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9C 902/2013

Bundesgericht · 2013-12-20 · Deutsch CH
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Alters- und Hinterlassenenversicherung | Alters- und Hinterlassenenversicherung

Dispositiv
  1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
  2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
  3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Bundesverwaltungsgericht und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt. Luzern, 20. Dezember 2013
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Bundesgericht II. sozialrechtliche Abteilung 20.12.2013 9C 902/2013 (9C_902/2013) Tribunal fédéral IIe Cour de droit social 20.12.2013 9C 902/2013 (9C_902/2013) Tribunale federale II Corte di diritto sociale 20.12.2013 9C 902/2013 (9C_902/2013)

Alters- und Hinterlassenenversicherung | Alters- und Hinterlassenenversicherung

Bundesgericht Tribunal fédéral Tribunale federale Tribunal federal {T 0/2} 9C_902/2013 Urteil vom 20. Dezember 2013 II. sozialrechtliche Abteilung Besetzung Bundesrichter Meyer, als Einzelrichter, Gerichtsschreiber Furrer. Verfahrensbeteiligte Z.________, Beschwerdeführer, gegen Schweizerische Ausgleichskasse SAK, Avenue Edmond-Vaucher 18, 1203 Genf, Beschwerdegegnerin. Gegenstand Alters- und Hinterlassenenversicherung, Beschwerde gegen den Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts vom 11. Oktober 2013. Nach Einsicht in die Beschwerde des Z.________ gegen den Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts vom 11. Oktober 2013 betreffend die Rückvergütung von an die Alters- und Hinterlassenenversicherung bezahlten Beiträgen, in Erwägung, dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt, dass die Beschwerde diese inhaltlichen Mindestanforderungen offensichtlich nicht erfüllt, da sich der Beschwerdeführer nicht in hinreichender Weise mit den entscheidenden Erwägungen der Vorinstanz - namentlich zu den Voraussetzungen eines Rückvergütungsanspruchs (Nichtbestehen einer zwischenstaatlichen Vereinbarung; Art. 1 Abs. 1 RV-AHV; SR 831.131.12) - auseinandersetzt, dass die erstmals geltend gemachte serbisch-kosovarische Doppelbürgerschaft ein unzulässiges Novum (Art. 99 Abs. 1 BGG) und für den Anspruch auf eine höhere (als die am 11. Januar 2012 ausbezahlte) Rückvergütung unbehelflich ist, dass auf die offensichtlich ungenügende Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 BGG nicht einzutreten ist und in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird, erkennt der Einzelrichter: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Bundesverwaltungsgericht und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt. Luzern, 20. Dezember 2013 Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts Der Einzelrichter: Meyer Der Gerichtsschreiber: Furrer