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9C_99/2021

Krankenversicherung,

Bundesgericht · 2021-03-04 · Deutsch CH
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Erwägungen (3 Absätze)

E. 1 Das Verfahren wird infolge Rückzugs der Beschwerde abgeschrieben.

E. 2 Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

E. 3 Diese Verfügung wird den Parteien und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 4. März 2021

Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Parrino

Der Gerichtsschreiber: Williner

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

9C_99/2021

Verfügung vom 4. März 2021

II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Parrino, Präsident,

Gerichtsschreiber Williner.

Verfahrensbeteiligte

Vivao Sympany AG,

Rechtsdienst, Peter Merian-Weg 4, 4052 Basel,

Beschwerdeführerin,

gegen

Schiedsgericht in Sozialversicherungssachen des Kantons Basel-Stadt, Birsigstrasse 45, Postfach, 4002 Basel,

Beschwerdegegner.

Gegenstand

Krankenversicherung,

Beschwerde gegen das Schiedsgerichts in Sozialversicherungssachen des Kantons Basel-Stadt betreffend Verfahren SG 2018.4 bis SG 2018.32.

Nach Einsicht

in das Schreiben vom 22. Februar 2021, worin die Vivao Sympany AG die Beschwerde vom 5. Februar 2021 gegen das Schiedsgericht in Sozialversicherungssachen des Kantons Basel-Stadt betreffend Rechtsverzögerung zurückzieht,

in Erwägung,

dass die Beschwerde gemäss Art. 71 BGG in Verbindung mit Art. 73 Abs. 1 BZP im Verfahren nach Art. 32 Abs. 2 BGG abzuschreiben ist,

dass in Anwendung von Art. 66 Abs. 2 BGG auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird,

verfügt der Präsident:

1.

Das Verfahren wird infolge Rückzugs der Beschwerde abgeschrieben.

2.

Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.

Diese Verfügung wird den Parteien und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 4. März 2021

Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Parrino

Der Gerichtsschreiber: Williner