Invalidenversicherung | Invalidenversicherung
Dispositiv
- Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
- Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
- Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt. Luzern, 6. Dezember 2013
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesgericht II. sozialrechtliche Abteilung 06.12.2013 9C 840/2013 (9C_840/2013) Tribunal fédéral IIe Cour de droit social 06.12.2013 9C 840/2013 (9C_840/2013) Tribunale federale II Corte di diritto sociale 06.12.2013 9C 840/2013 (9C_840/2013)
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Bundesgericht Tribunal fédéral Tribunale federale Tribunal federal {T 0/2} 9C_840/2013 Urteil vom 6. Dezember 2013 II. sozialrechtliche Abteilung Besetzung Bundesrichter Meyer, als Einzelrichter, Gerichtsschreiber Fessler. Verfahrensbeteiligte D.________, Beschwerdeführer, gegen IV-Stelle des Kantons Zürich, Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich, Beschwerdegegnerin. Gegenstand Invalidenversicherung, Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 9. September 2013. Nach Einsicht in die Beschwerde vom 7. November 2013 (Poststempel) gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 9. September 2013, in Erwägung, dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt, dass der Beschwerdeführer unter Hinweis auf seinen schlechten Gesundheitszustand eine medizinische Begutachtung beantragt, ohne darzulegen, inwiefern die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung unzutreffend (Art. 97 Abs. 1 BGG) und die darauf beruhenden Erwägungen rechtsfehlerhaft sein sollen (BGE 138 I 171 E. 1.4 S. 176), dass die Beschwerde diesen inhaltlichen Mindestanforderungen somit offensichtlich nicht genügt, dass deshalb im vereinfachten Verfahren - ohne Ansetzung einer Nachfrist zur Verbesserung (BGE 134 II 244) - nach Art. 108 Abs. 1lit. b und Abs. 2 BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten und in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG auf die Erhebung von Gerichtskosten umständehalber zu verzichten ist, erkennt der Einzelrichter: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt. Luzern, 6. Dezember 2013 Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts Der Einzelrichter: Meyer Der Gerichtsschreiber: Fessler