Alters- und Hinterlassenenversicherung | Alters- und Hinterlassenenversicherung
Dispositiv
- Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
- Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
- Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Solothurn und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt. Luzern, 17. Dezember 2007
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesgericht II. sozialrechtliche Abteilung 17.12.2007 9C 838/2007 (9C_838/2007) Tribunal fédéral IIe Cour de droit social 17.12.2007 9C 838/2007 (9C_838/2007) Tribunale federale II Corte di diritto sociale 17.12.2007 9C 838/2007 (9C_838/2007)
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Tribunale federale Tribunal federal {T 0/2} 9C_838/2007 Urteil vom 17. Dezember 2007 II. sozialrechtliche Abteilung Besetzung Bundesrichter Seiler, als Einzelrichter, Gerichtsschreiber Fessler. Parteien Firma X.________ AG, Beschwerdeführerin, gegen Ausgleichskasse der graphischen und papierverarbeitenden Industrie der Schweiz, Thunstrasse 55, 3005 Bern, Beschwerdegegnerin, Beigeladene
1. B.________,
2. D.________,
3. L.________,
4. M.________,
5. R.________,
6. S.________,
7. C.________. Gegenstand Alters- und Hinterlassenenversicherung, Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Solothurn vom 16. Oktober 2007. Nach Einsicht in die Beschwerde vom 22. November 2007, in Erwägung, dass der angefochtene Entscheid ein Rückweisungsentscheid und damit ein Zwischenentscheid ist (BGE 133 V 477 E. 4.1.3, mit Hinweisen), der nur unter den Voraussetzungen von Art. 92 oder 93 Abs. 1 BGG beim Bundesgericht anfechtbar ist, dass es nicht um einen Anwendungsfall von Art. 92 BGG (Entscheid über die Zuständigkeit und den Ausstand) geht, dass der angefochtene Entscheid keinen nicht wieder gutzumachenden Nachteil (Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG) bewirken kann, da der Endentscheid anfechtbar sein wird und dabei auch der jetzt angefochtene Zwischenentscheid wird angefochten werden können (Art. 93 Abs. 3 BGG), dass auch nicht dargetan ist, dass mit einer sofortigen Gutheissung ein bedeutender Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren erspart werden könnte (Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG), dass die Beschwerde damit offensichtlich unzulässig ist, weshalb im einzelrichterlichen Verfahren darauf nicht einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG), dass mit Rücksicht auf die mindestens unvollständige Rechtsmittelbelehrung keine Kosten zu erheben sind (Art. 49 BGG), erkennt der Einzelrichter: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Solothurn und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt. Luzern, 17. Dezember 2007 Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Seiler Fessler