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9C_931/2009

Alters- und Hinterlassenenversicherung,

Bundesgericht · 2009-11-09 · Deutsch CH
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Dispositiv
  1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
  2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
  3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Kantonsgericht Wallis und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt. Luzern, 9. November 2009
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

9C_931/2009

Urteil vom 9. November 2009

II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter U. Meyer, Präsident,

Gerichtsschreiber Ettlin.

Parteien

B.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Ausgleichskasse des Kantons Wallis,

Avenue Pratifori 22, 1950 Sitten,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Alters- und Hinterlassenenversicherung,

Beschwerde gegen den Entscheid

des Kantonsgerichts Wallis

vom 14. September 2009.

Nach Einsicht

in die Beschwerde vom 2. November 2009 (Poststempel) gegen den Entscheid des Kantonsgerichts Wallis vom 14. September 2009 betreffend Mahngebühren,

in Erwägung,

dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt,

dass die Vorinstanz auf die Beschwerde zufolge in Rechtskraft erwachsener verfügungsweiser Festlegung der Mahngebühren nicht eingetreten ist und dargelegt hat, weshalb im Eintretensfall ein abweisender Entscheid ergangen wäre,

dass die am 3. November eingegangenen, vom 13. und 14. Oktober 2009 datierenden Eingaben die Eintretensfrage mit keinem Wort aufwerfen,

dass sämtliche weiteren Vorbringen mit Blick auf den allein Streitgegenstand bildenden Nichteintretensentscheid offensichtlich unzulässig sind,

dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist und in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 in fine BGG auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird,

erkennt der Präsident:

1.

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.

Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.

Dieses Urteil wird den Parteien, dem Kantonsgericht Wallis und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 9. November 2009

Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Meyer Ettlin