Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV) | Alters- und Hinterlassenenversicherung
Dispositiv
- Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
- Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
- Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt. Luzern, 21. Dezember 2018
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesgericht IV. Öffentlich-rechtliche Abteilung 21.12.2018 9C 879/2018 (9C_879/2018) Tribunal fédéral IVe Cour de droit public (IIe Cour de droit social) 21.12.2018 9C 879/2018 (9C_879/2018) Tribunale federale IV Corte di diritto pubblico (II Corte di diritto sociale) 21.12.2018 9C 879/2018 (9C_879/2018)
Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV) | Alters- und Hinterlassenenversicherung
Bundesgericht Tribunal fédéral Tribunale federale Tribunal federal 9C_879/2018 Urteil vom 21. Dezember 2018 II. sozialrechtliche Abteilung Besetzung Bundesrichterin Pfiffner, Präsidentin, Gerichtsschreiber Attinger. Verfahrensbeteiligte A.________, Beschwerdeführer, gegen Ausgleichskasse des Kantons Zürich, Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich, Beschwerdegegnerin. Gegenstand Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV), Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 24. Oktober 2018 (AB.2017.00010). Nach Einsicht in die Beschwerde vom 17. Dezember 2018 (Datum des Poststempels) gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 24. Oktober 2018 betreffend Altersrente der AHV, in Erwägung, dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt, dass die Eingabe des Beschwerdeführers den gesetzlichen Mindestanforderungen an eine hinreichende Beschwerdebegründung offensichtlich nicht genügt, da ihr keine inhaltliche Auseinandersetzung mit der entscheidwesentlichen Erwägung der Vorinstanz zu entnehmen ist, wonach die Frage nach zusätzlichen IK-Einträgen seitens der B.________ AG und der Ehefrau des Versicherten bereits rechtskräftig beantwortet sei (Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 31. März 2015, Urteil 9C_374/2015 des Bundesgerichts vom 17. Juni 2015), dass auf Anträge in früheren Rechtsschriften, auf welche letztinstanzlich bloss verwiesen wird, ohnehin nicht eingetreten werden kann, dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist und in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird, erkennt die Präsidentin: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt. Luzern, 21. Dezember 2018 Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts Die Präsidentin: Pfiffner Der Gerichtsschreiber: Attinger