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9C_944/2010

Berufliche Vorsorge,

Bundesgericht · 2010-12-01 · Deutsch CH
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Dispositiv
  1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
  2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
  3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Bundesverwaltungsgericht, Abteilung III, und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt. Luzern, 1. Dezember 2010
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

9C_944/2010

Urteil vom 1. Dezember 2010

II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter U. Meyer, Präsident,

Gerichtsschreiber Schmutz.

Verfahrensbeteiligte

B.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Stiftung Auffangeinrichtung BVG,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Berufliche Vorsorge,

Beschwerde gegen den Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts

vom 25. Oktober 2010.

Nach Einsicht

in die Beschwerde vom 2. November 2010 (Poststempel) gegen den Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts, Abteilung III, vom 25. Oktober 2010, mit dem das Gericht auf ein Rechtsmittel des B.________ nicht eintrat, weil er den Vorschuss für die Verfahrenskosten nicht geleistet hatte,

in das Schreiben des Bundesgerichts vom 16. November 2010 an B.________, wonach die Beschwerde die gesetzlichen Formerfordernisse hinsichtlich Antrag und Begründung nicht zu erfüllen scheint und eine Verbesserung nur innert der Beschwerdefrist möglich ist,

in die daraufhin von B.________ am 24. November 2010 (Poststempel) eingereichte Eingabe,

in Erwägung,

dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt,

dass die beiden Eingaben des Beschwerdeführers diesen inhaltlichen Mindestanforderungen nicht genügen, da sie keinen rechtsgenüglichen Antrag enthalten und den Ausführungen nicht entnommen werden kann, inwiefern die Feststellung der Vorinstanz, er habe den Verfahrenskostenvorschuss nicht geleistet, unzutreffend und die darauf beruhenden Erwägungen rechtsfehlerhaft sein sollen,

dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist und in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG auf die Erhebung von Gerichtskosten umständehalber verzichtet wird,

erkennt der Präsident:

1.

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.

Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.

Dieses Urteil wird den Parteien, dem Bundesverwaltungsgericht, Abteilung III, und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 1. Dezember 2010

Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Meyer Schmutz