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9F_14/2022

Invalidenversicherung,

Bundesgericht · 2023-07-19 · Deutsch CH
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Dispositiv
  1. Auf das Revisionsgesuch wird nicht eingetreten.
  2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
  3. Dieses Urteil wird den Parteien, der B.________, dem Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt. Luzern, 19. Juli 2023
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

9F_14/2022

Urteil vom 19. Juli 2023

III. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Parrino, Präsident,

Bundesrichter Stadelmann,

Bundesrichterin Moser-Szeless,

Gerichtsschreiberin Nünlist.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

vertreten durch Rechtsanwältin PD Dr. Silvia Bucher,

Gesuchstellerin,

gegen

IV-Stelle des Kantons Thurgau, Rechts- und Einsprachedienst,

St. Gallerstrasse 11, 8500 Frauenfeld,

Gesuchsgegnerin,

Vorsorgestiftung B.________, vertreten durch Rechtsanwältin Dr. Isabelle Vetter-Schreiber,

Gegenstand

Invalidenversicherung,

Revisionsgesuch gegen das Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts vom 3. Januar 2022 (9C_328/2021).

Nach Einsicht

in das Revisionsgesuch vom 26. September 2022 (Poststempel) gegen das Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts vom 3. Januar 2022 und das darin gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege,

in die Verfügung vom 2. Mai 2023, mit welcher das Bundesgericht das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wegen Aussichtslosigkeit des Revisionsgesuchs abgewiesen und die Gesuchstellerin zur Bezahlung eines Kostenvorschusses spätestens innert Nachfrist verpflichtet hat, ansonsten auf das Rechtsmittel nicht eingetreten werde,

in die Verfügung vom 16. Juni 2023, mit welcher A.________ zur Bezahlung eines Kostenvorschusses innert einer Nachfrist bis zum 29. Juni 2023 verpflichtet wurde, ansonsten auf das Rechtsmittel nicht eingetreten werde,

in Erwägung,

dass die Gesuchstellerin den Vorschuss auch innerhalb der Nachfrist nicht geleistet hat,

dass deshalb gestützt auf Art. 62 Abs. 3 BGG auf das Revisionsgesuch nicht einzutreten ist und in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird,

erkennt das Bundesgericht:

1.

Auf das Revisionsgesuch wird nicht eingetreten.

2.

Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.

Dieses Urteil wird den Parteien, der B.________, dem Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 19. Juli 2023

Im Namen der III. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Parrino

Die Gerichtsschreiberin: Nünlist