Alters- und Hinterlassenenversicherung (Prozessvoraussetzung) | Alters- und Hinterlassenenversicherung
Dispositiv
- Auf das Revisionsgesuch wird nicht eingetreten.
- Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
- Dieses Urteil wird den Parteien, B._________, C._________, dem Kantonsgericht Wallis und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt. Luzern, 27. September 2017
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesgericht IV. Öffentlich-rechtliche Abteilung 27.09.2017 9F 10/2017 (9F_10/2017) Tribunal fédéral IVe Cour de droit public (IIe Cour de droit social) 27.09.2017 9F 10/2017 (9F_10/2017) Tribunale federale IV Corte di diritto pubblico (II Corte di diritto sociale) 27.09.2017 9F 10/2017 (9F_10/2017)
Alters- und Hinterlassenenversicherung (Prozessvoraussetzung) | Alters- und Hinterlassenenversicherung
Bundesgericht Tribunal fédéral Tribunale federale Tribunal federal 9F_10/2017 Urteil vom 27. September 2017 II. sozialrechtliche Abteilung Besetzung Bundesrichterin Pfiffner, Präsidentin, Bundesrichterin Glanzmann, Bundesrichter Parrino, Gerichtsschreiberin Fleischanderl. Verfahrensbeteiligte A._________, Gesuchsteller, gegen Ausgleichskasse des Kantons Wallis, Avenue Pratifori 22, 1950 Sitten, Gesuchsgegnerin,
1. B._________, vertreten durch Rechtsanwalt Jodok Wyer,
2. C._________. Gegenstand Alters- und Hinterlassenenversicherung (Prozessvoraussetzung), Revisionsgesuch gegen das Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts vom 2. Mai 2017 (9C_41/2017). Nach Einsicht in das Revisionsgesuch von A._________ vom 2. Juni 2017 (Poststempel) betreffend das bundesgerichtliche Urteil 9C_41/2017 vom 2. Mai 2017 (Haftung des Arbeitgebers), in die Verfügung vom 3. Juli 2017, mit welcher A._________ - vergeblich - zur Leistung eines Kostenvorschusses von Fr. 12'000.- bis spätestens am 21. August 2017 aufgefordert wurde, in die Verfügung vom 28. August 2017, mit der das Bundesgericht A._________ zur Bezahlung des Kostenvorschusses innert einer Nachfrist bis zum 8. September 2017 verpflichtete, ansonsten auf das Rechtsmittel nicht eingetreten werde, in die Eingabe vom 8. September 2017 (Poststempel), worin A._________ um zweimonatige Fristverlängerung für die Begleichung des Kostenvorschusses ersuchte, in Erwägung, dass der Gesuchsteller den ihm auferlegten Kostenvorschuss auch innerhalb der Nachfrist nicht geleistet hat, dass dem - zumal nicht näher begründeten - Antrag um Verlängerung der Nachfrist nicht entsprochen werden kann, da diese grundsätzlich nicht erstreckbar ist (vgl. Art. 62 Abs. 3 Satz 3 BGG ; u.a. Urteil 9F_15/2013 vom 24. März 2014 E. 1), dass deshalb gestützt auf Art. 62 Abs. 3 BGG auf das Revisionsgesuch nicht einzutreten ist, dass in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG umständehalber auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird, erkennt das Bundesgericht: 1. Auf das Revisionsgesuch wird nicht eingetreten. 2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 3. Dieses Urteil wird den Parteien, B._________, C._________, dem Kantonsgericht Wallis und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt. Luzern, 27. September 2017 Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts Die Präsidentin: Pfiffner Die Gerichtsschreiberin: Fleischanderl