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9C_852/2010

Alters- und Hinterlassenenversicherung,

Bundesgericht · 2010-12-16 · Deutsch CH
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Dispositiv
  1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
  2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
  3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Aargau und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt. Luzern, 16. Dezember 2010
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

9C_852/2010 {T 0/2}

Urteil vom 16. Dezember 2010

II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter U. Meyer, Präsident,

Gerichtsschreiberin Amstutz.

Verfahrensbeteiligte

R.________,

Beschwerdeführerin,

gegen

Ausgleichskasse des Kantons Aargau, Kyburgerstrasse 15, 5000 Aarau,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Alters- und Hinterlassenenversicherung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau

vom 24. August 2010.

Nach Einsicht

in die Beschwerde vom 12. Oktober 2010 (Poststempel) gegen den im Verfahren VBE.2010.235 ergangenen Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau vom 24. August 2010,

in die Verfügung vom 29. Oktober 2010, mit welcher der Beschwerdeführerin auf Gesuch um Zahlungsaufschub hin eine nicht erstreckbare Nachfrist zur Leistung des (erstmals mit Verfügung vom 13. Oktober 2010) eingeforderten Kostenvorschusses bis am 30. November 2010 gewährt wurde, dies unter Hinweis darauf, dass im Falle nicht fristgerechter Bezahlung auf das Rechtsmittel nicht eingetreten werde,

in Erwägung,

dass die Beschwerdeführerin den Vorschuss innerhalb der mit Verfügung vom 29. Oktober 2010 angesetzten Nachfrist nicht geleistet hat,

dass angesichts der Nichterstreckbarkeit der gewährten Nachfrist für den mit Schreiben vom 30. November 2010 beantragten weiteren Zahlungsaufschub kein Raum besteht,

dass deshalb gestützt auf Art. 62 Abs. 3 BGG im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist und in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird,

erkennt der Präsident:

1.

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.

Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.

Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Aargau und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 16. Dezember 2010

Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:

Meyer Amstutz