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9C 968/2010

Bundesgericht · 2010-12-10 · Deutsch CH
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Alters- und Hinterlassenenversicherung | Alters- und Hinterlassenenversicherung

Dispositiv
  1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
  2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
  3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt. Luzern, 10. Dezember 2010
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesgericht II. sozialrechtliche Abteilung 10.12.2010 9C 968/2010 (9C_968/2010) Tribunal fédéral IIe Cour de droit social 10.12.2010 9C 968/2010 (9C_968/2010) Tribunale federale II Corte di diritto sociale 10.12.2010 9C 968/2010 (9C_968/2010)

Alters- und Hinterlassenenversicherung | Alters- und Hinterlassenenversicherung

Bundesgericht Tribunal fédéral Tribunale federale Tribunal federal {T 0/2} 9C_968/2010 Urteil vom 10. Dezember 2010 II. sozialrechtliche Abteilung Besetzung Bundesrichter U. Meyer, Präsident, Gerichtsschreiberin Dormann. Verfahrensbeteiligte

1. B.________,

2. H.________, Beschwerdeführer, gegen Ausgleichskasse des Kantons Zürich, Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich, Beschwerdegegnerin. Gegenstand Alters- und Hinterlassenenversicherung, Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 28. September 2010. Nach Einsicht in die Beschwerde des H.________ und B.________ vom 16. November 2010 (Poststempel) und jene des B.________ vom 24. November 2010 (Poststempel) gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 28. September 2010, in Erwägung, dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt, dass die beiden Eingaben der Beschwerdeführer - auch wenn die spätere einen Antrag enthält - diesen inhaltlichen Mindestanforderungen offensichtlich nicht genügen, da den Ausführungen auch nicht ansatzweise entnommen werden kann, inwiefern die haftungsrechtlich entscheidenden vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellungen im kantonalen Gerichtsentscheid unzutreffend im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG und die darauf beruhenden Erwägungen rechtsfehlerhaft im Sinne von Art. 95 BGG sein sollen, dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist und in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG umständehalber auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird, erkennt der Präsident: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt. Luzern, 10. Dezember 2010 Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: Meyer Dormann