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9F 27/2024

Bundesgericht · 2025-03-04 · Deutsch CH
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Haushaltabgabe gemäss Art. 69 ff. RTVG | Öffentliche Finanzen & Abgaberecht

Dispositiv
  1. Auf das Revisionsgesuch wird nicht eingetreten.
  2. Die Gerichtskosten von Fr. 300.- werden den Gesuchstellern auferlegt.
  3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Bundesverwaltungsgericht, Abteilung I, und dem Bundesamt für Kommunikation schriftlich mitgeteilt. Luzern, 4. März 2025
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Bundesgericht II. öffentlich-rechtliche Abteilung 04.03.2025 9F 27/2024 (9F_27/2024) Tribunal fédéral IIe Cour de droit public 04.03.2025 9F 27/2024 (9F_27/2024) Tribunale federale II Corte di diritto pubblico 04.03.2025 9F 27/2024 (9F_27/2024)

Haushaltabgabe gemäss Art. 69 ff. RTVG | Öffentliche Finanzen & Abgaberecht

Bundesgericht Tribunal fédéral Tribunale federale Tribunal federal 9F_27/2024 Urteil vom 4. März 2025 III. öffentlich-rechtliche Abteilung Besetzung Bundesrichterin Moser-Szeless, Präsidentin, Gerichtsschreiberin Nünlist. Verfahrensbeteiligte A.________ und B.________, Gesuchsteller, gegen Serafe AG, Schweizerische Erhebungsstelle, für die Radio- und Fernsehabgabe, Summelenweg 91, 8808 Pfäffikon, Gesuchsgegnerin, Bundesverwaltungsgericht, Abteilung I, Kreuzackerstrasse 12, 9000 St. Gallen. Gegenstand Haushaltabgabe gemäss Art. 69 ff. RTVG , Revisionsgesuch gegen das Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts vom 21. Oktober 2024 (9C_450/2024 [Urteil A-2082/2024]). Nach Einsicht in das Revisionsgesuch vom 6. Dezember 2024 (Poststempel) gegen das Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts vom 21. Oktober 2024, in die Verfügung vom 21. Januar 2025, mit welcher A.________ und B.________ zur Bezahlung eines Kostenvorschusses innert einer Nachfrist bis zum 3. Februar 2025 verpflichtet wurden, ansonsten auf das Rechtsmittel nicht eingetreten werde, in die weiteren Eingaben der Gesuchsteller, in Erwägung, dass die Gesuchsteller den Vorschuss auch innerhalb der Nachfrist nicht geleistet haben, dass deshalb gestützt auf Art. 62 Abs. 3 BGG im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG auf das Revisionsgesuch nicht einzutreten ist und die Gesuchsteller nach Art. 66 Abs. 1 und 3 BGG kostenpflichtig werden, erkennt die Präsidentin: 1. Auf das Revisionsgesuch wird nicht eingetreten. 2. Die Gerichtskosten von Fr. 300.- werden den Gesuchstellern auferlegt. 3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Bundesverwaltungsgericht, Abteilung I, und dem Bundesamt für Kommunikation schriftlich mitgeteilt. Luzern, 4. März 2025 Im Namen der III. öffentlich-rechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts Die Präsidentin: Moser-Szeless Die Gerichtsschreiberin: Nünlist