opencaselaw.ch

9C 873/2013

Bundesgericht · 2013-12-20 · Deutsch CH
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS

Krankenversicherung (Prozessvoraussetzung) | Krankenversicherung

Dispositiv
  1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
  2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
  3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Aargau und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt. Luzern, 20. Dezember 2013
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesgericht II. sozialrechtliche Abteilung 20.12.2013 9C 873/2013 (9C_873/2013) Tribunal fédéral IIe Cour de droit social 20.12.2013 9C 873/2013 (9C_873/2013) Tribunale federale II Corte di diritto sociale 20.12.2013 9C 873/2013 (9C_873/2013)

Krankenversicherung (Prozessvoraussetzung) | Krankenversicherung

Bundesgericht Tribunal fédéral Tribunale federale Tribunal federal {T 0/2} 9C_873/2013 Urteil vom 20. Dezember 2013 II. sozialrechtliche Abteilung Besetzung Bundesrichter Meyer, als Einzelrichter, Gerichtsschreiber Schmutz. Verfahrensbeteiligte B.________, Beschwerdeführer, gegen sana24 AG, Weltpoststrasse 19, 3015 Bern, Beschwerdegegnerin. Gegenstand Krankenversicherung (Prozessvoraussetzung), Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau vom 22. Oktober 2013. Nach Einsicht in die Beschwerde vom 29. November 2013 (Poststempel) gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau vom 22. Oktober 2013, in Erwägung, dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt, dass die Eingabe des Beschwerdeführers diesen für eine gültige Beschwerde an das Bundesgericht gesetzlich verlangten Mindestanforderungen klar erkennbar nicht genügt, da vorab kein klares Rechtsbegehren gestellt wird; überdies kann den Ausführungen mangels einer Auseinandersetzung mit den Erwägungen des kantonalen Gerichts nicht entnommen werden, inwiefern die Sachverhaltsfeststellung im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG

- soweit überhaupt beanstandet - qualifiziert unzutreffend (unhaltbar, willkürlich; BGE 132 III 209 E. 2.1 S. 211) und die darauf beruhenden Erwägungen rechtsfehlerhaft sein sollen; blosse Bestreitungen genügen nicht (vgl. BGE 138 I 171 E. 1.4 S. 176), dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist, dass in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG umständehalber auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird, erkennt der Einzelrichter: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Aargau und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt. Luzern, 20. Dezember 2013 Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts Der Einzelrichter: Meyer Der Gerichtsschreiber: Schmutz