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9C_844/2018

Alters- und Hinterlassenenversicherung,

Bundesgericht · 2019-01-24 · Deutsch CH
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Dispositiv
  1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
  2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
  3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, dem Bezirksgericht C.________ und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt. Luzern, 24. Januar 2019
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

9C_844/2018

Urteil vom 24. Januar 2019

II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Pfiffner, Präsidentin,

Gerichtsschreiber Fessler.

Verfahrensbeteiligte

1. A.________,

2. B.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Ausgleichskasse des Kantons Zürich, Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Alters- und Hinterlassenenversicherung,

Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 26. Oktober 2018 (AB.2018.00090).

Nach Einsicht

in die Beschwerde des A.________ und der B.________ vom 29. November 2018 (Poststempel) gegen den Nichteintretensentscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 26. Oktober 2018,

in Erwägung,

dass nach Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG die Beschwerde unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form - unter Bezugnahme auf und in Auseinandersetzung mit den entscheidenden vorinstanzlichen Erwägungen (BGE 138 I 171 E. 1.4 S. 176; 134 II 244 E. 2.1 S. 245 f.) - darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt,

dass die Eingabe vom 17. September 2018 diesen Anforderungen nicht genügt,

dass die Beschwerdeführer mit keinem Wort darlegen, inwiefern das Nichteintreten der Vorinstanz auf ihre Eingabe vom 23. Oktober 2018 Bundesrecht verletzt (Art. 95 lit. a BGG), was einzig Prozessthema ist (BGE 117 V 121 E. 1 S. 122; 116 V 265 E. 2a S. 266),

dass das Vorbringen, die Beschwerdegegnerin habe trotz des vor Vorinstanz hängigen Verfahrens AB.2018.00008 "mit der Betreibung der von sich aus erzeugten Verschuldung noch einmal angefangen", nicht belegt wird,

dass die Beschwerdeführer sich gegen die Überweisung der Sache an das Bezirksgericht C.________ zur Weiterbehandlung wehren, weil dieses mehrmals rechtskräftig festgestellt habe, dass es dafür nicht zuständig sei,

dass sie dabei übersehen, dass die Verfügung vom 8. Mai 2017, worauf sie sich hauptsächlich beziehen, eine negative Feststellungsklage nach Art. 88 ZPO betraf und nicht eine Klage nach Art. 85a SchKG,

dass die offensichtlich nicht hinreichend begründete Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b und Abs. 3 BGG zu erledigen ist,

dass in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten ist,

erkennt die Präsidentin:

1.

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.

Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.

Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, dem Bezirksgericht C.________ und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 24. Januar 2019

Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Pfiffner

Der Gerichtsschreiber: Fessler