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9C_846/2013

Invalidenversicherung,

Bundesgericht · 2014-03-05 · Deutsch CH
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Dispositiv
  1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
  2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
  3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Obwalden und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt. Luzern, 5. März 2014
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

9C_846/2013

Urteil vom 5. März 2014

II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Pfiffner, als Einzelrichterin,

Gerichtsschreiber Fessler.

Verfahrensbeteiligte

H.________,

vertreten durch Rechtsanwalt Josef Flury,

Beschwerdeführer,

gegen

IV-Stelle Obwalden, Brünigstrasse 144, 6060 Sarnen,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Invalidenversicherung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Obwalden vom 22. Oktober 2013.

Nach Einsicht

in die Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Obwalden vom 22. Oktober 2013 (Eingaben vom 20. und   25. November 2013),

in die Verfügungen vom 9. Januar 2014 und vom 11. Februar 2014, mit welchen der Beschwerdeführer zur Bezahlung des Kostenvorschusses von Fr. 800.- innert einer nicht (mehr) erstreckbaren Nachfrist von 10 Tagen bis zum 24. Februar 2014 verpflichtet wurde, ansonsten auf das Rechtsmittel nicht eingetreten werde,

in Erwägung,

dass der Beschwerdeführer den Vorschuss innerhalb der Nachfrist nicht geleistet hat,

dass deshalb gestützt auf Art. 62 Abs. 3 BGG im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a und Abs. 2 BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten und in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten ist,

erkennt die Einzelrichterin:

1.

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.

Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.

Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Obwalden und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 5. März 2014

Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Einzelrichterin: Pfiffner

Der Gerichtsschreiber: Fessler