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9C_87/2010

Invalidenversicherung,

Bundesgericht · 2010-03-19 · Deutsch CH
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Erwägungen (3 Absätze)

E. 1 Das Verfahren wird infolge Rückzugs der Beschwerde abgeschrieben.

E. 2 Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

E. 3 Diese Verfügung wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 19. März 2010

Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Meyer Nussbaumer

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

9C_87/2010

Verfügung vom 19. März 2010

II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter U. Meyer, Präsident,

Gerichtsschreiber Nussbaumer.

Verfahrensbeteiligte

N.________, vertreten durch

Rechtsanwalt Dr. Peter Stadler,

Beschwerdeführer,

gegen

IV-Stelle des Kantons Zürich,

Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Invalidenversicherung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich

vom 23. November 2009.

Nach Einsicht

in das Schreiben vom 17. März 2010, worin N.________ die Beschwerde vom 28. Januar 2010 (Poststempel) gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 23. November 2009 im Anschluss an die Ablehnung des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege wegen Aussichtslosigkeit (Verfügung vom 25. Februar 2010) durch seinen Rechtsvertreter zurückziehen lässt,

in Erwägung,

dass die Beschwerde gemäss Art. 71 BGG in Verbindung mit Art. 73 Abs. 1 BZP im Verfahren nach Art. 32 Abs. 2 BGG abzuschreiben ist,

dass in Anwendung von Art. 66 Abs. 2 BGG auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird,

dass mit Verfügung vom 25. Februar 2010 das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege, d.h. die unentgeltliche Prozessführung und Verbeiständung (siehe die Marginalie zu Art. 64 BGG sowie dessen Abs. 1 und 2), wegen Aussichtslogiskeit der Beschwerde abgewiesen worden ist, weshalb auch unter Berücksichtigung der im Schreiben vom 17. März 2010 dargelegten Gründe angesichts der festgestellten Aussichtslosigkeit des Rechtsmittels kein Anlass besteht, auf die Frage der unentgeltlichen Verbeiständung zurückzukommen,

verfügt der Präsident:

1.

Das Verfahren wird infolge Rückzugs der Beschwerde abgeschrieben.

2.

Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.

Diese Verfügung wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 19. März 2010

Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Meyer Nussbaumer