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9C_99/2017

Invalidenversicherung,

Bundesgericht · 2017-02-14 · Deutsch CH
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Dispositiv
  1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
  2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
  3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Obergericht des Kantons Schaffhausen und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt. Luzern, 14. Februar 2017
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

9C_99/2017

Urteil vom 14. Februar 2017

II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Pfiffner, Präsidentin,

Gerichtsschreiber Fessler.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführerin,

gegen

IV-Stelle Schaffhausen,

Oberstadt 9, 8200 Schaffhausen,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Invalidenversicherung,

Beschwerde gegen den Entscheid

des Obergerichts des Kantons Schaffhausen

vom 20. Dezember 2016.

Nach Einsicht

in die Beschwerde vom 31. Januar 2017 (Poststempel) gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Schaffhausen vom 20. Dezember 2016,

in Erwägung,

dass die Beschwerde gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt,

dass die Eingabe vom 31. Januar 2017 diesen inhaltlichen Mindestanforderungen nicht genügt, da den Ausführungen nicht entnommen werden kann, inwiefern die Sachverhaltsfeststellung des kantonalen Obergerichts - soweit überhaupt beanstandet - offensichtlich unrichtig und seine darauf beruhenden Erwägungen rechtsfehlerhaft sein sollen (Art. 95 und Art. 97 Abs. 1 BGG),

dass die Beschwerdeführerin lediglich ihre eigene Sichtweise wiedergibt, wie die Akten tatsächlich und rechtlich zu würdigen seien, womit unzulässige appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid geübt wird (BGE 138 I 171 E. 1.4 S. 176; 137 II 353 E. 5.1 S. 356),

dass eine allfällige Verschlechterung des Gesundheitszustandes nach dem Nichteintreten der Beschwerdegegnerin auf das Rentenerhöhungsgesuch mit Verfügung vom 13. Juni 2014, welche den gerichtlichen Prüfungszeitraum begrenzt (BGE 129 V 1 E. 1.2 S. 4), in diesem Verfahren nicht berücksichtigt werden kann,

dass auf die offensichtlich nicht hinreichend begründete Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten und in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten ist,

erkennt die Präsidentin:

1.

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.

Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.

Dieses Urteil wird den Parteien, dem Obergericht des Kantons Schaffhausen und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 14. Februar 2017

Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Pfiffner

Der Gerichtsschreiber: Fessler