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B 29/99

Bundesgericht · 2000-04-17 · Deutsch CH
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Berufliche Vorsorge

Sachverhalt

G.________, geboren 1939, arbeitete in der Zeit

vom 1. November 1991 bis 30. April 1998 in der Klinik

X.________ und war damit bei der Personalvorsorgestiftung

der Klinik X.________ (nachfolgend: Vorsorgestiftung)

berufsvorsorgerechtlich versichert. Diese hat mit der

Lebensversicherungsgesellschaft Y.________ einen Kollektiv-

Lebensversicherungsvertrag abgeschlossen, welcher am

1. Januar 1995 in Kraft trat und denjenigen vom 1. Januar

1992 ersetzte. Am 30. April 1998 erhielt die Versicherte

eine Austrittsabrechnung der Vorsorgestiftung über

eine Freizügigkeitsleistung von Fr. 26'138.30 (inklusive

Fr. 17'531.70 nach BVG-Obligatorium).

B.- Am 18. Juni 1998 erhob G.________ beim Versiche-

rungsgericht des Kantons St. Gallen Klage und beantragte,

die Vorsorgestiftung sei zu verpflichten, ihr eine Frei-

zügigkeitsleistung in der Höhe von Fr. 32'498.- (Stand per

Ende 1997 gemäss Vorsorgeausweis der Y.________) zuzüglich

der bis 30. April 1998 aufgelaufenen Freizügigkeitsleistung

auszurichten. Das Versicherungsgericht des Kantons

St. Gallen wies die Rechtsvorkehr ab (Entscheid vom

18. Februar 1999).

C.- Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde erneuert die

Versicherte ihr vorinstanzlich gestelltes Rechtsbegehren.

Die Vorsorgestiftung schliesst unter Verweis auf den

kantonalen Gerichtsentscheid sinngemäss auf Abweisung der

Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Das Bundesamt für Sozialver-

sicherung enthält sich in seiner Vernehmlassung eines An-

trages.

Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:

1.- a) Die vorliegende Streitigkeit um die Höhe der

Freizügigkeitsleistung, welche die Vorsorgestiftung zu er-

bringen hat, unterliegt der Gerichtsbarkeit der in

Art. 73

BVG erwähnten richterlichen Behörden, welche sowohl in

zeitlicher als auch in sachlicher Hinsicht zuständig sind

(

BGE 122 V 323

Erw. 2b, 120 V 18 Erw. 1a, je mit Hinwei-

sen).

b) Beim Prozess um Freizügigkeitsleistungen (Entste-

hung, Höhe, Erfüllung usw.) handelt es sich um einen Streit

um Versicherungsleistungen, weshalb sich die Überprüfungs-

befugnis des Eidgenössischen Versicherungsgerichts nach

Art. 132 OG

richtet. Danach ist die Kognition nicht auf die

Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung

oder Missbrauch des Ermessens beschränkt, sondern sie er-

streckt sich auch auf die Angemessenheit der angefochtenen

Verfügung. Das Gericht ist dabei nicht an die vorinstanz-

liche Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts ge-

bunden und kann über die Begehren der Parteien zu deren

Gunsten oder Ungunsten hinausgehen. Ferner ist das Ver-

fahren regelmässig kostenlos (

Art. 134 OG

;

BGE 114 V 36

Erw. 1c).

2.- Streitig ist vorliegend die Höhe der Freizügig-

keitsleistung per 30. April 1998.

a) Gemäss Art. 2 des Bundesgesetzes über die Frei-

zügigkeit in der beruflichen Alters-, Hinterlassenen- und

Invalidenvorsorge (FZG) vom 17. Dezember 1993, in Kraft

getreten am 1. Januar 1995, haben Versicherte, welche die

Vorsorgeeinrichtung verlassen, bevor ein Vorsorgefall ein-

tritt (Freizügigkeitsfall), Anspruch auf eine Austritts-

leistung (Abs. 1). Die Vorsorgeeinrichtung bestimmt in

ihrem Reglement die Höhe der Austrittsleistung; diese muss

mindestens so hoch sein, wie die nach den Bestimmungen des

4. Abschnitts berechnete Austrittsleistung (Abs. 2). Die

Austrittsleistung wird fällig mit dem Austritt aus der Vor-

sorgeeinrichtung. Ab diesem Zeitpunkt ist ein Verzugszins

zu zahlen (Abs. 3).

Laut

Art. 27 Abs. 1 FZG

berechnen sich die Eintritts-

und die Austrittsleistung nach dem Recht, das zum Zeitpunkt

des Eintritts in eine Vorsorgeeinrichtung beziehungsweise

des Austritts aus einer solchen gilt.

b) Im vorliegenden Fall ist die Beschwerdeführerin auf

den 30. April 1998 bei der Beschwerdegegnerin ausgetreten,

weshalb die Freizügigkeitsleistung nach den zu diesem Zeit-

punkt gültigen gesetzlichen und reglementarischen Bestim-

mungen zu beurteilen ist. Wie das Bundesamt für Sozialver-

sicherung in seiner Vernehmlassung zutreffend feststellt,

ist hier somit Ziff. 4.7.1. des Vorsorgereglements der

Personalvorsorgestiftung der Klinik X.________, gültig ab

1. Januar 1996 bzw. 1998, massgebend.

Entgegen der Vorinstanz handelt es sich bei dem per

1. Januar 1995 erfolgten Übergang der Vorsorgeeinrichtung

vom Leistungs- zum Beitragsprimat nicht um einen Austritts-

tatbestand im Sinne der massgebenden Übergangsbestimmung

von

Art. 27 FZG

. Mithin besteht kein Grund dafür, dass für

die Bestimmung der Austrittsleistung das vom 1. Januar 1985

bis Ende 1994 gültig gewesene Reglement zur Anwendung ge-

langt. Gleiches gilt für das ab 1. Januar 1995 gültig ge-

wesene Reglement. Die in Anwendung der alten Reglementsbe-

stimmungen ergangene Freizügigkeitsberechnung kann folglich

nicht bestätigt werden.

c) Aufgrund der bestehenden Aktenlage lässt sich die

von der Vorsorgestiftung gemäss Ziff. 4.7.1. des Vorsorge-

reglements geschuldete Freizügigkeitsleistung nicht beur-

teilen. Die Sache ist daher an die Vorinstanz zurückzuwei-

sen, damit sie bei der Lebensversicherungsgesellschaft

Y.________ ergänzende Abklärungen treffe und anschliessend

über die Klage neu befinde.

Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:

I.Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird in dem Sinne

gutgeheissen, dass der Entscheid des Versicherungs-

gerichts des Kantons St. Gallen vom 18. Februar 1999

aufgehoben und die Sache an die Vorinstanz zurückge-

wiesen wird, damit sie, nach erfolgter Abklärung im

Sinne der Erwägungen, über die Klage neu befinde.

II.Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

III.Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungs-

gericht des Kantons St. Gallen, dem Bundesamt für

Sozialversicherung sowie dem Amt für berufliche Vor-

sorge und Stiftungsaufsicht des Kantons St. Gallen

zugestellt.

Luzern, 17. April 2000

Im Namen des

Eidgenössischen Versicherungsgerichts

Der Präsident der II. Kammer:

Die Gerichtsschreiberin:

Erwägungen (3 Absätze)

E. 1 a) Die vorliegende Streitigkeit um die Höhe der Freizügigkeitsleistung, welche die Vorsorgestiftung zu er- bringen hat, unterliegt der Gerichtsbarkeit der in Art. 73 BVG erwähnten richterlichen Behörden, welche sowohl in zeitlicher als auch in sachlicher Hinsicht zuständig sind (BGE 122 V 323 Erw. 2b, 120 V 18 Erw. 1a, je mit Hinwei- sen).

b) Beim Prozess um Freizügigkeitsleistungen (Entste- hung, Höhe, Erfüllung usw.) handelt es sich um einen Streit um Versicherungsleistungen, weshalb sich die Überprüfungs- befugnis des Eidgenössischen Versicherungsgerichts nach Art. 132 OG richtet. Danach ist die Kognition nicht auf die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens beschränkt, sondern sie er- streckt sich auch auf die Angemessenheit der angefochtenen Verfügung. Das Gericht ist dabei nicht an die vorinstanz- liche Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts ge- bunden und kann über die Begehren der Parteien zu deren Gunsten oder Ungunsten hinausgehen. Ferner ist das Ver- fahren regelmässig kostenlos (Art. 134 OG; BGE 114 V 36 Erw. 1c).

E. 2 Streitig ist vorliegend die Höhe der Freizügig- keitsleistung per 30. April 1998.

a) Gemäss Art. 2 des Bundesgesetzes über die Frei- zügigkeit in der beruflichen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (FZG) vom 17. Dezember 1993, in Kraft getreten am 1. Januar 1995, haben Versicherte, welche die Vorsorgeeinrichtung verlassen, bevor ein Vorsorgefall ein- tritt (Freizügigkeitsfall), Anspruch auf eine Austritts- leistung (Abs. 1). Die Vorsorgeeinrichtung bestimmt in ihrem Reglement die Höhe der Austrittsleistung; diese muss mindestens so hoch sein, wie die nach den Bestimmungen des

E. 4 Abschnitts berechnete Austrittsleistung (Abs. 2). Die

Austrittsleistung wird fällig mit dem Austritt aus der Vor-

sorgeeinrichtung. Ab diesem Zeitpunkt ist ein Verzugszins

zu zahlen (Abs. 3).

Laut

Art. 27 Abs. 1 FZG

berechnen sich die Eintritts-

und die Austrittsleistung nach dem Recht, das zum Zeitpunkt

des Eintritts in eine Vorsorgeeinrichtung beziehungsweise

des Austritts aus einer solchen gilt.

b) Im vorliegenden Fall ist die Beschwerdeführerin auf

den 30. April 1998 bei der Beschwerdegegnerin ausgetreten,

weshalb die Freizügigkeitsleistung nach den zu diesem Zeit-

punkt gültigen gesetzlichen und reglementarischen Bestim-

mungen zu beurteilen ist. Wie das Bundesamt für Sozialver-

sicherung in seiner Vernehmlassung zutreffend feststellt,

ist hier somit Ziff. 4.7.1. des Vorsorgereglements der

Personalvorsorgestiftung der Klinik X.________, gültig ab

1. Januar 1996 bzw. 1998, massgebend.

Entgegen der Vorinstanz handelt es sich bei dem per

1. Januar 1995 erfolgten Übergang der Vorsorgeeinrichtung

vom Leistungs- zum Beitragsprimat nicht um einen Austritts-

tatbestand im Sinne der massgebenden Übergangsbestimmung

von

Art. 27 FZG

. Mithin besteht kein Grund dafür, dass für

die Bestimmung der Austrittsleistung das vom 1. Januar 1985

bis Ende 1994 gültig gewesene Reglement zur Anwendung ge-

langt. Gleiches gilt für das ab 1. Januar 1995 gültig ge-

wesene Reglement. Die in Anwendung der alten Reglementsbe-

stimmungen ergangene Freizügigkeitsberechnung kann folglich

nicht bestätigt werden.

c) Aufgrund der bestehenden Aktenlage lässt sich die

von der Vorsorgestiftung gemäss Ziff. 4.7.1. des Vorsorge-

reglements geschuldete Freizügigkeitsleistung nicht beur-

teilen. Die Sache ist daher an die Vorinstanz zurückzuwei-

sen, damit sie bei der Lebensversicherungsgesellschaft

Y.________ ergänzende Abklärungen treffe und anschliessend

über die Klage neu befinde.

Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:

I.Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird in dem Sinne

gutgeheissen, dass der Entscheid des Versicherungs-

gerichts des Kantons St. Gallen vom 18. Februar 1999

aufgehoben und die Sache an die Vorinstanz zurückge-

wiesen wird, damit sie, nach erfolgter Abklärung im

Sinne der Erwägungen, über die Klage neu befinde.

II.Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

III.Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungs-

gericht des Kantons St. Gallen, dem Bundesamt für

Sozialversicherung sowie dem Amt für berufliche Vor-

sorge und Stiftungsaufsicht des Kantons St. Gallen

zugestellt.

Luzern, 17. April 2000

Im Namen des

Eidgenössischen Versicherungsgerichts

Der Präsident der II. Kammer:

Die Gerichtsschreiberin:

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesgericht Eidgenössisches Versicherungsgericht 17.04.2000 B 29/99 Tribunal fédéral Tribunal fédéral des assurances 17.04.2000 B 29/99 Tribunale federale Tribunale federale delle assicurazioni 17.04.2000 B 29/99

Berufliche Vorsorge

[AZA] B 29/99 Vr II. Kammer Präsident Lustenberger, Bundesrichter Meyer und Ferrari; Gerichtsschreiberin Weber Peter Urteil vom 17. April 2000 in Sachen G.________, 1939, Beschwerdeführerin, gegen Personalvorsorgestiftung der Klinik X.________, Beschwerde- gegnerin, und Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen, St. Gallen A.- G.________, geboren 1939, arbeitete in der Zeit vom 1. November 1991 bis 30. April 1998 in der Klinik X.________ und war damit bei der Personalvorsorgestiftung der Klinik X.________ (nachfolgend: Vorsorgestiftung) berufsvorsorgerechtlich versichert. Diese hat mit der Lebensversicherungsgesellschaft Y.________ einen Kollektiv- Lebensversicherungsvertrag abgeschlossen, welcher am

1. Januar 1995 in Kraft trat und denjenigen vom 1. Januar 1992 ersetzte. Am 30. April 1998 erhielt die Versicherte eine Austrittsabrechnung der Vorsorgestiftung über eine Freizügigkeitsleistung von Fr. 26'138.30 (inklusive Fr. 17'531.70 nach BVG-Obligatorium). B.- Am 18. Juni 1998 erhob G.________ beim Versiche- rungsgericht des Kantons St. Gallen Klage und beantragte, die Vorsorgestiftung sei zu verpflichten, ihr eine Frei- zügigkeitsleistung in der Höhe von Fr. 32'498.- (Stand per Ende 1997 gemäss Vorsorgeausweis der Y.________) zuzüglich der bis 30. April 1998 aufgelaufenen Freizügigkeitsleistung auszurichten. Das Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen wies die Rechtsvorkehr ab (Entscheid vom

18. Februar 1999). C.- Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde erneuert die Versicherte ihr vorinstanzlich gestelltes Rechtsbegehren. Die Vorsorgestiftung schliesst unter Verweis auf den kantonalen Gerichtsentscheid sinngemäss auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Das Bundesamt für Sozialver- sicherung enthält sich in seiner Vernehmlassung eines An- trages. Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 1.- a) Die vorliegende Streitigkeit um die Höhe der Freizügigkeitsleistung, welche die Vorsorgestiftung zu er- bringen hat, unterliegt der Gerichtsbarkeit der in Art. 73 BVG erwähnten richterlichen Behörden, welche sowohl in zeitlicher als auch in sachlicher Hinsicht zuständig sind (BGE 122 V 323 Erw. 2b, 120 V 18 Erw. 1a, je mit Hinwei- sen).

b) Beim Prozess um Freizügigkeitsleistungen (Entste- hung, Höhe, Erfüllung usw.) handelt es sich um einen Streit um Versicherungsleistungen, weshalb sich die Überprüfungs- befugnis des Eidgenössischen Versicherungsgerichts nach Art. 132 OG richtet. Danach ist die Kognition nicht auf die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens beschränkt, sondern sie er- streckt sich auch auf die Angemessenheit der angefochtenen Verfügung. Das Gericht ist dabei nicht an die vorinstanz- liche Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts ge- bunden und kann über die Begehren der Parteien zu deren Gunsten oder Ungunsten hinausgehen. Ferner ist das Ver- fahren regelmässig kostenlos (Art. 134 OG; BGE 114 V 36 Erw. 1c). 2.- Streitig ist vorliegend die Höhe der Freizügig- keitsleistung per 30. April 1998.

a) Gemäss Art. 2 des Bundesgesetzes über die Frei- zügigkeit in der beruflichen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (FZG) vom 17. Dezember 1993, in Kraft getreten am 1. Januar 1995, haben Versicherte, welche die Vorsorgeeinrichtung verlassen, bevor ein Vorsorgefall ein- tritt (Freizügigkeitsfall), Anspruch auf eine Austritts- leistung (Abs. 1). Die Vorsorgeeinrichtung bestimmt in ihrem Reglement die Höhe der Austrittsleistung; diese muss mindestens so hoch sein, wie die nach den Bestimmungen des

4. Abschnitts berechnete Austrittsleistung (Abs. 2). Die Austrittsleistung wird fällig mit dem Austritt aus der Vor- sorgeeinrichtung. Ab diesem Zeitpunkt ist ein Verzugszins zu zahlen (Abs. 3). Laut Art. 27 Abs. 1 FZG berechnen sich die Eintritts- und die Austrittsleistung nach dem Recht, das zum Zeitpunkt des Eintritts in eine Vorsorgeeinrichtung beziehungsweise des Austritts aus einer solchen gilt.

b) Im vorliegenden Fall ist die Beschwerdeführerin auf den 30. April 1998 bei der Beschwerdegegnerin ausgetreten, weshalb die Freizügigkeitsleistung nach den zu diesem Zeit- punkt gültigen gesetzlichen und reglementarischen Bestim- mungen zu beurteilen ist. Wie das Bundesamt für Sozialver- sicherung in seiner Vernehmlassung zutreffend feststellt, ist hier somit Ziff. 4.7.1. des Vorsorgereglements der Personalvorsorgestiftung der Klinik X.________, gültig ab

1. Januar 1996 bzw. 1998, massgebend. Entgegen der Vorinstanz handelt es sich bei dem per

1. Januar 1995 erfolgten Übergang der Vorsorgeeinrichtung vom Leistungs- zum Beitragsprimat nicht um einen Austritts- tatbestand im Sinne der massgebenden Übergangsbestimmung von Art. 27 FZG . Mithin besteht kein Grund dafür, dass für die Bestimmung der Austrittsleistung das vom 1. Januar 1985 bis Ende 1994 gültig gewesene Reglement zur Anwendung ge- langt. Gleiches gilt für das ab 1. Januar 1995 gültig ge- wesene Reglement. Die in Anwendung der alten Reglementsbe- stimmungen ergangene Freizügigkeitsberechnung kann folglich nicht bestätigt werden.

c) Aufgrund der bestehenden Aktenlage lässt sich die von der Vorsorgestiftung gemäss Ziff. 4.7.1. des Vorsorge- reglements geschuldete Freizügigkeitsleistung nicht beur- teilen. Die Sache ist daher an die Vorinstanz zurückzuwei- sen, damit sie bei der Lebensversicherungsgesellschaft Y.________ ergänzende Abklärungen treffe und anschliessend über die Klage neu befinde. Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht: I.Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass der Entscheid des Versicherungs- gerichts des Kantons St. Gallen vom 18. Februar 1999 aufgehoben und die Sache an die Vorinstanz zurückge- wiesen wird, damit sie, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, über die Klage neu befinde. II.Es werden keine Gerichtskosten erhoben. III.Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungs- gericht des Kantons St. Gallen, dem Bundesamt für Sozialversicherung sowie dem Amt für berufliche Vor- sorge und Stiftungsaufsicht des Kantons St. Gallen zugestellt. Luzern, 17. April 2000 Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts Der Präsident der II. Kammer: Die Gerichtsschreiberin: