Reglement abweichende Abreden getroffen werden können

(Riemer, Vorsorge-, Fürsorge- und Sparverträge der berufli-

chen Vorsorge, in: Innominatsverträge, Festgabe zum 60. Ge-

burtstag von Walter R. Schluep, S. 237). Allerdings bedarf

es hiefür einer entsprechenden Vereinbarung zwischen der

Vorsorgeeinrichtung und dem versicherten Arbeitnehmer (BGE

122 V 145 Erw. 4b, 118 V 232 Erw. 4b je mit Hinweisen).

bb) Wird das Schreiben der Vorsorgeeinrichtung an die

Versicherte vom 24. Mai 1985 näher betrachtet, so erhellt,

dass es sich bei diesem um eine Neufestsetzung des Jahres-

beitrages von bisher Fr. 2310.- auf Fr. 3744.- gestützt auf

ein höheres Einkommen handelte. Daraus errechnete sich eine

höhere Jahresrente. Das Schreiben diente gleichzeitig als

Versicherungsausweis. Auf der Rückseite war der in Frage

stehende Vorbehalt mit vier Schreibmaschinenzeilen ange-

bracht. Unterzeichnet auf der Vorderseite war das Schreiben

durch den Geschäftsführer der Vorsorgeeinrichtung. Daraus,

dass die Versicherte im Anschluss an dieses Schreiben nicht

reagierte, kann nun nicht geschlossen werden, dass der Vor-

sorgevertrag zwischen der Vorsorgeeinrichtung und der Ver-

sicherten, der durch die Statuten vorformuliert ist, abwei-

chend geregelt worden sei (BGE 118 V 232 Erw. 4b, 122 V 145

Erw. 4b). Ein Ausbleiben einer Reaktion der Versicherten

bedeutet insbesondere nicht deren Zustimmung zu einer für

sie inhaltsschweren Änderung des Vorsorgevertrages.

c) Steht nach dem Gesagten fest, dass der Versiche-

rungsvorbehalt vom 24. Mai 1985 mangels rechtsgenüglicher

Vereinbarung zwischen den Parteien keine Gültigkeit hat,

erübrigt sich die Prüfung der von der Beschwerdeführerin in

der Verwaltungsgerichtsbeschwerde einzig aufgeworfenen Fra-

ge, auf welches Leiden die Invalidität der Beschwerdegegne-

rin letztlich zurückzuführen ist. Der angefochtene Ent-

scheid ist daher im Ergebnis nicht zu beanstanden (vgl.

Erw. 2).

Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:

I.Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.

II.Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

III.Die Pensionskasse für Spital-, Heim- und Pflegeperso-

nal SHP hat der Beschwerdegegnerin für das Verfahren

vor dem Eidgenössischen Versicherungsgericht eine Par-

teientschädigung von Fr. 2000.- (einschliesslich Mehr-

wertsteuer) zu bezahlen.

IV.Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversiche-

rungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für

Sozialversicherung zugestellt.

Luzern, 21. Januar 2000

Im Namen des

Eidgenössischen Versicherungsgerichts

Der Präsident der III. Kammer:

Der Gerichtsschreiber:

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

[AZA]

B 40/99 Vr

III. Kammer

Bundesrichter Schön, Spira und Bundesrichterin Widmer;

Gerichtsschreiber Maillard

Urteil vom 21. Januar 2000

in Sachen

Pensionskasse für Spital-, Heim- und Pflegepersonal SHP,

Gladbachstrasse 117, Zürich, Beschwerdeführerin, vertreten

durch Rechtsanwalt Dr. K.________,

gegen

O.________, 1945, Beschwerdegegnerin, vertreten durch den

Rechtsdienst X.________,

und

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, Winterthur

A.- Die 1945 geborene O.________, die seit Geburt

beidseitig an schwerer Myopie leidet, ist seit April 1970

bei der Pensionskasse für Spital-, Heim- und Pflegepersonal

SHP (nachfolgend SHP) vorsorgeversichert. Nachdem die Ver-

sicherte von der Invalidenversicherung erfolgreich zur

kaufmännischen Angestellten/Telefonistin umgeschult worden

war, erhöhte die SHP am 24. Mai 1985 den versicherten Ver-

dienst auf Fr. 31'200.- und orientierte sie über die daraus

resultierenden Beitragszahlungen sowie Altersrenten. Bezüg-

lich der Invalidenrente brachte die SHP den Vorbehalt an,

wenn aufgrund der heutigen Krankheit eine solche zur Aus-

zahlung kommen müsse, würde nur die Jahresrente aus den

bisherigen Abschlüssen (Fr. 9724.-) zur Ausrichtung kommen.

Bei der ab 1. November 1993 an O.________ ausgerichteten

Zweidrittels-Invalidenrente von Fr. 6492.- wandte die SHP

diesen Vorbehalt an, da der Hauptgrund der Invalidität in

der eingeschränkten Sehfähigkeit liege.

B.- Am 18. Mai 1994 liess O.________ beim Versiche-

rungsgericht des Kantons Zürich Klage einreichen mit dem

Begehren, ihr sei rückwirkend ab Januar 1992 eine Invali-

denrente nach BVG und ab November 1993 eine jährliche Inva-

lidenrente von Fr. 10'560.- auszurichten.

Das nunmehr zuständige Sozialversicherungsgericht des

Kantons Zürich hiess die Klage mit Entscheid vom 11. Mai

1999 gut und verpflichtete die SHP, der Versicherten ab

1. Oktober 1991 eine ohne Vorbehalt berechnete Invaliden-

rente auszurichten.

C.- Die SHP lässt Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen

und beantragen, der vorinstanzliche Entscheid sei aufzuhe-

ben und die Klage abzuweisen.

O.________ sowie das Bundesamt für Sozialversicherung

schliessen auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde.

Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:

1.- Das kantonale Gericht hat im angefochtenen Ent-

scheid die massgeblichen gesetzlichen und statutarischen

Bestimmungen zutreffend dargelegt. Darauf kann verwiesen

werden.

2.- Im Rahmen der Rechtsanwendung von Amtes wegen hat

das Sozialversicherungsgericht auf den festgestellten Sach-

verhalt jenen Rechtssatz anzuwenden, den es als den zutref-

fenden ansieht, und ihm auch die Auslegung zu geben, von

der es überzeugt ist (BGE 110 V 20 Erw. 1, 52 f. Erw. 4a;

vgl. BGE 116 V 26

f. Erw. 3c; ZAK 1988 S. 615 Erw. 2a). Das

Gericht hat sich nicht darauf zu beschränken, den Streitge-

genstand bloss im Hinblick auf die von den Parteien aufge-

worfenen Rechtsfragen zu überprüfen (Gygi, Bundesverwal-

tungsrechtspflege, 2. Aufl., S. 212). Es kann eine Be-

schwerde gutheissen oder abweisen aus anderen Gründen als

den vom Beschwerdeführer vorgetragenen oder von der Vorin-

stanz erwogenen (Art. 114 Abs. 1 am Ende in Verbindung mit

Art. 132 OG; BGE 122 V 36 Erw. 2b, 119 V 28 Erw. 1b mit

Hinweisen, 442 Erw. 1a).

3.- Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet ein-

zig die Frage, ob der Versicherungsvorbehalt vom 24. Mai

1985 bei der der Beschwerdegegnerin unbestrittenermassen

zustehenden Zweidrittelsrente zum Tragen kommt. Die Vorin-

stanz verneint dies im Wesentlichen mit der Begründung, der

angebrachte Versicherungsvorbehalt sei zwar rechtmässig zu-

stande gekommen und genüge auch hinsichtlich der inhaltli-

chen Bezeichnung den Anforderungen; hingegen sei die Be-

schwerdegegnerin wegen anderer gesundheitlicher Beschwerden

(Rückenschaden) als denjenigen, für welche der Vorbehalt

Gültigkeit besitze (Augenleiden), teilweise arbeitsunfähig

geworden. Während die Beschwerdeführerin in Bezug auf die

Rechtmässigkeit des Vorbehaltes die Ansicht der Vorinstanz

teilt, erachtet sie das Augenleiden als alleinige Ursache

der teilweisen Erwerbsunfähigkeit. Die Versicherte bestrei-

tet demgegenüber - zu Recht - bereits die Rechtsgültigkeit

des Vorbehaltes.

a) Die massgebenden, am 1. Januar 1982 in Kraft getre-

tenen Statuten sahen die Möglichkeit, einen Vorbehalt anzu-

bringen, überhaupt nicht vor. Es kann auch nicht aus dem

Grundsatz, wonach das Kleinere im Grösseren enthalten ist

(a maiore minus), geschlossen werden, aus der in

Ziff. 1.2.4 der Statuten enthaltenen Befugnis des Vorstan-

des der Beschwerdeführerin, die Aufnahme eines Mitgliedes

von einer ärztlichen Untersuchung abhängig zu machen und

die Aufnahme zu verweigern, ergebe sich, dass während lau-

fender Versicherungszeit die Anbringung eines Vorbehaltes

zulässig sei. Eine solche Massnahme kann sich für eine

versicherte Person noch empfindlicher auswirken als die

Nichtaufnahme in den überobligatorischen Bereich einer um-

hüllenden Kasse, weil es eine Person treffen kann, die

anlässlich des Eintritts noch gesund war und deshalb in die

Vollversicherung aufgenommen wurde.

b) Entgegen der Ansicht der Vorinstanz ist der Vorbe-

halt auch nicht durch eine Änderung des Vorsorgevertrages

gültig angebracht worden.

aa) Im Bereich der vorliegend betroffenen freiwilligen

beruflichen Vorsorge wird das Rechtsverhältnis zwischen ei-

ner Vorsorgeeinrichtung und dem Vorsorgenehmer durch den

Vorsorgevertrag begründet, der den Innominatsverträgen (ei-

gener Art) zuzuordnen ist. Als solcher untersteht er in

erster Linie den allgemeinen Bestimmungen des Obligationen-

rechts. Das Reglement stellt den vorformulierten Inhalt des

Vorsorgevertrages bzw. dessen Allgemeine Bedingungen (AGB)

dar, denen sich der Versicherte ausdrücklich oder durch

konkludentes Verhalten unterzieht (BGE 118 V 232 Erw. 4b,

116 V 221 Erw. 2 mit Hinweisen; vgl. ferner BGE 119 V 144

Erw. 5b). Dies schliesst nicht aus, dass im Einzelfall auch

vom Reglement abweichende Abreden getroffen werden können

(Riemer, Vorsorge-, Fürsorge- und Sparverträge der berufli-

chen Vorsorge, in: Innominatsverträge, Festgabe zum 60. Ge-

burtstag von Walter R. Schluep, S. 237). Allerdings bedarf

es hiefür einer entsprechenden Vereinbarung zwischen der

Vorsorgeeinrichtung und dem versicherten Arbeitnehmer (BGE

122 V 145 Erw. 4b, 118 V 232 Erw. 4b je mit Hinweisen).

bb) Wird das Schreiben der Vorsorgeeinrichtung an die

Versicherte vom 24. Mai 1985 näher betrachtet, so erhellt,

dass es sich bei diesem um eine Neufestsetzung des Jahres-

beitrages von bisher Fr. 2310.- auf Fr. 3744.- gestützt auf

ein höheres Einkommen handelte. Daraus errechnete sich eine

höhere Jahresrente. Das Schreiben diente gleichzeitig als

Versicherungsausweis. Auf der Rückseite war der in Frage

stehende Vorbehalt mit vier Schreibmaschinenzeilen ange-

bracht. Unterzeichnet auf der Vorderseite war das Schreiben

durch den Geschäftsführer der Vorsorgeeinrichtung. Daraus,

dass die Versicherte im Anschluss an dieses Schreiben nicht

reagierte, kann nun nicht geschlossen werden, dass der Vor-

sorgevertrag zwischen der Vorsorgeeinrichtung und der Ver-

sicherten, der durch die Statuten vorformuliert ist, abwei-

chend geregelt worden sei (BGE 118 V 232 Erw. 4b, 122 V 145

Erw. 4b). Ein Ausbleiben einer Reaktion der Versicherten

bedeutet insbesondere nicht deren Zustimmung zu einer für

sie inhaltsschweren Änderung des Vorsorgevertrages.

c) Steht nach dem Gesagten fest, dass der Versiche-

rungsvorbehalt vom 24. Mai 1985 mangels rechtsgenüglicher

Vereinbarung zwischen den Parteien keine Gültigkeit hat,

erübrigt sich die Prüfung der von der Beschwerdeführerin in

der Verwaltungsgerichtsbeschwerde einzig aufgeworfenen Fra-

ge, auf welches Leiden die Invalidität der Beschwerdegegne-

rin letztlich zurückzuführen ist. Der angefochtene Ent-

scheid ist daher im Ergebnis nicht zu beanstanden (vgl.

Erw. 2).

Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:

I.Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.

II.Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

III.Die Pensionskasse für Spital-, Heim- und Pflegeperso-

nal SHP hat der Beschwerdegegnerin für das Verfahren

vor dem Eidgenössischen Versicherungsgericht eine Par-

teientschädigung von Fr. 2000.- (einschliesslich Mehr-

wertsteuer) zu bezahlen.

IV.Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversiche-

rungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für

Sozialversicherung zugestellt.

Luzern, 21. Januar 2000

Im Namen des

Eidgenössischen Versicherungsgerichts

Der Präsident der III. Kammer:

Der Gerichtsschreiber: