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9C_93/2007

Invalidenversicherung,

Bundesgericht · 2007-10-23 · Deutsch CH
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Erwägungen (3 Absätze)

E. 1 Das Verfahren wird infolge Rückzugs der Beschwerde abgeschrieben.

E. 2 Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

E. 3 Diese Verfügung wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Solothurn, dem Bundesamt für Sozialversicherungen und der Ausgleichskasse des Kantons Solothurn zugestellt.

Luzern, 23. Oktober 2007

Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:

Seiler Keel Baumann

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

9C_93/2007

Verfügung vom 23. Oktober 2007

II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Seiler, als Einzelrichter,

Gerichtsschreiberin Keel Baumann.

Parteien

M.________, 1951, Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt Benvenuto Savoldelli, Hauptgasse 20, 4600 Olten,

gegen

IV-Stelle des Kantons Solothurn, Allmendweg 6, 4528 Zuchwil, Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Invalidenversicherung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Solothurn vom 1. Februar 2007.

Nach Einsicht

in das Schreiben vom 18. Oktober 2007, worin M.________ die Beschwerde vom 19. März 2007 gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Solothurn vom 1. Februar 2007 zurückziehen lässt,

in Erwägung,

dass die Beschwerde gemäss Art. 71 BGG in Verbindung mit Art. 73 Abs. 1 BZP im Verfahren nach Art. 32 Abs. 2 BGG abzuschreiben ist,

dass in Anwendung von Art. 66 Abs. 2 BGG auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird,

verfügt das Bundesgericht:

1.

Das Verfahren wird infolge Rückzugs der Beschwerde abgeschrieben.

2.

Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.

Diese Verfügung wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Solothurn, dem Bundesamt für Sozialversicherungen und der Ausgleichskasse des Kantons Solothurn zugestellt.

Luzern, 23. Oktober 2007

Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:

Seiler Keel Baumann