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9C_89/2018

Alters- und Hinterlassenenversicherung,

Bundesgericht · 2018-02-02 · Deutsch CH
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Dispositiv
  1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
  2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
  3. Dieses Urteil wird den Parteien, B.________, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt. Luzern, 2. Februar 2018
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

9C_89/2018

Urteil vom 2. Februar 2018

II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Pfiffner, Präsidentin,

Gerichtsschreiberin Huber.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführerin,

gegen

Ausgleichskasse des Kantons Zürich, Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich,

Beschwerdegegnerin,

B.________.

Gegenstand

Alters- und Hinterlassenenversicherung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich

vom 12. Dezember 2017 (AB.2016.00023).

Nach Einsicht

in die Beschwerde vom 27. Januar 2018 (Poststempel) gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 12. Dezember 2017,

in Erwägung,

dass die Vorinstanz mangels Anfechtungsgegenstand auf den Antrag der Versicherten, B.________ sei für das Jahr 2013 als Selbstständigerwerbende anzuerkennen, nicht eingetreten ist,

dass das kantonale Gericht die Beschwerde im Übrigen abwies mit der Begründung, die Frage, ob B.________ für das Jahr 2012 als unselbstständig oder selbstständig erwerbend einzustufen sei, könne nicht überprüft werden, da die IV-Stelle des Kantons Aargau darüber bereits mit Verfügung vom 15. November 2013 entschieden habe, weshalb eine abgeurteilte Sache (res iudicata) vorliege,

dass die Beschwerdeführerin nicht unter Bezugnahme auf und in Auseinandersetzung mit den diesbezüglichen Erwägungen im angefochtenen Entscheid aufzeigt, inwiefern das Nichteintreten der Vorinstanz sowie die Ausführungen zur res iudicata Bundesrecht verletzen (Art. 95 lit. a BGG), womit sie ihrer Begründungspflicht nicht genügt (Art. 42 Abs. 2 BGG; BGE 138 I 171 E. 1.4 S. 176; Urteil 2C_413/2014 vom 11. Mai 2014 E. 2.1),

dass damit offensichtlich keine rechtsgenügliche Beschwerde vorliegt,

dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist und in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird,

erkennt die Präsidentin:

1.

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.

Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.

Dieses Urteil wird den Parteien, B.________, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 2. Februar 2018

Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Pfiffner

Die Gerichtsschreiberin: Huber