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B_32/2004

Berufliche Vorsorge

Bundesgericht · 2005-03-29 · Deutsch CH
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Dispositiv
  1. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird als durch Rückzug erledigt vom Geschäftsverzeichnis abgeschrieben.
  2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
  3. Die Beschwerdeführerin hat dem Beschwerdegegner für das Verfahren vor dem Eidgenössischen Versicherungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 1'000.- zu bezahlen.
  4. Dieser Entscheid wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt. Luzern, 29. März 2005
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Eidgenössisches Versicherungsgericht

Tribunale federale delle assicurazioni

Tribunal federal d'assicuranzas

Sozialversicherungsabteilung

des Bundesgerichts

Prozess

{T 0}

B 32/04

Entscheid vom 29. März 2005

III. Kammer

Besetzung

Präsidentin Leuzinger, Bundesrichter Rüedi und nebenamtlicher Richter Maeschi; Gerichtsschreiber Lanz

Parteien

ASGA Pensionskasse des Gewerbes, Oberer Graben 5, 9001 St. Gallen, Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwältin Marta Mozar, c/o Hubatka Müller & Vetter, Seestrasse 6, 8027 Zürich,

gegen

S.________, 1966, Beschwerdegegner, vertreten durch den Rechtsdienst für Behinderte, Schützenweg 10, 3014 Bern

Vorinstanz

Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Bern

(Entscheid vom 10. März 2004)

In Erwägung,

dass die Beschwerdeführerin die Verwaltungsgerichtsbeschwerde vom 15. April 2004 gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, vom 10. März 2004 mit Schreiben vom 4. März 2005 zurückgezogen hat,

dass die Beschwerdeführerin dem durch den Rechtsdienst für Behinderte vertretenen Beschwerdegegner eine Parteientschädigung zu bezahlen hat (BGE 122 V 278; SVR 1997 IV Nr. 110 S. 341),

beschliesst das Eidg. Versicherungsgericht:

1.

Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird als durch Rückzug erledigt vom Geschäftsverzeichnis abgeschrieben.

2.

Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.

Die Beschwerdeführerin hat dem Beschwerdegegner für das Verfahren vor dem Eidgenössischen Versicherungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 1'000.- zu bezahlen.

4.

Dieser Entscheid wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt.

Luzern, 29. März 2005

Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts

Die Präsidentin der III. Kammer: Der Gerichtsschreiber: