Alters- und Hinterlassenenversicherung | Alters- und Hinterlassenenversicherung
Dispositiv
- Auf das Revisionsgesuch wird nicht eingetreten.
- Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
- Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Zug und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt. Luzern, 13. Januar 2023
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesgericht II. öffentlich-rechtliche Abteilung 13.01.2023 9F 21/2022 (9F_21/2022) Tribunal fédéral IIe Cour de droit public 13.01.2023 9F 21/2022 (9F_21/2022) Tribunale federale II Corte di diritto pubblico 13.01.2023 9F 21/2022 (9F_21/2022)
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Bundesgericht Tribunal fédéral Tribunale federale Tribunal federal 9F_21/2022 Urteil vom 13. Januar 2023 III. öffentlich-rechtliche Abteilung Besetzung Bundesrichter Parrino, Präsident, Bundesrichter Stadelmann, Bundesrichterin Scherrer Reber, Gerichtsschreiberin Nünlist. Verfahrensbeteiligte A.________, Gesuchsteller, gegen Ausgleichskasse Zug, Baarerstrasse 11, 6300 Zug, Gesuchsgegnerin, Verwaltungsgericht des Kantons Zug, An der Aa 6, 6300 Zug. Gegenstand Alters- und Hinterlassenenversicherung, Revisionsgesuch gegen das Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts vom 7. November 2022 (9C_652/2021 (Urteil S 2019 85)). Nach Einsicht in das Revisionsgesuch vom 16. Dezember 2022 (Poststempel) gegen das Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts vom 7. November 2022, in Erwägung, dass das Bundesgericht mit Urteil 9C_652/2021 vom 7. November 2022 eine Beschwerde des Gesuchstellers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zug vom 4. November 2021 abgewiesen hat, dass damit der entsprechende Prozess rechtskräftig abgeschlossen wurde und dagegen kein ordentliches Rechtsmittel mehr offen steht ( Art. 61 BGG ), dass die Revision eines bundesgerichtlichen Urteils einzig auf Grund der in den Art. 121 - 123 BGG abschliessend aufgezählten Revisionsgründen verlangt werden kann, wohingegen eine Wiedererwägung ausgeschlossen ist (Urteil 9F_8/2022 vom 11. Mai 2022 mit Hinweis), dass ein solcher Revisionsgrund ausdrücklich geltend zu machen und dabei aufzuzeigen ist, weshalb er gegeben ist und inwiefern deswegen das Dispositiv des früheren Urteils abzuändern sein soll ( Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG ), dass die Eingabe vom 16. Dezember 2022 diesen inhaltlichen Mindestanforderungen nicht genügt, dass, soweit der Gesuchsteller eine Verletzung von Art. 121 lit. c BGG geltend machen will, dies ins Leere zielt, da das Bundesgericht die Frage nach der Verletzung des rechtlichen Gehörs durch das Verwaltungsgericht sehr wohl beantwortet hat (Erwägung 5.1 S. 4 des Urteils), dass darin - wie auch bezüglich der weiteren (im Übrigen unsubstanziierten) Vorbringen - letztlich der untaugliche Versuch gesehen werden muss, die vom Bundesgericht mit Urteil 9C_652/2021 vom 7. November 2022 vorgenommene Würdigung einer erneuten Diskussion zuzuführen (vgl. Urteil 9F_13/2022 vom 28. Juli 2022 mit Hinweis), dass das Revisionsgesuch somit unzulässig ist, weshalb darauf analog zum vereinfachten Verfahren (vgl. Art. 109 Abs. 3 BGG ) mit bloss kurzer Angabe des Unzulässigkeitsgrundes nicht einzutreten ist, dass der Gesuchsteller grundsätzlich kostenpflichtig wird, indessen umständehalber auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet werden kann ( Art. 66 Abs. 1 BGG ), erkennt das Bundesgericht: 1. Auf das Revisionsgesuch wird nicht eingetreten. 2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Zug und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt. Luzern, 13. Januar 2023 Im Namen der III. öffentlich-rechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts Der Präsident: Parrino Die Gerichtsschreiberin: Nünlist