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9C_816/2012

Invalidenversicherung (Prozessvoraussetzung),

Bundesgericht · 2012-10-19 · Deutsch CH
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Dispositiv
  1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
  2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
  3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Bundesverwaltungsgericht und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt. Luzern, 19. Oktober 2012
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

9C_816/2012

Urteil vom 19. Oktober 2012

II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter U. Meyer, Präsident,

Gerichtsschreiber Fessler.

Verfahrensbeteiligte

O.________,

Beschwerdeführer,

gegen

IV-Stelle für Versicherte im Ausland,

Avenue Edmond-Vaucher 18, 1203 Genf,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Invalidenversicherung (Prozessvoraussetzung),

Beschwerde gegen den Entscheid

des Bundesverwaltungsgerichts

vom 4. September 2012.

Nach Einsicht

in die Beschwerde des O.________ (Eingaben vom 25. September und 3. Oktober 2012 [Poststempel]) gegen den Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts vom 4. September 2012,

in die Mitteilung vom 5. Oktober 2012, wonach die Eintretensvoraussetzungen (in Bezug auf Antrag und Begründung) nicht erfüllt zu sein scheinen,

in die E-Mail von O.________ vom 10. Oktober 2012,

in Erwägung,

dass gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG die Beschwerde unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt,

dass die Eingaben des Beschwerdeführers diesen inhaltlichen Mindestanforderungen nicht genügen, da den - praktisch ausschliesslich auf den materiell streitigen Anspruch auf eine Invalidenrente der schweizerischen Invalidenversicherung Bezug nehmenden - Ausführungen nicht entnommen werden kann, inwiefern der angefochtene Nichteintretensentscheid rechtsfehlerhaft sein soll (Art. 95 ff. BGG; vgl. BGE 123 V 335),

dass die offensichtlich nicht hinreichend begründete Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG durch Nichteintreten zu erledigen ist,

dass in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG umständehalber auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten ist,

erkennt der Präsident:

1.

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.

Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.

Dieses Urteil wird den Parteien, dem Bundesverwaltungsgericht und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 19. Oktober 2012

Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Meyer

Der Gerichtsschreiber: Fessler