opencaselaw.ch

9D_24/2025

Verwaltungsgebühren des Kantons Zürich, Jahr 2024,

Bundesgericht · 2026-05-28 · Deutsch CH
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS
Sachverhalt

A.

A.a. A.________ verfügt über den Aufenthaltsstatus S und wird von der Stadt U.________ gemäss der Asylfürsorgeverordnung vom 25. Mai 2005 unterstützt. Nach dem Auszug der Tochter B.________ aus der bis anhin gemeinsam bewohnten 1,5-Zimmer-Wohnung in U.________, beschloss die Sozialbehörde der Stadt U.________ am 14. Mai 2024 den die Mietzinsrichtlinien übersteigenden Mietzins bis längstens 30. September 2024 zu übernehmen. Dagegen erhob A.________, vertreten durch ihre Tochter, am 8. Oktober 2024 Rekurs und beantragte sowohl die vollumfängliche Übernahme der Mietkosten für ihre 1,5-Zimmer-Wohnung sowie die Wiederherstellung der verpassten Rekursfrist. Der Bezirksrat trat mit Beschluss vom 31. Oktober 2024 aufgrund verspäteter Einreichung nicht auf den Rekurs ein und verzichtete darauf, Verfahrenskosten zu erheben. Die hiergegen erhobene Beschwerde wies das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich (Verwaltungsgericht) am 23. Dezember 2024 ab und auferlegte A.________ Gerichtskosten von Fr. 570.-. Sie erhob dagegen wiederum Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht und stellte im Anschluss an die Prozesskostenvorschusserhebung des Bundesgerichts zudem erstmalig ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege. Dieses lehnte das Bundesgericht aufgrund von Aussichtslosigkeit verfügungsweise ab und trat schliesslich mangels fristgerechter Leistung des Prozesskostenvorschusses mit Urteil vom 13. Juni 2025 (8C_115/2025) nicht auf die Beschwerde ein.

A.b. Am 10. Juli 2025 ersuchte A.________ - nach wie vor durch ihre Tochter vertreten - um Erlass der ihr mit Urteil des Verwaltungsgerichts vom 23. Dezember 2024 auferlegten Gerichtskosten. Mit Verfügung vom 4. August 2025 wies die ausserordentliche Stellvertreterin der Generalsekretärin des Verwaltungsgerichts das Gesuch ab. Hiergegen erhob A.________ Rekurs und beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und ihr sei ein endgültiger Kostenerlass zu gewähren.

B.

Das Verwaltungsgericht wies den Rekurs mit Urteil vom 6. Oktober 2025 ab.

C.

Mit subsidiärer Verfassungsbeschwerde beantragt A.________, immer noch vertreten durch ihre Tochter, das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 6. Oktober 2025 sei aufzuheben und die ihr mit Urteil des Verwaltungsgerichts vom 23. Dezember 2024 auferlegten Kosten seien zu erlassen. Zudem sei die unentgeltliche Rechtspflege aufgrund von Bedürftigkeit zu gewähren. Eventualiter sei die Sache zur neuen Entscheidung unter Beachtung der verfassungsmässigen Rechte an das Verwaltungsgericht zurückzuweisen.

Erwägungen (7 Absätze)

E. 1 Mit der subsidiären Verfassungsbeschwerde kann ausschliesslich die Verletzung verfassungsmässiger Individualrechte gerügt werden (Art. 116 BGG; BGE 142 II 259 E. 4.2). Voraussetzung hierzu ist namentlich ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids (Art. 115 lit. b BGG; BGE 137 II 305 E. 2). Legitimiert zur Willkürrüge sind im Anwendungsbereich der subsidiären Verfassungsbeschwerde nur Personen, die sich auf eine Norm berufen können, welche ihnen im Bereich der betreffenden und angeblich verletzten Interessen einen Rechtsanspruch verschafft oder zumindest den Schutz ihrer Interessen bezweckt. Die anspruchsverleihende oder individualschützende Norm kann sich aus eidgenössischem oder kantonalem Gesetzesrecht, aber auch unmittelbar aus einem angerufenen speziellen Grundrecht ergeben, sofern die Interessen auf dem Gebiet liegen, das die betreffende Verfassungsbestimmung beschlägt (Urteile 2D_45/2020 vom 10. Juni 2021 E. 2.2.1; 2D_19/2020 vom 26. Mai 2020 E. 2.1). Es herrscht die qualifizierte Rüge- und Begründungsobliegenheit (Art. 117 in Verbindung mit Art. 106 Abs. 2 BGG). Die Voraussetzungen der subsidiären Verfassungsbeschwerde sind vorliegend grundsätzlich gegeben (Art. 83 lit. m Teilsatz 1 in Verbindung mit Art. 113 ff. BGG).

E. 2 Streitig und zu prüfen ist, ob die Vorinstanz verfassungsmässige Individualrechte der Beschwerdeführerin verletzt hat, indem sie mit Urteil vom 6. Oktober 2025 den Erlass der am 23. Dezember 2024 auferlegten Gerichtskosten nicht gewährt hat.

E. 3 Die Vorinstanz hat erwogen, für den nachträglichen Erlass der Gerichtskosten sei § 16 Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes des Kantons Zürich vom 24. Mai 1959 (VRG/ZH, LS 175.2) betreffend die unentgeltliche Rechtspflege anwendbar. Gemäss § 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 16 Abs. 1 VRG/ZH könne Privaten die Bezahlung von Verfahrenskosten ganz oder teilweise erlassen werden, wenn ihnen die nötigen Mittel fehlen würden und ihr Begehren nicht offensichtlich aussichtslos erscheine. Die Möglichkeit, um einen Kostenerlass zu ersuchen sei jedoch subsidiär zur Möglichkeit, die unentgeltliche Prozessführung zu beantragen. Demzufolge sei es nicht zulässig, ein versäumtes Gesuch um unentgeltliche Prozessführung bzw. ein versäumtes diesbezügliches Rechtsmittel dadurch zu kompensieren, dass nachträglich ein Erlassgesuch gestellt werde. Sei im Prozess kein Gesuch um unentgeltliche Prozessführung gestellt worden, komme ein späterer Erlass der Gerichtskosten nur bei Nachweis, dass die Bedürftigkeit erst nach der Entscheidfällung eingetreten sei oder dass sich die finanziellen Verhältnisse seither verschlechtert hätten, in Betracht. Die Beschwerdeführerin bringe jedoch weder vor, dass sie bereits im verwaltungsgerichtlichen Verfahren um unentgeltliche Prozessführung ersucht habe, noch, dass ihre Mittellosigkeit erst nach der Entscheidfällung eingetreten sei oder sich ihre finanziellen Verhältnisse seither verschlechtert hätten. Vielmehr führe sie in der Rekursschrift aus, bereits seit Jahren ausschliesslich von wirtschaftlicher Sozialhilfe und damit am Existenzminimum zu leben.

E. 4 Die Beschwerdeführerin macht geltend, die Verweigerung des nachträglichen Kostenerlasses verletze Art. 29 Abs. 3 BV und Art. 6 EMRK . Denn für Personen mit Status S bestehe faktisch kein Zugang zu rechtzeitiger Rechtsvertretung. Niemand erkläre die Pflicht, die unentgeltliche Rechtspflege rechtzeitig zu beantragen. Das Verfahren sei für eine mittellose und juristisch unerfahrene Person darüber hinaus nicht zugänglich gewesen. Damit sei der verfassungsrechtlich garantierte effektive Rechtsschutz nicht gewährleistet. Das Bundesgericht selbst hätte schliesslich die Betreibung sistiert, weil die Forderung uneinbringlich sei. Dass eine kantonale Instanz trotzdem Kosten festsetze, widerspreche der bundesgerichtlichen Praxis. Des Weiteren bringt sie vor, die Vorinstanz verletze mit ihrer Auslegung von § 16 VRG/ZH das Willkürverbot gemäss Art. 9 BV, da sie "strikt formell" argumentiert habe obwohl sie gewusst habe, dass seitens der Beschwerdeführerin Mittellosigkeit vorliege und ein rechtzeitiges Gesuch praktisch unmöglich gewesen sei.

E. 5.1 Anders als in Bezug auf die unentgeltliche Rechtspflege gewährt Art. 29 Abs. 3 BV keinen verfassungsmässigen Anspruch auf Kostenerlass. Gemäss Vorinstanz ist für den nachträglichen Erlass von Gerichtskosten § 16 Abs. 1 VRG/ZH betreffend die unentgeltliche Rechtspflege anwendbar. Zudem unterliegt nach der vorinstanzlichen Lesart der Erlass von Verfahrenskosten (§ 16 Abs. 1 in Verbindung mit § 65a Abs. 1 VRG/ZH) einer "Kann"-Norm (so auch schon in 9D_13/2024 vom 23. September 2024 E. 2.3.1). Die Vorinstanz hat festgehalten, dass die Möglichkeit, um einen Kostenerlass zu ersuchen subsidiär zur Möglichkeit sei, die unentgeltliche Prozessführung zu beantragen. Ein späterer Erlass der Gerichtskosten komme nur bei Nachweis, dass die Bedürftigkeit erst nach der Entscheidfällung eingetreten sei oder dass sich die finanziellen Verhältnisse seither verschlechtert hätten, in Betracht (vgl. E. 3). Entsprechendes bringt die Beschwerdeführerin ebenso wenig vor, wie dass sie zuvor ein Gesuch um unentgeltliche Prozessführung gestellt habe. Stattdessen macht sie geltend, die vorinstanzliche Auslegung von § 16 VRG sei willkürlich, da das Gericht gewusst habe, dass sie mittellos und ein "rechtzeitiges Gesuch praktisch unmöglich" gewesen sei, die Vorinstanz "aber dennoch strikt formell" argumentiert habe. Inwiefern der Beschwerdeführerin das Stellen eines rechtzeitigen Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege nicht möglich gewesen sein soll, führt sie nicht weiter aus. Auch ist nicht ersichtlich und wird von der Beschwerdeführerin nicht weiter begründet, in welcher Weise die Vorinstanz willkürlich gehandelt haben soll, indem sie sich in ihrem Entscheid an das anwendbare Verwaltungsrechtspflegegesetz und die einschlägige kantonale Rechtsprechung gehalten hat. Eine Verletzung des Willkürverbots oder eines sonstigen verfassungsmässigen Individualrechts der Beschwerdeführerin liegt somit nicht vor.

E. 5.2 Was die appellatorische Rüge der Verletzung von Art. 6 EMRK betrifft, so fehlt diesbezüglich eine rechtsgenügliche Auseinandersetzung mit den konkreten Erwägungen des angefochtenen Urteils. Die Beschwerdeführerin legt insbesondere nicht dar, inwiefern die Vorinstanz mit der Begründung betreffend den nicht gewährten Kostenerlass gegen Art. 6 EMRK verstossen haben soll. Die Beschwerdeführerin kommt diesbezüglich ihrer qualifizierten Rügepflicht nicht rechtsgenüglich nach, weshalb auf dieses Vorbringen nicht einzutreten ist. Wenn die Beschwerdeführerin darüber hinaus vorbringt, das Bundesgericht habe die Eintreibung der vom Bundesgericht im Verfahren 8C_115/2025 veranschlagten Gerichtskosten aufgrund ihrer Mittellosigkeit sistiert, so kann sie daraus für die vorangegangenen kantonalen Verfahren nichts zu ihren Gunsten ableiten.

E. 6 Nach dem Gesagten ist die offensichtlich unbegründete Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 109 BGG abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Bei diesem Verfahrensausgang wird die Beschwerdeführerin grundsätzlich kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 und 5 BGG). Ihrem Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege kann nicht entsprochen werden; angesichts der Rechtslage muss das Rechtsmittel als von vornherein aussichtslos gelten (Art. 64 Abs. 1 BGG; vgl. BGE 142 III 138 E. 5.1). Umständehalber wird jedoch ausnahmsweise auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet (Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG). In der Folge ist das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung gegenstandslos.

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
  2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
  3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, Verwaltungskommission, schriftlich mitgeteilt. Luzern, 28. Mai 2026
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

9D_24/2025

Urteil vom 28. Mai 2026

III. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Moser-Szeless, Präsidentin,

Bundesrichter Stadelmann, Beusch,

Gerichtsschreiberin Jeker.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

vertreten durch B.________,

Beschwerdeführerin,

gegen

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, Generalsekretärin,

Freischützgasse 1, 8004 Zürich,

Beschwerdegegner.

Gegenstand

Verwaltungsgebühren des Kantons Zürich, Jahr 2024,

Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich vom 6. Oktober 2025 (KE.2025.00010).

Sachverhalt:

A.

A.a. A.________ verfügt über den Aufenthaltsstatus S und wird von der Stadt U.________ gemäss der Asylfürsorgeverordnung vom 25. Mai 2005 unterstützt. Nach dem Auszug der Tochter B.________ aus der bis anhin gemeinsam bewohnten 1,5-Zimmer-Wohnung in U.________, beschloss die Sozialbehörde der Stadt U.________ am 14. Mai 2024 den die Mietzinsrichtlinien übersteigenden Mietzins bis längstens 30. September 2024 zu übernehmen. Dagegen erhob A.________, vertreten durch ihre Tochter, am 8. Oktober 2024 Rekurs und beantragte sowohl die vollumfängliche Übernahme der Mietkosten für ihre 1,5-Zimmer-Wohnung sowie die Wiederherstellung der verpassten Rekursfrist. Der Bezirksrat trat mit Beschluss vom 31. Oktober 2024 aufgrund verspäteter Einreichung nicht auf den Rekurs ein und verzichtete darauf, Verfahrenskosten zu erheben. Die hiergegen erhobene Beschwerde wies das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich (Verwaltungsgericht) am 23. Dezember 2024 ab und auferlegte A.________ Gerichtskosten von Fr. 570.-. Sie erhob dagegen wiederum Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht und stellte im Anschluss an die Prozesskostenvorschusserhebung des Bundesgerichts zudem erstmalig ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege. Dieses lehnte das Bundesgericht aufgrund von Aussichtslosigkeit verfügungsweise ab und trat schliesslich mangels fristgerechter Leistung des Prozesskostenvorschusses mit Urteil vom 13. Juni 2025 (8C_115/2025) nicht auf die Beschwerde ein.

A.b. Am 10. Juli 2025 ersuchte A.________ - nach wie vor durch ihre Tochter vertreten - um Erlass der ihr mit Urteil des Verwaltungsgerichts vom 23. Dezember 2024 auferlegten Gerichtskosten. Mit Verfügung vom 4. August 2025 wies die ausserordentliche Stellvertreterin der Generalsekretärin des Verwaltungsgerichts das Gesuch ab. Hiergegen erhob A.________ Rekurs und beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und ihr sei ein endgültiger Kostenerlass zu gewähren.

B.

Das Verwaltungsgericht wies den Rekurs mit Urteil vom 6. Oktober 2025 ab.

C.

Mit subsidiärer Verfassungsbeschwerde beantragt A.________, immer noch vertreten durch ihre Tochter, das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 6. Oktober 2025 sei aufzuheben und die ihr mit Urteil des Verwaltungsgerichts vom 23. Dezember 2024 auferlegten Kosten seien zu erlassen. Zudem sei die unentgeltliche Rechtspflege aufgrund von Bedürftigkeit zu gewähren. Eventualiter sei die Sache zur neuen Entscheidung unter Beachtung der verfassungsmässigen Rechte an das Verwaltungsgericht zurückzuweisen.

Erwägungen:

1.

Mit der subsidiären Verfassungsbeschwerde kann ausschliesslich die Verletzung verfassungsmässiger Individualrechte gerügt werden (Art. 116 BGG; BGE 142 II 259 E. 4.2). Voraussetzung hierzu ist namentlich ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids (Art. 115 lit. b BGG; BGE 137 II 305 E. 2). Legitimiert zur Willkürrüge sind im Anwendungsbereich der subsidiären Verfassungsbeschwerde nur Personen, die sich auf eine Norm berufen können, welche ihnen im Bereich der betreffenden und angeblich verletzten Interessen einen Rechtsanspruch verschafft oder zumindest den Schutz ihrer Interessen bezweckt. Die anspruchsverleihende oder individualschützende Norm kann sich aus eidgenössischem oder kantonalem Gesetzesrecht, aber auch unmittelbar aus einem angerufenen speziellen Grundrecht ergeben, sofern die Interessen auf dem Gebiet liegen, das die betreffende Verfassungsbestimmung beschlägt (Urteile 2D_45/2020 vom 10. Juni 2021 E. 2.2.1; 2D_19/2020 vom 26. Mai 2020 E. 2.1). Es herrscht die qualifizierte Rüge- und Begründungsobliegenheit (Art. 117 in Verbindung mit Art. 106 Abs. 2 BGG). Die Voraussetzungen der subsidiären Verfassungsbeschwerde sind vorliegend grundsätzlich gegeben (Art. 83 lit. m Teilsatz 1 in Verbindung mit Art. 113 ff. BGG).

2.

Streitig und zu prüfen ist, ob die Vorinstanz verfassungsmässige Individualrechte der Beschwerdeführerin verletzt hat, indem sie mit Urteil vom 6. Oktober 2025 den Erlass der am 23. Dezember 2024 auferlegten Gerichtskosten nicht gewährt hat.

3.

Die Vorinstanz hat erwogen, für den nachträglichen Erlass der Gerichtskosten sei § 16 Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes des Kantons Zürich vom 24. Mai 1959 (VRG/ZH, LS 175.2) betreffend die unentgeltliche Rechtspflege anwendbar. Gemäss § 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 16 Abs. 1 VRG/ZH könne Privaten die Bezahlung von Verfahrenskosten ganz oder teilweise erlassen werden, wenn ihnen die nötigen Mittel fehlen würden und ihr Begehren nicht offensichtlich aussichtslos erscheine. Die Möglichkeit, um einen Kostenerlass zu ersuchen sei jedoch subsidiär zur Möglichkeit, die unentgeltliche Prozessführung zu beantragen. Demzufolge sei es nicht zulässig, ein versäumtes Gesuch um unentgeltliche Prozessführung bzw. ein versäumtes diesbezügliches Rechtsmittel dadurch zu kompensieren, dass nachträglich ein Erlassgesuch gestellt werde. Sei im Prozess kein Gesuch um unentgeltliche Prozessführung gestellt worden, komme ein späterer Erlass der Gerichtskosten nur bei Nachweis, dass die Bedürftigkeit erst nach der Entscheidfällung eingetreten sei oder dass sich die finanziellen Verhältnisse seither verschlechtert hätten, in Betracht. Die Beschwerdeführerin bringe jedoch weder vor, dass sie bereits im verwaltungsgerichtlichen Verfahren um unentgeltliche Prozessführung ersucht habe, noch, dass ihre Mittellosigkeit erst nach der Entscheidfällung eingetreten sei oder sich ihre finanziellen Verhältnisse seither verschlechtert hätten. Vielmehr führe sie in der Rekursschrift aus, bereits seit Jahren ausschliesslich von wirtschaftlicher Sozialhilfe und damit am Existenzminimum zu leben.

4.

Die Beschwerdeführerin macht geltend, die Verweigerung des nachträglichen Kostenerlasses verletze Art. 29 Abs. 3 BV und Art. 6 EMRK . Denn für Personen mit Status S bestehe faktisch kein Zugang zu rechtzeitiger Rechtsvertretung. Niemand erkläre die Pflicht, die unentgeltliche Rechtspflege rechtzeitig zu beantragen. Das Verfahren sei für eine mittellose und juristisch unerfahrene Person darüber hinaus nicht zugänglich gewesen. Damit sei der verfassungsrechtlich garantierte effektive Rechtsschutz nicht gewährleistet. Das Bundesgericht selbst hätte schliesslich die Betreibung sistiert, weil die Forderung uneinbringlich sei. Dass eine kantonale Instanz trotzdem Kosten festsetze, widerspreche der bundesgerichtlichen Praxis. Des Weiteren bringt sie vor, die Vorinstanz verletze mit ihrer Auslegung von § 16 VRG/ZH das Willkürverbot gemäss Art. 9 BV, da sie "strikt formell" argumentiert habe obwohl sie gewusst habe, dass seitens der Beschwerdeführerin Mittellosigkeit vorliege und ein rechtzeitiges Gesuch praktisch unmöglich gewesen sei.

5.

5.1. Anders als in Bezug auf die unentgeltliche Rechtspflege gewährt Art. 29 Abs. 3 BV keinen verfassungsmässigen Anspruch auf Kostenerlass. Gemäss Vorinstanz ist für den nachträglichen Erlass von Gerichtskosten § 16 Abs. 1 VRG/ZH betreffend die unentgeltliche Rechtspflege anwendbar. Zudem unterliegt nach der vorinstanzlichen Lesart der Erlass von Verfahrenskosten (§ 16 Abs. 1 in Verbindung mit § 65a Abs. 1 VRG/ZH) einer "Kann"-Norm (so auch schon in 9D_13/2024 vom 23. September 2024 E. 2.3.1). Die Vorinstanz hat festgehalten, dass die Möglichkeit, um einen Kostenerlass zu ersuchen subsidiär zur Möglichkeit sei, die unentgeltliche Prozessführung zu beantragen. Ein späterer Erlass der Gerichtskosten komme nur bei Nachweis, dass die Bedürftigkeit erst nach der Entscheidfällung eingetreten sei oder dass sich die finanziellen Verhältnisse seither verschlechtert hätten, in Betracht (vgl. E. 3). Entsprechendes bringt die Beschwerdeführerin ebenso wenig vor, wie dass sie zuvor ein Gesuch um unentgeltliche Prozessführung gestellt habe. Stattdessen macht sie geltend, die vorinstanzliche Auslegung von § 16 VRG sei willkürlich, da das Gericht gewusst habe, dass sie mittellos und ein "rechtzeitiges Gesuch praktisch unmöglich" gewesen sei, die Vorinstanz "aber dennoch strikt formell" argumentiert habe. Inwiefern der Beschwerdeführerin das Stellen eines rechtzeitigen Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege nicht möglich gewesen sein soll, führt sie nicht weiter aus. Auch ist nicht ersichtlich und wird von der Beschwerdeführerin nicht weiter begründet, in welcher Weise die Vorinstanz willkürlich gehandelt haben soll, indem sie sich in ihrem Entscheid an das anwendbare Verwaltungsrechtspflegegesetz und die einschlägige kantonale Rechtsprechung gehalten hat. Eine Verletzung des Willkürverbots oder eines sonstigen verfassungsmässigen Individualrechts der Beschwerdeführerin liegt somit nicht vor.

5.2. Was die appellatorische Rüge der Verletzung von Art. 6 EMRK betrifft, so fehlt diesbezüglich eine rechtsgenügliche Auseinandersetzung mit den konkreten Erwägungen des angefochtenen Urteils. Die Beschwerdeführerin legt insbesondere nicht dar, inwiefern die Vorinstanz mit der Begründung betreffend den nicht gewährten Kostenerlass gegen Art. 6 EMRK verstossen haben soll. Die Beschwerdeführerin kommt diesbezüglich ihrer qualifizierten Rügepflicht nicht rechtsgenüglich nach, weshalb auf dieses Vorbringen nicht einzutreten ist. Wenn die Beschwerdeführerin darüber hinaus vorbringt, das Bundesgericht habe die Eintreibung der vom Bundesgericht im Verfahren 8C_115/2025 veranschlagten Gerichtskosten aufgrund ihrer Mittellosigkeit sistiert, so kann sie daraus für die vorangegangenen kantonalen Verfahren nichts zu ihren Gunsten ableiten.

6.

Nach dem Gesagten ist die offensichtlich unbegründete Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 109 BGG abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Bei diesem Verfahrensausgang wird die Beschwerdeführerin grundsätzlich kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 und 5 BGG). Ihrem Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege kann nicht entsprochen werden; angesichts der Rechtslage muss das Rechtsmittel als von vornherein aussichtslos gelten (Art. 64 Abs. 1 BGG; vgl. BGE 142 III 138 E. 5.1). Umständehalber wird jedoch ausnahmsweise auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet (Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG). In der Folge ist das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung gegenstandslos.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.

Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2.

Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.

Dieses Urteil wird den Parteien und dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, Verwaltungskommission, schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 28. Mai 2026

Im Namen der III. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Moser-Szeless

Die Gerichtsschreiberin: Jeker