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9F 8/2021

Bundesgericht · 2021-04-29 · Deutsch CH
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Ergänzungsleistung zur AHV/IV | Ergänzungsleistung

Dispositiv
  1. Auf das Revisionsgesuch wird nicht eingetreten.
  2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
  3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt. Luzern, 29. April 2021
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Bundesgericht IV. Öffentlich-rechtliche Abteilung (II. Sozialrechtliche Abteilung) 29.04.2021 9F 8/2021 (9F_8/2021) Tribunal fédéral IVe Cour de droit public (IIe Cour de droit social) 29.04.2021 9F 8/2021 (9F_8/2021) Tribunale federale IV Corte di diritto pubblico (II Corte di diritto sociale) 29.04.2021 9F 8/2021 (9F_8/2021)

Ergänzungsleistung zur AHV/IV | Ergänzungsleistung

Bundesgericht Tribunal fédéral Tribunale federale Tribunal federal 9F_8/2021 Urteil vom 29. April 2021 II. sozialrechtliche Abteilung Besetzung Bundesrichter Parrino, Präsident, Bundesrichter Stadelmann, Bundesrichterin Moser-Szeless, Gerichtsschreiber Grünenfelder. Verfahrensbeteiligte A.________, Gesuchsteller, gegen Ausgleichskasse des Kantons Bern, Abteilung Ergänzungsleistungen, Chutzenstrasse 10, 3007 Bern, Gesuchsgegnerin. Gegenstand Ergänzungsleistung zur AHV/IV, Revisionsgesuch gegen das Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts vom 24. Februar 2021 (9C_63/2021). Nach Einsicht in das Urteil 9C_63/2021 des Schweizerischen Bundesgerichts vom 24. Februar 2021, mit dem es auf eine Beschwerde des A.________ gegen einen abweisenden Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. Dezember 2020 betreffend Anrechnung eines hypothetischen Erwerbseinkommens bei der Bemessung von Ergänzungsleistungen nicht eintrat, in das in diesem Zusammenhang erhobene, vom 17. März 2021 (Poststempel) datierende Revisionsgesuch inkl. Begleitschreiben, in Erwägung, dass Urteile des Bundesgerichts am Tag ihrer Ausfällung in Rechtskraft erwachsen ( Art. 61 BGG ) und das Gericht darauf nur dann zurückkommen kann, wenn einer der in Art. 121 ff. BGG aufgeführten Revisionsgründe vorliegt (statt vieler: Urteil 9F_13/2020 vom 12. April 2021 E. 2.1 mit Hinweisen), dass der Revisionsgrund - welcher ausdrücklich geltend zu machen ist, wobei es nicht genügt, dessen Vorliegen lediglich zu behaupten - im Revisionsgesuch unter Angabe von Beweismitteln darzulegen und aufzuzeigen ist, weshalb er gegeben und inwiefern deswegen das Dispositiv des früheren Urteils abzuändern sein soll ( Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG ; Urteil 9F_21/2019 vom 10. Oktober 2019), dass die Revision namentlich nicht dazu dient, allfällige frühere Fehler und Unterlassungen der Prozessparteien nachträglich zu korrigieren (Urteile 9F_11/2019 vom 19. August 2019 E. 2.3.2 mit Hinweis und 9F_7/2019 vom 13. Mai 2019), dass der Gesuchsteller zwar sinngemäss ein Revisionsgesuch stellt, indem er insbesondere eine eigene "neue Berechnung" der Ergänzungsleistungen unter Einbezug der schon vom kantonalen Gericht als zumutbar erachteten 65%igen (hypothetischen) Erwerbstätigkeit seiner Ehefrau einreicht, dass er damit aber offenkundig weder eine erst nachträglich bekannt gewordene Tatsache noch ein nachträglich aufgefundenes Beweismittel im Sinne von Art. 123 Abs. 2 lit. a BGG darlegt und auch keinen anderen Revisionsgrund aufzeigt, dass deshalb auf das Revisionsgesuch nicht einzutreten ist, dass in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG umständehalber auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird, erkennt das Bundesgericht: 1. Auf das Revisionsgesuch wird nicht eingetreten. 2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt. Luzern, 29. April 2021 Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts Der Präsident: Parrino Der Gerichtsschreiber: Grünenfelder