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9C_847/2011

Alters- und Hinterlassenenversicherung,

Bundesgericht · 2011-11-16 · Deutsch CH
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Dispositiv
  1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
  2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
  3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Bundesverwaltungsgericht und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt. Luzern, 16. November 2011
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

9C_847/2011

Urteil vom 16. November 2011

II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter U. Meyer, Präsident,

Gerichtsschreiberin Dormann.

Verfahrensbeteiligte

B.________,

Beschwerdeführerin,

gegen

Schweizerische Ausgleichskasse,

Avenue Edmond-Vaucher 18, 1203 Genf,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Alters- und Hinterlassenenversicherung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts vom

26. April 2011.

Nach Einsicht

in die beim Bundesverwaltungsgericht eingereichte Beschwerde vom 14. September 2011 betreffend u.a. dessen Entscheid vom 26. April 2011,

in den Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts vom 26. Oktober 2011, mit welchem die Eingabe vom 14. September 2011 an das Bundesgericht weitergeleitet wurde,

in Erwägung,

dass die Eingabe vom 14. September 2011 als Beschwerde gegen den Entscheid vom 26. April 2011 aufgefasst wird,

dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt,

dass die Eingabe vom 14. September 2011 diesen inhaltlichen Mindestanforderungen offensichtlich nicht genügt, da sie keinen rechtsgenüglichen Antrag enthält und den Ausführungen auch nicht ansatzweise entnommen werden kann, weshalb die vorinstanzlichen Erwägungen rechtsfehlerhaft sein sollen (vgl. BGE 123 V 335; LAURENT MERZ, in: Basler Kommentar, Bundesgerichtsgesetz, 2. Aufl. 2011, N. 77 zu Art. 42 BGG),

dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist und in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG umständehalber auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird,

erkennt der Präsident:

1.

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.

Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.

Dieses Urteil wird den Parteien, dem Bundesverwaltungsgericht und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 16. November 2011

Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Meyer

Die Gerichtsschreiberin: Dormann