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9C 919/2010

Bundesgericht · 2010-11-25 · Deutsch CH
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Berufliche Vorsorge | Berufliche Vorsorge

Dispositiv
  1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
  2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
  3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt. Luzern, 25. November 2010
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Bundesgericht II. sozialrechtliche Abteilung 25.11.2010 9C 919/2010 (9C_919/2010) Tribunal fédéral IIe Cour de droit social 25.11.2010 9C 919/2010 (9C_919/2010) Tribunale federale II Corte di diritto sociale 25.11.2010 9C 919/2010 (9C_919/2010)

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Bundesgericht Tribunal fédéral Tribunale federale Tribunal federal {T 0/2} 9C_919/2010 Urteil vom 25. November 2010 II. sozialrechtliche Abteilung Besetzung Bundesrichter U. Meyer, Präsident, Gerichtsschreiber Nussbaumer. Verfahrensbeteiligte H.________ Center GmbH, handelnd durch A.________, Gesellschafter und Geschäftsführer, Beschwerdeführerin, gegen Helvetia Sammelstiftung für Personalvorsorge, St. Alban-Anlage 26, 4052 Basel, Beschwerdegegnerin. Gegenstand Berufliche Vorsorge, Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 30. September 2010. Nach Einsicht in die Beschwerde vom 10. November 2010 (Poststempel) gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, vom 30. September 2010, in Erwägung, dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt, dass die Beschwerde diesen inhaltlichen Mindestanforderungen nicht genügt, da sie keinen rechtsgenüglichen Antrag enthält und den Ausführungen nicht entnommen werden kann, inwiefern die Sachverhaltsfeststellung im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG

- soweit überhaupt beanstandet - unzutreffend und die darauf beruhenden Erwägungen rechtsfehlerhaft sein sollen, dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist und in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG umständehalber auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird, erkennt der Präsident: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt. Luzern, 25. November 2010 Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: Meyer Nussbaumer